Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1985 – C-173/83
ECLI:EU:C:1985:56
In der Rechtssache 173/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten, Beistand: Gerard Boivineau, stellvertretender Bevollmächtigter, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 2, rue Bertholet, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden am selben Tag erlassenen Durchführungsverordnungen ein System der Sammlung und Beseitigung von Altölen geschaffen hat, das die Ausfuhr dieser Öle in andere Mitgliedstaaten ausschließt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Sachverhalt und Verfahren
1.1. Die Altölbeseitigung ist Gegenstand der Richtlinie 75/439 des Rates vom 19. Juni 1975 (ABl. L 194, S. 23).
In dieser Richtlinie ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen soweit möglich durch deren Wiederverwendung treffen (Artikel 2 bis 4). Artikel 5 der Richtlinie lautet:
In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
1.2. Die Französische Republik setzte die genannte Richtlinie durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JORF vom 23. 11. 1979, S. 2900) und die Verordnungen vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen zur Durchführung des Dekrets Nr. 79-981 vom 21. November 1979 (JORF vom 23. 11. 1979, S. 2901) und vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen zur Durchführung des Dekrets Nr. 79-981 vom 21. November 1979 (JORF vom 23. 11. 1979, S. 2903) in die nationale Rechtsordnung um.
Diese Regelung sieht folgendes vor:
Die Besitzer, bei denen sich aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten Altöle ansammeln, sind verpflichtet, ihre Altöle den abholberechtigten Unternehmen zu übergeben oder selber für die Beseitigung der bei ihnen anfallenden Altöle zu sorgen, wenn sie über eine entsprechende vom Ministerium für Umweltschutz erteilte Genehmigung verfügen, oder selber den zur Altölbeseitigung zugelassenen Unternehmen zu übergeben.
Zur Gewährleistung der vollständigen Abnahme der Altöle wird das gesamte Staatsgebiet in einzelne Bezirke (die im allgemeinen den Departements entsprechen) eingeteilt, für die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und nach der Stellungnahme einer interministeriellen Genehmigungskommission jeweils ein abholberechtigtes Unternehmen vom Minister für Umweltschutz bestimmt wird.
Das abholberechtigte Unternehmen ist für die Sammlung sämtlicher Altöle verantwortlich, die innerhalb des Bezirks anfallen, für den es die Genehmigung erhalten hat.
Für die Beseitigung der Altöle bedarf es ebenfalls einer vom Ministerium für Umweltschutz erteilten Genehmigung.
1.3. Nach Auffassung der Kommission verstößt die französische Regelung gegen Artikel 34 EWG-Vertrag, weil sie keine Ausnahme für die Lieferung oder den Weiterverkauf von Altöl an Unternehmen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und stellt somit ein unausgesprochenes Ausfuhrverbot dar. Daher forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 1982 auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nachdem auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgte, stellte die Kommission der französischen Regierung am 25. Mai 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag zu und setzte ihr eine Frist von einem Monat, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
Die Klage der Kommission vom 5. August 1983 ist am 10. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Zwischenzeitlich hatten die Dienststellen der Kommission am 21. Juli 1983 die Antwort der französischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten, sie war jedoch erst nach Abfassung der Klageschrift an die zuständige Dienststelle gelangt. In dieser Antwort führte die französische Regierung aus, ihre nationale Regelung bezwecke kein Verbot der Ausfuhr von Altöl, und forderte die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überdenken.
1.4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
2. Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
1) festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und zwei am selben Tag erlassene Durchführungsverordnungen ein System der Sammlung und Beseitigung von Altölen eingerichtet hat, das die Ausfuhr dieser Öle auch dann ausschließt, wenn sie an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, die über eine Genehmigung oder Zulassung für die Sammlung, Beseitigung oder Aufbereitung verfügen,
2) der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Die Französische Republik beantragt,
1) die Klage der Kommission abzuweisen,
2) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Vorbringen der Parteien
3.1. Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden Durchführungsverordnungen hierzu vom gleichen Tag verstießen gegen Artikel 34 EWG-Vertrag, da mit ihnen ein System eingeführt worden sei, aufgrund dessen die Besitzer ihre Altöle bei zugelassenen französischen Sammlern oder Beseitigungsunternehmen abliefern müßten, die Sammler von Ölen gezwungen seien, diese zugelassenen französischen Beseitigungsunternehmen zu übergeben, und letztere verpflichtet seien, die Öle in ihren Anlagen zu behandeln; die einschlägige französische Regelung bewirke deshalb ein unausgesprochenes Verbot jeglicher Ausfuhr von Altölen ins Ausland und insbesondere nach den anderen Mitgliedstaaten.
Die von den französischen Zollbehörden durchgeführten Kontrollen und ein Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Haushalt vom 26. Oktober 1982, in dem strenge Grenzkontrollen vorgeschrieben würden, um jede Ausfuhr von Altölen zu verhindern, bestätigten nur die Auslegung der französischen Regelung durch die Kommission.
Das französische Verbot sei weder nach Artikel 5 der Richtlinie 75/439 gerechtfertigt, nach dem unter Umständen die Sammlung und/oder Beseitigung von Altölen in einem den zugelassenen Unternehmen zugewiesenen Bezirk zulässig sei, noch unter Berufung auf die unzureichende wirtschaftliche Rentabilität dieser Art von Tätigkeit, noch durch Gründe, wie sie in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehen seien. Diese Argumente habe der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82 (Inter-Huiles, Slg. 1983, 555) zurückgewiesen.
3.2. Nach Ansicht der französischen Regierung wird das Vorbringen der Kommission sowohl durch die Tatsachen als auch durch die betreffende Regelung insgesamt gesehen widerlegt.
Zunächst führt die französische Regierung aus, zwar sei in der fraglichen Regelung keine Ausnahme für die Lieferung oder den Weiterverkauf an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen, eine solche Ausnahme sei nichtsdestoweniger unnötig, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des französischen Rechts alles, was nicht verboten sei, erlaubt sei. Im vorliegenden Fall enthalte keine Bestimmung der fraglichen Regelung ein Verbot der Ausfuhr von Altölen.
Allerdings treffe es zu, daß das von den französischen Behörden eingeführte Kontrollsystem dazu führe, daß die Ausfuhr von Altölen in Drittländer unterbunden werde. Man müsse aber sehen, daß in einem solchen Fall die Ausfuhr nicht als Handelsgeschäft verboten sei, sondern als Mittel, den Verpflichtungen zu entgehen, die sich zwingend aus den Zielen der Richtlinie 75/349 ergäben.
Hingegen gelte diese Rechtfertigung nicht hinsichtlich der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten, da nach den Bestimmungen der Richtlinie 75/439 selbst, auf die das beanstandete Dekret in den Bezugsvermerken ausdrücklich Bezug nehme, die Tätigkeit eines Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmens für Altöl in der gesamten Gemeinschaft nur unter Voraussetzungen ausgeübt werden dürfe, die die Einhaltung der Ziele dieser Richtlinie gewährleisteten.
Zum Sachverhalt weist die französische Regierung sodann darauf hin, daß die von der Kommission auf Aufforderung des Gerichtshofes in der Rechtssache 172/82 vorgelegten Mengenangaben über den Handel mit Altölen innerhalb der Gemeinschaft bewiesen, daß sehr bedeutende Mengen aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten ausgeführt würden. Frankreich sei nämlich in der Gemeinschaft das Land mit der größten Ausfuhr von Altölen in andere Mitgliedstaaten.
Mit dem von der Kommission angesprochenen Runderlaß vom 26. Oktober 1982 sei bezweckt, die Voraussetzungen für die Ausfuhr von Altölen genau festzulegen. Damit solle die Einhaltung der französischen Bestimmungen über die Verwertung von Altölen sichergestellt und die Ausfuhr auf die Lieferung an zugelassene Beseitigungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie vom 16. Juni 1975 beschränkt werden. Die mit dem Runderlaß vom 26. Oktober 1982 getroffene Regelung stehe also im Einklang mit dem Urteil vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82.
Die französische Regierung erklärt sich — um endgültig alle Unklarheiten zu beseitigen — bereit, das Dekret Nr. 79-981 in den von der Kommission mit ihrer Klage gerügten Punkten so zu ändern, daß daraus klar hervorgehe, daß die Besitzer und die zugelassenen Sammler von Altölen diese jedem Beseitigungsunternehmen übergeben könnten, das die in Artikel 6 der Richtlinie 75/349 vorgesehene Genehmigung besitze.
Die französische Regierung betont erneut, daß diese Änderung des Wortlauts nichts an der gegenwärtigen Praxis ändere, nach der die Ausfuhr von Altölen in andere Mitgliedstaaten bereits jetzt zulässig sei, sofern die im Dekret vom 21. November 1979 oder in der Richtlinie 75/439 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Änderung erhöbe lediglich Bestimmungen in den Rang eines Dekrets, die gegenwärtig in einem Runderlaß enthalten seien.
Bereits jetzt könnten alle Besitzer von Altölen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets vom 21. November 1979 beziehungsweise alle abholberechtigten Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 4 bis 6 dieses Dekrets Altöle in einen anderen Mitgliedstaat ausführen; Voraussetzung sei gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439 lediglich, daß der endgültige Adressat der Ware ein Beseitigungsoder Aufbereitungsunternehmen sei, das die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Genehmigung besitze.
3.3. Auf dieses Vorbringen erwidert die Kommission, die Tatsache, daß es bei Altöl Exportströme zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten gebe, schließe nicht aus, daß eine Regelung — gegenwärtig oder potentiell — die Ausfuhren behindere; auch mit dem Runderlaß vom 26. Oktober 1983, der in bestimmten Fällen die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse erleichtere, sei der Verstoß gegen Artikel 34 EWG-Vertrag nicht entfallen. Die Aufrechterhaltung des Dekrets Nr. 79-981 und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen stelle einen Faktor der Rechtsunsicherheit dar, der als solcher die Ausfuhren behindern könne; außerdem beinhalte der genannte Runderlaß verschiedene — im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht nicht gerechtfertigte — Ausfuhrbeschränkungen.
Es handele sich insbesondere um Abschnitt B, 30 b zweiter Gedankenstrich, wonach die Ausfuhr nur insofern erlaubt sei, als Empfänger des Erzeugnisses ein zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen unter Ausschluß abholberechtigter Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sei, und um Abschnitt B, 2 b zweiter Gedankenstrich, sowie Abschnitt B, 3 b zweiter Gedankenstrich, wonach die Ausfuhr nicht zulässig sei, wenn entweder der Ausführer kein von den französischen Behörden zugelassener Sammler sei oder wenn der Ausführer keine Bescheinigung vorlegen könne, aus der hervorgehe, daß der endgültige Empfänger des Erzeugnisses ein von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes zugelassenes Beseitigungsunternehmen sei.
Die Kommission vertritt nämlich die Ansicht, die dem Staat, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung habe, übertragenen Kontrollbefugnisse erstreckten sich nur auf die Einhaltung der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 75/439.
Dagegen dürften die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses keinesfalls unter irgendeinem Vorwand behindern.
3.4. In ihrer Gegenerwiderung wiederholt die französische Regierung ihren Standpunkt, wonach die fragliche Regelung insgesamt, und zwar einschließlich des Runderlasses vom 26. Oktober 1982, zu prüfen sei. Zwischen der Tätigkeit der zugelassenen Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen und derjenigen der Abholunternehmen müsse unterschieden werden.
Was die erstgenannten Unternehmen angehe, entspreche das Ausfuhrverbot der Richtlinie 75/439, insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 und der dritten Begründungserwägung, wenn nicht nachgewiesen sei, daß der Adressat ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungsoder Aufbereitungsunternehmen sei.
In bezug auf die Abholunternehmen stelle das französische System der Genehmigungserteilung ausschließlich für bestimmte Bezirke kein Ausfuhrhindernis dar und sei zudem durch die Richtlinie 75/439, insbesondere deren Artikel 5, erlaubt.
Das Vorbringen der Kommission, wonach die französische Regierung nicht den Beweis erbracht habe, daß die Einführung des Systems der Genehmigungserteilung ausschließlich für bestimmte Abholbezirke gemäß Artikel 5 der Richtlinie 75/439 erforderlich gewesen sei, weil die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Richtlinie festgelegten Ziele nicht anders hätten erreicht werden können, finde sich erstmals in der Erwiderung und sei damit als neues Vorbringen unzulässig.
Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof das Vorbringen für zulässig erachten sollte, wendet sich die französische Regierung gegen die von der Kommission vertretene Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie 75/439.
Der einleitende Satzteil In Fällen, in denen die ... Ziele ... gelte für diesen Artikel insgesamt. Dieser Satzteil bedeute nämlich, daß es den Mitgliedstaaten obliege, die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, daß die Ziele der Richtlinie erreicht würden; durch Artikel 5 werde also den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Herbeiführung eines Erfolgs auferlegt, wobei die Wahl der Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt sei. Natürlich sei die Wahl der Mittel durch die Verpflichtung eingeschränkt, den Handelsverkehr in der Gemeinschaft nicht zu behindern, doch sei im vorliegenden Fall die gerügte französische Regelung mit dieser Verpflichtung vereinbar.
4. Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, und die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Boivineau, haben in der Sitzung vom 22. November 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie durch das Deleret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden am selben Tag zu dessen Durchführung ergangenen Verordnungen ein System der Abholung und Beseitigung von Altölen geschaffen hat, das die Ausfuhr dieser Öle auch dann ausschließt, wenn sie an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, die zur Abholung, Beseitigung oder Aufbereitung zugelassen sind.
2 Das Deleret und die Verordnungen zu seiner Durchführung wurden von der französischen Regierung zur Durchführung der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) erlassen, die — gestützt insbesondere auf die Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag — mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung dieser Öle erlassen worden war.
3 Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen soweit möglich durch Wiederverwendung. Artikel 5 der Richtlinie lautet: In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie benötigt ferner jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung.
4 Zur Durchführung dieser Richtlinie erließ die französische Regierung am 21. November 1979 das Dekret Nr. 79-981 über die Regelung der Altölverwertung und am gleichen Tag zwei Verordnungen zu deren Durchführung (JORF vom 23. 11. 1979, S. 2900). Durch diese Vorschriften wurde das französische Hoheitsgebiet in Bezirke aufgeteilt; sowohl für die Abholunternehmen für Altöle als auch für die mit der Beseitigung dieser Öle betrauten Unternehmen wurde ein Zulassungssystem eingeführt. Gemäß Artikel 3 des Dekrets Nr. 79-981 sind die Besitzer von Altölen verpflichtet, diese den gemäß Artikel 4 des Delerets abholberechtigten Unternehmen oder unmittelbar einem gemäß Artikel 8 zur Beseitigung zugelassenen Unternehmen zu übergeben oder selber für die Beseitigung zu sorgen, wenn sie über die entsprechende Zulassung verfügen. Artikel 6 verpflichtet die Abholunternehmen, die gesammelten Altöle an die zugelassenen Beseitigungsunternehmen zu liefern. Schließlich ist in den Artikeln 2 und 9 der Durchführungsverordnung über die Altölbeseitigung die Verpflichtung der zugelassenen Beseitigungsunternehmen — unter Androhung der Rücknahme der Zulassung — niedergelegt, die Altöle in ihren Anlagen zu behandeln.
5 Nach Ansicht der Kommission enthält die genannte Regelung ein unausgesprochenes, aber eindeutiges Verbot, Altöle in andere Mitgliedstaaten auszuführen, weil sie keine Ausnahme für die Lieferung und den Weiterverkauf an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vorsehe, die über die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 75/439 genannte Genehmigung oder Zulassung verfügten und die Abholung oder Beseitigung von Altölen betrieben; dieses Verbot verstoße gegen Artikel 34 EWG-Vertrag. Die Kommission sieht eine Bestätigung ihrer Auffassung in den ihr zugegangenen Informationen, wonach die französischen Zollbehörden die Beförderung von Altölen in andere Mitgliedstaaten an den Grenzen streng kontrollierten.
6 Die französische Regierung macht geltend, eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Ausfuhren sei nicht erforderlich, weil keine Bestimmung der französischen Regelung explizit ein Ausfuhrverbot enthalte und weil nach dem allgemeinen Grundsatz des französischen Rechts alles, was nicht verboten sei, erlaubt sei.
7 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, enthält die französische Regelung ein unausgesprochenes Verbot der Ausfuhr von Altöl, und zwar auch in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, denn sie sieht keine Ausnahme für den Weiterverkauf an Abhol- oder Beseitigungsunternehmen vor, die in diesen Staaten die in Artikel 6 der Richtlinie 75/439 vorgesehene Genehmigung erhalten haben. Der Grundsatz, auf den sich die französische Regierung beruft, greift im vorliegenden Fall von Rechtsvorschriften, die ein unausgesprochenes, aber dennoch eindeutiges Verbot enthalten, nicht durch. Zudem bliebe auch bei Anwendung eines solchen Grundsatzes eine gewisse Unsicherheit in bezug auf die bestehende Rechtslage. Die französische Regelung würde also in jedem Fall abschreckend auf die Ausfuhrströme wirken.
8 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Umstand jedoch ein gemäß Artikel 34 EWG-Vertrag verbotenes Hemmnis für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bilden.
9 Die französische Regierung macht ferner geltend, die nationale Regelung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Sie umfasse neben dem genannten Dekret und den beiden Verordnungen vom 21. November 1979 einen Runderlaß vom 26. Oktober 1982, in dem ausdrücklich die Möglichkeit von Ausfuhren an Beseitigungsunternehmen unter der einzigen Voraussetzung vorgesehen sei, daß eine Bescheinigung über deren Zulassung nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgelegt werde.
10 Hierzu ist festzustellen, daß der fragliche Runderlaß, der im übrigen die Möglichkeit der Ausfuhr von Altölen nur zur Lieferung an in andere Mitgliedstaaten zugelassene Beseitigungsunternehmen, nicht jedoch an Abholunternehmen vorsieht, seinem Wortlaut nach nur eine interne Anweisung an die zuständigen Dienststellen ist; wie sich aus den Akten ergibt, wird er den Wirtschaftsteilnehmern weder bekannt gegeben, noch kann er ihnen Rechte verleihen. Er kann deshalb nicht an die Stelle der geltenden Rechtsvorschriften, nämlich des fraglichen Delerets und der dazu ergangenen Verordnungen, treten.
11 Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
12 Die französische Regierung führt ferner aus, Frankreich sei der größte Exporteur von Altölen in andere Mitgliedstaaten.
13 Die Richtigkeit dieser Behauptung wird zwar nicht bestritten, doch ist darauf hinzuweisen, daß sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 295/82 (Rhône-Alpes Huiles, Sig. 1984, 575) aus dem Umstand allein, daß die innergemeinschaftlichen Ausfuhren überwiegend aus einem Mitgliedstaat stammen, nicht herleiten läßt, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Exporte in die anderen Mitgliedstaaten durch die abholberechtigten Unternehmen und Altölbesitzer zulassen.
14 Schließlich macht die französische Regierung noch geltend, wenn es Hemmnisse für die Ausfuhren gebe, so solle damit nur die Beachtung der Ziele der Richtlinie 75/439 sichergestellt werden.
15 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Richtlinie 75/439, wie im übrigen aus ihrer siebten Begründungserwägung hervorgeht, die Anwendung eines Systems der Behandlung von Altölen bezweckt, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt.
16 Mithin hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen des durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden am selben Tag dazu erlassenen Durchführungsverordnungen eingeführten Systems der Abholung und Beseitigung von Altölen die Ausfuhr dieser Öle in andere Mitgliedstaaten ausgeschlossen hat.
Kosten
17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen des durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden am selben Tag dazu erlassenen Durchführungsverordnungen geschaffenen Systems der Abholung und Beseitigung von Altölen die Ausfuhr dieser Öle in andere Mitgliedstaaten ausgeschlossen hat.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.