Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1985 – C-186/83

ECLI:EU:C:1985:58

Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 186/83

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Kantonrechter Rotterdam in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Arie Botzen und andere

gegen

Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kantonrechter Rotterdam hat mit Urteil vom 25. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Arie Botzen und andere gegen die Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV angestrengt haben.

3 Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren bei der Firma Rotterdamsche Droogdok Maatschappij Heijplaat BV (nachstehend: alte RDM) beschäftigt, über die durch Urteil vom 6. April 1983 der Konkurs eröffnet wurde. Um eine völlige Liquidation dieser Gesellschaft zu verhindern und eine möglichst große Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten, wurde am 30. März 1983 eine neue Gesellschaft, die Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV (nachstehend: neue RDM) gegründet.

4 Am 7. April 1983 wurde zwischen der alten RDM und der neuen RDM ein Vertrag geschlossen. Die neue RDM übernahm gemäß diesem Vertrag bestimmte Abteilungen des Unternehmens einschließlich der gesamten dazugehörigen Belegschaft und darüber hinaus noch eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern aus den nicht übertragenen Abteilungen, nämlich den allgemeinen Abteilungen und den Verwaltungsabteilungen. Die übrigen Arbeitnehmer, darunter die Kläger des Ausgangsverfahrens, wurden durch die Konkursverwalter der alten RDM entlassen.

5 Die Kläger waren der Auffassung, die Entlassung sei nicht wirksam, da sie zum Zeitpunkt des Übergangs ipso iure in ein Arbeitsverhältnis mit der neuen RDM eingetreten seien; sie erhoben daher Klage gegen diese vor dem Kantonrechter Rotterdam und verlangten Zahlung des jeweils fälligen Gehalts vom 7. April 1983 bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Weiterhin beantragten sie, die neue RDM im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihnen ab 7. April 1983, hilfsweise ab dem Tag der zu erlassenden Entscheidung, monatlich einen Betrag in Höhe ihres Gehalts zu zahlen, sowie ihnen zu erlauben, ihre gewöhnliche Arbeit zu verrichten. Zur Begründung ihrer Klage machten sie geltend, es handele sich um den Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Sinne der Artikel 1639aa und 1639bb des niederländischen Zivilgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 15. Mai 1981 zur Durchführung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 eingefügt worden sind.

6 Diese Richtlinie, die vom Rat insbesondere auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag erlassen worden ist, soll nach den Begründungserwägungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Zu diesem Zweck gehen nach Artikel 3 Absatz 1 die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Artikel 4 Absatz 1 stellt den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Veräußerer oder Erwerber sicher, läßt jedoch die Möglichkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt. Nach Artikel 6 der Richtlinie treffen den Veräußerer und den Erwerber bestimmte Pflichten zur Information und Konsultation der Vertreter der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich bestimmt Artikel 7, daß die Richtlinie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt], für die Arbeitnehmer günstigere ... Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen.

7 Da der Kantonrechter Rotterdam der Auffassung war, die zu erlassende Entscheidung werfe Fragen nach der Auslegung der genannten Richtlinie 77/187 auf, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG auch auf den Fall, daß sich der Veräußerer des Unternehmens im Konkurs befindet oder daß ihm durch den Richter Zahlungsaufschub (surséance van betaling) bewilligt worden ist?

2) Erstreckt sich der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie auch auf die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ergeben, die nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Hilfe von Betriebsmitteln verrichten, die zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören?

3) Erstreckt sich der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie auch auf die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ergeben, die in einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens (z.B. allgemeiner Betriebsdienst, Personalangelegenheiten usw.) beschäftigt sind, die zwar Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichtete, jedoch selbst nicht übertragen wurde?

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage ist mit einer in der Rechtssache 135/83 (Abels) gestellten Frage identisch, über die durch Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.

9 In diesem Urteil hat der Gerichtshof hinsichtlich dieser Frage für Recht erkannt:

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.

10 Wegen der Begründung ist auf das genannte Urteil zu verweisen, das dem vorliegenden Urteil beigefügt ist.

Zur zweiten und dritten Frage

11 Bei der zweiten und dritten Frage geht es im wesentlichen darum, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 so zu verstehen ist, daß er auch die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten.

12 Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

13 In diesem Zusammenhang trägt die Rotterdamsche Droogdok Maatschappij vor, der Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffe nur die Arbeitnehmer, die ganztägig oder nahezu ganztägig in dem übertragenen Unternehmensteil beschäftigt seien, nicht aber diejenigen, die Teilaufgaben in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen ausführten oder die zwar für mehrere Betriebe oder Betriebsteile arbeiteten, aber der nicht übernommenen Belegschaft angehörten.

14 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß für den Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer allein entscheidend sei, ob die Abteilung, der sie angehörten und die den organisatorischen Rahmen bilde, innerhalb dessen sich das Arbeitsverhältnis konkretisiere, übertragen worden sei.

15 Der Auffassung der Kommission ist zu folgen. Das Arbeitsverhältnis wird nämlich inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmens- oder Betriebsteil gekennzeichnet, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört. Für die Beurteilung, ob die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis gemäß der Richtlinie 77/187 aufgrund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Vorschrift übergegangen sind, genügt es daher festzustellen, welchem Unternehmens- oder Betriebsteil der betreffende Arbeitnehmer angehörte.

16 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, daß er nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten.

Kosten

17 Die Auslagen der niederländischen und der dänischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Kantonrechter Rotterdem mit Urteil vom 25. August 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.

2) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten.