Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.1985 – C-267/83
ECLI:EU:C:1985:67
In der Rechtssache 267/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Aissatou Diatta, senegalesische Staatsangehörige, wohnhaft in Berlin (West),
gegen
Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
1. Sachverhalt und Verfahren
Frau Aissatou Diana, eine senegalesische Staatsangehörige, heiratete am 3. Juli 1977 einen französischen Staatsangehörigen, der sich seit mehreren Jahren in Berlin (West) aufhält, dort arbeitet und eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EWG besitzt, die zuletzt bis zum 21. August 1985 verlängert wurde.
Frau Diatta kam am 13. August 1977 nach Berlin (West) und zog in die Wohnung ihres Ehemanns.
Sie ist seit Februar 1978 in ungekündigter Stellung als Haushaltshilfe beschäftigt. Am 13. März 1978 erhielt sie eine bis zum 16. Juli 1980 gültige Aufenthaltserlaubnis.
Frau Diatta lebt seit dem 29. August 1978 von ihrem Ehemann getrennt und bewohnt in Berlin (West) eine eigene Mietwohnung. Sie beabsichtigt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sobald dies nach französischem Recht möglich ist.
Bei Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragte Frau Diana bei der zuständigen Behörde deren Verlängerung. Dieser Antrag wurde vom Polizeipräsidenten in Berlin mit Bescheid vom 29. August 1980 mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht mehr als Familienangehörige eines EG-Staatsangehörigen anzusehen und sie habe keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehemann.
Den von Frau Diana gegen diese Ablehnung eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres mit Bescheid vom 12. Dezember 1980 zurück.
Frau Diatta erhob Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, das der Klage durch Urteil vom 6. November 1981 teilweise stattgab und den Polizeipräsidenten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtete, den Antrag von Frau Diana nach dem Ausländergesetz vom 28. April 1965 neu zu bescheiden. Im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus, Frau Diana habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz/EWG (Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) vom 22. Juli 1969, weil es an einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann, einem EG-Staatsangehörigen, fehle.
Die Berufung von Frau Diana gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Berlin am 27. April 1982 als unbegründet zurück. Zwischenzeitlich hatte der Polizeipräsident am 4. Februar 1982 die Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erneut abgelehnt.
Frau Diana legte beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts kam zu der Auffassung, daß für den Erlaß seiner Entscheidung die Auslegung von Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) erforderlich sei. Er hat daher mit Beschluß vom 18. Oktober 1983 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen befunden hat:
1) Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, daß der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bei dem Arbeitnehmer wohnt, wenn er sich zwar auf Dauer von seinem Ehegatten getrennt hat, aber in demselben Ort wie der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung bewohnt?
2) Begründet Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 für nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Erwerbstätigkeit ausüben und wohnen, ein von den Voraussetzungen des Artikel 10 dieser Verordnung unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben wollen?
Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist am 5. Dezember 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht Frau Diatta, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Eichhorn, Berlin, am 9. Februar 1984, das Land Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Scholze, Berlin, am 12. März 1984, die Kommission der europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, am 13. März 1984, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch I. Verkade, Generalsekretär im Außenministerium, und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Department, am 15. März 1984, sowie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel und Regierungsrat Ernst Röder, beide Bundesministerium für Wirtschaft, am 16. März 1984.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Verfahrensbeteiligten gebeten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auf eine Reihe von Fragen zu konzentrieren, die ihnen zuvor mitgeteilt worden sind.
2. Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Frau Diatta, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertritt die Ansicht, sie besitze gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ein eigenes Recht auf Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltserlaubnis.
a) Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 begründe auch dann ein Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Arbeitnehmers, der einem Mitgliedstaat der EWG angehöre, wenn die Ehegatten zwar am selben Ort, aber in getrennten Wohnungen lebten. Artikel 10 stelle nicht ausdrücklich auf das Zusammenleben ab, sondern lediglich auf das Zuverfügungstellen einer Wohnung durch den Arbeitnehmer für seinen Ehegatten. Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Bestimmung komme es entscheidend darauf an, daß der Arbeitnehmer dem Ehegatten eine Wohnung zur Verfügung stellen müsse, damit der nachkommende Familienangehörige nicht obdachlos werde oder in unzureichenden Verhältnissen leben müsse, was der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechen würde. In Artikel 10 Absatz 3 werde darauf Bezug genommen, daß die Wohnung den normalen Anforderungen entspreche, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt sei, an derartige Wohnräume gestellt würden, um eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung der einheimischen und ausländischen Arbeitnehmer zu verhindern. Es seien daher öffentlichrechtliche Gesichtspunkte der Sicherheit und Ordnung, die den Gesetzgeber veranlaßt hätten, als Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Ehegatten festzuschreiben, daß der Arbeitnehmer eine entsprechende Wohnung zur Verfügung stellen müsse. Dies schließe jedoch nicht aus, daß sich der Ehegatte selbst durch Anmietung einer eigenen Wohnung zusätzlichen Wohnraum verschaffen könne.
Da die Existenz einer nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien zu bestimmenden Wohnung einzige materiellrechtliche Voraussetzung sei, um dem Ehegatten ein subjektivöffentliches Recht auf Gewährung des Zugangs und des Aufenthalts zu verschaffen, könne die Verordnung Nr. 1612/68 nicht einengend dahin gehend ausgelegt werden, daß eine intakte eheliche Lebensgemeinschaft erforderlich sei.
Angesichts der nach deutschem Recht bestehenden Möglichkeit, innerhalb der ehelichen Wohnung die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben, würde das Erfordernis eines gemeinschaftlichen Wohnsitzes des Arbeitnehmers mit seinem Ehegatten ein Abstellen auf reine Formalitäten bedeuten. In einem solchen Fall wäre das Vorhandensein einer ehelichen Lebensgemeinschaft für Außenstehende und Behörden überhaupt nicht nachprüfbar, obwohl gesetzlich derselbe Fall vorliege, als wenn der Ehegatte einen neuen eigenständigen Wohnsitz begründe. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne nicht entscheidendes Kriterium sein, und der Lebensmittelpunkt müsse sich nicht in ein und derselben Wohnung befinden; sonst würden im Fall des Getrenntlebens völlig willkürliche Ergebnisse hinsichtlich des Aufenthaltsrechts der Ehegatten entstehen, je nachdem, ob das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung stattfinde oder in zwei verschiedenen Wohnungen.
Wäre eine gemeinsame Wohnung für die Ehegatten erforderlich, könnte der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verhalten jederzeit die Ausreise des Ehegatten erreichen, indem er ihn obdachlos machte. Könnte der ausgestoßene Ehegatte, solange seine Ehe bestehe, nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, ohne mit der Ausweisung rechnen zu müssen, würde dies eine Abhängigkeit für den betreffenden Ehegatten mit sich bringen, die mit den Grundsätzen der freien Selbstbestimmung des Menschen nicht vereinbar sei.
Solange die Ehe noch bestehe, sei eine Versöhnung der Ehegatten theoretisch möglich; anders sei dies bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Ausreise des anderen Ehegatten durch Behördenentscheidung.
Solange eine Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden worden sei, könne nicht in das Ermessen der Behörde gestellt werden, ob eine Versöhnung der Ehegatten in Frage komme oder ob eine endgültige Trennung auf Dauer vorliege; sonst würde die Behörde die gerichtliche Entscheidung vorwegnehmen.
Nach Artikel 48 EWG-Vertrag entstehe für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers ein subjektivöffentliches Recht auf Gewährung des Zugangs und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Für den Ehegatten entstehe somit eine eigene schutzwürdige Position, die so lange aufrechtzuerhalten sei, wie das Eheband selbst existiere. Es handele sich nicht allein um ein lediglich abgeleitetes Recht des Ehegatten, sondern um eine subjektive rechtliche Position, die z. B. auch beim Tod eines Arbeitnehmers fortbestehe. Den selbständigen Charakter des subjektiven Rechts der Angehörigen von Arbeitnehmern habe der Gerichtshof bereits auf dem Gebiet der sozialen Vergünstigungen bejaht; diese Rechtsprechung sei damit begründet worden, daß es dem Sinn und Zweck der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen würde, wenn man den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten nicht die Rechtsvorteile gewähren würde, die den eigenen Staatsangehörigen zukämen. Dies sei unter Berufung auf den Geist der in Frage stehenden Vorschriften auf die in der Verordnung Nr. 1612/68 zu kurz gekommenen Familienangehörigen des Arbeitnehmers übertragen worden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige eine Tendenz, die Rechtsposition des dem Arbeitnehmer nachgereisten Familienangehörigen zu stärken und ihm eigene Rechte zu verschaffen. Dieser ausdehnenden Tendenz würde eine einengende Interpretation des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 widersprechen, nach der als alleiniges Kriterium ein gemeinschaftlicher Wohnsitz der Ehegatten herangezogen würde.
b) Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gelte sowohl für Angehörige von EWG-Mitgliedstaaten als auch für Angehörige anderer Nationalitäten. Diese Vorschrift gebe dem Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausdrücklich das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen. Eine einengende Auslegung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68, wonach für das Aufenthaltsrecht ein gemeinsamer Wohnsitz erforderlich sei, widerspreche der Ausübung dieses Rechts. Die in Artikel 11 vorgesehene Freizügigkeit begründe zwangsläufig auch die Möglichkeit, einen eigenen Wohnsitz zu wählen, wenn die Arbeitsaufnahme des Familienangehörigen an einem anderen Ort erfolge als die seines Ehegatten.
Eine unterschiedliche Motivation für die Begründung eines Wohnsitzes getrennt von dem des Ehegatten könne nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Rechtslage führen.
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gewähre ein weiter gehendes Aufenthaltsrecht als Artikel 10 und könne nicht aus dem Blickwinkel des Artikels 10 gesehen nachträglich eine derartig gravierende Einschränkung erfahren. Dies würde dem ausdrücklichen Wortlaut, den Artikel 11 vom Gesetzgeber erhalten habe, widersprechen. Artikel 11 sei daher unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 10 zu würdigen und im vorliegenden Fall anzuwenden.
Das Land Berlin, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, schlägt vor, die beiden dem Gerichtshof gestellten Fragen zu verneinen.
a) Die Formulierung bei jemandem Wohnung nehmen bedeute sowohl sprachlich als auch nach dem Zweck des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 mit jemandem eine gemeinsame Wohnung teilen. In Artikel 10 Absatz 3 sei als Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 bestimmt, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfüge, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt sei, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspreche. Es reiche also nicht aus, wenn voneinander getrennt lebende Eheleute am selben Ort wohnten und jeder für sich über ausreichenden Wohnraum verfüge. Artikel 10 der Verordnung wolle ebenso wie das Aufenthaltsgesetz/EWG die betroffenen Arbeitnehmer schützen und ihre familiären Bindungen sichern.
Die Gewährung eines Anspruchs der Familienangehörigen von EG-Berufstätigen auf Verbleib ohne Begründung einer familiären Gemeinschaft würde im Ergebnis zu untragbaren Konsequenzen führen.
b) Nach den Verordnungen Nr. 15 des Rates vom 16. August 1961 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. 57, S. 1073) und Nr. 38/64 des Rates vom 25. März 1964 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. 62, S. 965) habe die Verordnung Nr. 1612/68 in der dritten und letzten Stufe die in Artikel 48 EWG-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
Artikel 48 EWG-Vertrag gebe den davon betroffenen Arbeitnehmern nicht nur eine arbeitsrechtliche Gleichstellung (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a), sondern auch einen aufenthaltsrechtlichen Status (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c).
Dieser rechtlichen Doppelstellung trage die Verordnung Nr. 1612/68 Rechnung. In ihrem Artikel 11 sei ausschließlich die arbeitsrechtliche Komponente geregelt.
Das offenbare bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. Die dort beschriebenen Familienangehörigen hätten hiernach das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Von einem Aufenthalts- oder gar Niederlassungsrecht dieser Familienangehörigen sei in Artikel 11 keine Rede.
Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 bestärkt. Die Artikel 10 und 11 dieser Verordnung beruhten auf den Artikeln 17 und 18 der Verordnung Nr. 38/64, die unter der Überschrift Die Familienangehörigen der Arbeitnehmer stünden. Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 38/64 verweise ausdrücklich auf Artikel 17 und besage mithin, daß ein Familienangehöriger ohne einen durch Artikel 17 begründeten Rechtsstatus kein eigenes Aufenthaltsrecht besitze. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen von Artikel 17 der Verordnung Nr. 38/64 müßten also vorliegen, wenn ein Familienangehöriger das Recht erhalten solle, eine Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis auszuüben. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 auf Artikel 10 dieser Verordnung ändere nichts daran, daß diese Beziehung sachlich nach wie vor bestehe. Wenn die Beziehung zwischen dem aufenthaltsberechtigten Arbeitnehmer und dem aufenthaltsuchenden Familienangehörigen entfalle oder gar nicht erst angestrebt werde, könne ein Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen aus eigenem Recht grundsätzlich nicht in Frage kommen. Sowohl die erörterten Gemeinschaftsverordnungen als auch das Aufenthaltsgesetz/EWG seien speziell auf die Förderung des Arbeitskräfteaustausches innerhalb der Gemeinschaft zugeschnitten. Die hierbei geschützten Familienansprüche flössen aus dem Schutzgedanken für die Berufstätigen selbst. Wo dieser Schutzgedanke nicht zu verwirklichen sei, entfielen auch die Ansprüche der Familienangehörigen.
Die Regierimg der Bundesrepublik Deutschland vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die beiden vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu verneinen seien.
a) Aus der Formulierung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ergebe sich, daß ein Aufenthaltsrecht des Ehegatten grundsätzlich nur dann bestehe, wenn der Ehegatte mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebe.
Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 ergebe sich, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a dem Zweck diene, dem Arbeitnehmer das Leben mit seiner Familie zu ermöglichen. Diese Vergünstigung solle den Ehegatten die Herstellung und Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen, die in der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten eine wesentliche Ausprägung finde.
Eine über den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a hinausgehende Auslegung müßte sich jedenfalls an dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift orientieren. Es handele sich jedoch gerade nicht um Familienzusammenführung, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufgäben, indem sie sich auf Dauer trennten, und die Ehefrau, die dem Wanderarbeitnehmer nach Deutschland gefolgt sei, eine eigene Wohnung beziehe. Mit einer solchen Trennung der Ehegatten entfalle die Grundlage für die sich aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ergebende Vergünstigung.
b) Wäre die zweite Frage zu bejahen, würde sich in all den Fällen, in denen der Ehegatte oder die Kinder des Wanderarbeitnehmers eine Tätigkeit aufnähmen, deren Aufenthaltsrecht nach Artikel 11 — nicht Artikel 10 — bestimmen; Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wäre für diesen Personenkreis ohne Bedeutung. Eine solche Auslegung sei unzutreffend.
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 regele allein die Frage des Zugangs des Ehegatten und der Kinder zum Arbeitsmarkt. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die gleiche Rechtslage betreffe wie Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64.
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gebe dem Ehegatten und den Kindern des Wanderarbeitnehmers das Recht zur Arbeit im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. Selbst in den Fällen, in denen der Arbeitsort des Wanderarbeitnehmers und der seiner Ehefrau weit voneinander entfernt seien und die häusliche Gemeinschaft nicht tagtäglich bestehen könne, sei es unerläßlich, daß die Ehegatten den Willen zur gemeinsamen Lebensführung hätten und auch zum Ausdrück brächten, beispielsweise durch das Zusammenleben an Wochenenden.
Durch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme im gesamten Hoheitsgebiet — unabhängig von dem Wohnsitz des Wanderarbeitnehmers — sollten die beruflichen Chancen des Ehegatten verbessert werden. Eine Änderung seines aufenthaltsrechtlichen Status und insbesondere die Begründung eines von Artikel 10 unabhängigen Aufenthaltsrechts seien damit nicht verbunden. Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hätten, besäßen kein selbständiges Recht auf Freizügigkeit.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Ansicht, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 einem Ehegatten, der sich von einem unter diese Bestimmung fallenden Arbeitnehmer getrennt habe und der nicht wirklich bei dem Arbeitnehmer wohne, kein Recht verleihe; Artikel 11 begründe für diesen Ehegatten kein selbständiges Aufenthaltsrecht.
a) Die auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens zutreffenden Umstände würden nicht von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 erfaßt. Bei dem durch Artikel 10 unter anderem dem Ehegatten von Arbeitnehmern verliehenen Recht handele es sich um das Recht bestimmter Personen, bei einem Arbeitnehmer Wohnung zu nehmen; die Verwendung des Begriffs Wohnungnahme in diesem Zusammenhang setze eindeutig das Bestehen einer engen und tatsächlich existierenden Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und diesen Personen voraus. Artikel 10 solle in erster Linie den Fall erfassen, daß ein Arbeitnehmer seine Wohnung verlege, um eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat aufzunehmen. Wenn es in diesem Fall keine Bestimmung gäbe, die es der Familie des Arbeitnehmers ermöglichte, dem Arbeitnehmer zu folgen und bei ihm in diesem Mitgliedstaat zu bleiben, dann würde die in Artikel 48 EWG-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit nicht wirklich erreicht. Dagegen wäre es für die Verwirklichung der Freizügigkeit völlig überflüßig und würde es die Bedeutung des Begriffs Wohnungnahme im Rahmen von Artikel 10 der Verordnung verfälschen, wenn dieser Artikel dahin gehend ausgelegt werden sollte, daß Personen Rechte aus ihm herleiten könnten, die in Wirklichkeit gar nicht mehr zu dem Arbeitnehmer gehörten und mit ihm gar keine intakte familiäre Einheit mehr bildeten.
Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1612/68 könne nicht dahin ausgelegt werden, daß Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Ehegatten nur sei, daß der Arbeitnehmer eine normalen Anforderungen entsprechende Wohnung zur Verfügung stellen könne, auch wenn weder die Absicht noch die Wahrscheinlichkeit bestehe, daß sein Ehegatte von dieser Unterkunft Gebrauch machen werde.
b) Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 verleihe kein von den Voraussetzungen des Artikels 10 unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Artikel 11 begründe kein Aufenthaltsrecht; dieses Recht, begrenzt wie es sei, sei in Artikel 10 enthalten. Artikel 11 begründe dagegen ein Recht zur Aufnahme einer Beschäftigung für dieselbe Personengruppe, die von Artikel 10 erfaßt werde. Es sei außerdem klar, daß die beiden Bestimmungen miteinander im Zusammenhang stünden und als sich gegenseitig ergänzend anzusehen seien: Sie begünstigten dieselbe Personengruppe und verfolgten den gemeinsamen Zweck, Hindernisse für die Mobilität der Arbeitnehmer zu beseitigen. Artikel 10 begründe das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen; Artikel 11 (wie auch Artikel 12) lege die Bedingungen für die Integration dieser Familie im Aufnahmeland fest. Dieser gemeinsame Zweck würde verkannt, wenn davon ausgegangen würde, daß die Artikel 10 und 11 völlig getrennte und unterschiedliche Rechte vorsähen.
Das zwischen Artikel 10 und 11 bestehende Ergänzungsverhältnis ergebe nur dann einen Sinn, wenn die in Artikel 10 enthaltenen Voraussetzungen auch bei der Auslegung von Artikel 11 zu berücksichtigen seien.
Was die Frage betreffe, welche Voraussetzungen des Artikels 10 auch für Artikel 11 gälten, sei folgendes festzustellen:
Lebten Ehegatten seit einer gewissen Zeit getrennt, so würde die Zurverfügungstellung einer normalen Anforderungen entsprechenden Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Ehegatten in keiner Weise den vorrangigen Zweck der Verordnung fördern, Hindernisse für den Fortbestand des Familienlebens zu beseitigen und auf diese Weise die Mobilität der Arbeitnehmer zu unterstützen.
Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Artikels 10 im Rahmen von Artikel 11 würde zu willkürlichen und regelwidrigen Ergebnissen führen. Artikel 11 beziehe sich auf die Rechtsstellung eines Ehegatten, nicht auf die eines früheren Ehegatten; er beziehe sich eindeutig nur auf gegenwärtigen Ehegatten des Arbeitnehmers. Ob geschieden oder getrennt lebend, in beiden Fällen sei es schwierig, zu behaupten, daß ein echtes Familienleben weiterbestehe; deshalb gebe es keinen logischen Grund, zwischen einem getrennt lebenden Ehegatten und einem Geschiedenen zu differenzieren. Darüber hinaus könne ein Ehegatte, der wegen seiner Trennung keine wirkliche Beziehung mehr zu dem betreffenden Mitgliedstaat habe, nicht das Recht geltend machen, in diesem Staat zu leben und zu arbeiten. Im Hinblick auf das Ausgangsverfahren sei auch festzuhalten, daß Artikel 48 EWG-Vertrag im allgemeinen auf Staatsangehörige von Ländern, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft seien, keine Anwendung finde.
Diese Auslegung werde durch andere Verordnungen bestätigt, die, wenn sie auf eine Situation anwendbar seien, in der ein den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers verliehenes Recht völlig unabhängig von der normalen Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer selbst bestehen solle, ausdrücklich auf den unabhängigen Charakter dieses Rechts hinwiesen. So sei in der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), ausdrücklich vorgesehen, daß den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach dessen Tod bestimmte aus dessen Arbeitnehmerstatus abgeleitete Rechte verblieben. Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 enthalte keine besondere Bestimmung dieser Art.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt im wesentlichen folgendes:
a) Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 habe der Wanderarbeitnehmer das Recht, seine nächsten Familienangehörigen in den Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt sei, nachkommen zu lassen, damit sie dort bei ihm Wohnung nehmen könnten. Durch dieses Recht solle ein schwerwiegendes Hindernis für die Mobilität des Arbeitnehmers beseitigt werden.
Sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des Artikels 10 implizierten, daß die Familienangehörigen des Arbeitnehmers bei diesem wohnen müßten. Dafür spreche auch die in Artikel 10 Absatz 3 geregelte Wohnbedingung, die sinnlos wäre, wenn es der Familie des Arbeitnehmers freistünde, sich anderswo eine eigene Wohnung zu nehmen.
Der Ehegatte eines Arbeitnehmers habe daher kein Wohnrecht nach Artikel 10 Absatz 1, wenn er sich von diesem Arbeitnehmer auf Dauer getrennt und anderswo eine eigene Wohnung genommen habe.
b) Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gebe dem Ehegatten und den noch nicht 21jährigen Kindern, die sich aufgrund von Artikel 10 bei dem Arbeitnehmer aufhielten, die Möglichkeit, durch die Ausübung einer Arbeit zu ihrem persönlichen Wohlbefinden und zu ihrer Integration in die Lebensverhältnisse an ihrem Wohnort beizutragen.
Sollte das nationale Recht diese Möglichkeit beschränken, so hebe Artikel 11 diese Beschränkungen auf, selbst wenn die betroffenen Familienangehörigen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen. Artikel 11 sei die Folge der durch Artikel 10 eröffneten Möglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Familienangehörigen bei sich wohnen zu lassen. Er begründe für diese kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Besäßen die Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, stehe ihnen, wenn sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübten, nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, und zwar gegebenenfalls neben ihrem Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 10. Breche die Familie auseinander, so entfalle nur das auf Artikel 10 beruhende Aufenthaltsrecht.
Besäßen die Familienangehörigen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, könne ihnen nur aufgrund von Artikel 10 der Verordnung ein Aufenthaltsrecht zustehen. Breche die Familie auseinander, so bestimme sich das Recht der Familienangehörigen auf weiteren Aufenthalt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhielten. Diese Feststellung lasse im übrigen die Rechte auf fortgesetzten Verbleib unberührt, die sich zum Beispiel beim Tod des Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1251/70 ergeben könnten.
Die Kommission vertritt die Ansicht, daß über Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 hinaus weitere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für die Klärung des im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsproblems heranzuziehen seien. Wenngleich der EWG-Vertrag in den Artikeln 48 ff. lediglich von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer spreche, so sei doch allgemein anerkannt, daß das Grundrecht der Freizügigkeit auch für die Familien der Wanderarbeitnehmer gelte. Es seien deshalb im Hinblick auf das Ausgangsverfahren auch die Bestimmungen der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13), insbesondere deren Artikel 4, Artikel 3 der Verordnung Nr. 1251/70, Artikel 1 der Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, (ABl. Nr. 56, S. 850), sowie die Richtlinie 72/194 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221 auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. L 121, S. 32), zu berücksichtigen.
Im übrigen handele es sich bei den Freizügigkeitsrechten von Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern nicht um originär eigene Rechte der Familienmitglieder, sondern um abgeleitete Rechte. Dies werde besonders deutlich in den Fällen, in denen die Angehörigen des Wanderarbeitnehmers nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen. Lediglich aufgrund einer besonderen familienrechtlichen Bindung zu dem Wanderarbeitnehmer seien die betreffenden Personen berechtigt, an dem gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrecht teilzuhaben. Dementsprechend weise Artikel 4 der Richtlinie 68/360 ausdrücklich darauf hin, daß ein Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, einen Anspruch auf ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit habe wie dasjenige des Arbeitnehmers, von dem es seine Rechte herleitet. Damit werde bezweckt, einem Arbeitnehmer auch bei der Ausübung seiner Freizügigkeitsrechte die Beibehaltung und Pflege der familiären Bindungen zu garantieren. Umgekehrt folge daraus, daß der Wegfall der besonderen familienrechtlichen Bindungen zu dem Wanderarbeitnehmer für die Familienangehörigen den Verlust der gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechte bewirke.
a) In bezug auf das Ausgangsverfahren sei festzustellen, daß die Ehe der Klägerin nach wie vor bestehe und sie Familienangehörige im Sinne der Artikel 10 ff. der Verordnung Nr. 1612/68, der Richtlinie 68/360 und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1251/70 sei. Die einzige Frage sei die, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber neben der Ehegatteneigenschaft noch zusätzliche Bedingungen in bezug auf die inhaltliche Gestaltung der ehelichen Beziehungen aufgestellt habe, die erfüllt sein müßten, damit die Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers sich auf die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte berufen könne.
Die Betrachtungsweise, nach der das Zusammenleben der Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung eine notwendige Bedingung sei, würde voraussetzen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht allein an das familienrechtliche Tatbestandsmerkmal einer wirksam geschlossenen und bestehenden Ehe geknüpft habe, sondern darüber hinaus ganz spezifische Anforderungen an die Eheleute stelle, wie sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft auszugestalten hätten, um als Familie in den Genuß der Freizügigkeitsrechte zu kommen. Eine solche Regelung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch niemals treffen wollen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe im Zusammenhang mit Freizügigkeitsregelungen keine Detailfragen familienrechtlicher Art regeln wollen. Die Vorstellungen über die Art und Weise der Gestaltung der ehelichen Beziehungen seien keineswegs in allen Mitgliedstaaten und bei allen Personen gleich. Den Gemeinschaftsgesetzgeber auf das Bild der Familie unter einem Dach oder in einer Wohnung festlegen zu wollen, ginge erheblich über die mit der Freizügigkeit verfolgten Zielsetzungen hinaus.
Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zeigten denn auch sehr deutlich, daß darin der Sinn von Artikel 10 Absätze 1 und 3 keineswegs zu sehen sei.
Bereits Artikel 11 stelle klar, daß der Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers berechtigt sei, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Zwar begründe diese Vorschrift nicht ein selbständiges Aufenthaltsrecht, sie verleihe aber dem nach Artikel 10 sowie der Richtlinie 68/360 aufenthaltsberechtigten Ehegatten zusätzlich das Recht, eine entgeltliche Arbeit aufzunehmen. Werde jedoch dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers das Recht eingeräumt, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets einen Arbeitsplatz auszuwählen, so ergebe diese Regelung nur dann einen Sinn, wenn dieser Ehegatte auch die Möglichkeit habe, an einem anderen Ort zu wohnen als der Wanderarbeitnehmer selbst.
Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 68/360 seien in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, da diese Vorschrift speziell die Bedingungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern festlege. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe jedoch als Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die gemeinsame Wohnung als weiteres Kriterium festlegen wollen; er habe allein an den Status als Familienangehöriger angeknüpft.
Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1612/68 seien in ihrer Funktion als Sicherung der Freizügigkeit im Hinblick auf bestimmte ausländerpolizeiliche Hindernisse und Probleme in Mitgliedstaaten zu betrachten. Obdachlosigkeit und Überbelegung von Wohnraum durch ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien seien typische Problemsituationen für die Ausländerbehörden. Die Bedingung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums für die Familienmitglieder der Wanderarbeitnehmer habe sicherstellen sollen, daß die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht zu unvertretbaren Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führe; gleichzeitig habe der Gemeinschaftsgesetzgeber jede Diskriminierung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern ausdrücklich verboten. Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendete Formulierung, daß die Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers bei ihm Wohnung nehmen dürften, erkläre sich aus der typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des — zunächst jedenfalls — beschäftigungslosen Ehegatten und hebe die Verantwortung des Wanderarbeitnehmers für die angemessene Unterbringung seiner Familienangehörigen hervor. Sie könne aber nicht so ausgelegt werden, daß das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung zwingende Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers darstelle. Sinn und Zweck dieser Vorschrift als Ausgleichsnorm zwischen ausländerpolizeilichen Besorgnissen wohnungshygienischer Art einerseits und dem Grundrecht der Freizügigkeit andererseits führten zu einer Auslegung, die lediglich ganz generell auf die tatsächliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums für die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers abstelle. Im gleichen Sinne sei Artikel 3 der Verordnung Nr. 1251/70 zu verstehen, der insoweit lediglich an die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 geregelten Tatbestandsmerkmale anknüpfe.
b) Die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 ist so auszulegen, daß der Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers nur dann ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der betreffende Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist, wenn ihm eine angemessene Wohnung im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Verfügung steht. Nicht erforderlich ist hingegen, daß der Ehegatte des Wanderarbeitnehmers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt.
2) Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährt den Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Erwerbstätigkeit ausüben und wohnen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, nur unter der Voraussetzung, daß die betreffenden Ehegatten gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 aufenthaltsberechtigt sind.
3. Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 19. September 1984 haben die Bundesregierung, vertreten durch Ernst Röder, und die Kommission, vertreten durch Manfred Beschel, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit entgegen ihrem Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, die
Voraussetzungen des Artikels 10 — Bestehen von Familienbanden und Vorliegen einer angemessenen Wohnung — müßten nur bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfüllt sein. Das Aufenthaltsrecht bestehe somit selbst nach der Auflösung des Familien- oder Ehebandes fort. Es wäre grundrechtswidrig, wenn ein Wanderarbeitnehmer durch einen einseitigen Akt willkürlich den gemeinschaftsrechtlichen Schutz für seine Familienangehörigen beseitigen könnte. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Diatta, einer senegalesischen Staatsangehörigen, und dem Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten.
3 Frau Diatta ist mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Berlin (West) wohnt und arbeitet. Sie übt seit Februar 1978 in dieser Stadt eine Berufstätigkeit in ungekündigter Stellung aus.
4 Nachdem sie eine Weile mit ihrem Ehemann zusammengelebt hatte, trennte sie sich am 29. August 1978 von ihm in der Absicht, sich scheiden zu lassen, und wohnt seitdem in einer eigenen Wohnung.
5 Als ihre Aufenthaltserlaubnis ablief, beantragte Frau Diatta die Verlängerung. Mit Bescheid vom 29. August 1980 lehnte der Polizeipräsident in Berlin diesen Antrag mit der Begründung ab, Frau Diatta sei nicht mehr als Familienangehörige eines EG-Staatsangehörigen anzusehen und habe keine gemeinsame Wohnung mit ihrem Ehemann. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese ablehnende Entscheidung, weil es an einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten fehle. Es war jedoch der Ansicht, daß die Familienbande noch bestünden. Gegen diese Entscheidung legte Frau Diatta Berufung beim Oberverwaltungsgericht und gegen deren Zurückweisung Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6 Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1) Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, daß der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bei dem Arbeitnehmer wohnt, wenn er sich zwar auf Dauer von seinem Ehegatten getrennt hat, aber in demselben Ort wie der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung bewohnt?
2) Begründet Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 für nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Erwerbstätigkeit ausüben und wohnen, ein von den Voraussetzungen des Artikels 10 dieser Verordnung unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben wollen?
7 Die beiden Fragen des Bundesverwaltungsgerichts gehen im Kern dahin, ob das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 davon abhängt, daß sie ständig bei diesem Arbeitnehmer wohnen, und ob Artikel 11 dieser Verordnung ein gegenüber dem Recht aus Artikel 10 eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet.
8 Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.
9 Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt:
Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
10 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, Artikel 10 stelle nicht ausdrücklich auf das Zusammenleben ab, sondern verlange nur, daß der Wanderarbeitnehmer seinen Familienangehörigen eine normalen Anforderungen entsprechende Wohnung zur Verfügung stelle. Es gehe nämlich darum, die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch zu wahren, daß die Einreise von Personen unterbunden werde, die in unsicheren Verhältnissen lebten. Dies schließe jedoch nicht aus, daß sich der Ehegatte oder ein anderer Familienangehöriger durch die Anmietung einer eigenen Wohnung zusätzlichen Wohnraum verschaffen könne. Im übrigen könne die Verordnung Nr. 1612/68 nicht dahin ausgelegt werden, daß eine intakte eheliche Lebensgemeinschaft erforderlich sei. Denn es komme nicht der Ausländerbehörde zu, darüber zu entscheiden, ob eine Versöhnung noch möglich sei. Außerdem könnte der Arbeitnehmer, wenn eine gemeinsame Wohnung der Ehegatten eine zwingende Voraussetzung wäre, jederzeit die Ausweisung des Ehegatten erreichen, indem er ihn obdachlos machte. Schließlich gewähre Artikel 11 der Verordnung ein weiter gehendes Aufenthaltsrecht als Artikel 10 und begründe zwangsläufig die Möglichkeit, einen unterschiedlichen Wohnsitz zu wählen.
11 Das im Ausgangsverfahren beklagte Land Berlin macht geltend, Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 wolle lediglich die Wanderarbeitnehmer schützen und ihre Mobilität gewährleisten, indem er die Aufrechterhaltung ihrer familiären Bindungen garantiere. Es bestehe daher keine Veranlassung, ihren Familienangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, wenn dieses Recht nicht auf einer Lebensgemeinschaft beruhe. Artikel 11 sehe kein Aufenthaltsrecht, sondern lediglich das Recht vor, eine Tätigkeit auszuüben.
12 Auch die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Niederlande sind der Ansicht, aus der Formulierung sowie dem Sinn und Zweck von Artikel 10 der Verordnung ergebe sich, daß dem Ehegatten nur dann ein Aufenthaltsrecht zustehe, wenn er mit dem Wanderarbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 mache deutlich, daß die Verordnung dem Zweck diene, dem Arbeitnehmer das Leben mit seiner Familie zu ermöglichen. Eine Familienzusammenführung sei aber nicht gegeben, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgäben. Die Verordnung Nr. 1612/68 trage in den Artikeln 10 und 11 der in Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Dualität der rechtlichen Stellung hinsichtlich des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und des Aufenthaltsrechts Rechnung. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 bestätigt, die auf den Artikeln 17 und 18 der Verordnung Nr. 38/64 des Rates vom 25. März 1964 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. 62, S. 965) beruhten. Aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 38/64 gehe eindeutig hervor, daß einem Familienangehörigen, der keine Rechtsstellung aus Artikel 17 herleite, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehe.
13 Die Kommission trägt vor, es sei allgemein anerkannt, daß das in den Artikeln 48 ff. EWG-Vertrag vorgesehene Grundrecht der Freizügigkeit auch für die Familien der Wanderarbeitnehmer gelte. Daher dürfe das Freizügigkeitsrecht nicht davon abhängig gemacht werden, wie die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft auszugestalten wünschten, indem von ihnen ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft verlangt werde. Die Vorstellungen über die Art und Weise der Gestaltung der ehelichen Beziehungen seien keineswegs in allen Mitgliedstaaten und bei allen Personen gleich. Deshalb werde in Artikel 10 eine derartige Anforderung nicht gestellt. Durch Artikel 10 solle nur sichergestellt werden, daß für die Ausländer wegen ausländerpolizeilicher Besorgnisse wohnungshygienischer Art ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Auch aus Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) ergebe sich, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein an das materielle Kriterium der Ehe geknüpft sei und nicht von dem weiteren Kriterium einer gemeinsamen Wohnung abhänge. In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission noch weiter gegangen: Weder das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers noch ihr Recht, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, gehe unter, falls die Familienbande nach der Einreise in dieses Hoheitsgebiet zerbrechen sollten.
14 Bei der Beantwortung der Vorlagefragen ist der Regelungszusammenhang der Verordnung Nr. 1612/68 zu berücksichtigen.
15 Diese Verordnung ist eine von mehreren Regelungen, durch die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 48 EWG-Vertrag erleichtert werden soll. Sie muß daher einen Arbeitnehmer unter anderem in die Lage versetzen, sich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben.
16 Zu diesem Zweck sieht Artikel 10 der Verordnung vor, daß auch bestimmte Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer ansäßig ist, einreisen und dort Wohnung bei ihm nehmen dürfen.
17 Angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung dieser Bestimmung darf diese nicht eng ausgelegt werden.
18 Soweit Artikel 10 der Verordnung bestimmt, daß der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen darf, bedeutet dies nicht, daß der betreffende Familienangehörige dort ständig wohnen muß, sondern nur, wie aus Absatz 3 dieses Artikels hervorgeht, daß die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entsprechen muß. Es kann somit nicht anerkannt werden, daß darin das Erfordernis einer einzigen ständigen Familienwohnung mitenthalten ist.
19 Im übrigen entspricht eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck von Artikel 11 der Verordnung. Danach hat der Familienangehörige das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit an einem vom Aufenthaltsort des Wanderarbeitnehmers entfernten Ort ausgeübt wird.
20 Hinzuzufügen ist, daß das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist. Das ist bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen.
21 Was Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 anbelangt, so ergibt sich bereits aus seinem Wortlaut, daß er den Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur das Recht verleiht, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Artikel 11 dieser Verordnung kann daher keine Rechtsgrundlage für ein von den Voraussetzungen des Artikels 10 unabhängiges Aufenthaltsrecht darstellen.
22 Die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts sind daher wie folgt zu beantworten: Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 müssen nicht notwendig ständig bei diesem wohnen, um ein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können. Artikel 11 dieser Verordnung begründet kein Aufenthaltsrecht, das gegenüber dem in Artikel 10 vorgesehenen selbständig ist.
Kosten
23 Die Auslagen der beteiligten Regierungen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 18. Oktober 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 müssen nicht notwendig ständig bei diesem wohnen, um ein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können. Artikel 11 dieser Verordnung begründet kein Aufenthaltsrecht, das gegenüber dem in Artikel 10 vorgesehenen selbständig ist.