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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.02.1985 – C-274/83
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:68
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 13. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
In dem Verfahren, das heute zur Debatte steht, geht es um die Durchführung der Ratsrichtlinie vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. 1971, L 185, S. 5 ff.) in Italien.
Diese Richtlinie hat schon in der Rechtssache 10/76 eine Rolle gespielt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr Inhalt so ausreichend charakterisiert, daß ich jetzt einfach darauf verweisen kann.
Ein erstes italienisches Gesetz ist dazu am 2. Februar 1973 ergangen. Darauf bezog sich das erwähnte Gerichtsverfahren, das — weil die Richtlinie ihrem Artikel 32 zufolge bis zum 29. Juli 1972 durchzuführen war — mit der Feststellung endete, die Italienische Republik habe dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (12 Monate ab Notifizierung der Richtlinie) die Bestimmungen in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 71/305 nachzukommen.
Ein neues Gesetz erging dann am 8. August 1977, und hierdurch wurde — wie die Kommission erklärte — die Richtlinie korrekt in italienisches Recht umgesetzt.
Dabei blieb es jedoch nicht, vielmehr wurde durch das Gesetz Nr. 741 vom 10. Dezember 1981 die Rechtslage so geändert, daß die Kommission, als sie davon Kenntnis erhielt, zu der Überzeugung kam, verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes seien mit der erwähnten Richtlinie nicht vereinbar.
Hierauf wurde die italienische Regierung in einem Telex vom 7. April 1982 aufmerksam gemacht und um Stellungnahme gebeten. Da sie ausblieb, leitete die Kommission durch Schreiben vom 17. Dezember 1982 ein Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrages ein. In ihm wurde dargelegt, welche Bestimmungen des italienischen Gesetzes vom 10. Dezember 1981 (nämlich die Artikel 9, 10 Absätze 1, 3, 4 und 5, 11, 13 sowie 15 Absatz 2) mit welchen Vorschriften der Richtlinie unvereinbar seien, und es wurde geltend gemacht, der Artikel 33 der Richtlinie sei mißachtet worden, weil die italienische Regierung den Wortlaut des genannten Gesetzes der Kommission nicht übermittelt habe.
Darauf reagierte die italienische Regierung mit einem Schreiben vom 24. Februar 1983. In ihm wurden die meisten Argumente der Kommission als berechtigt anerkannt, und es wurde darauf aufmerksam gemacht, daß ein Gesetzentwurf zur Änderung des beanstandeten Gesetzes bereits ausgearbeitet worden sei.
Die Kommission, der eine Kopie des erwähnten Gesetzentwurfes übermittelt worden war, kam bei seiner Würdigung zu dem Ergebnis, es würde so, wenn aus dem Entwurf ein Gesetz werden sollte, ein Teil der von ihr aufgezeigten Rügen entfallen, wogegen ein anderer Teil nicht zufriedenstellend erledigt würde. Jedenfalls erließ sie — weil bis dahin das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen war — am 2. August 1983 eine begründete Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 des EWG-Vertrages. Weiterhin rief sie, weil in der in der Stellungnahme gesetzten Frist eine Änderung der italienischen Rechtslage nicht erfolgte, am 10. Dezember 1983 den Gerichtshof an und beantragte festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie bestimmte Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 71/305 erlassen und es unterlassen hat, der Kommission die wesentlichsten, in Italien auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Bauaufträge erlassenen Bestimmungen mitzuteilen.
Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Beklagte die Berechtigung einer Reihe von Vorwürfen anerkannt (nämlich derjenigen, die sich auf den Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie auf den Artikel 13 des Gesetzes Nr. 741 bezogen). Umgekehrt hat die Kommission nach Kenntnisnahme von den Erklärungen der italienischen Regierung eingeräumt, einige ihrer Vorwürfe seien nicht aufrechterhalten (nämlich der sich auf den Artikel 11 des genannten Gesetzes beziehende und — zum Teil — der sich auf den Artikel 9 dieses Gesetzes beziehende Vorwurf).
In der mündlichen Verhandlung haben wir weiter erfahren, daß am 8. Oktober 1984 das Gesetz Nr. 687 zur Änderung des Gesetzes Nr. 741 und zur Änderung der Vorschriften über die provisorischen Kautionen und die Veröffentlichung ergangen ist. Damit haben sich — wie die Kommission feststellte — die meisten noch verbliebenen Streitpunkte erledigt. Eine Verletzung der Vertragspflichten durch die Italienische Republik soll danach nur noch festgestellt werden in bezug auf ein für den Zuschlag maßgebliches Kriterium (das im Gesetz Nr. 741 in Artikel 10 Absatz 1 geregelt war und dem Gesetz Nr. 687 zufolge in dem geänderten Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. August 1977 im wesentlichen gleichartig enthalten ist) sowie andererseits wegen Mißachtung des Artikels 33 der Richtlinie nach Erlaß des Gesetzes Nr. 741.
Beiden widersetzt sich — wie Sie wissen — die italienische Regierung.
B.
Was von diesem Rechtsstreit zu halten ist, wollen wir nunmehr sehen.
1. In bezug auf den ersten der beiden genannten Streitpunkte hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor allem einen Zw- lässigkeitseinwand erhoben.
Der kritisierte Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 741 (wonach der Artikel 24 des Gesetzes vom 8. August 1977 bezüglich der Zuschlagskriterien dahin ergänzt wurde, daß der Zuschlag auch dem Anbieter erteilt werden konnte, dessen Angebot dem Durchschnitt der Angebote entsprach — oder am nächsten kam —, der aus der Hälfte der Angebote mit den niedrigsten Werten zu errechnen war) sei nämlich — so sagt die italienische Regierung — in dem das Verfahren einleitenden Schreiben nur als unvereinbar mit Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie bezeichnet worden, wo es heißt:
Das Kriterium des Preises, der sich nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften berechnet (italienisches Verfahren des anonymen Umschlags), darf für Aufträge mit einem geschätzten Wert bis zu 10 Millionen Rechnungseinheiten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Artikel 32 vorgesehenen Frist und für Aufträge mit einem geschätzten Wert von 1 Million Rechnungseinheiten bis zu 2 Millionen Rechnungseinheiten während eines Zeitraums von 7 Jahren nach dem genannten Zeitpunkt angewandt werden.
Dies ist offenbar geschehen — so hat man das erwähnte Schreiben der Kommission zu verstehen —, weil der Artikel 4 des Gesetzes Nr. 14 vom 2. Februar 1973 (auf den der gerügte Artikel 10 sich bezieht) seinerseits Bezug nimmt auf den Artikel 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 2. Februar 1973, in dem die Rede ist von einem Vergleich geheimer Angebote mit den Durchschnittswerten im Sinne des Artikels 4. In ihrer begründeten Stellungnahme (wie auch im Gerichtsverfahren) habe die Kommission dagegen ausschließlich den Standpunkt eingenommen, das genannte Zuschlagskriterium entspreche keinem der in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien und sei deshalb nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, in der es heißt:
Bei der Erteilung des Zuschlags wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an:
entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises;
oder — wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt — verschiedene Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, z. B. den Preis, die Ausführungsfrist, die Betriebskosten, die Rentabilität, den technischen Wert.
Dies sei nach der Rechtsprechung nicht möglich. Ihr zufolge müsse vielmehr in dem das Verfahren einleitenden Schreiben der Gegenstand des Streits definiert werden, damit sich der betreffende Mitgliedstaat rechtzeitig verteidigen könne. Es könne somit nicht in einem späteren Stadium des Verfahrens eine neue causa petendi eingeführt, das heißt auf eine andere Rechtsnorm zur Begründung eines Vorwurfs Bezug genommen werden. Andere die Kommission ihr petitum in dieser Weise, formuliere sie also einen Antrag, der sich im Einleitungsschreiben so nicht finde, so müsse dies als unzulässig angesehen werden, und es könne — wie sich der Rechtsprechung gleichfalls entnehmen lasse — ein solches Vorgehen auch nicht dadurch geheilt werden, daß sich der betreffende Mitgliedstaat auf eine Auseinandersetzung mit dem in der begründeten Stellungnahme geänderten Vorwurf einlasse.
Diese Beurteilung scheint — auch wenn man sie übertrieben streng und formalistisch finden mag — nach der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich zuzutreffen. Ihr ist zu entnehmen, daß in einem Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrages dem einleitenden Schreiben für die tatsächliche und rechtliche Umgrenzung des Prozeßstoffes wesentliche Bedeutung zukommt. Seine Funktion ist es, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Verteidigung zu geben; nur soweit sie — was die tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen angeht — bestand, liegt ein korrektes Verwaltungsvorverfahren als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtshofes vor, und deshalb kann im Gerichtsverfahren nur behandelt werden, was schon im Verwaltungsverfahren erörtert worden ist.
Ich habe im übrigen auch nicht den Eindruck, daß insoweit das von der Kommission angeführte Urteil der Rechtssache 254/83 eine entscheidende Änderung der Rechtsprechung mit sich brachte, und dies, obgleich in dem betreffenden Fall — ungeachtet der Tatsache, daß im Einleitungsschreiben nur gerügt wurde, es seien die Maßnahmen, zu deren Erlaß eine Verpflichtung bestand, der Kommission nicht mitgeteilt worden — im Urteil (in Übereinstimmung mit der begründeten Stellungnahme) eine Vertragsverletzung sowohl im Hinblick auf den Nichterlaß von Maßnahmen als auch im Hinblick auf ihre unterbliebene Übermittlung festgestellt wurde. Denn in jenem Fall konnte man wohl der Meinung sein, das Einleitungsschreiben habe, entgegen seinem Wortlaut, stillschweigend auch den Nichterlaß der nicht mitgeteilten Maßnahmen im Auge gehabt. Außerdem mußte es — als sich zeigte, daß es schon an der Festlegung der notwendigen Normen und nicht nur an ihrer Mitteilung fehlte — unsinnig erscheinen, das Urteil gleichwohl auf den an zweiter Stelle genannten Sachverhalt zu beschränken, der ohne den an erster Stelle genannten gleichsam in der Luft hängt.
Was den vorliegenden Fall angeht, so kommt man nicht um die Erkenntnis herum, daß in dem das Verfahren einleitenden Schreiben die beanstandete italienische Rechtsnorm, die als Faktum genannt wurde, lediglich im Lichte des Artikels 29 Absatz 3 der Richtlinie beurteilt wurde und daß darauf allein die italienische Regierung in ihrem Antwortschreiben eingegangen ist. Klar ist auch, daß demgegenüber der erst in der begründeten Stellungnahme erhobene Vorwurf, Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie sei mißachtet worden, ein ganz andersartiges Petitum darstellt und daß sich dazu die italienische Regierung im Verwaltungsverfahren nicht äußern konnte, eben weil von der Kommission ausdrücklich nur der Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie in die Diskussion gebracht worden ist. In Ermangelung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsvorverfahrens kann somit tatsächlich der auf die Feststellung gerichtete Antrag, der Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 741 sei mit Artikel 1 der Richtlinie unvereinbar, nicht als zulässig angesehen werden.
Dies wäre im übrigen — eben weil es nach der zitierten Rechtsprechung um ein Zulässigkeitsproblem geht — von Amts wegen festzustellen gewesen; es kann also dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß die italienische Regierung erst in der mündlichen Verhandlung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht und erst bei dieser Gelegenheit einen Zulässigkeitseinwand erhoben hat.
2. Angesichts dieses Ergebnisses, das sich zu dem ersten der beiden noch verbleibenden Streitpunkte aufzeigen läßt, wende ich mich nur noch hilfsweise und verhältnismäßig summarisch der Frage zu, ob die von der Kommission zu Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 741 vorgebrachte Beanstandung zutrifft oder ob der Standpunkt der italienischen Regierung begründet ist, die genannte Bestimmung (die in ihrem Kern — was jetzt freilich nicht zur Debatte steht — in dem Gesetz vom 8. Oktober 1984 beibehalten wurde) sei recht wohl in Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 71/305.
Wie schon angedeutet, hat die genannte Vorschrift dem Artikel 24 des Gesetzes vom 8. August 1977 (der als Zuschlagskriterien unter a den niedrigsten Preis und unter b das wirtschaftlich günstigste Angebot anführt) noch das Kriterium des Durchschnittspreises hinzugefügt, der sich aus der Hälfte der Angebote mit den niedrigsten Preisangaben errechnet (dies ist die in Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1973 erwähnte Methode).
Die Kommission meint dazu, dies entspreche — eben weil es sich nicht um den niedrigsten Preis handele — nicht dem in Artikel 29 Absatz 1 hinter dem ersten Gedankenstrich definierten Kriterium; in Einklang sei dies aber auch nicht mit dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das in der genannten Vorschrift hinter dem zweiten Gedankenstrich definiert ist, denn hierunter fielen grundsätzlich nur qualitative, aber keine rein quantitativen Kriterien, und wenn in diesem Zusammenhang der Preis eine Rolle spiele, dann nur als eines von mehreren Kriterien, die in einer Ermessensentscheidung gegeneinander abgewogen werden müßten.
Die italienische Regierung hat dagegen geltend gemacht, die beanstandete Regelung habe in Wahrheit nicht — wie die Kommission glaubt — ein drittes Kriterium für die Zuschlagserteilung eingeführt, vielmehr bleibe sie durchaus im Rahmen des Artikels 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich. Dies lasse sich sagen, weil hier — wie etwa das Element Ausführungsfrist zeige — keineswegs nur qualitative Kriterien von Bedeutung sind. Auch sei hier der Preis ausdrücklich als in Betracht kommendes Element genannt, und es sei keineswegs zwingend zu erkennen, daß er nur in Kombination mit anderen Elementen wichtig sein könnte. Tatsächlich bedeute die gerügte Regelung deswegen die Festlegung eines Maßstabes für das wirtschaftlich günstigste Angebot, weil hier der Preis eine andere Funktion habe als im Zusammenhang mit Artikel 29 Absatz 1 erster Gedankenstrich: Es werde so nämlich der richtige Marktpreis ermittelt und es werde durch Ausscheiden extrem niedriger Angebote, die schwerlich seriösen Charakter haben könnten, dafür gesorgt, daß den Zuschlag ein Anbieter erhalte, der für zuverlässige Realisierung eines Projektes Gewähr biete.
Mein Eindruck hierzu ist der, daß nach dem Wortlaut und dem System der Richtlinie der von der Kommission eingenommene Standpunkt die besseren Argumente für sich hat. Eindeutig sind in der Richtlinie nur zweierlei Zuschlagskriterien vorgesehen. Wenn es ausschließlich um den Preis geht, so kommt nach dem ersten Gedankenstrich von Artikel 29 Absatz 1 ganz klar nur der niedrigste Preis und kein anderer in Frage. Soweit das Element Preis aber auch nach dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 29 Absatz 1, das heißt im Zusammenhang mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, von Bedeutung ist, kann nur gemeint sein, daß es hier nicht isoliert und — was wenig verständlich wäre — in Abweichung vom ersten Gedankenstrich wichtig sein kann, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Gesichtspunkten (wie etwa Ausführungsfrist, Folgekosten usw.), die dann in einer Ermessensentscheidung eine Abwägung verlangen. Dafür spricht nicht zuletzt der Artikel 29 Absatz 2, in dem vorgeschrieben ist, was im Falle des zweiten Gedankenstriches bekanntgegeben werden muß: nämlich alle Zuschlagskriterien und, soweit wie möglich, die Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Dies weist in der tat darauf hin, daß gemäß dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 29 Absatz 1 grundsätzlich mehrere Kriterien wichtig sind. Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Sinne dieser Vorschrift kann also schwerlich eines sein, das ermittelt wird anhand des Durchschnitts der Preise aus der Hälfte der Angebote mit den niedrigsten Preisen.
Wenn der italienischen Regierung im übrigen zuzugestehen ist, daß der ausschreibenden Stelle daran gelegen sein kann, extrem niedrige Angebote auszuschließen (weil sie oftmals nicht seriös sind und eine unzuverlässige Durchführung der ausgeschriebenen Arbeit befürchten lassen), so ist dafür jedoch sicher nicht eine Abweichung vom System der Richtlinie nach der Art des italienischen Gesetzes Nr. 741 notwendig. Dem kann vielmehr auch Rechnung getragen werden mit der Festlegung von Mindestpreisen, wie sie — nach den Erklärungen der Kommission — gerade der italienischen Praxis geläufig ist. Ich würde insofern auch den Einwand nicht gelten lassen, daß sich dabei Schwierigkeiten ergeben können, weil sich das Preisniveau wegen der Geldentwertung in der Zeit zwischen Ausschreibung und Realisierung eines Projektes beträchtlich verändern kann. Tatsächlich könnte dem einmal begegnet werden durch eine gewisse Beschleunigung der Verfahren, die sich nicht notwendigerweise — wie es anscheinend in Italien oft der Fall ist — bis zu einem Jahr hinziehen müssen. Außerdem dürfte die Verwaltung bei der Festsetzung eines Mindestpreises ebenso imstande sein, einen Aufschlag vorzusehen im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Geldentwertung in einem überschaubaren Zeitraum, wie eine solche Berücksichtigung auch von den teilnehmenden Unternehmen erwartet wird, aus deren Preisvorstellungen ja nach der gerügten Regelung ein Durchschnittspreis als ein den Marktverhältnissen am ehesten entsprechender Preis ermittelt werden soll.
Es wäre somit — sollte zu der Begründetheit dieses Antragsteils tatsächlich eine Wertung angebracht sein — festzuhalten, daß der Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 741 weder in Einklang war mit Artikel 29 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie, noch daß er den Anforderungen von Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gerecht wurde. Anzuerkennen wäre weiterhin, daß die Kommission ein Interesse an einer derartigen Feststellung auch nach der Aufhebung des Gesetzes Nr. 741 hat, weil die italienische Regierung in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 1984 die beanstandete Regelung im wesentlichen beibehalten hat.
3. Der zweite jetzt noch verbleibende Streitpunkt betrifft den Artikel 33 der Richtlinie, wo es heißt:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Hierzu läßt sich alles Notwendige — Zulässigkeitsprobleme sind insofern nicht zu erkennen -— in wenigen Sätzen sagen.
Es gibt keinen Zweifel daran, daß das italienische Gesetz aus dem Jahre 1981 in den Anwendungsbereich des Artikels 33 der Richtlinie fällt, weil es offensichtlich auf einem Gebiet ergangen ist, auf das sich die Richtlinie bezieht, und sogar eine gemeinschaftsrechtskonforme Gesetzgebung teilweise in Abweichung vom Gemeinschaftsrecht geändert hat. Es ist auch nicht streitig, daß die italienische Regierung den Wortlaut des genannten Gesetzes der Kommission nicht übermittelt hat. Damit steht fest, daß der Artikel 33 der Richtlinie mißachtet worden ist und daß hierzu mit Recht ein Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrages eingeleitet worden ist.
Man kann auch nicht sagen, es handele sich nur um die Verletzung einer recht untergeordneten Obliegenheit. Welche Funktionen Vorschriften von der Art des Artikels 33 der Richtlinie haben, ist ganz offensichtlich: Sie sollen der Kommission die Kontrolle der Durchführung von Richtlinien erleichtern, die anderenfalls — bei der Vielzahl derartiger Gemeinschaftsakte — nicht ausreichend wirksam in zehn Rechtsordnungen mit häufig wenig übersichtlichen Regelungen erfolgen kann. Ich verweise dazu auf das Urteil in der Rechtssache 96/81. In ihm wurde zu einem entsprechenden Sachverhalt unterstrichen, die Mitgliedstaaten seien aufgrund von Artikel 5 des EWG-Vertrages gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Zu diesem Zweck — so heißt es weiter — sei in der Richtlinie (die damals zur Debatte stand) eine Informationspflicht vorgesehen. Die Informationen müßten zudem klar und deutlich sein, das heißt die in Betracht kommenden Vorschriften eindeutig angeben, weil sonst die Kommission nicht in der Lage sei zu prüfen, ob eine Richtlinie tatsächlich und vollständig durchgeführt worden ist.
Klar ist schließlich auch noch, daß der Umstand, daß die Kommission — offenbar aber erst im März 1982 — auf andere Weise gleichwohl Kenntnis von der beanstandeten italienischen Regelung erhielt, den geschilderten Rechtsverstoß nicht ungeschehen machte, also keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, wie auch — angesichts der Bedeutung der zur Debatte stehendenden Vorschrift — kein Wort darüber zu verlieren ist, daß die Kommission mit Recht die Feststellung ihrer Mißachtung begehrt, um so — wieder einmal — die Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit solcher Bestimmungen zu lenken.
4. Ein paar Worte sind endlich noch zu der in dieser Sache zu treffenden Kostenentscheidung zu sagen.
Dazu hat man sich einmal in Erinnerung zu rufen, daß zu ursprünglich 8 Vorschriften (von denen eine aus zwei Teilen bestand) von der italienischen Regierung sogleich anerkannt worden ist, drei Rügen seien berechtigt, und daß dementsprechend — wie auch in Anbetracht von eineinhalb anderen Vorwürfen — die italienische Rechtslage im Oktober 1984 geändert worden ist. Zum anderen ist wichtig, daß die Kommission einräumen mußte, eineinhalb Vorwürfe seien zu Unrecht erhoben worden, und daß zu einer Rüge die Unzulässigkeit im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verwaltungsvorverfahrens festzustellen ist.
Angesichts dieser Sachlage, die schwerlich die Wertung erlaubt, die Kommission sei mit ihrem Anliegen im wesentlichen durchgedrungen, halte ich es nicht für gerechtfertigt, der beklagten Italienischen Republik die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angemessen dürfte vielmehr sein, von den der Kommission durch das Verfahren entstandenen Kosten die Hälfte der Italienischen Republik aufzuerlegen, die im übrigen auch ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
5. Nach alledem lautet mein Urteilsvorschlag wie folgt:
Als unzulässig ist abzuweisen der auf die Feststellung gerichtete Antrag, der Artikel 10 Absatz 1 des italienischen Gesetzes vom 10. Dezember 1981 sei nicht in Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 71/305. Festzustellen ist aber, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 33 der genannten Richtlinie verstoßen hat, daß sie nach Erlaß des Gesetzes vom 10. Dezember 1981 seinen Wortlaut nicht der Kommission übermittelt hat.
Von den der Kommission durch das Verfahren verursachten Kosten hat sie selbst die Hälfte zu tragen; die andere Hälfte ist der Italienischen Republik aufzuerlegen, die darüber hinaus ihre eigenen Kosten zu tragen hat.