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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1985 – C-192/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:87
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 27. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache beantragt die Republik Griechenland die Nichtigerklärung der Verordnungen der Kommission Nrn. 1615/83 und 1618/83 (ABl. 1983 L 159, S. 48, und L 159, S. 52), soweit durch sie die für das Wirtschaftsjahr 1983/84 für in Griechenland erzeugte Tomatenkonzentrate (Tomatenmark) und Pfirsiche in Sirup zu zahlende Produktionsbeihilfe festgesetzt wird.
Die Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 1977 L 73, S. 1) wurde durch die Verordnung Nr. 1152/78 des Rates (ABl. 1978 L 144, S. 1) geändert. Durch diese wurden in die Grundverordnung eine Reihe von Artikeln eingefügt, die die Gewährung von Beihilfen für den Abschluss von Verträgen zwischen Erzeugern von Obst und Gemüse und Verarbeitern von einigen dieser Erzeugnisse einschliesslich Tomatenmark und Pfirsichen in Sirup vorsehen. Zweck dieser Regelung war es, diese Erzeugnisse aus Staaten der Gemeinschaft, deren Preise damals erheblich höher als die der Drittländer waren, dadurch konkurrenzfähig zu machen, daß ihre Herstellung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht werden sollte, der sich bei Zahlung eines einträglichen Preises an die Erzeuger frischer Erzeugnisse ergäbe. Die Beihilfe sollte nach der Verarbeitung an die Verarbeiter gezahlt werden, sofern die einschlägigen Bedingungen eingehalten worden waren (Artikel 3b Absätze 4 und 5). Eine dieser Bedingungen bestand darin, daß der von den Verarbeitern an die Erzeuger gezahlte Preis nicht einen gemäß Artikel 3a Absatz 3 festgesetzten Mindestpreis unterschreiten durfte.
Der Betrag der Beihilfe ergab sich aus Artikel 3b. Absatz 1 dieser Bestimmung besagt, daß der Betrag der Beihilfe... so festgesetzt [wird], daß sie den Unterschied zwischen den Preisen der Gemeinschaftserzeugnisse und denen der Erzeugnisse der Drittländer ausgleicht. Gemäß Absatz 2 [wird] der Preis der Gemeinschaftserzeugnisse... insbesondere unter Berücksichtigung a) des in Artikel 3a genannten Mindestpreises und b) der Verarbeitungskosten — ohne Berücksichtigung der Unternehmen mit den höchsten Kosten — festgestellt.
Bei der ersten Festsetzung der Preise war der Preis der Erzeugnisse der Drittländer unter Berücksichtigung der Welthandelspreise zu ermitteln. Danach sollte der Preis dieser Erzeugnisse unter Berücksichtigung dieser Preise und der Preise frei Grenze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ermittelt werden (Artikel 3b Absatz 3).
Artikel 3c bestimmt, daß der Betrag der Beihilfe und der Mindestpreis von der Kommission nach dem in Artikel 20 der Grundverordnung vorgesehenen Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt werden. In den Jahren seit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft setzte die Kommission den Mindestpreis und den Betrag der Beihilfen für die betreffenden Erzeugnisse durch die Verordnungen Nr. 1963/81 (ABl. 1981 L 192, S. 16), Nr. 1585/82 (ABl. 1982 L 178, S. 20) und Nr. 1618/83 (ABl. 1983 L 159, S. 52) fest.
Für Pfirsiche in Sirup wurde in Artikel 6 Absatz 2 jeder dieser Verordnungen ein in ECU ausgedrückter Grundbetrag je 100 kg einschließlich unmittelbarer Umschließung a) für die Mitgliedstaaten außer Griechenland und b) für Griechenland vorgesehen. In der angefochtenen Verordnung Nr. 1618/83 wurde er auf a) 29,93 und b) 14,06 ECU festgesetzt.
Die Regelung für Tomatenmark ist komplizierter. Artikel 1 Absatz 2 jeder der drei erwähnten Verordnungen gibt den Betrag der Beihilfe je 100 kg einschließlich unmittelbarer Umschließung für Tomatenmark mit einem Gehalt an Trockenstoff zwischen 28 und 30 % in Verpackungen von 1,5 kg (das Referenzprodukt) an und folgt damit einem für das Wirtschaftsjahr 1978/79 — allerdings für ein anderes Referenzprodukt — aufgestellten Muster (Verordnung Nr. 1515/78 der Kommission, ABl. 1978 L 178, S. 61).
Für das fragliche Referenzprodukt werden dann wiederum unterschiedliche Beträge a) für Mitgliedstaaten außer Griechenland und b) für Griechenland festgesetzt. In der Verordnung Nr. 1618/83 beliefen sich diese auf a) 47 und b) 30,78 ECU.
Mit der Verordnung Nr. 1610/78 (ABl. 1978 L 188, S. 19) wurden jedoch zusätzliche Bestimmungen in die Beihilferegelung aufgenommen. In den Begründungserwägungen heißt es unter anderem: Für Tomatenmark erfordern die unterschiedlichen Aufmachungen und die verschiedenen Eindickungsgrade die Festsetzung der Höhe der Produktionsbeihilfe für ein in seinen handelsüblichen Merkmalen bestimmtes Erzeugnis. Daher sind mit diesem Betrag zu multiplizierende Koeffizienten festzusetzen, um die Unterschiede insbesondere in Eindickung und Aufmachung zu berücksichtigen. Es wurden Koeffizienten für die Berechnung der Beihilfe festgesetzt, die für Tomatenmark mit mehr oder weniger Trokkensubstanz als das Referenzprodukt und in Verpackungen anderer Größe gewährt wird.
Laut den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1962/81 der Kommission (ABl. 1981 L 192, S. 13) zeigte sich bei Anwendung dieser Koeffizienten auf das am wenigsten und am stärksten eingedickte Mark..., daß stärker auf den Gehalt an Trockenstoff der betreffenden Erzeugnisse abgestellte Koeffizienten festgesetzt werden sollten. Weiter heißt es dort: Zur Anwendung dieser Koeffizienten auf das jeweilige Erzeugnis sollte ferner ein größtmögliches Verhältnis zwischen Eigengewicht und dem je nach Umschließung unterschiedlichen Halbfertiggewicht festgelegt werden. Durch diese Verordnung wurde für das Wirtschaftsjahr 1981/82 eine geänderte Koeffiziententabelle eingeführt. Es wurden Koeffizienten für die Berechnung der für Tomatenmark mit mehr oder weniger Trokkensubstanz als das Referenzprodukt und in Verpackungen von weniger als 1,5 kg zu gewährenden Beihilfe (als Prozentsatz des für 100 stehenden Referenzprodukts) angegeben.
Für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 wurde durch die Verordnungen Nrn. 1602/82 (ABl. 1982 L 179, S. 16) und 1615/83 (ABl. 1983 L 159, S. 48) in der Erwägung, daß die Erfahrung gezeigt habe, daß es zweckmäßig sei, diese Koeffizienten künftig beizubehalten, die Koeffiziententabelle unverändert gelassen.
Daß für die Mitgliedstaaten außer Griechenland und für Griechenland für Pfirsiche in Sirup sowie für das Referenzprodukt für Tomatenmark unterschiedliche Beträge festgesetzt wurden, beruht auf der griechischen Beitrittsakte.
Artikel 59 dieser Akte bestimmt, soweit erheblich, daß die Preise für griechische Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten oder Pfirsichen, für welche die Verordnung Nr. 516/77 gilt, in sieben Jahresstufen nach einem festgelegten Verfahren den Preisen für die übrige Gemeinschaft angenähert werden. Ferner beinhaltet Artikel 103 der Akte die für das Beihilfesystem, um das es in den vorliegenden Rechtssachen geht, geltenden Bestimmungen. Artikel 103 Absatz 3 bestimmt insbesondere folgendes:
Der Betrag der in Griechenland gewährten Gemeinschaftsbeihilfe wird so festgesetzt, daß der Unterschied zwischen den nach Artikel 3b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 ermittelten Preisen der Erzeugnisse der dritten Länder und den Preisen für griechische Erzeugnisse ausgeglichen wird; die letzteren Preise werden unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Mindestpreises und der in Griechenland entstehenden Verarbeitungskosten ermittelt, wobei die Unternehmen mit den höchsten Kosten nicht in Betracht gezogen werden. Diese Beihilfe darf jedoch nicht die Beihilfe übersteigen, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewährt wird.
Der Mindestpreis sollte bis zur ersten Preisannäherung auf der Grundlage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis in Griechenland gezahlten Preise festgesetzt werden, die zuvor nach der innerstaatlichen Regelung während eines festzulegenden repräsentativen Zeitraums festgestellt wurden; falls dieser Mindestpreis von dem gemeinsamen Preis abweicht, sollte der Preis in Griechenland zu Beginn eines jeden dem Beitritt folgenden Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 59 geändert werden.
Am 31. März 1983 übermittelte die griechische Regierung in Beantwortung einer Aufforderung der Kommission vom 8. März 1983 ihre Schätzung der in Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Verarbeitungskosten, nach denen die Beihilfe für 1983/84 zu berechnen war. Danach beliefen sich die Kosten für die Erzeugung von Tomatenmark auf der Grundlage der Daten von 36 Verarbeitern, die 84,96 % der griechischen Erzeugung repräsentierten, auf 45,19 DR/kg. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 4,71 DR für Transport, 28,83 DR für die Erzeugung, 6 DR für Verwaltungskosten und 6,15 DR für Finanzierungskosten.
Gleichzeitig schätzte die griechische Regierung die Verarbeitungskosten für Pfirsiche in Sirup auf 42,75 DR/kg. Diese Summe teilte sich wie folgt auf: 1,33 DR für Transport, 31,01 DR für die Erzeugung, 5,54 DR für Verwaltungskosten und 4,87 DR für Finanzierungskosten. Diese Zahlen beruhten auf Daten von 42 Verarbeitern, die 94,44 % der griechischen Erzeugung repräsentierten.
Die Kommission legte nicht diese Zahlungen zugrunde. Sie ging stattdessen bei Tomatenmark von 39,64 DR/kg für das Referenzprodukt und bei Pfirsichen in Sirup von 39,76 DR/kg aus. Sie gelangte zu der ersten Zahl, indem sie den Betrag von 33,28 DR, die für die Verarbeitungskosten im Jahr 1981/82 stehen, um 19,1 % erhöhte, was im maßgeblichen Zeitraum die Inflationsrate in Griechenland gewesen sein soll. Es ist nicht behauptet worden, daß die Verarbeitungskosten für Pfirsiche in Sirup anders als nach dieser Methode berechnet worden seien.
Der wesentliche Ausgangspunkt der Argumentation der griechischen Regierung ist Artikel 103 der Beitrittsakte. Sie macht zunächst geltend, das Preisniveau der griechischen Erzeugnisse müsse getrennt von dem in anderen Mitgliedstaaten ermittelt werden. Dies trifft eindeutig zu. Sodann bringt sie vor, das Preisniveau der griechischen Erzeugnisse müsse durch Addition des in Absatz 2 des Artikels erwähnten Mindespreises und der in Griechenland anfallenden Verarbeitungskosten festgestellt werden. Die Preise der Erzeugnisse der Drittländer seien sodann von dieser Summe abzuziehen. Dies trifft im wesentlichen zu, denn der Mindestpreis und die Verarbeitungskosten müssen festgestellt werden, bedeutet jedoch nicht, daß der Vorgang der Preisermittlung ein rein rechnerischer Vorgang wäre, denn die Kommission hat die Preise in Griechenland nur unter Berücksichtigung (oder wie es in der französischen Fassung heißt: compte tenu notamment) des Mindestpreises und der Verarbeitungskosten zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Preise anhand dieser Zahlen bleibt ein Beurteilungsspielraum.
So gesehen geht der Streit nicht wirklich um die Berechnung des Mindestpreises oder die Höhe der Preise der Drittländer, sondern vielmehr um die Berechnung der in Griechenland entstehenden Verarbeitungskosten und damit der Preise für griechische Erzeugnisse sowie des Beihilfebetrags, der sich ergibt, wenn man von den griechischen Preisen die Preise der Drittländer abzieht. Anders als die Kläger in den Rechtssachen 194 bis 206/83, die griechische Verarbeitungsunternehmen sind, greift die griechische Regierung vorab sowohl den für das Referenzprodukt in Tomatenmark als auch den für Pfirsiche in Sirup festgestellten Preis an.
Was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, hat die Kommission bei der Beihilfe für 1983/84 die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 1981/82 und 1982/83 angegebenen Verarbeitungskosten berücksichtigt. Ergaben die für das Jahr 1982/83 angegebenen Zahlen eine prozentuale Steigerung gegenüber dem Vorjahr, die über die gegenwärtige Inflationsrate hinausging, wurden die Zahlen für 1981/1982 mit der Inflationsrate multipliziert. Aus diesen Kosten wurde der Durchschnitt gebildet, um für die neun Mitgliedstaaten zu einer einzigen Zahl zu gelangen.
Die griechische Regierung macht geltend, für Griechenland müßten anhand detaillierter Zahlen für jedes Jahr die tatsächlich entstehenden Verarbeitungskosten ermittelt werden; es sei nicht zulässig, einfach die Vorjahreszahlen mit einer Globalinflationsrate zu multiplizieren.
Meines Erachtens muß sich die Kommission nach Artikel 103 bemühen, die entstehenden Verarbeitungskosten, d. h. die tatsächlich anfallenden Kosten, zu ermitteln, selbst wenn aus ihnen ein Durchschnitt gebildet werden muß. Zu diesem Zweck kann sie von der griechischen Regierung die Aufstellung der notwendigen Statistiken verlangen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, diese Zahlen ohne weiteres zu akzeptieren. Meint sie, sie nicht akzeptieren zu können, ist sie berechtigt, sie zu prüfen; sie ist jedoch nach meinem Dafürhalten nicht berechtigt, sie zurückzuweisen, ohne der griechischen Regierung oder den Verarbeitern Gelegenheit zu geben, sich zu den ihr nicht überzeugend erscheinenden Punkten zu äußern. Es wird hierzu vorgetragen, die Zahlen seien ungenau gewesen; es ist jedoch nicht dargetan, daß weitere Auskünfte verlangt worden wären oder daß sie, wären sie verlangt worden, nicht erteilt worden wären. Hätte man sich um solche Auskünfte bemüht und wäre die Kommission aufgrund sachgerechter Erwägungen zu der Ansicht gelangt, die Zahlen (d. h. 45,19 DR für die Kosten der Verarbeitung von Tomaten und 42,75 DR für die Kosten von Pfirsichen) seien nicht erwiesen, hätte die Kommission die Inflationsrate als Maßstab bei der Ermittlung der Verarbeitungskosten für das jeweilige Jahr heranziehen dürfen, denn selbstverständlich kann von der Kommission eine Prüfung der Zahlen nur bis zu einem gewissen Grad verlangt werden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch nach meiner Meinung zu Unrecht sowohl für Tomatenmark als auch für Pfirsiche in Sirup einfach die Inflationsrate herangezogen, ohne der griechischen Regierung oder den Verarbeitern Gelegenheit zu geben, ihr überzeugende Zahlen vorzulegen; die Artikel 1 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Verordnung sollten deshalb für nichtig erklärt werden, soweit sie den für Griechenland festgesetzten Betrag der Beihilfe betreffen.
Hilfsweise trägt die griechische Regierung vor, die tatsächliche Inflationsrate habe in der maßgeblichen Zeit nicht 19,1 %, sondern 21 % betragen. Die Kommission hat dem entgegengehalten, die erstere Zahl stamme von der in Griechenland für solche Statistiken verantwortlichen Stelle. Da dies von der griechischen Regierung nicht bestritten wurde, meine ich, daß die Kommission — soweit sie die Inflationsrate zur Ermittlung der Kostensteigerung heranziehen durfte — auf diese Zahl vertrauen konnte.
Die griechische Regierung rügt sodann die im Anhang I der Verordnung Nr. 1602/82 angeführten Koeffizienten, die aufgrund der Verordnung Nr. 1615/83 für das Wirtschaftsjahr 1983/84 galten. Anfänglich bezog sich ihre Kritik auf die Methode der Festsetzung von Koeffizienten als solche: Die Herstellungskosten von Konzentraten müßten für verschiedene Stufen und verschieden große Packungen jeweils individuell ermittelt werden. Dieses Vorbringen ist wohl fallengelassen worden, und zwar zu Recht, denn die Festsetzung von Koeffizienten ist möglicherweise der einfachste Weg, um in den Verordnungen den Betrag der für die verschiedenen in Frage kommenden Konzentrationen und Verpackungen zu gewährenden Beihilfe anzugeben. Die griechische Regierung trägt nunmehr vor, die Anwendung derselben Koeffizienten auf alle Mitgliedstaaten einschließlich Griechenlands verstoße gegen Artikel 103 der Beitrittsakte, denn der Fall Griechenlands sei gesondert zu betrachten. Dies wäre natürlich ohne Belang, wenn die festgesetzten Koeffizienten zu zutreffenden Ergebnissen geführt hätten, dies sei jedoch bei Griechenland nicht der Fall gewesen. Die angewandte Methode verstoße darüber hinaus gegen Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag.
Diese Rüge gilt nur für Tomatenmark, denn für Pfirsiche wurden keine Koeffizienten festgesetzt.
Der Ausgangspunkt des Vorbringens der griechischen Regierung ist, daß die Verarbeitungskosten in Griechenland höher sind als in der übrigen Gemeinschaft. Dies bedeutet, die Anwendung derselben Koeffizienten auf Griechenland habe zu einer rechtswidrigen Verringerung der den griechischen Erzeugern gewährten Beihilfen geführt. Ferner seien die Verarbeitungskosten unweigerlich höher, je kleiner der Behälter sei; tatsächlich werde aber der Halbkilo-Behälter am meisten verwendet. Somit werde die Verzerrung und mit ihr die Diskriminierung der griechischen Erzeuger größer, je kleiner die Verpackungen seien.
Die Kommission behauptet nicht, die angewendeten Koeffizienten hätten die tatsächlichen Verarbeitungskosten in Griechenland widergespiegelt. Sie trägt vielmehr vor, diese Koeffizienten seien, da sie von allgemeiner Geltung seien, objektiv und sollten auch nur einen teilweisen Ausgleich bewirken. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei bei den Koeffizienten von den in Portugal angewandten Koeffizienten ausgegangen, das sie insoweit für mit Griechenland vergleichbar hält, obwohl sie nicht behauptet, daß diese Koeffizienten mit den in Portugal angewandten identisch seien.
Außerdem beruft sich die Kommission auf Artikel 2 der Beitrittsakte, der unter anderem bestimmt, daß die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für Griechenland gelten. Griechenland müsse deshalb die Gemeinschaftsverordnungen so akzeptieren, wie sie beim Beitritt gewesen seien; insbesondere könne es nicht die in der Verordnung Nr. 1610/78 der Kommission festgesetzte Grundlage in Zweifel ziehen.
Dieses Argument scheint mir nicht stichhaltig. Frühere Rechtsakte der Organe gelten nach Maßgabe der in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen. Ihre Weitergeltung unterliegt somit den Bestimmungen des Artikels 103.
Dieser Artikel behandelt eindeutig — und ausschließlich — nichts anderes als die in Griechenland entstehenden Verarbeitungskosten. So wie die für das Referenzprodukt festgesetzten Kosten sich auf die für dieses Produkt in Griechenland entstehenden Kosten beziehen müssen — wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung einräumt —, so müssen die für Tomatenmark mit einem anderen Gehalt an Trockensubstanz und in Verpackungen mit anderem Gewicht ermittelten Kosten den in Griechenland entstehenden Kosten entsprechen. Diese Kosten können durch die Festsetzung von Koeffizienten berücksichtigt werden, aber diese müssen die Kosten in Griechenland widerspiegeln, die nicht notwendigerweise dieselben sind wie in der übrigen Gemeinschaft. Die griechische Regierung behauptet, diese Kosten seien wegen der Notwendigkeit, Rohstoffe oder fertiges Verpackungsmaterial einzuführen, und wegen anderer Faktoren für kleinere Mengen in Griechenland höher als anderswo in der Gemeinschaft. Die für 1983/84 festgesetzten Koeffizienten, die aus der Verordnung Nr. 1962/81 übernommen worden sind, wurden für die Gemeinschaft allgemein festgesetzt. Es wird nicht vorgetragen, daß die griechischen Verarbeitungskosten für andere Erzeugnisse als das Referenzprodukt überprüft worden seien und diese Überprüfung zu dem Ergebnis geführt habe, daß die griechischen Kosten für die kleineren Mengen und anderen Trockenstoffgehalte sich in genau denselben Koeffizienten niederschlagen müßten. Es mag sein, daß der Unterschied zwischen der Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfe (die nach Artikel 103 die Obergrenze darstellt) in Drachmen ausgedrückt nicht sehr groß ist. Proportional ist er jedoch bedeutend und könnte alles in allem auf erhebliche Beträge hinauslaufen.
Somit wurde die Kommission den Anforderungen des Artikels 103 der Beitrittsakte nicht gerecht; soweit durch sie Koeffizienten für Griechenland festgesetzt wurden, ist die Verordnung Nr. 1615/83 daher für nichtig zu erklären. Dies berührt nicht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1618/83, die nur das Referenzprodukt betrifft.
Das Vorbringen, mit dem die griechische Regierung ihre Kritik an der Anwendung derselben Koeffizienten auf Griechenland hilfsweise auf die Artikel 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag stützt, scheint mir hingegen nicht stichhaltig zu sein. Soweit die behauptete Diskriminierung zwischen Erzeugern zugleich eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, ist Artikel 40 Absatz 3 eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des Artikels 7: siehe Randnummer 28 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83 (Sermide/Ministero del Tesoro — Slg. 1984, 4209). Ich stimme mit der Ansicht der Kommission überein, wonach Artikel 40 Absatz 3 während der Übergangszeit durch Artikel 103 der Beitrittsakte insoweit verdrängt wird. Artikel 40 Absatz 3 gilt während der Übergangszeit nur, soweit die Beitrittsakte nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vorschreibt. Artikel 103 der Beitrittsakte verdrängt während der Übergangszeit Artikel 40 Absatz 3 insbesondere deshalb, weil er vorschreibt, daß die Kosten der griechischen Verarbeiter gesondert von denen der anderen neun Mitgliedstaaten zu ermitteln sind.
Eine weitere Rüge der griechischen Regierung geht dahin, daß die Präambeln der fraglichen Verordnungen keine Begründung für die Anwendung derselben Koeffizienten auf Griechenland und die anderen Mitgliedstaaten enthielten, mit anderen Worten, daß die Verordnungen gegen Artikel 190 EWG-Vertrag verstießen. Die frühere Verordnung über das Koeffizientensystem begründet zwar hinreichend, weshalb dieses eingeführt wurde, den fraglichen Verordnungen ist hingegen nicht zu entnehmen, warum dieselben Koeffizienten auf Griechenland angewandt werden können oder sollten oder daß so vorgegangen worden wäre, wie es Artikel 103 der Beitrittsakte vorschreibt. Wenn behauptet werden sollte, daß die Koeffizienten für Griechenland und für die anderen Mitgliedstaaten zufällig dieselben seien, so hätte dies dargelegt werden müssen. Zumindest hätte die Begründung für die Anwendung dieser Koeffizienten auf Griechenland im Rahmen von Artikel 103 in die Verordnung Nr. 1615/83 aufgenommen werden müssen, so daß ihre Gültigkeit hätte geprüft werden können. Diese Erwägung trifft wiederum nicht auf die Verordnung Nr. 1618/83 zu, denn diese Verordnung bezieht sich nicht auf Koeffizienten.
Griechenland rügt sodann die von der Kommission bei ihren Berechnungen angewandte Umrechnungsmethode. Für jedes unter das Beihilfesystem fallende Erzeugnis wurden die Kosten des Ausgangsmaterials von den Währungen der jeweiligen Mitgliedstaaten, einschließlich Griechenlands, in die Währung eines bestimmten Mitgliedstaats umgerechnet, im vorliegenden Fall in italienische grüne Lire für das Ausgangsmaterial und in italienische Lire für die Verarbeitungskosten. Die Kommission begründete dies zunächst damit, daß Italien der größte Erzeuger des fraglichen Produkts sei; als Griechenland jedoch in seiner Antwort einwandte, daß Griechenland der größte Erzeuger von Pfirsichen in Sirup sei, äußerte sich die Kommission dahin, daß sie italienisehe Lire zugrunde gelegt habe, weil Italien der größte Erzeuger von verarbeiteten Früchten und Gemüsen sei, während sie für Rosinen griechische Drachmen und für Pflaumen französische Franken zugrunde gelegt habe, weil diese beiden Länder die einzigen Erzeuger dieser Produkte seien.
Bei diesen Berechnungen scheint mir die Kommission berechtigt gewesen zu sein — oder es war zumindest angebracht und vielleicht von wesentlicher Bedeutung —, für die neun Mitgliedstaaten in einer Währung zu arbeiten, um eine gemeinsame Grundlage zu haben. Es scheint mir nicht rechtsfehlerhaft, daß sie dieselbe Währung auch zur Berechnung der griechischen Beihilfe heranzog, so daß alle Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dieselbe Währung lauteten. Ferner mußte die Kommission den Drittlandspreis in dieselbe Währung umrechnen, die für die anderen Zwecke verwendet wurde, um den richtigen Abzug vorzunehmen. Auch ist es, solange tatsächlich der Staat mit der größten Gesamterzeugung herangezogen wurde (wovon ich ungeachtet des Wechsels im Vorbringen der Kommission ausgehen möchte), ohne Belang, daß dessen Währung und nicht die des Staats mit der größten Erzeugung der betreffenden Frucht verwendet wurde. Obwohl ich die Darlegungen der Kommission zu der Frage, warum sie nicht durchgehend in ECU habe arbeiten können, nicht für überzeugend halte, scheint mir somit nicht dargetan, daß die Kommission sich rechtswidrig verhielt, als sie die Kosten in Lire berechnete und das Ergebnis dann, um die Beihilfe zu beziffern und zu zahlen, in ECU umrechnete.
Schwieriger zu beurteilen ist das zweite Argument der griechischen Regierung in diesem Zusammenhang. Die Kommission hat die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 festzusetzen, das für Tomatenkonzentrate wie für Pfirsiche vom 1. Juli bis zum 30. Juni dauert. Da die Beihilfe vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt werden muß (Artikel 3b Absatz 6 der Verordnung Nr. 516/77), müssen auch die Kosten vor Beginn des Wirtschaftsjahres ermittelt werden. Im Rahmen des Artikels 103 sind Verarbeitungskosten die in Griechenland entstehenden Verarbeitungskosten. Es ist nicht geltend gemacht worden, es müsse versucht werden, die voraussichtlichen Kosten im Wirtschaftsjahr 1983/84 zu schätzen. Bei der Rüge wurde davon ausgegangen, daß es richtig gewesen ist, die Verarbeitungskosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83 zu ermitteln, die noch aktuell waren, als die Ermittlung vorzunehmen war. Wie wir gesehen haben, nahm die Kommission, um zu den Kosten für 1982/83 zu gelangen, die Zahlen für 1981/82 und erhöhte sie um die Inflationsrate. Diese Berechnung wurde tatsächlich anscheinend im April 1983, jedenfalls aber nicht später als am 15. Juni 1983 vorgenommen, als die Verordnung Nr. 1618/83 erlassen wurde. Die Kommission legte zur Umrechnung der griechischen Kosten in italienische Lire den Wechselkurs Drachmen/Lire am Tage der Berechnung der Kosten zugrunde.
Die griechische Regierung hält dieses Vorgehen im Ansatz für verfehlt. Die Kommission habe den Wechselkurs zugrunde legen müssen, der zu der Zeit gegolten habe, als die Kosten entstanden seien, nicht den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Berechnung. Es würde sich sonst keine echte Gleichwertigkeit der Kosten in den beiden Währungen ergeben. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren für die griechischen Verarbeiter deshalb ernste Folgen gehabt, weil die Drachme zwischen 1982 und Juni 1983 von 20,45 LIT auf 17,19 LIT abgewertet worden sei. Somit seien die griechischen Kosten pro Drachme mit 3,26 LIT weniger angesetzt worden, als es geboten gewesen wäre. Darüber hinaus habe sich daraus für die griechischen Verarbeiter im Ergebnis eine gegen Artikel 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung ergeben, daß die den griechischen Verarbeitern für das Wirtschaftsjahr 1983/84 gewährte Beihilfe zwar um 6,7 % höher gewesen sei als 1982/83, die den Verarbeitern in den andern Mitgliedstaaten in 1983/84 gewährte Beihilfe aber um 7,3 % über der von 1982/83 gelegen habe.
Die Kommission hält es für richtig, den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Berechnung zu verwenden, da sonst die Gültigkeit anderer finanzieller Faktoren für einen gegebenen Zeitraum beeinträchtigt würde. Ferner sei diese Methode auf alle Mitgliedstaaten einfach anzuwenden und helfe Unstimmigkeiten zu vermeiden, die sonst entstünden.
Offensichtlich ist es nicht praktikabel, alle Kosten nach dem Wechselkurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt, wie es von griechischer Seite wohl einmal vorgetragen worden ist. Genauso kann unmöglich versucht werden, den vermutlichen Wechselkurs für das fragliche Wirtschaftsjahr zu bestimmen.
Eine brauchbare, nicht zu schwerfällige Berechnungsmethode zu haben und zugleich sicherzustellen, daß die Beträge der entstehenden Kosten nicht durch den angewandten Wechselkurs verfälscht werden, ist nicht ganz einfach, muß jedoch soweit wie möglich erreicht werden. Hätte die Kommission die tatsächlichen Kosten im Wirtschaftsjahr 1982/83 herangezogen und einen Durchschnitt oder ein Mittel für das Jahr gebildet, so wäre es meines Erachtens richtig gewesen, den Durchschnitt der Wechselkurse des jeweils ersten Tages aller Monate oder den Mittelwert zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Kurs des Jahres zu verwenden. Dies hat die Kommission jedoch nicht getan. Vielmehr legte sie, wenn ich es recht sehe, 19,1 % als die für den Zeitpunkt ihrer Berechnung zutreffende Inflationsrate zugrunde. Dies war tatsächlich die jährliche Inflationsrate für die im Dezember 1982 zu Ende gehenden zwölf Monate, wurde jedoch von dem griechischen Vertreter in der Verwaltungsausschußsitzung als noch gültig anerkannt. Die Kommission versuchte somit, von den betreffenden Kosten im Frühjahr 1983 und nicht von einem Durchschnitt der Kosten und der Inflationsraten während des ganzen Jahres auszugehen. Da somit erstere als die derzeit maßgeblichen Kosten zugrunde gelegt wurden, durfte die Kommission meines Erachtens im Rahmen ihres Ermessens den Tageswechselkurs heranziehen, selbst wenn dies im Ergebnis nicht mit letzter Genauigkeit das Äquivalent der während des Jahres tatsächlich anfallenden Kosten ergab. Unglücklicherweise wurde dieser Wechselkurs von einer Abwertung betroffen; es ist allerdings nicht unmöglich, daß die Inflationsrate zu einem früheren Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr 1982/83 niedriger war (so daß die Berechnung in bezug auf die Kosten zu jener Zeit entsprechend höher ausgefallen sein mag) und daß sich die Abwertung in jedem Fall in der Inflationsrate widerspiegelte.
Ich bekenne, daß ich anfänglich das Vorbringen der griechischen Regierung für sehr einleuchtend hielt, bin jedoch jetzt der Ansicht, daß insoweit ein Verstoß gegen Artikel 103 der Beitrittsakte nicht dargetan worden ist. Da die Inflationsraten und Wechselkurse für die anderen Mitgliedstaaten in derselben Weise und ungefähr zum selben Zeitpunkt ermittelt wurden, bin ich auch nicht der Ansicht, daß griechische Verarbeiter oder Erzeuger rechtswidrig diskriminiert worden seien.
Die griechische Regierung macht schließlich geltend, die angefochtenen Verordnungen hätten jedenfalls nicht im Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden dürfen. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 3 der Beitrittsakte dar. Nichts in dieser Vorschrift läßt jedoch darauf schließen, daß das Verwaltungsausschußverfahren nicht angewandt werden dürfte. Die Schlußfolgerung geht im Gegenteil dahin, daß die zur Regelung der gemeinsamen Marktorganisation geschaffenen Einrichtungen gebraucht werden sollen, soweit dies die Beitrittsakte nicht ausschließt. Die griechische Regierung hat auch nichts zur Substantiierung ihrer Rüge vorgebracht. Ich würde sie deshalb zurückweisen.
Auf Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 40 EWG-Vertrag hat die Klagepartei schließlich ihren Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Verordnungen gestützt. Meines Erachtens ist nichts dargetan worden, was für dieses Vorbringen sprechen könnte.
Ich bin jedoch aus den dargelegten Gründen der Ansicht, daß die Artikel 1 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1618/83 der Kommission, was den für Griechenland festgesetzten Betrag der Produktionsbeihilfe betrifft, und die Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission, was die Koeffizienten betrifft, die auf die Produktionsbeihilfe für in Griechenland hergestellte Tomatenmark angewandt werden, für nichtig erklärt werden sollten.
Die Kosten Griechenlands sollten der Kommission auferlegt werden.