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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1985 – C-56/83

ECLI:EU:C:1985:85

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 56/83

Italienische Republik, vertreten durch die Avvocatura generale dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung 83/48 der Kommission vom 14. Januar 1983 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1977 finanzierten Ausgaben (ABl. L 40, S. 55)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 7. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 83/48 der Kommission vom 14. Januar 1983 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1977 finanzierten Ausgaben (ABl. L 40, S. 55).

2 Mit der Klage wird die Aufhebung dieser Entscheidung insoweit begehrt, als durch sie zum einem ein Betrag von 9368828535 LIT betreffend die Zahlung von Beihilfen für die Destillation von Tafelwein und zum andern ein Betrag von 543747547 LIT betreffend Ausgaben zur Finanzierung von transferiertem Getreide nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden sind.

Zur Weigerung der Kommission, die Ausgaben für Beihilfen für die Destillation von Tafelwein als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen

3 Durch die Verordnung Nr. 567/76 vom 15. März 1976 (ABl. L 67, S. 25) beschloß der Rat eine Destillationsmaßnahme für Tafelwein, um Schwierigkeiten auf dem Weinmarkt entgegenzutreten, der durch zu umfangreiche Lagerbestände und durch unter dem Interventionspreis liegende Preise gekennzeichnet war. Diese Maßnahme hatte jedoch nicht die erhofften Wirkungen, so daß der Rat es für erforderlich hielt, durch die Verordnung Nr. 1281/76 vom 1. Juni 1976 (ABl. L 144, S. 1) eine zweite Destillationstranche vorzusehen.

4 Die beiden genannten Verordnungen wurden aufgrund des Artikels 7 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) erlassen, nach dem Vorschriften für die Destillation von Wein erlassen werden können und der die Bedingungen für die Durchführung der Destillationsmaßnahmen festlegt, insbesondere um sicherzustellen, daß das Gleichgewicht auf dem Markt für Äthylalkohol nicht gefährdet wird.

5 Grundlage des im vorliegenden Fall geschaffenen Systems waren zum einen der Abschluß von widerruflichen Lieferverträgen zwischen den Erzeugern und den Brennereien und zum andern die Festlegung eines über dem Marktpreis liegenden Mindestankaufspreises für Tafelweine, den die Brennereien den Erzeugern zu zahlen hatten. Der Unterschied zwischen den Kosten des auf diese Weise erzeugten Alkohols und dem Verkaufspreis dieses Alkohols unter normalen Vermarktungsbedingungen wurde durch eine von den Interventionsstellen gezahlte Beihilfe ausgeglichen, die zu Lasten der Abteilung Garantie des EAGFL ging. Die Beihilfe war so hoch festgesetzt worden, daß die betreffenden Erzeugnisse vermarktet werden konnten.

6 Die Kommission lehnte es aus drei Gründen ab, die mit diesen Maßnahmen zusammenhängenden Ausgaben der zuständigen italienischen Interventionsstelle (der AIMA) zu Lasten des EAGFL zu übernehmen: Der Hauptgrund besteht darin, daß Italien eine steuerliche Maßnahme ergriffen habe, die eine zu der Gemeinschaftsbeihilfe hinzutretende mittelbare Beihilfe darstelle; die anderen Gründe bestehen zum einen darin, daß die AIMA einen großen Teil der Beihilfen an Erzeuger gezahlt habe, die unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76 nur einen Teil der vereinbarten Weinmenge geliefert hätten, und zum andern darin, daß die AIMA die Beihilfe entgegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 567/76 auf einmal und nicht in zwei Teilbeträgen ausgezahlt habe.

Zur in erster Linie vorgebrachten Begründung, daß Italien eine steuerliche Maßnahme ergriffen habe, die eine zu der Gemeinschaftsbeihilfe hinzutretende mittelbare Beihilfe darstelle und die geeignet sei, die Auswirkungen der gemeinschaftlichen Beihilfemaßnahme für die Destillation zu verändern

7 Unstreitig erließ Italien drei Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 567/76 das Decreto-legge Nr. 46 vom 18. März 1976 über dringende steuerliche Maßnahmen (später umgewandelt in das Gesetz Nr. 243 vom 10. Mai 1976), das unter anderem die Erhebung einer erhöhten staatlichen Abgabe auf Alkohol aus Melasse vorsieht. Diese steuerliche Maßnahme führte zu einer Umkehrung des Verhältnisses der Preise der beiden Alkohole: Der Preis von Alkohol aus Melasse stieg von 143000 LIT/hl auf 188000 LIT/hl und der von Weinalkohol von 147000 LIT/hl auf 185000 LIT/hl.

8 Die italienische Regierung trägt in erster Linie vor, die streitige steuerliche Maßnahme falle allein in ihre Zuständigkeit und habe im wesentlichen das Ziel gehabt, die Steuereinnahmen zu erhöhen und zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Inflation eine einfache Aktualisierung der Abgaben auf Alkohol aus Melasse vorzunehmen, die seit 1955 nicht geändert worden seien. Diese Maßnahme habe sich auf Alkohol im allgemeinen bezogen und habe Weinalkohol nicht besonders bevorzugt. Schließlich seien durch sie den italienischen Brennereien keine zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Gewinne zugebilligt worden.

9 Die Kommission trägt im Gegensatz dazu vor, es habe sehr wohl eine steuerliche Manipulation von seiten der italienischen Regierung gegeben, die darin bestanden habe, das Verhältnis zwischen den Preisen für die Alkoholarten plötzlich zugunsten des Weinalkohols umzukehren, und die die Erhöhung der möglichen Gewinnspanne der Wein destillierenden Brennereien bezwecke und bewirke. Diese seien dadurch in die Lage versetzt worden, die zusätzliche Gewinnspanne ganz oder zum Teil an die Weinbauern weiterzugeben. Die Weinalkohol herstellenden italienischen Brennereien hätten nämlich dank der nationalen Maßnahme die Möglichkeit gehabt, den Erzeugern einen höheren Preis als den Mindestpreis zu zahlen, ihren Marktanteil zum Nachteil der Hersteller von Alkohol aus Melasse zu vergrößern und höhere Gewinnspannen zu erzielen, als sie auf dem freien Markt allein mit dem Korrektiv der Gemeinschaftsbeihilfe erzielt hätten. In jedem Fall hätten die Erzeuger einen höheren Gesamtgewinn erzielt, da sie größere Mengen Wein zur Destillation geliefert hätten.

10 Es handele sich also um eine einseitige Maßnahme, die in einem durch eine gemeinsame Marktorganisation erfaßten Bereich zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Maßnahme getroffen worden sei und sich auf die Preisbildung auswirken, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gefährden und die Wettbewerbsbedingungen verändern könne. Allein die Gemeinschaft sei dafür zuständig, das Gleichgewicht auf dem Markt für Äthylalkohol bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Destillation von Tafelweinen sicherzustellen oder zu ändern.

11 Die Mitgliedstaaten haben beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, der durch eine unvollständige Harmonisierung auf diesem Gebiet gekennzeichnet ist, weiterhin weitgehende Befugnisse im steuerlichen Bereich, insbesondere zur Einführung von mittelbaren Abgaben auf Nahrungsmittel. Bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die Mitgliedstaaten jedoch die einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrags zu beachten. Im Agrarbereich muß diese steuerrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten insbesondere mit dem Grundsatz in Einklang gebracht werden, daß die Mitgliedstaaten sich aller Maßnahmen enthalten müssen, die das Funktionieren des durch die gemeinsamen Marktorganisationen geschaffenen Mechanismus stören könnten.

12 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347) und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission, Slg. 1979, 2161) festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Der Gerichtshof hat außerdem in seinem Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80 (Irish Creamery Milk, Sig. 1981, 735) ausgeführt, daß die Mechanismen der fraglichen gemeinsamen Marktorganisationen im wesentlichen dazu dienen, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das nationale Niveau der Marktpreise auswirken.

13 Die im vorliegenden Fall streitige steuerliche Maßnahme gehört jedoch zu einer Abgabenregelung, die die Einnahmen des Staates erhöhen soll, und stellt unstreitig eine Aktualisierung der trotz der Geldentwertung seit 21 Jahren unveränderten Abgabe auf Alkohol aus Melasse dar. Außerdem trifft diese Abgabe nicht den aus der Destillation von Wein gewonnenen Alkohol, der Gegenstand der hier allein zur Diskussion stehenden gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist, sondern den Alkohol aus Melasse.

14 Unter diesen Umständen ließe sich nur dann bejahen, daß die Erhöhung der in Frage stehenden Abgabe eine Steigerung der zur Destillation gelieferten Weinmenge ermöglicht hat, wenn nachgewiesen wäre, daß die Brennereien, die Wein destillieren, ihre möglichen Gewinnspannen durch die Anhebung ihrer Verkaufspreise bis auf die Höhe des Preises von Alkohol aus Melasse gesteigert haben und daß sie tatsächlich zumindest einen Teil dieses zusätzlichen Gewinns an die Weinerzeuger weitergegeben haben, indem sie den Ankaufspreis der zur Destillation gelieferten Weine im gleichen Ausmaß erhöhten.

15 Weder aus den Akten noch in der mündlichen Verhandlung haben sich irgendwelche zahlenmäßigen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß diese Annahmen zutreffen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen worden, daß die Brennereien den Weinerzeugern tatsächlich günstigere Preise angeboten und diesen so einen Anreiz gegeben haben, größere Mengen Wein zur Destillation zu liefern.

16 Ohne daß es notwendig wäre zu ermitteln, ob die streitige steuerliche Maßnahme ein anderes Ziel als die Steigerung des Aufkommens aus der in Frage stehenden Abgabe verfolgte, steht somit fest, daß aus den gesamten dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, daß diese Maßnahme einen Einfluß auf das Preisniveau auf dem Markt für Weinalkohol ausgeübt hat und die Erreichung der Ziele sowie das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gefährden konnte. Der erste Grund, den die Kommission für ihre Weigerung angeführt hat, die Auslagen der AIMA für Beihilfen zur Destillation von Tafelweinen zu Lasten der EAGFL zu übernehmen, kann daher nicht durchgreifen.

Zu der zusätzlich vorgebrachten Begründung, daß die AIMA einen großen Teil der Beihilfen an die Erzeuger unter Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 567/76 für noch nicht vollständig durchgeführte Destillationsverträge gezahlt habe

17 Nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 567/76 zahlt die Interventionsstelle die Beihilfe den Erzeugern in zwei Teilbeträgen aus,- und zwar den ersten als Vorschuß binnen 15 Tagen nach der Genehmigung des Vertrages und den zweiten, der den Restbetrag der Beihilfe darstellt, nach Artikel 6 Absatz 3 dann, wenn der Nachweis dafür erbracht ist, daß die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge, unbeschadet des Artikels 4, destilliert worden ist.

18 Die Kommission wirft der Italienischen Republik und deren Interventionsstelle vor, sie habe die Beihilfe gezahlt, ohne daß ihr der Nachweis dafür vorgelegen hätte, daß die gesamte im Vertrag genannte Menge destilliert worden sei.

19 Die italienische Regierung trägt in erster Linie vor, nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 567/76 seien die Verträge über die Lieferung von Tafelwein zur Destillation widerruflich und der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Vertragsfreiheit der Vertragspartner nicht begrenzen, sondern lediglich die Modalitäten der Auszahlung des Restbetrages der Beihilfe in der Weise festlegen wollen, daß er diese Zahlung von dem Nachweis abhängig gemacht habe, daß die gesamte in Erfüllung des Vertrages gelieferte Weinmenge tatsächlich destilliert worden sei. In Anbetracht des Zwecks der Beihilfe, der darin bestanden habe, das Gleichgewicht auf dem Markt wiederherzustellen, beruhe die Auffassung der Kommission auf einer fehlerhaften Auslegung der Vorschriften, die dazu führe, daß die Erzeuger, die die Destillationsverträge zum Teil durchgeführt hätten, und die, die sie überhaupt nicht durchgeführt hätten, in diskriminierender Weise ungleich behandelt würden.

20 Hilfsweise trägt die italienische Regierung vor, die Ausgaben für die vollständig durchgeführten Verträge müßten zu Lasten des EAGFL gehen.

21 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321) entschieden hat, ist in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, daß zum Zeitpunkt der Zahlung bestimmte Nachweisförmlichkeiten erfüllt sind, eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt, wenn diese Voraussetzung mißachtet wird, und die damit verbundenen Ausgaben dürfen deshalb beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushaltsjahr grundsätzlich nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden.

22 Zu Recht weist die Kommission darauf hin, daß die von der italienischen Regierung vorgeschlagene Auslegung im Widerspruch zu dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 3 steht, der als Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe vorschreibt, daß die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge destilliert worden ist.

23 Im übrigen trifft es zwar zu, daß die Verträge über die Lieferung von Tafelweinen zur Destillation nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 567/76 widerruflich sind, die Fristen und die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Widerrufsrechts sind aber in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung Nr. 567/76 sowie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 588/76 der Kommission vom 15. März 1976 mit Durchführungsvorschriften für die Destillation von Tafelweinen (ABl. L 69, S. 48) festgelegt. Diese Vorschriften erlauben es lediglich, einen derartigen Destillationsvertrag dann innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen, wenn die Marktsituation eine für die Erzeuger günstigere Verwertung des Weines möglich macht. Sie haben also weder den Zweck noch die Wirkung, die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76 aufgestellte Voraussetzung außer Kraft zu setzen, daß die Zahlung des Restbetrages der Beihilfe vom Nachweis der vollständigen Durchführung des Vertrages abhängig ist. In diesem Punkt ist das Vorbringen der italienischen Regierung also zurückzuweisen.

24 Wie die italienische Regierung geltend gemacht und die Kommission selbst anerkannt hat, sind die Ausgaben dagegen zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, soweit sie Verträge betreffen, bei denen die Interventionsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76 nachweisen kann, daß sie vollständig durchgeführt worden sind. Die Kommission hat sich im übrigen bereiterklärt, nach Erlaß des vorliegenden Urteils eine bilaterale Rechnungsprüfung der verschiedenen Maßnahmen vorzunehmen.

25 Es ist daher festzustellen, daß nur die Ausgaben, die ordnungsgemäß nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76 getätigt worden sind, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen sind. Daraus folgt, daß die Parteien eine bilaterale Rechnungsprüfung werden vornehmen müssen, um auf dieser Grundlage festzustellen, welche Beträge tatsächlich zu Lasten des EAGFL zu übernehmen sind.

Zu der zusätzlich vorgebrachten Begründung, daß die AÏMA die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 567/76 in einem einzigen Betrag und nicht in zwei Teilbeträgen ausgezahlt habe

26 Wie oben ausgeführt, zahlt die Interventionsstelle den Erzeugern die Beihilfe nach Artikel 2 Absätze 3 und 5 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 567/76 in zwei Teilbeträgen aus, und zwar den einen als Vorschuß binnen 15 Tagen nach der Genehmigung des Vertrages und den anderen, den Restbetrag, sobald der Nachweis dafür erbracht ist, daß die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge destilliert worden ist. Wie sich aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 567/76 ergibt, haben diese Vorschriften ihren Grund in der Notwendigkeit, Zahlungsmechanismen vorzusehen, die eine umgehende Auszahlung eines Teils des Ankaufspreises ermöglichen, um Erzeugern, die Wein destillieren lassen wollen, die Entscheidung zu erleichtern.

27 Vorab ist zu bemerken, daß dieser zusätzliche Grund für die Weigerung der Kommission, die Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, nur für die durch die Verordnung Nr. 567/76 geregelten Destillationsmaßnahmen gelten kann, da die Interventionsstelle den Mindestankaufspreis nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1281/76 des Rates im Rahmen der zweiten Destillationstranche in einem Betrag nach Destillation der gesamten im Vertrag aufgeführten Weinmenge zahlen kann.

28 Die italienische Regierung hat eingeräumt, daß ihre Interventionsstelle in einer Reihe von Fällen die Beihilfe in einem einzigen Betrag und nicht in zwei Teilbeträgen ausgezahlt hat, wie es Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76 vorschrieb. So sei jedoch nur in einer beschränkten Zahl von Fällen aus Zweckmäßigkeitserwägungen verfahren worden, nämlich dann, wenn es nicht möglich gewesen sei, den Vorschuß innerhalb der vorgesehenen Fristen zu zahlen, und die Voraussetzungen für die Zahlung der gesamten Beihilfe in einem Betrag erfüllt gewesen seien. Die italienische Regierung folgert daraus in erster Linie, daß eine derartige formelle Voraussetzung mit Rücksicht auf den Zweck der Beihilfe von geringerer Bedeutung sei und, hilfsweise, daß der Teil der Ausgaben, auf den sich dieses Vorbringen der Kommission nicht beziehe, in jedem Fall zu Lasten des EAGFL gehen müsse.

29 Im Gegensatz dazu macht die Kommission geltend, die AIMA sei generell so vorgegangen und der Umstand, daß den Herstellern keine Vorschüsse gezahlt worden seien, habe einen schwerwiegenden Rechtsverstoß bei der Durchführung der Destillationsmaßnahme dargestellt, insbesondere wenn man die abschreckende Wirkung berücksichtige, die von dieser Unterlassung habe ausgehen können; diese abschreckende Wirkung sei außerdem durch die bei der Zahlung auftretenden Verzögerungen noch verstärkt worden.

30 Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß diese zusätzlich vorgebrachte Begründung nicht dazu habe führen können, die Übernahme zu Lasten des EAGFL der gesamten aufgrund der Verordnung Nr. 567/76 gezahlten Destillationsbeihilfen abzulehnen, sondern nur die Übernahme der Ausgaben für Beihilfen zu Verträgen, bei denen die Beihilfe in einem Betrag gezahlt worden sei.

31 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245) entschieden hat, erlaubt Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die nach den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen; alle sonstigen Beträge gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat im übrigen hinzugefügt, daß eine enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL zwingend ist, da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß und nationale Behörden eines Mitgliedstaats daher nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates im Verhältnis zu denen der anderen Mitgliedstaaten begünstigen oder benachteiligen dürfen.

32 Durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76 war den Mitgliedstaaten aber vorgeschrieben, die Beihilfen nicht in einem Betrag zu gewähren, sondern zunächst umgehend einen Vorschuß, um den Erzeugern, die Tafelwein destillieren lassen wollten, die Entscheidung zu erleichtern, und sodann, wenn der Nachweis erbracht war, daß die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge tatsächlich destilliert worden war, den Restbetrag auszuzahlen.

33 Die Kommission macht daher zu Recht geltend, daß ein Betrag in Höhe der Beihilfen für die Verträge, bei denen ein Gesamtbetrag und nicht die in der Verordnung Nr. 567/76 vorgesehenen zwei Teilbeträge gezahlt wurden, nicht zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, sondern von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen ist. Dagegen fordert die italienische Regierung zu Recht, daß der Betrag der Beihilfen für die Verträge, deren finanzielle Abwicklung im Einklang mit den Verordnungen Nrn. 567/76 und 1281/76 erfolgt ist, zu Lasten des EAGFL übernommen wird. Die Parteien werden daher eine bilaterale Rechnungsprüfung vornehmen müssen, um auf dieser Grundlage festzustellen, welche Beträge tatsächlich zu Lasten des EAGFL zu übernehmen sind.

Zu der Weigerung, die Finanzierungskosten des Getreidetransfers als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen

34 Um den in Italien im Laufe des Jahres 1977 festgestellten besonderen Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Weichweizen zu begegnen, beschloß der Rat in der Verordnung Nr. 2255/77 vom 11. Oktober 1977 (ABl. L 261, S. 4), daß die zuständige deutsche Interventionsstelle 200000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen der AIMA zur Verfügung stellen solle; diese sollte die Lieferung spätestens am 31. Dezember 1977 beziehen.

35 Nach den besonderen Durchführungsvorschriften, die für diesen Transfer durch die Verordnung Nr. 2255/77 in Abweichung von der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 787/69 festgelegt wurden, hatte die AIMA den Kaufpreis des transferierten Weizens bei Abschluß des Haushaltsjahres 1977 an den EAGFL im Wege einer tatsächlichen Kassenauszahlung zu entrichten. Erst von diesem Zeitpunkt, nämlich dem 1. Januar 1978, an hatte die AIMA gegenüber dem EAGFL Anspruch auf die Erstattung der damit verbundenen Finanzierungskosten, d. h. der ihr entstandenen Kosten der Verzinsung der von ihr für den Kauf vorgeschossenen Beträge.

36 Außerdem war die AIMA durch eine in das Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung dazu ermächtigt worden, den Abschluß des Haushaltsjahres unter der Voraussetzung auf den 1. Dezember 1977 vorzuziehen, daß der dem Wert des Weizens entsprechende Betrag zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an den EAGFL gezahlt worden ist. Für diesen Fall wurde also der Anspruch der AIMA auf Erstattung von Finanzierungskosten durch den EAGFL von der tatsächlichen Bezahlung des Erzeugnisses bis zum 1. Dezember 1977 abhängig gemacht.

37 Während die italienische Regierung vorträgt, sie habe diese Zahlung schon am 1. Dezember 1977 vorgenommen und habe daher Anspruch auf Erstattung der seit diesem Zeitpunkt entstandenen Finanzierungskosten, macht die Kommission umgekehrt, gestützt auf von ihr vorgelegte Kassenberichte, geltend, die AIMA habe die Möglichkeit, die Zahlung auf den 1. Dezember 1977 vorzuverlegen, nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt sei keine Zahlung erfolgt. Die Italienische Republik habe daher für den Monat Dezember 1977 keine Erstattung von Finanzierungskosten verlangen können, da solche Kosten der AIMA in Wirklichkeit erst von Beginn des Haushaltsjahres 1978 an entstanden seien.

38 Die Italienische Republik ist vom Gerichtshof aufgefordert worden, bis zur mündlichen Verhandlung einen Beleg für die tatsächliche Zahlung in Höhe des Preises des transferierten Weizens, d. h. für eine entsprechende Kassenauszahlung zum 1. Dezember 1977, vorzulegen; sie ist hierzu jedoch nicht in der Lage gewesen. Allerdings hat sie geltend gemacht, ein solcher Urkundenbeweis sei unmöglich zu erbringen, da die Gemeinschaftsmittel nur durch Buchungen auf einem Konto verwaltet würden, auf dem gleichzeitig Gut- und Lastschriften vorgenommen würden.

39 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, führt sie über alle Transaktionen Buch, die ihr die Interventionsstellen mitteilen, und es findet sich in ihren Büchern keine Spur einer tatsächlichen Bezahlung des transferierten Weizens durch die AIMA während des Haushaltsjahres 1977.

40 Bei dieser Sachlage kann der Gerichtshof nur feststellen, daß die Italienische Regierung keinen Beweis dafür erbracht hat, daß sie die Bezahlung des transferierten Weizens auf den 1. Dezember 1977 vorgezogen hat. Die Kommission hat es folglieh zu Recht abgelehnt, die angeblich vom 1. Dezember 1977 an entstandenen Finanzierungskosten zu Lasten des EAGFL zu übernehmen. Die Klage ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

41 Nach alledem ist die Entscheidung 83/48 der Kommission vom 14. Januar 1983 aufzuheben, soweit es darin abgelehnt wird, die Zahlung von Beihilfen zur Destillation von Tafelweinen, die den italienischen Erzeugern aufgrund von vollständig durchgeführten sowie im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76, später mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1281/76 finanziell abgewickelten Destillationsverträgen gewährt worden sind, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen. Dagegen ist die Klage im übrigen abzuweisen.

Kosten

42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

43 Da beide Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung 83/48 der Kommission vom 14. Januar 1983 wird aufgehoben, soweit es darin abgelehnt wird, die Zahlung von Beihilfen zur Destillation von Tafelweinen, die den italienischen Erzeugern aufgrund von vollständig durchgeführten sowie im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76, später mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1281/76 finanziell abgewickelten Destillationsverträgen gewährt worden sind, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.