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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.1985 – C-33/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:90

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 28. Februar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

In dem ersten Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung, in der u.a. festgesetzt war der Währungsausgleichsbetrag für aus Mais gewonnene Glukose in Pulverform (Dextrose) der Tarifstelle 17.02 B II a des Gemeinsamen Zolltarifs.

Im Vorlagebeschluß ist die Rede von der Verordnung 1541/80 vom 19. Juni 1980 (ABl. 1980, L 156, S. 1, 2, 5, 6); die Kommission hat aber gezeigt — und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich dem angeschlossen —, daß korrekterweise die Verordnung 2140/79 (ABl. 1979, L 247, S. 1 ff.) zu nennen ist, in der — wie sich aus Artikel 1 der Verordnung 1541/80 ergibt — durch diese letztere die Spalte Italia in Anhang I ersetzt worden ist.

Die genannte Verordnung wurde angewandt, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet, in der Zeit vom 7. Juli 1980 bis 11. Juli 1980 das eingangs genannte Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Handel in die Bundesrepublik Deutschland ausführte. Dabei waren — weil Italien ein sogenanntes Weichwährungsland ist — Währungsausgleichsbeträge vom Exporteur zu entrichten.

Die Klägerin ist der Meinung, der Währungsausgleichsbetrag sei um ca. 14 % zu hoch gewesen; denn die erwähnte Verordnung sei bei der Festlegung der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais vom Interventionspreis für Mais ausgegangen, ohne die Produktionserstattung zu berücksichtigen, die bei der Erzeugung von Maisstärke gewährt wird und die eine Verminderung des Rohstoffpreises zur Folge hat. Daß dies unrichtig ist, wurde vom Gerichtshof tatsächlich schon zu einer früheren Verordnung (der Verordnung 652/76) in einem am 15. Oktober 1980 zu der Rechtssache 145/79 ergangenen Urteil festgestellt, das der Klägerin offensichtlich nicht unbekannt geblieben ist.

Sie hat deshalb beim Tribunale von Venedig Klage auf Rückzahlung der — unter Mißachtung der Verordnung 974/71 — zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträge eingereicht. Dem angerufenen Gericht erschien das Vorbringen der Klägerin nicht unbegründet. Es hat deshalb durch Beschluß vom 24. November 1983 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung Nr. 1541/80 der EWG-Kommission vom 19. Juni 1980 gültig, soweit sie die Währungsausgleichsbeträge (WAB) für die im vorliegenden Fall ausgeführten Erzeugnisse (Glukose in Pulverform oder Dextrose) der Tarifstelle 17.02 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs auf 29612 Lire pro Tonne festsetzt, wenn man davon ausgeht, daß bei der Berechnung dieser WAB ohne Berücksichtigung der Erstattungen bei der Erzeugung für Maisstärke auf den Interventionspreis für Mais Bezug genommen wird und daß damit ein schon vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 beanstandetes Kriterium angewendet wird?

B. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die vom Gericht allein gestellte Frage macht offensichtlich keine Schwierigkeiten.

Wie schon erwähnt, gibt es zu dem Problem, ob bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Verarbeitungserzeugnisse aus Mais und Maisstärke vom Interventionspreis für Mais ausgegangen werden kann oder ob davon — soweit es um den innergemeinschaftlichen Handel geht — die Produktionserstattung abzuziehen ist, bereits eine eindeutige Rechtsprechung. Ihre Richtigkeit wurde von niemand in Frage gestellt, und auch das vorlegende Gericht hat dazu keine kritischen Bemerkungen gemacht. Danach steht fest, daß Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse, die berechnet werden aufgrund des nicht um die Produktionserstattung verminderten Interventionspreises, nicht rechtmäßig sind. Also muß ein Gleiches für die jetzt interessierende Verordnung gelten, bei der — wie die Kommission ohne weiteres einräumt — ebenfalls die genannte Berechnungsmethode angewandt worden ist.

Man kann sogar sagen, daß es jetzt gar nicht notwendig ist, die Ungültigkeit der im vorliegenden Verfahren interessierenden Verordnung festzustellen, weil sie sich — zumindest stillschweigend — schon aus dem Urteil der Rechtssache 145/79 vom 15. Oktober 1980 1 ergibt. Insofern ist wichtig — auch wenn in dem genannten Verfahren Maisstärke (also nicht Glukose) von Interesse war —, daß generell die Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen für Maisverarbeitungserzeugnisse (Maisstärke und ihre Folgeerzeugnisse — Rdnr. 16 des Urteils) kritisiert wurde, bei denen die Produktionserstattung eine Rolle spielt. Außerdem wurde aus dem genannten Grund nicht nur die seinerzeit im Vordergrund stehende Verordnung 652/76 für ungültig erklärt; darüber hinaus heißt es in Rdnr. 49 des Urteils: Das gleiche gilt in bezug auf die Gültigkeit der späteren Verordnungen der Kommission zur Festsetzung oder Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse. Damit wurde auch erfaßt die bei Urteilserlaß schon bestehende Verordnung 2140/79 (in der Fassung der Verordnung 1541/80 vom 19. Juni 1980). Denn sie ersetzte eine frühere Verordnung (die Verordnung 1367/79), und es läßt sich über weitere Verordnungen eine lückenlose Verbindung bis hin zu Verordnung 527/76 aufzeigen, die ihrerseits durch die bereits erwähnte Verordnung 652/76 ergänzt worden ist.

Ausreichend wäre also im gegenwärtigen Verfahren der Bescheid, daß die Ungültigkeit der den italienischen Richter interessierenden Verordnung schon aufgrund des Urteils der Rechtssache 145/79 feststeht. Es ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit — weil seinerzeit im Urteilstenor die gegenwärtig interessierende Verordnung und das jetzt zur Debatte stehende Erzeugnis nicht ausdrücklich genannt wurden — sicher nichts dagegen einzuwenden, daß nunmehr im Tenor des Urteils ausdrücklich gesagt wird, die Verordnung 2140/79 (in der Fassung der Verordnung 1541/80) sei aus den erwähnten Gründen als ungültig anzusehen.

Mehr ist eigentlich zu dem Vorabentscheidungsersuchen — nach seinem Tenor und nach seiner Begründung — jetzt nicht auszuführen.

2. Im Verfahren wurde jedoch darüber hinaus sehr eingehend (und für die Klägerin kann man sagen: vor allem) die Frage nach den Wirkungen der Ungültigkeitserklärung behandelt. Auch wenn sie vom nationalen Gericht nicht ausdrücklich aufgeworfen worden ist (offenbar weil es geneigt ist, wie andere Gerichte, trotz der Feststellungen des Urteils 145/79, auf die ich gleich zu sprechen kommen werde, selbst über den Rückzahlungsanspruch zu entscheiden, also die nach seiner Ansicht notwendigen Konsequenzen aus der Ungültigkeitserklärung zu ziehen), sollte dieses Thema jetzt nicht einfach übergangen werden. Das Problem spielt' nämlich — aufgrund ausdrücklich gestellter Fragen — auch eine Rolle in den gleichzeitig verhandelten Rechtssachen 39/84 und 46/84, und wenn es dazu jetzt zu ausdrücklichen Feststellungen kommt, müssen sie natürlich in gleicher Weise für den gegenwärtigen Fall gelten.

a) Ich erinnere daran, daß im Urteil der Rechtssache 145/79 in bezug auf die Auswirkungen einer Ungültigkeitserklärung in einem Vorlageverfahren die analoge Anwendung von Artikel 174 des EWG-Vertrags für richtig gehalten wurde, wo es heißt:

Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

Er hat demgemäß ausdrücklich festgehalten, die seinerzeit festgestellte Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen berechtigten nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen (Rdnr. 53).

Daraus hat die Kommission die Konsequenzen gezogen, als sie in. der Verordnung 3013/80 vom 21. November 1980 (ABl. 1980, L 312, S. 12 ff.) die Währungsausgleichsbeträge (übrigens auch für das jetzt interessierende Erzeugnis) abgeändert hat: Weil das Urteil am 15. Oktober 1980 erlassen worden ist, wurde erklärt, die dementsprechend errechneten Währungsausgleichsbeträge seien ab 15. Oktober 1980 auf Antrag anzuwenden (vergleiche 4. Erwägungsgrund der Verordnung).

b) Die Klägerin hält das nicht für richtig. Sie meint grundsätzlich, mit der Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung seien die Funktionen des Gerichtshofes beendet; die Konsequenzen daraus habe danach der nationale Richter zu ziehen. Er habe also über die Frage der Rückzahlung zuviel gezahlter Währungsausgleichsbeträge (wie in früheren Urteilen betont wurde) nach nationalem Recht zu entscheiden. Nach italienischem Recht, das auf unseren Fall anzuwenden wäre, seien nicht geschuldete Beträge (abgesehen von den Fällen der Verjährung und des Fristablaufs) zurückzuzahlen. — Im vorliegenden Fall sei die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge im Juli 1980 (also vor Erlaß des erwähnten Urteils) erfolgt. Am 1. Juli 1980 sei aber die Ratsverordnung 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. 1979, L 175, S. 1 ff.) in Kraft getreten. Diese sehe eine Lösung für Fälle wie den vorliegenden in Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 14 vor, werde doch dort eine Erstattung angeordnet, wenn ein buchmäßig erfaßter Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grund übersteige.

Die Kommission hat sich dem nicht angeschlossen. Sie meint vielmehr, es bestehe kein Anlaß, die aufgezeigte Rechtsprechung grundlegend zu ändern. Allenfalls für angebracht hält sie eine gewisse Auflockerung dahingehend, daß eine Rückwirkung der Ungültigkeitserklärung für Betroffene angenommen wird, die schon vor Erlaß des entsprechenden Urteils einen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht haben. Bei der Ex-nunc-Wirkung der Ungültigkeit sollte es dagegen nach ihrer Ansicht in Ansehung von Sachverhalten bleiben, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses als abgeschlossen zu betrachten sind.

c) Zu dieser Problematik ist noch folgendes auszuführen.

aa) Wenn man davon ausgeht — und dies muß man nach meiner Ansicht —, daß das Urteil 145/79 1 auch die Feststellung der Ungültigkeit der jetzt interessierenden Verordnung enthält und daß somit die Äußerungen zu den Wirkungen der Ungültigkeitserklärung auch für sie gelten, stellt sich nach der These der Klägerin die Frage, ob jetzt tatsächlich eine Änderung dieser Rechtsprechung angebracht ist.

Hierzu läßt sich nicht etwa sagen — um einen derartigen Entschluß zu erleichtern —, es gehe nur um eine Änderung in bezug auf einen Sachverhalt, bei dem Währungsausgleichsbeträge einfach (nämlich durch Verringerung des Maispreises um die Produktionserstattung) zu reduzieren seien. Kritik an der Verordnung 652/76 und an ihren Nachfolgeverordnungen wurde nämlich im Urteil der Rechtssache 145/79 auch deswegen geübt, weil die Summe der für alle Verarbeitungserzeugnisse geltenden Ausgleichsbeträge den für das Grunderzeugnis festgelegten Ausgleichsbetrag überstieg (Rdnr. 48); deshalb war eine umfassende Neugestaltung der Währungsausgleichsbeträge für mehrere Verarbeitungserzeugnisse erforderlich, d. h. es handelt sich eben nicht nur um die Kürzung eines Postens. Außerdem war für die Begrenzung der Wirkungen der Ungültigkeitserklärung nicht nur der soeben behandelte Umstand maßgeblich, sondern daneben die Erkenntnis, daß es andernfalls angesichts der mangelnden Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung und damit zu neuen Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte (Rdnr. 52).

bb) Soweit die Klägerin den Standpunkt vertritt, es sei grundsätzlich unangebracht, den Artikel 174 des EWG-Vertrags in Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen anzuwenden, sehe ich keinen Anlaß, ihr zu folgen und eine derart radikale Änderung der Rechtsprechung vorzuschlagen. Ich finde, daß diese Grundsatzfrage nach gründlichen Untersuchungen als ausgetragen anzusehen ist. Ich halte es — ebenso wie mein Kollege Darmon in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 112/83 — für durchaus überzeugend, die genannte Vorschrift auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung heranzuziehen, weil dabei offensichtlich die gleichen Interessenkonflikte auftauchen können wie bei der Nichtigerklärung im Anfechtungsverfahren. Alles, was in diesem Zusammenhang an kritischen Äußerungen vorgebracht oder erwähnt worden ist, kann dagegen nach meiner Ansicht nicht geeignet sein, die Grundsatzfrage erneut einer Erörterung zu unterwerfen.

cc) Zu einer Änderung der Rechtsprechung besteht für mich auch kein Anlaß im Hinblick auf die von der Klägerin angezogene Ratsverordnung 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die am 1. Juli 1980 in Kraft getreten ist (vergleiche Artikel 27).

Die fragliche Verordnung hat beim Erlaß des Urteils 145/79 1 schon existiert. Gleichwohl ist es zu den erwähnten kritisierten Feststellungen über die Auswirkungen der Ungültigkeitserklärung gekommen. Es ist jedoch nirgends zu erkennen, daß unser Rückwirkungsproblem seinerzeit auch im Lichte der jetzt angezogenen Verordnung behandelt worden ist.

Diese Verordnung ist aus anderen Gründen nicht anwendbar. Sie gilt nämlich nur für Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben im Verhältnis zu dritten Ländern (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b), nicht dagegen für Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel, deren Rückzahlung im Ausgangsverfahren verlangt wird. Auf sie wurde ihre Anwendung erst erstreckt durch die Kommissionsverordnung 1371/81 vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. 1981, L 138, S. 1 ff. —Artikel 22 Absatz 2).

Auch wenn man annimmt, daß die Verordnung 1430/79 schon vorher auf Währungsausgleichsbeträge anwendbar war, ist nicht zu übersehen, daß die Voraussetzungen des von der Klägerin angezogenen Artikels 2 — er sieht die Erstattung vor beim Nachweis, daß der buchmäßig erfaßte Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt — eben nicht erfüllt sind, wenn der Gerichtshof zwar die Ungültigkeit einer Norm feststellt, dies aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Für die Zeit vor dem Erlaß des Urteils am 15. Oktober 1980 ist dann von der fortdauernden Gültigkeit der Norm auszugehen. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht etwa der Ansicht gefolgt werden, die Verordnung 1430/79 schränke die Anwendung des Artikels 174 des EWG-Vertrags ein, vielmehr gilt umgekehrt, daß ein auf die genannte Vertragsbestimmung gestützter Ausspruch des Gerichtshofs größere Kraft hat als das in der genannten Verordnung verankerte Sekundärrecht der Gemeinschaft.

dd) Es besteht auch kein Anlaß zur Änderung der Rechtsprechung dahingehend, eine Rückwirkung der Ungültigkeitserklärung wenigstens insoweit anzunehmen, als es um die teilweise Rückzahlung überhöhter Währungsausgleichsbeträge an Unternehmen geht, die aufgrund der jetzt interessierenden Verordnung zur Zahlung herangezogen worden sind.

Hierzu kann man die Meinung nicht gelten lassen, das Problem der Rückwirkung sei nunmehr entschärft durch die Ratsverordnung 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. 1979, L 197, S. 1 ff.), so daß Unternehmen in sogenannten Hartwährungsländern nach der Korrektur überhöhter Währungsausgleichsbeträge nicht eine Rückforderung zuviel empfangener Währungsausgleichsbeträge zu befürchten hätten. Auch die Verordnung 1697/79 ist erst durch die Verordnung 1371/81 auf das Gebiet der Währungsausgleichsbeträge erstreckt worden (Artikel 22 Absatz 2). Außerdem kann man erhebliche Zweifel daran haben, daß ihr Artikel 5 (auf den die Klägerin abgestellt hat) in solchen Fällen hilfreich ist, handelt er doch nur von der Nacherhebung von Abgaben und ihrem Ausschluß in bestimmten Fällen.

Die maßgebliche Überlegung für den Ausschluß der Rückwirkung — ich habe es schon erwähnt — war, es könne angesichts der mangelnden Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen Vorschriften zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung kommen, wenn man die Rückforderung von Beträgen zulasse, die in den Ländern mit schwacher Währung von den betroffenen Unternehmen und in den Ländern mit starker Währung von den betroffenen nationalen Behörden rechtsgrundlos gezahlt worden sind. Man hatte also eindeutig nicht nur die Gefahr der Rückforderung zuviel empfangener Währungsausgleichsbeträge durch Unternehmen in sogenannten Hartwährungsländern im Auge. Klar ist auch — angesichts der unterschiedlichen in den Mitgliedsländern für die Rückforderung von Beträgen gegenüber Behörden geltenden Bedingungen —, daß die aufgezeigte Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen nicht vermieden würde, wenn die Rückwirkung nur zugunsten von Unternehmen in Hartwährungsländern ausgeschlossen würde.

Nicht zuletzt kann man nicht daran denken, eine Abweichung von der Linie der Rechtsprechung im Hinblick auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und die Ungültigkeitserklärung der Verordnung 2140/79 zu erwägen. Denn auch wenn man einräumen muß, daß die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil 145/79 maßgeblich unter dem Eindruck des Umstandes zustande kamen, daß es seinerzeit in erster Linie um eine Verordnung aus dem Jahre 1976 ging, darf doch nicht übersehen werden, daß vom Urteil ausdrücklich miterfaßt wurden auch alle späteren Nachfolgeverordnungen, Würde man aber jetzt unter dem Gesichtspunkt des Erlaßdatums der Verordnung eine Differenzierung ins Auge fassen, so wäre nicht nur problematisch, wo richtigerweise die Grenze gezogen werden muß; es käme so auch zur Ungleichbehandlung von Betroffenen, um deren Ausschluß es jedoch dem Gerichtshof in dem erwähnten Urteil mit Recht in erster Linie gegangen ist.

ee) Was demnach allenfalls erwogen werden kann, ist eine Auflockerung der Rechtsprechung in dem von der Kommission angeführten Sinn. Danach können von der Beschränkung der Ungültigkeitserklärung Fälle ausgenommen werden, in denen vor Erlaß des die Ungültigkeit feststellenden Urteils rechtzeitig mit Hilfe von Rechtsbehelfen gegen Akte vorgegangen worden ist, die in Vollzug der für ungültig erklärten Verordnung erlassen worden sind, also Fälle, in denen man es nicht mit abgeschlossenen, von den Beteiligten als definitiv angesehenen Verwaltungsvorgängen zu tun hat. In solchen Fällen kann es grundsätzlich angebracht sein, dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit einen Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zuzuerkennen. Man kann also denjenigen, der um sein Recht kämpft, in den Genuß des Erfolges seiner Bemühungen kommen lassen und ihm nicht gleichsam Steine statt Brot geben. Dies wäre nichts anderes als die Fortführung der Rechtsprechung Defrenne (43/75 ) zur Auslegung und unmittelbaren Anwendung des Artikels 119 des EWGV (gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit), bei der Ausnahmen von der grundsätzlichen Ex-nunc-Wirkung der ermittelten Interpretation in bezug auf Betroffene für richtig gehalten wurden, die bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Rdnr. 74, 75). Diese Überlegungen stimmen überein mit denen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 112/83 vom 27. Februar 1985 (Erwägungsgrund Nr. 18) angestellt hat.

Hinzuzusetzen ist allerdings sogleich, daß eine derartige Auflockerung der Rechtsprechung für die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens nichts bringen würde. Was die sie interessierende Verordnung angeht, ist nämlich davon auszugehen, daß ihre Ungültigkeit schon in dem erwähnten, am 15. Oktober 1980 ergangenen Urteil festgestellt worden ist. Einen Rückzahlungsanspruch hat sie aber erst im Mai 1982 bei Gericht geltend gemacht (wohl nachdem sie von der genannten Rechtsprechung Kenntnis erhalten hat). Von ihr kann also nicht gesagt werden, daß sie vor Verkündung des maßgeblichen Richterspruches mit Hilfe von rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfen Anstrengungen zur Änderung der Rechtslage gemacht hat. Sie will nur gleichsam in den Genuß des Ergebnisses von durch andere eingeleitete rechtliche Auseinandersetzungen kommen, das aber ist schwerlich als schutzwürdig anzusehen.

d) Es kann demnach im vorliegenden Verfahren — sollte sich der Gerichtshof nicht auf den Hinweis beschränken, daß sich die Ungültigkeit der Verordnung 2140/79 schon aus dem Urteil 145/79 ergibt — bei der Feststellung sein Bewenden haben, daß die genannte Verordnung aus den eingangs angeführten Gründen als ungültig anzusehen ist. Bezüglich der Wirkungen der Ungültigkeitserklärung kann es dagegen für den gegenwärtigen Fall bei den im Urteil 145/79 getroffenen Feststellungen bleiben.

C.

Zusammenfassend schlage ich daher vor, auf die Anfrage des Tribunale Venedig dahin zu antworten, daß die Verordnung 2140/79 in der Fassung der Verordnung 1541/80 insoweit ungültig ist, als Währungsausgleichsbeträge für Glukose in Pulverform oder Dextrose der Tarifstelle 17.02 B II a festgesetzt worden sind unter Zugrundelegung des für Mais geltenden Interventionspreises ohne Abzug der bei der Erzeugung von Maisstärke gewährten Produktionserstattung.