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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.03.1985 – C-48/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:105
In der Rechtssache 48/84
wegen eines dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht Koblenz in dem Rechtsstreit
Hannelore Spitzley
gegen
Sommer Exploitation SA
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 18 des vorgenannten Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Christof Böhmer als Bevollmächtigten, Vereinigtes Königreich, vertreten durch J. R. J. Braggins als Bevollmächtigten, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater Johannes F. Buhl und Jörn Pipkorn vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluß vom 3. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 1984, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Übereinkommen) Fragen nach der Auslegung der Artikel 17 und 18 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sommer Exploitation SA (im folgenden: Firma Sommer) mit Sitz in Neuilly (Frankreich), die Filztuche herstellt, und Frau H. Spitzley, Inhaberin einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma, wegen Bezahlung von Stofflieferungen, die Frau Spitzley von der Firma Sommer bezogen hatte.
3 In dem gegen sie vor dem Landgericht Koblenz angestrengten Verfahren bestritt Frau Spitzley die Klageforderung der Firma Sommer als solche nicht. Sie rechnete jedoch mit Beträgen auf, die nach ihrer Behauptung ihrem Ehemann W. Spitzley gegen die Firma Sommer zustanden.
4 Sie trug vor, diese Beträge stellten Provisionsforderungen ihres Ehemannes gegen die Firma Sommer aus einem im Jahre 1976 geschlossenen Handelsvertretervertrag dar, die ihr später abgetreten worden seien.
5 Vor dem Landgericht widersprach die Firma Sommer der von Frau Spitzley erklärten Aufrechnung aus materiellen Gründen. Das Landgericht entschied zur Sache; es erkannte die Aufrechnung nur für einen Teilbetrag an und verurteilte Frau Spitzley zur Zahlung des Restbetrags.
6 Das Oberlandesgericht Koblenz, das über die Berufung von Frau Spitzley und die Anschlußberufung der Firma Sommer zu entscheiden hat, hat Zweifel an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über die von Frau Spitzley erklärte Aufrechnung. Es führt aus, Artikel VII des zwischen Herrn Spitzley und der Firma Sommer geschlossenen Handelsvertretervertrags enthalte eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach die Gerichte am Sitz der Firma Sommer, d. h. die französischen Gerichte, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig seien.
7 Das Oberlandesgericht führt in seinem Vorlagebeschluß weiter aus, zwar sei diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die deutschen Gerichte unzuständig seien. Sie könnten jedoch nach Artikel 18 des Übereinkommens zuständig geworden sein, da sich die Firma Sommer auf den Aufrechnungseinwand sachlich eingelassen habe, ohne sich auf die Vereinbarung zu berufen.
8 Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Beseitigt die rügelose Einlassung des Klägers auf eine Aufrechnungsforderung, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 des Übereinkommens wirksam ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde, ein sich aus dieser Gerichtsstandsvereinbarung und deren Auslegung ( EuGH, Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth/Glacetal) ergebendes prozessuales Aufrechnungsverbot?
2) Oder ist das Gericht in einem solchen Falle wegen der Gerichtsstandsvereinbarung und des in ihr enthaltenen Aufrechnungsverbots trotz der rügelosen Einlassung des Klägers auf die Aufrechnungsforderung gehindert, über die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu entscheiden?
9 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereicht haben, vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß diese Fragen im Sinne der ersten Alternative der Vorlagefrage zu beantworten sind.
10 Mit den gestellten Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung, die sich nach Artikel 18 des Übereinkommens daraus ergibt, daß sich der Beklagte auf das Verfahren einläßt, ohne den Mangel der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen, eintritt,
— wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht die Klage, sondern eine vom Beklagten erklärte Aufrechnung betrifft,
— wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens ergibt.
11 Artikel 18 des Übereinkommens lautet:
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
12 Artikel 17 bestimmt:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
Gerichtsstandsvereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
13 Diese beiden Bestimmungen bilden den 6. Abschnitt — Vereinbarung über die Zuständigkeit — des Titels II des Übereinkommens. Artikel 17 behandelt die ausdrückliche, Artikel 18 die stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung, die sich daraus ergibt, daß der Beklagte sich rügelos auf das Verfahren einläßt.
14 Diese beiden Bestimmungen belegen, daß das Übereinkommen den Parteien innerhalb der in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Satz 2 gezogenen Grenzen soweit wie möglich die Freiheit lassen wollte, das Gericht zu bestimmen, dem sie ihre Rechtsstreitigkeiten unterbreiten.
15 Artikel 18 beruht auf der Vorstellung, daß der Beklagte sich mit der Anrufung eines anderen als des nach dem Übereinkommen im übrigen zuständigen Gerichts stillschweigend einverstanden erklärt, wenn er sich rügelos auf das Verfahren vor dem vom Kläger angerufenen Gericht einläßt.
16 Das vorlegende Gericht fragt in erster Linie, ob Artikel 18 Anwendung findet, wenn sich der Kläger vor dem von ihm selbst angerufenen Gericht sachlich auf eine Aufrechnung des Beklagten einläßt, über die zu entscheiden das angerufene Gericht sonst nicht zuständig wäre.
17 Diese Frage ist Folge des Wortlauts des Artikels 18, der ausdrücklich nur die Zuständigkeitsvereinbarung erfaßt, die sich daraus ergibt, daß sich der Beklagte vor dem vom Kläger angerufenen Gericht auf das Verfahren einläßt.
18 Unter Berücksichtigung seines Zwecks und des Zusammenhangs, in dem er steht, ist Artikel 18 jedoch dahin auszulegen, daß er auch einen Fall der vom vorlegenden Gericht erwogenen Art erfaßt.
19 Ein Kläger, der sich auf eine Aufrechnung des Beklagten, über die zu entscheiden das angerufene Gericht nicht zuständig ist, sachlich einläßt, ohne die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen, befindet sich nämlich in einer Lage, die der ausdrücklich in Artikel 18 geregelten Situation eines Beklagten entspricht, der sich vor dem vom Kläger angerufenen Gericht rügelos auf das Verfahren einläßt.
20 Deshalb wird das angerufene Gericht in einem Fall der vom vorlegenden Gericht dargelegten Art aufgrund des Verhaltens des Klägers gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zuständig, sofern dessen übrige Tatbestandsmerkmale vorliegen, wie sie insbesondere in dem Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671) dargelegt sind.
21 Diese Auslegung trägt im übrigen, wie das Vereinigte Königreich zu Recht bemerkt, den Erfordernissen der Prozeßökonomie Rechnung, die, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78 (Meeth, Slg. 1978, 2133) ausgeführt hat, dem gesamten Übereinkommen, zu dem Artikel 18 gehört, zugrunde liegen.
22 Diesem Ergebnis steht es auch nicht entgegen, wenn — wie der Vorlagebeschluß ausführt — die Forderung, mit der der Beklagte aufrechnet, nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht. Dieser Umstand betrifft nämlich die Zulässigkeit der Aufrechnung, die sich nach dem im Staat des angerufenen Gerichts geltenden Recht richtet.
23 Das vorlegende Gericht fragt in zweiter Linie, ob Artikel 18 auch dann Anwendung finden kann, wenn sich die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus ergibt, daß für die Aufrechnungsforderung die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats als des Staates des angerufenen Gerichts vereinbart wurde.
24 Nach Artikel 18 Satz 2 gilt dessen Satz 1 nicht, wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist. Der Fall des Artikels 17 gehört demnach nicht zu den Ausnahmen von Artikel 18 Satz 1, die in dessen Satz 2 vorgesehen sind.
25 Wie der Gerichtshof bereits in seinem genannten Urteil vom 24. Juni 1981 ausgeführt hat, gibt es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht, daß es an einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten.
26 Daß ein Gericht in einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17 für zuständig erklärt wurde, hindert demnach nicht, daß ein anderes mit der Sache befaßtes Gericht nach Artikel 18 zuständig wird.
27 Auf die Fragen des Oberlandesgerichts Koblenz ist somit zu antworten, daß nach Artikel 18 des Übereinkommens das Gericht eines Vertragsstaats zuständig ist, vor dem sich der Kläger rügelos auf eine Aufrechnungsforderung eingelassen hat, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 des Übereinkommens wirksam die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats vereinbart wurde.
Kosten
28 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 3. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Nach Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist das Gericht eines Vertragsstaats zuständig, vor dem sich der Kläger rügelos auf eine Aufrechnungsforderung eingelassen hat, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 dieses Übereinkommens wirksam die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats vereinbart wurde.