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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1985 – C-41/83

ECLI:EU:C:1985:120

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 41/83

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Giorgio Azzariti, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Vereinigtes Königreich, vertreten durch G. Dagtoglou vom Treasury Solicitor's Department, Queen Anne's Gate Chambers, London, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: J. D. Howes, Bevollmächtigter des Vereinigten Königreichs, p. A. Botschaft des Vereinigten Königreichs, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (82/861 — British Telecommunications; ABl. L 360, S. 36)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (82/861 — British Telecommunications; ABl. L 360, S. 36).

2 British Telecommunications wurde mit dem British Telecommunications Act 1981 als öffentlichrechtliche Körperschaft errichtet. Sie trat am 1. Oktober 1981 die Nachfolge des United Kingdom Post Office an, das mit dem Post Office Act 1969 errichtet worden war. Diese beiden Staatsbetriebe werden im folgenden BT genannt. BT ist Inhaberin des Monopols für den Betrieb von Fermeldenetzen im Vereinigten Königreich. Sie ist insbesondere verpflichtet, Fernschreib- und Fernsprechleistungen anzubieten. Sowohl aufgrund des Post Office Act als auch des British Telecommunications Act ist BT ermächtigt, durch Benutzungsordnung (Scheme) die Tarife und Bedingungen für die Fernmeldeleistungen im Vereinigten Königreich festzusetzen. Die Benutzungsordnungen werden in der London, der Edinburg und der Belfast Gazette veröffentlicht.

3 BT hat den völkerrechtlichen Status eines anerkannten privaten Betriebsunternehmens mit Sitz in einem der ständigen Organe der Internationalen Fernmelde-Union (ITU), die mit dem am 2. Oktober 1947 in Atlantic City unterzeichneten Internationalen Fernmeldevertrag (ITC, United Nations Treaties Series, Nr. 2616, S. 188) errichtet wurde; dieser Vertrag wurde zuletzt am 25. Oktober 1973 in Malaga-Torremolinos revidiert. Alle Mitgliedstaaten der EWG gehören dem ITC an. Als vom Vereinigten Königreich anerkanntes privates Betriebsunternehmen nimmt BT an den Arbeiten des Internationalen Beratenden Ausschusses für den Telegrafen- und Telefondienst (CCITT) neben den Verwaltungen aller Mitglieder der ITU teil, die von Rechts wegen Mitglieder dieses Ausschusses sind.

4 Der CCITT gibt Avis über betriebliche Fragen des Telegrafen- und Telefondienstes heraus. Diese werden auf der Grundlage des ITC und der Vollzugsordnungen für den Telegrafen- und Telefondienst (Schlußakte der weltweiten Telegrafen-und Telef on-Verwaltungskonferenz, ITU, Genf, 1973) erlassen, die diesen Vertrag gemäß seinem Artikel 82 ergänzen und die Benutzung der Fernmeldedienste regeln.

5 Artikel 6.3 der Telegrafenordnung vom 11. April 1973 bestimmt:

Die Verwaltungen und anerkannten privaten Betriebsunternehmen verpflichten sich, in ihren jeweiligen Dienststellen die Annahme, Übermittlung und Aushändigung von Telegrammen einzustellen, die an Telegrammübermittlungsagenturen und andere Einrichtungen gerichtet sind, die zu dem Zweck errichtet sind, Telegramme für Dritte zu versenden, um die Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg zu vermeiden.

6 Auf der Grundlage und in Anwendung dieser Bestimmung der Telegrafenordnung erließ der CCITT im Oktober 1976 den Avis F 60, dessen Teil 3.5.2 wie folgt lautet:

Die Verwaltungen und anerkannten privaten Betriebsunternehmen sollen es ablehnen, Fernschreibdienste für eine Telegrammübermittlungsagentur bereitzustellen, die bekanntermaßen zu dem Zweck errichtet ist, Telegramme zwecks Relaisübermittlung zu senden oder zu empfangen, um die Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg zu vermeiden.

7 Unter Berufung auf diese Bestimmungen unternahm es BT, die Entwicklung privater Übermittlungsagenturen im Gebiet des Vereinigten Königreichs zu bekämpfen. Diese boten nämlich eine neuartige Dienstleistung an: Sie nahmen erhebliche Mengen von Meldungen entgegen und übermittelten sie für fremde Rechnung zu erheblich niedrigeren Preisen als denen, die für die herkömmliche Verwendung der Fernmeldenetze auf der Grundlage der entsprechenden Tarife verlangt wurden.

8 Aufgrund der ihr erteilten Rechtsetzungsermächtigung erließ BT zunächst die Schemes T7/1975 und Tl/1976. Danach durften die Abonnenten ihre Anlagen zwar benutzen, um Meldungen für fremde Rechnung zu senden oder zu empfangen; nach § 43 (2) (b) (iii) des Scheme T7/1975 und nach § 70 (2) (b) (iii) des Scheme Tl/1976 durfte jedoch ein Abonnent, der eine Fernschreibmeldung aus dem Ausland ins Ausland weiterleitete, keinen niedrigeren Preis als den verlangen, den der Absender für eine direkte Übermittlung hätte entrichten müssen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, daß BT die Beachtung dieser Bestimmungen niemals durchgesetzt hat.

9 Diese Regelung wurde durch das Scheme Tl/1978 geändert, das am 21. Januar 1978 in Kraft trat. Nach § 44 (2) (a) und § 70 (2) (b) des Scheme Tl/1976 in der geänderten Fassung war es den Übermittlungsagenturen verboten, für ihre Kunden internationale Dienste durchzuführen, durch die

a) verdatete Meldungen durch das internationale Telefonnetz gesandt oder empfangen und in Meldungen umgewandelt wurden, die als Fernschreiben, als Telekopie, schriftlich oder in anderer sichtbarer Form übermittelt wurden,

b) Fernschreibmeldungen zwischen Orten außerhalb des Vereinigten Königreichs und der Insel Man übermittelt wurden,

c) Fernschreibmeldungen über andere Übermittlungsagenturen gesandt oder empfangen wurden.

Diese Bestimmungen wurden in vollem Umfang in eine Benutzungsordnung aus dem Jahre 1981 übernommen, die die früheren Schemes ersetzte.

10 Mit Entscheidung 82/861 vom 10. Dezember 1982 stellte die Beklagte fest, daß die genannten Schemes Verstöße gegen Artikel 86 EWG-Vertrag darstellten, und gab BT auf, sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen sei.

11 In der Begründung ihrer Entscheidung führt die Beklagte aus, die von BT verhängten Beschränkungen und die für ihre Überschreitung angedrohten Sanktionen — die Unterbrechung der Verbindungen der gelieferten Geräte — hinderten die Übermittlungsagenturen zum Nachteil ihrer Kunden in anderen Mitgliedstaaten daran, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, indem die Verwendung von Fern-sprech- und Fernschreibeinrichtungen an Bedingungen geknüpft werde, die außer Zusammenhang mit dem Erbringen der Fernsprech- oder Fernschreibleistungen stünden, und führten zu einem Wettbewerbsnachteil dieser Agenturen gegenüber den Verwaltungen und Agenturen anderer Mitgliedstaaten, die nicht diesen Regeln unterlägen.

12 Trotz dieser Zuwiderhandlungen hielt die Beklagte die Verhängung einer Geldbuße gegen BT im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls, insbesondere auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und auf den Umstand, daß BT die Beschränkungen nicht mittels einer Unterbrechung der Verbindungen der Übermittlungsagenturen durchsetzte, nicht für angebracht.

13 Die Klägerin begründet ihre Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung zunächst damit, daß die fraglichen Schemes nicht unter Artikel 86 EWG-Vertrag fielen. Die rechtsetzende Tätigkeit einer öffentlichen Stelle stelle keine Unternehmenstätigkeit im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag dar; außerdem verbiete Artikel 222 EWG-Vertrag die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen auf BT, da diese über ein Monopol verfüge.

14 Weiter verstießen die fraglichen Schemes insoweit nicht gegen Artikel 86 EWG-Vertrag, als sie gegen unlautere Verhaltensweisen der privaten Übermittlungsagenturen gerichtet gewesen seien, als die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen auf BT, ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 EWG-Vertrag, nur in bestimmten Grenzen Anwendung fänden und als BT aufgrund der zitierten Bestimmungen des ITC zum Erlaß der beanstandeten Maßnahmen verpflichtet gewesen sei.

15 Schließlich sei die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet.

I — Das Vorbringen, die von BT erlassenen Schemes fielen nicht unter Artikel 86 EWG-Vertrag

1. Die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbeitimmungen und die von der angefochtenen Entscheidung erfaßte Tätigkeit

16 Nach Auffassung der Klägerin erfaßt Artikel 86 EWG-Vertrag nur Unternehmenstätigkeiten in den Formen des Privatrechts, nicht aber eine rechtsetzende Tätigkeit, die eine öffentliche Stelle unter hoheitlich festgelegten Umständen auf gesetzlicher Grundlage ausübe. Die Beklagte habe Artikel 86 insoweit mißbraucht, als ihre Entscheidung nicht das Verhalten von BT als Betreiber von Fernmeldeanlagen und Erbringer von Fernmeldeleistungen erfasse, sondern die rechtsetzende Tätigkeit, die sie nach Maßgabe des Post Office Act 1969 und des British Telecommunications Act 1981 ausübe. Die beanstandete rechtsetzende Tätigkeit könnte allenfalls Anlaß für eine Klage gegen das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Artikel 90 oder 169 EWG-Vertrag sein.

17 Nach Auffassung der Beklagten und des Streithelfers stellt das Erbringen von Fernmeldeleistungen eine Unternehmenstätigkeit dar. BT sei nur insofern gesetzlich zur Rechtsetzung ermächtigt, als es um die Festsetzung der Preise und Bedingungen gehe, zu denen Fernmeldeleistungen angeboten würden. Die fraglichen Schemes erfüllten somit dieselben Aufgaben wie Vertragsbestimmungen; sie seien von BT autonom ohne Einflußnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs erlassen worden. Selbst wenn sich die Frage des Einstehenmüssens des Vereinigten Königreichs stellen sollte, so könnte dies unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Unternehmens allenfalls für die Höhe der Geldbuße erheblich sein, nicht aber ausschließen, daß die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen Anwendung fänden.

18 Die Klägerin bestreitet nicht, daß die Tätigkeit von BT, öffentliche Fernmeldeanlagen zu betreiben und sie gegen Zahlung einer Gebühr den Kunden zur Verfügung zu stellen, ungeachtet dessen, daß sie ein Staatsunternehmen sei, eine Unternehmenstätigkeit darstelle, die als solche unter Artikel 86 EWG-Vertrag falle.

19 Zudem ist die BT in Artikel 28 des Post Office Act 1969 und in Artikel 21 des British Telecommunications Act 1981 erteilte Verordnungsermächtigung strikt darauf beschränkt, Tarife und Bedingungen für ihre Dienstleistungen festzusetzen. Im übrigen hat das Parlament des Vereinigten Königreichs den Inhalt der fraglichen Schemes nicht näher bestimmt; dieser wird vielmehr von BT frei festgelegt.

20 Damit stellen die von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Scheines einen wesentlichen Bestandteil der Unternehmenstätigkeit von BT dar. Das Vorbringen, sie fielen nicht unter Artikel 86 EWG-Vertrag, ist somit zurückzuweisen.

2. Die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen und das Monopol der BT

21 Die Klägerin trägt vor, Artikel 222 EWG-Vertrag, wonach dieser Vertrag... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lasse, erlaube es den Mitgliedstaaten, in ihrem Recht die Tätigkeiten frei zu bestimmen, die dem öffentlichen Sektor vorbehalten seien, und auch staatliche Monopole zu errichten. Folglich habe BT das Recht, ihr Monopol dadurch zu schützen, daß sie die Tätigkeit privater Agenturen unterbinde, die Monopolleistungen erbringen wollten. Die Kommission habe Artikel 222 EWG-Vertrag verletzt, indem sie die von BT erlassenen Schemes für mit Artikel 86 unvereinbar gehalten habe.

22 Nach den Akten verfügt BT, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, über das Monopol, Fernmeldenetze zu betreiben und sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht aber über ein Monopol für damit zusammenhängende Dienstleistungen, beispielsweise die Weiterübermittlung von Meldungen für fremde Rechnung. Jedenfalls aber bezwecken die von BT erlassenen Schemes nicht die Beseitigung privater Agenturen, die unter Verletzung ihres Monopols gegründet worden sind, sondern nur die Änderung der Bedingungen, unter denen diese Agenturen tätig sind. Somit hindert Artikel 222 EWG-Vertrag die Kommission nicht, die fraglichen Schemes an Artikel 86 EWG-Vertrag zu messen.

23 Das Vorbringen der Verletzung des Artikels 222 EWG-Vertrag ist somit zurückzuweisen.

II — Das Vorbringen, die von BT erlassenen Schemes widersprächen Artikel 86 EWG-Vertrag nicht

1. Die Schemes seien erforderlich, um einen Mißbrauch der Fernmeldenetze durch private Übermittlungsagenturen zu vermeiden

24 Die Klägerin hat schriftlich wie mündlich vorgetragen, die privaten Übermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich mißbrauchten das öffentliche Fernmeldenetz. Dieser Mißbrauch ergebe sich zum einen aus einer zweckwidrigen Benutzung von Standleitungen, also der öffentlichen Leitungen, die von Privaten zu Pauschsätzen, die die normalerweise von dieser Gruppe von Benutzern übermittelte Zahl von Meldungen berücksichtigten, zu ihrem ausschließlichen Gebrauch gemietet würden. Die Agenturen entzögen sich den normalen Tarifierungsvorschriften, indem sie über solche Verbindungen Meldungen für fremde Rechnung übermittelten. Sie mißbrauchten auch das öffentliche Netz, indem sie besondere Geräte verwendeten, die es dank der Datenverarbeitung erlaubten, in einer sehr kurzen Zeitspanne eine erhebliche Anzahl von Meldungen zu übermitteln. Das schade dem korrekten Funktionieren des internationalen Fernmeldesystems um so mehr, als es auf besonders verkehrsreichen Leitungen erfolge. Somit habe BT, ohne Artikel 86 EWG-Vertrag zu verletzen, die Maßnahmen treffen können, die erforderlich seien, um derartigen rechtswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen.

25 Die Beklagte und der Streithelfer bestreiten, daß die Übermittlungsagenturen Standleitungen verwendeten. Daß sie neue technische Verfahren verwendeten und ein Mindestmaß an Wettbewerb im internationalen Fernmeldeverkehr schüfen, stelle noch keinen Mißbrauch dar.

26 Weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat sich eine Bestätigung dafür ergeben, daß die Übermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich die öffentlichen Fernmeldenetze mißbrauchten. Zum einen ist nicht bewiesen worden, daß die Agenturen Standleitungen verwenden, um Meldungen für fremde Rechnung zu übermitteln. Zum anderen stellt die Verwendung einer neuen Technik, die eine beschleunigte Übermittlung erlaubt, einen technischen Fortschritt dar, der im allgemeinen Interesse liegt und als solcher nicht als Mißbrauch betrachtet werden kann. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß die Übermittlungsagenturen versuchten, die Zahlung der Gebühren zu umgehen, die der tatsächlichen Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes entspräche.

27 Das Vorbringen, die fraglichen Schemes rechtfertigten sich aus mißbräuchlichem Verhalten der privaten Übermittlungsagenturen, ist deshalb zurückzuweisen.

2. Die Maßnahmen von BT gehörten zu den Ausnahmen von den Wettbewerbsbestimmungen, die Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag zugunsten von Unternehmen vorsehe, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien

28 Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den EWG-Vertrag verletzt, da sie dessen Artikel 90 Absatz 2 nicht für einschlägig hielt.

29 Die Beklagte bezweifelt, daß die Klägerin dies vorbringen kann. Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag diene dem Schutz der Aufgaben, die ein Mitgliedstaat einer bestimmten Stelle anvertrauen wolle. Das setze eine schwierige Abwägung entgegengesetzter Interessen voraus, bei der es um Fakten und Wertungen gehe, die dem betroffenen Mitgliedstaat eigen seien; diese Interessen seien anderen Mitgliedstaaten fremd, sie seien mit ihnen nicht befaßt und ihr Schutz sei daher nicht ihre Sache.

30 Nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag können die Mitgliedstaaten gegen jede Entscheidung der Kommission Klage erheben, habe sie Verordnungs- oder Einzelfallcharakter, und ihre Anträge auf die Verletzung jeder Bestimmung des EWG-Vertrags stützen. Außerdem ist die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen, der ein Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Nach Artikel 90 Absatz 3 kommt vielmehr der Kommission eine Überwachungsfunktion zu, die sie unter Aufsicht des Gerichtshofes ausübt. Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gehört somit zu den Bestimmungen, auf deren Verletzung jeder Mitgliedstaat eine Anfechtungsklage stützen kann.

31 Nach Auffassung der Klägerin gefährdet die Beklagte die Erfüllung der BT übertragenen Aufgabe dadurch, daß sie die von BT erlassenen Schemes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.

32 Zum einen füge nämlich die Tätigkeit der privaten Übermittlungsagenturen BT einen wirtschaftlichen Schaden zu.

33 Daran ist richtig, daß die hohe Geschwindigkeit der Nachrichtenübermittlung, die die technische Entwicklung erlaubt, zu einem gewissen Rückgang der Einnahmen von BT führt. Andererseits führen die privaten Übermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich dem britischen Netz internationale Meldungen und die damit verbundenen Gebühren zu, wie die Klägerin selbst vorträgt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Tätigkeit dieser Agenturen im Vereinigten Königreich für BT im Ergebnis nachteilig sei und daß die Erfüllung der BT anvertrauten Aufgabe, wirtschaftlich gesehen, dadurch gefährdet sei, daß die Kommission die fraglichen Schemes verworfen habe.

34 Die Klägerin beruft sich weiter darauf, die weltweite Zusammenarbeit im Rahmen der ITU sei erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des internationalen Fernmeldeverkehrs sicherzustellen; die anderen nationalen Verwaltungen könnten zu Recht erwarten, daß die geltenden internationalen Regeln beachtet würden, die die Tätigkeit privater Übermittlungsagenturen unterbinden sollten. Da die angefochtene Entscheidung BT daran hindere, den Verpflichtungen dieser internationalen Zusammenarbeit vollumfänglich nachzukommen, gefährde sie die Erfüllung der BT anvertrauten Aufgabe.

35 Damit wird die Frage aufgeworfen, ob der ITC oder das von ihm abgeleitete Recht BT verpflichtet, die fraglichen Schemes zu erlassen. Das gehört zum dritten Klagegrund, mit dem die Klägerin dartun möchte, daß BT im vorliegenden Zusammenhang nicht verpflichtet war, die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen einzuhalten, und ist folglich anschließend zu untersuchen.

3. Der ITC und das von ihm abgeleitete Recht verpflichteten BT, die Tätigkeit privater Übermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich wie geschehen zu unterbinden

36 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe Artikel 234 EWG-Vertrag verkannt. Diese Bestimmung entscheide den Konflikt zwischen Gemeinschaftsrecht und älterem Völkerrecht zugunsten des letzteren. Der ITC und seine Vollzugsordnungen hätten den nationalen Verwaltungen stets verboten, Verlagerungen des internationalen Telegrafen- und Telefonverkehrs zu dulden, wenn diese von privaten Übermittlungsagenturen mit dem Ziel verursacht würden, die Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg zu vermeiden. BT sei kraft Artikel 6. 3 der Telegrafenordnung 1973 und des Avis F 60 des CCITT gehalten gewesen, die von der Kommission verworfenen Schemes zu erlassen.

37 Die Beklagte und der Streithelfer führen aus, diese Bestimmungen sollten nur verhindern, daß Mitteilungen der Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg entzogen würden, nicht aber daß eine Meldung über ein Drittland geleitet werde, weil dafür geringere Gebühren anfielen. Sie könnten somit die von BT erlassenen Schemes nicht rechtfertigen.

38 Die Beklagte führt weiter aus, Artikel 234 EWG-Vertrag sei nicht einschlägig, da der ITC am 25. Oktober 1973 — somit nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften — in Malaga-Torremolinos revidiert worden sei. Die Ähnlichkeit der vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen sei unerheblich, da die Mitglieder der ITU bei jeder Revision frei seien, sich erneut zu verpflichten. Selbst wenn aber völkerrechtliche Regeln, die älter seien als der EWG-Vertrag, BT das ihr vorgeworfene Verhalten vorschrieben, hebe Artikel 234 das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag nur insoweit auf, als es einen Mitgliedstaat daran hindere, seinen Verpflichtungen gegenüber Drittländern nachzukommen.

39 Der Streithelfer teilt die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Revision eines vor dem EWG-Vertrag geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags nach dem Beitritt eines Mitgliedstaates zu den Gemeinschaften nicht. Nach dem Urteil vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61 (Italien/Kommission, Slg. 1962, 1) verzichteten jedoch die Mitgliedstaaten kraft Artikel 234 EWG-Vertrag auf alle gemeinschaftsrechtswidrigen Rechte, die aus einem älteren Vertrag folgten. Soweit BT nicht zwischen völkerrechtlichen und gemeinschaftlichen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs unterschieden und folglich ihre Schemes nicht auf die Tätigkeit der Übermittlungsagenturen beschränkt habe, die entsprechende Tätigkeiten in Drittländern berühre, verstießen diese Schemes sehr wohl gegen Artikel 86 EWG-Vertrag.

40 Es kann dahinstehen, ob Artikel 6.3 der Telegrafenordnung 1973 oder der Avis F 60 des CCITT für BT bindend waren. Zweck und Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von denen der von der Beklagten verworfenen Schemes von BT.

41 Artikel 6.3 der Telegrafenordnung ebenso wie der Avis F 60 des CCITT wollen ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Tätigkeit von Übermittlungsagenturen verhindern, die bekanntermaßen zu dem Zweck errichtet wurden, Mitteilungen der Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg zu entziehen. Die Maßnahmen, die diese Bestimmungen im Auge haben, betreffen somit nur solche Agenturen, die bestimmte Meldungen mißbräuchlich der Zahlung der vollen geschuldeten Gebühr entziehen wollen.

42 Soweit ein Mitglied oder ein anerkanntes privates Betriebsunternehmen, das das Mitglied mit dem Erbringen der Fernmeldedienste betraute, Übermittlungen zuläßt, die nicht im vorgenannten Sinne mißbräuchlich und somit von den genannten Bestimmungen nicht verboten sind, stellt sich die Frage der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die betroffenen Staaten nicht.

43 Folglich hatten die von BT erlassenen Schemes ein anderes Ziel als die Telegrafenordnung und der Avis des CCITT, da sie private Übermittlungsagenturen betrafen, deren Tätigkeit nicht mißbräuchlich war.

44 Somit ist das Vorbringen, der ITC und das von ihm abgeleitete Recht hätten BT verpflichtet, die fraglichen Schemes zu erlassen, jedenfalls zurückzuweisen.

III — Zum Vorwurf ungenügender Begründung der angefochtenen Entscheidung

45 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht aus Artikel 190 EWG-Vertrag verstoßen, da sie nicht angegeben habe, warum ihres Erachtens;

das Monopol von BT dem Gemeinschaftsrecht widerspreche,

die Ausübung einer Rechtsetzungsbefugnis einer Unternehmenstätigkeit entsprechen könne,

die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen älterem Völkerrecht vorgingen.

46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gerichtshof ermöglichen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die Angaben zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Begründetheit der Entscheidung beurteilen zu können. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts der Entscheidung, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten oder andere im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell von der Entscheidung Betroffene daran haben können, Erläuterungen zu erhalten.

47 Da in der angefochtenen Entscheidung der Beklagten die Vereinbarkeit des Monopols der BT mit dem Gemeinschaftsrecht nicht bestritten wird, war insoweit keine Begründung erforderlich.

48 Was die beiden anderen von der Klägerin gerügten Punkte betrifft, so hat die Beklagte in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zunächst dargelegt, daß BT, eine öffentlichrechtliche Körperschaft, eine wirtschaftliche Einrichtung sei, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und als solche ein Unternehmen im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstelle. Weiter wird dort ausgeführt, wenn auch das Vorbringen der BT zutreffe, daß die internationale Zusammenarbeit und die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen für die wirkungsvolle Erbringung internationaler Fernmeldeleistungen wesentlich sei, so erlaube eine solche Zusammenarbeit doch keine Verletzung der Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags.

49 Diese Begründung genügt Artikel 190 EWG-Vertrag, da sie dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle erlaubt, den Betroffenen aber, ihre Ansicht zur Richtigkeit und Erheblichkeit der angeführten Gesichtspunkte vorzubringen.

50 Demnach ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Entscheidung sei ungenügend begründet.

51 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.