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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.1985 – C-157/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:136

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 21. März 1985

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

A. In dem französischen Ausgangsverfahren, welches zu dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, geht es um den Anspruch einer italienischen Staatsangehörigen auf eine besondere Altersbeihilfe (allocation spéciale de vieillesse).

Die verwitwete Klägerin lebt seit September 1976 bei ihrem Sohn, der in Frankreich einer abhängigen Berufstätigkeit nachgeht und ihr Unterhalt leistet.

Sie selbst bezog eine abgeleitete Witwenrente von einem italienischen Sozialversicherungsträger. Da sich diese Rente auf lediglich 1000 FF pro Monat belief, beantragte die Klägerin im Jahr 1981 die genannte besondere Altersbeihilfe. Diese wurde ihr am 21. April 1982 mit der Begründung verweigert, sie erfülle nicht die Voraussetzung, 15 Jahre in Frankreich gelebt zu haben.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die besondere Altersbeihilfe Personen, die die französische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unter zwei Voraussetzungen gewährt wird:

wenn sie Angehörige eines Staates sind, der mit Frankreich ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat, oder

wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaates des Vorläufigen europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit sind und zusätzlich nach Vollendung des 20. Lebensjahres 15 Jahre lang in Frankreich gewohnt haben.

Am 10. Juni 1982 hat die Klägerin bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine Klage erhoben; dieses Gericht hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1983 — beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 1984 — die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Vorläufigen europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 derzeit mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind.

B. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Die von dem vorlegenden Gericht ausdrücklich gestellte Frage läßt sich sehr knapp mit einem Hinweis auf das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 beantworten. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil folgendes festgestellt:

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 berühren ihre Bestimmungen nicht die Verpflichtungen aus dem zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Vorläufigen europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit. Ferner sieht das Vorläufige europäische Abkommen laut seinem Artikel 5 vor, daß seine Bestimmungen den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebungen, der internationalen Übereinkommen oder der zweiseitigen oder mehrseitigen Abkommen, die für den Berechtigten günstiger sind, nicht entgegenstehen.

Da somit im Falle einer für den Berechtigten günstigeren Regelung die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 anstelle des Vorläufigen europäischen Abkommens keinen Verstoß gegen die Verpflichtung aus diesem Abkommen bedeutet, kann sie auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung nicht zuwiderlaufen.

Der Gerichtshof hat dann wie folgt entschieden:

Die Verordnung Nr. 1408/71 geht für den von ihr erfaßten Personenkreis dem am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Vorläufigen europäischen Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, auf das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Bezug nimmt, insoweit vor, als sie für den Berechtigten günstiger ist als das Abkommen.

Obwohl diese Feststellung als Antwort auf die ausdrücklich vorgelegte Frage genügen würde, kann es mit diesen Bemerkungen noch nicht sein Bewenden haben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich in ihren dem Gerichtshof unterbreiteten Erklärungen dargelegt, daß erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich nach im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist.

Zur Begründung ihrer Zweifel verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Leistungen bei Alter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und der Sozialhilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71. Die erstgenannten Leistungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung, die letztgenannten dagegen nicht. Wenn eine Sozialleistung dazu bestimmt sei, den Empfängern von anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ein zusätzliches Einkommen zu gewährleisten, falle sie unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. Eine Leistung hingegen, die ausschließlich Personen gewährt werde, die außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stünden, sei der Sozialhilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 zuzuordnen. Dies gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, da die besondere Altersbeihilfe nur Personen gewährt werde, die keinem Sozialversicherungssystem angehörten.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese für Arbeitnehmer ... sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß damit zwei deutlich unterschiedene Personengruppen angesprochen seien, und stützt sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76, in dem es heißt:

Während die zur ersten Gruppe gehörigen Personen (Arbeitnehmer) Ansprüche auf Leistungen aus eigenem Recht geltend machen können, stehen den zur zweiten Gruppe gehörigen Personen (Familienangehörige und Hinterbliebene) nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person, abgeleitet haben.

Daraus zieht die Kommission den Schluß, daß sich der Anspruch der Klägerin, selbst falls er dem Gegenstand nach unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen würde, für sie nicht aus dieser Verordnung ableiten lasse, da es sich bei der besonderen Altersbeihilfe um ein eigenes, nicht jedoch um ein aus der Rechtsposition eines Wanderarbeitnehmers — also: ihres Sohnes — abgeleitetes Recht handle.

Ich teile diese Bedenken, schlage dem Gerichtshof jedoch vor, nicht näher auf diese einzugehen, da das vorlegende Gericht eine entsprechende Frage nicht aufgeworfen hat. Dennoch sollte der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise geben, welche anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dann eingreifen würden, falls die Verordnung Nr. 1408/71 von dem nationalen Gericht doch nicht als einschlägig betrachtet würde.

In diesem Zusammenhang kann ich mich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 beziehen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines (belgischen) garantierten Altersmindesteinkommens zur Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, sowie zur Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ging

In dieser Rechtssache, deren Sachverhalt dem heute hier vorliegenden vergleichbar war, hat der Gerichtshof die Beantwortung der Frage, ob die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei, offengelassen, jedoch festgestellt, daß das entsprechende Altersmindesteinkommen unter den Begriff der sozialen Vergünstigung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 falle.

In entsprechender Weise sollte der Gerichtshof auch heute vorgehen.

C. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

1) Die Verordnung Nr. 1408/71 geht für den von ihr erfaßten Personenkreis dem am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Vorläufigen europäischen Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, derlnvalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, auf das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Bezug nimmt, insoweit vor, als sie für den Berechtigten günstiger ist als das Abkommen.

2) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung einer sozialen Vergünstigung wie der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates garantierten besonderen Altersbeihilfe an Familienangehörige aufsteigender Linie, die von dem Arbeitnehmer unterhalten werden, unter denselben Voraussetzungen erfolgen muß, wie sie für Familienangehörige inländischer Arbeitnehmer gelten, und daß sie insbesondere nicht vom Bestehen eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Heimatstaat des Familienangehörigen abhängt.