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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1985 – C-54/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:131
In der Rechtssache 54/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Michael Paul
gegen
Hauptzollamt Emmerich
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 (ABl. L 191, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 3061/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 3)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 1. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Februar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden (ABl. L 191, S. 1), geändert unter anderem durch die Verordnung Nr. 3061/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 3), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Paul, einem Bewohner der grenznahen Gemeinde Ahaus in der Bundesrepublik Deutschland, und der deutschen Zollverwaltung.
3 Wie aus den Akten hervorgeht, wollte Herr Paul am 3. Mai 1980 über die etwa 80 km von seinem Wohnort entfernt liegende Grenzzollstelle Elten-Lobith Zigaretten, die er in den Niederlanden nahe der Grenze gekauft hatte, verbrauchsteuerfrei in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Eine Befreiung von den Eingangsabgaben wurde jedoch nur für einen Teil dieser Zigaretten anerkannt. Die übrigen Zigaretten wurden von den deutschen Zollbehörden aufgrund der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377) in ihrer Fassung vom 12. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2150) sichergestellt.
4 Aus § 2 Absatz 1 Nr. 1 a bb und § 3 Absatz 4 Nr. 1 dieser Verordnung ergibt sich, daß im Unterschied zu Reisenden mit Wohnsitz in Europa, die 300 Zigaretten zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk eingangsabgabenfrei einführen können, die Bewohner grenznaher Gemeinden, deren Reise ins Zollausland nicht über einen 15 km tiefen Streifen hinausgeführt hat, nur 40 Stück abgabenfrei einführen dürfen.
5 Nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch die Oberfinanzdirektion Düsseldorf erhob Herr Paul Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.
6 Das Finanzgericht Düsseldorf hält es für zweifelhaft, ob die vorstehend erwähnten deutschen Zollbestimmungen durch die Verordnung Nr. 1544/69 des Rates in ihrer geänderten Fassung gedeckt sind, nach deren Artikel 4
die Mitgliedstaaten ... Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren niedriger festsetzen [können], wenn diese Waren wie folgt eingeführt werden:
im Rahmen des Grenzverkehrs.
Es hat daher dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff ,Einfuhr im Rahmen des Grenzverkehrs' in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 dahin auszulegen, daß hierunter Einfuhren durch Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu verstehen sind, deren Reise im gegenüberliegenden Zollausland nachweislich nicht über einen 15 km tiefen Streifen jenseits der Grenze hinausgeführt hat, unabhängig davon, ob die Einreise im Bereich ihrer grenznahen Gemeinde oder an anderer — weiter entfernter — Stelle erfolgte?
7 Wie aus der letzten Begründungserwägung sowie aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1544/69 des Rates in ihrer geänderten Fassung hervorgeht, regelt diese Verordnung die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs. Sie gilt daher nur für Reisende, die aus einem Drittland kommen.
8 Da es im Ausgangsverfahren um die Einfuhr von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen geht, sind allein die Bestimmungen der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in der Fassung der Richtlinie 72/230 des Rates vom 12. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 28) sowie der Richtlinien 78/1032 und 78/1033 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 28 und 31) zu prüfen. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 in ihrer geltenden Fassung sieht nämlich die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiungen auf Waren vor, die im persönlichen Gepäck der Reisenden mit Herkunft aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden.
9 In Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie heißt es:
Die Mitgliedstaaten können Wert und/oder Menge der zu befreienden Waren ... verringern, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet des Mitgliedstaats der Einfuhr oder des benachbarten Mitgliedstaats haben, ... eingeführt werden.
10 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie gelten diese Beschränkungen der Abgabenbefreiung nicht, wenn die Personen, die ihren Wohnsitz im Grenzgebiet haben,
den Beweis erbringen, daß sie aus dem Grenzgebiet ausreisen oder daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Mitgliedstaats ... zurückkommen.
11 Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie gilt für die Anwendung unter anderem der Absätze 1 und 4
als Grenzgebiet eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an. Jeder Mitgliedstaat muß jedoch in das Grenzgebiet Gemeinden einbeziehen, deren Gebiet teilweise in das Grenzgebiet fällt.
12 Daraus wird deutlich, daß die Vorlagefrage des Finanzgerichts Düsseldorf der Sache nach dahin geht, ob unter dem in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 69/169 in ihrer geltenden Fassung definierten Begriff Grenzgebiet ein 15 km breiter Streifen längs der Grenze oder das Gebiet im Umkreis von 15 km um die Grenzzollstelle zu verstehen ist.
13 Bei der Beantwortung dieser Frage sind die Zielsetzungen des Systems der Steuerbefreiungen zu berücksichtigen, das durch die vorstehend genannten Richtlinien schrittweise errichtet worden ist.
14 Aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 69/169 und aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 72/230 geht hervor, daß die vollständige Errichtung eines sich auf die Gemeinschaft erstreckenden Binnenmarktes die Beseitigung des derzeit geltenden Systems der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr und Besteuerung der Einfuhr voraussetzt. Dieses System darf nach Vollendung der Zollunion nur noch so lange beibehalten werden, bis die Mitgliedstaaten die indirekten Steuern weitgehend harmonisiert haben.
15 Wie sich weiterhin aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 69/169 ergibt, soll schon vor dieser nur schrittweise realisierbaren Harmonisierung der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ... die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewußtsein gebracht werden. Zu diesem Zweck soll die Einfuhrbesteuerung im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern weiter liberalisiert werden.
16 Die unter diesen Bedingungen eingeführten Steuerbefreiungen gelten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 allerdings für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, ... sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und sofern der Gesamtwert dieser Waren je Person einen bestimmten Betrag in Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Aus der Befürchtung heraus, die Grenzbewohner könnten aufgrund der günstigen Lage ihres Wohnorts dieses System mißbrauchen, und in dem Bestreben, den örtlichen Handel in diesen Gebieten zu schützen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die allgemeinen Steuerbefreiungen für im Rahmen des Grenzverkehrs eingeführte Waren einzuschränken.
17 Der Umfang dieser den Mitgliedstaaten erteilten Befugnis, die übrigens durch die Folgerichtlinien zur Richtlinie 69/169 mehrfach beschränkt worden ist, muß jedoch unter strikter Beachtung der vorstehend genannten allgemeinen Ziele bestimmt werden, um derentwillen die Steuerbefreiungen für Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt worden sind.
18 In Anbetracht dessen erscheint es sachgerecht, den Begriff Grenzgebiet in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 69/169 in ihrer geltenden Fassung als Gebiet im Umkreis von 15 km um die Grenzzollstelle zu definieren.
19 Das Bestreben, den örtlichen Handel gegen etwaige Mißbräuche von Seiten der Grenzbewohner zu schützen, kann nämlich eine Einschränkung der Steuerbefreiungen nur für Einkäufe rechtfertigen, die durch die besondere Lage des Wohnorts der Grenzbewohner erleichtert werden. Dies bedeutet, daß die beschränkte Steuerbefreiung nur für Einkäufe gilt, die die Grenzbewohner in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts, d. h. in der Nähe einer Grenzzollstelle, die ihrerseits nahe bei der Gemeinde des Wohnorts liegt, durchführen. Diese Erwägung kann dagegen eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Einkäufe, die an einem vom Wohnort des Grenzbewohners weit entfernten Ort getätigt werden, nicht rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Ort in der Nähe der Grenze zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten liegt. Solche Einkäufe sind vielmehr Einkäufen vergleichbar, die von außerhalb eines Grenzgebiets wohnhaften Personen ohne Beschränkung der Steuerbefreiung vorgenommen werden.
20 Grenzgebiet im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 in der Fassung der Richtlinie 72/230 des Rates vom 12. Juni 1972 ist daher das Gebiet im Umkreis von 15 km um die Grenzzollstelle.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 1. Februar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Grenzgebiet im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 in der Fassung der Richtlinie 72/230 des Rates vom 12. Juni 1972 ist das Gebiet im Umkreis von 15 km um die Grenzzollstelle.