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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1985 – C-66/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:132
In der Rechtssache 66/84
Ferriere di Borgaro SpA, mit Sitz in Borgaro Torinese, gesetzlich vertreten durch Giulio Ferrerò, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte suprema di cassazione, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rue de la Loi 200, Brüssel, vertreten durch Oreste Montako vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung, hilfsweise Abänderung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984, mit der der Klägerin eine Geldbuße gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag auferlegt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Fernere di Borgaro SpA, Borgaro Torinese, hat mit Klageschrift, die am 13. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung, hilfsweise Abänderung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984, mit der ihr gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße auferlegt wurde.
2 In der betreffenden Entscheidung wird festgestellt, daß die Überschreitung der der Firma Borgaro für das erste Quartal 1982 mitgeteilten Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe VI um 1265 t eine Verletzung der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS darstelle (Artikel 1), und der Klägerin deshalb eine Geldbuße in Höhe von 71857 ECU, entsprechend 98609361 LIT, auferlegt (Artikel 2).
3 Die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) hatte das System von Erzeugungsquoten für Stahl, das ursprünglich durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) eingeführt worden war, insofern gelockert, als nur die Erzeugung bestimmter Gruppen von Walzerzeugnissen, unter Ausschluß der Erzeugung von Rohstahl, dem Quotensystem unterworfen blieb.
4 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin, die Edelstahl, unter anderem Knüppel aus gewöhnlichem Stahl von weniger als 50 mm Breite, erzeugt, die betreffenden Knüppel während der Geltung des Systems der Entscheidung Nr. 2794/80 irrtümlicherweise innerhalb ihrer Quote für Rohstahl und nicht innerhalb derjenigen für Walzerzeugnisse angegeben hatte. Als Folge dieses Umstands wurde ihr während der Geltung des Systems der Entscheidung Nr. 1831/81 eine gegenüber ihrer früheren Produktion erheblich herabgesetzte Erzeugungsquote für Stabstahl zugewiesen. Für das erste Quartal 1982, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, wurden ihre Erzeugungsquote und der Teil davon, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, auf 1185 t bzw. auf 1169 t festgesetzt.
5 Die Klägerin hielt diese Mengen für nicht angemessen und beantragte in Fernschreiben vom 19., 22. und 28. Januar sowie vom 22. und 31. März 1982 deren Erhöhung. Die Kommission kam diesem Antrag jedoch erst mit Entscheidung vom 19. April 1982 nach, mit der sie die Erzeugungsquote und den Teil davon, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werde durfte, auf jeweils 5419 t bzw. auf 5646 t anhob. Vor dieser Erhöhung hatte die Kommission die Angaben der Klägerin am 27. Februar 1982 durch ihre Inspektoren vor Ort überprüfen lassen.
6 Die Erzeugungsquoten wurden also erst nach Ablauf des betreffenden Quartals ordnungsgemäß festgesetzt. Die Klägerin hatte inzwischen ihre Erzeugungsquote für dieses Quartal um 1265 t überschritten, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde. In der Folge hatte sie jedoch ihre Erzeugung so weit eingeschränkt, daß sie um 788 t unter ihrer Erzeugungsquote für das zweite Quartal des Jahres blieb.
7 In den Begründungserwägungen der angegriffenen Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße geht die Kommission von der Überlegung aus, daß die Erzeugungsquote für das erste Quartal 1982 und der Teil davon, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von der Kommission ursprünglich aufgrund von Erzeugungen und Vergleichsproduktionen festgesetzt worden sind, die von der Firma Borgaro unzutreffend angegeben worden sind — weshalb gegen diese gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können —, und daß diese unzutreffende Erklärung nicht als ein zufälliger Einzelfall angesehen werden kann, da die Firma Borgaro seit Juli 1981 keine Angaben über ihre Erzeugung zum Zwecke der Umlagen mehr macht und die Umlagen auch nicht mehr zahlt, weshalb die Kommission am 3. Juni 1983 einen Zahlungsbescheid über die gemäß den Bestimmungen über die EGKS-Umlage zu zahlenden Beträge erlassen hat.
8 Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße wird in den Begründungserwägungen zunächst angeführt, daß die Geldbuße bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festgesetzt werden könne. Gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 betrage die Geldbuße in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung, sie könne jedoch bis zum Zweifachen dieses Betrages erhöht werden, wenn die Produktion des Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr übersteige oder das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten habe.
9 Für Unternehmen mit negativem Bilanzabschluß sei die Geldbuße um 10 %, also auf 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung heraufzusetzen, wenn das Unternehmen seine Quote(n) bereits während der vorhergegangenen Quartale überschritten habe oder wenn die Überschreitungen 10 % oder mehr ausmachten. In bezug auf den vorliegenden Fall wird ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Ungewißheit, in der sich das Unternehmen im ersten Quartal 1982 befand und seines Entschlusses, die im ersten Quartal erfolgte Überschreitung auszugleichen und damit die Lage teilweise zu bereinigen, ist für den Teil der Überschreitung, der ausgeglichen wurde, d. h. 788 t, eine Geldbuße in Höhe von 41,25 ECU pro Tonne Überschreitung festzusetzen, also der Hälfte des Satzes, der auf die nicht kompensierte Überschreitung um 477 t anzuwenden ist.
10 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der streitigen Bußgeldentscheidung, hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße. Sie beruft sich hierzu zum einen auf Ermessensmißbrauch, zum anderen auf offensichtliche Ungerechtigkeit der Entscheidung.
Zur Frage des Ermessensmißbrauchs
11 Den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs stützt die Klägerin darauf, die Kommission habe vermittels der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Quotenüberschreitung tatsächlich einen Verstoß in bezug auf die Umlage und Auskunftspflichten geahndet. Dies ergebe sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung, in denen Bemerkungen über unzutreffende Angaben der Vergleichsproduktionen und -mengen mit Bemerkungen darüber verbunden seien, daß die Klägerin auch keine Angaben über ihre Erzeugung im Hinblick auf die Umlage mehr mache und die Umlage nicht mehr bezahle.
12 Die Kommission erwidert, diese Begründungserwägungen ließen gerade erkennen, daß die Zuwiderhandlungen hinsichtlich der Umlage und der Auskunftspflicht Gegenstand einer gesonderten Entscheidung gewesen seien. Sie habe mit der streitigen Passage nur aufzeigen wollen, daß die Klägerin selbst für die ursprüngliche Zuteilung unzutreffender Quoten verantwortlich gewesen sei, da sie es unterlassen habe, korrekte Angaben zu machen.
13 Aus dem Wortlaut der oben zitierten Begründungserwägung selbst ergibt sich, daß diese die Feststellung untermauern soll, daß die ursprüngliche irrtümliche Festsetzung der Erzeugungsquote die direkte Folge davon gewesen sei, daß die Klägerin ihre Auskunftspflicht hinsichtlich ihrer Produktion verletzt habe. Die Bezugnahme auf die zur Ahndung der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Umlage getroffene Entscheidung vom 3. Juni 1983 zeigt gerade, daß diese nicht Gegenstand der im vorliegenden Fall angegriffenen Entscheidung ist. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß die angegriffene Entscheidung einen anderen Zweck verfolgt als die Ahndung der betreffenden Quotenüberschreitung.
14 Diese Rüge ist somit zu verwerfen.
Zur Frage der offensichtlichen Ungerechtigkeit der Entscheidung
15 Mit der zweiten Rüge, in der sie sich auf eine offensichtliche Ungerechtigkeit der Entscheidung beruft, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es unterlassen, die besonderen Umstände, unter denen die Quotenüberschreitung erfolgt sei, und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Kommission die Verantwortung für diese Überschreitung trage. Zum einen sei die Einordnung der Knüppel von weniger als 50 mm Breite innerhalb des Systems der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht deutlich gewesen; auch hätten die Inspektoren der Kommission sie nicht auf die unzutreffende Anmeldung dieser Ware hingewiesen. Zum anderen seien die Ausnahmefälle vom Quotensystem in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht deutlich definiert; sie habe deshalb nicht wissen können, daß sie ihre Produktionsmengen hätte mitteilen müssen. Schließlich habe die Kommission nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Berichtigungsentscheidung trotz ihrer wiederholten Anträge erst nach Ablauf des betreffenden Quartals erlassen worden sei.
16 Die Kommission erwidert, die Klägerin trage die Hauptverantwortung für die ihr vorgeworfene Überschreitung, da ihre unzutreffenden Angaben über die Art ihrer Produktion die Ursache dafür gewesen seien, daß ihr zunächst eine falsche Quoten zugeteilt worden sei. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Waren seien klar. Die Entscheidung Nr. 2794/80 verweise hierzu auf die Fragebogen Eurostat 2-13 und 2-11, die wiederum auf die den betroffenen Unternehmen mitgeteilten Euronormen Bezug nähmen. Auch gehe aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften deutlich hervor, daß die Freistellung vom Quotensystem auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Schließlich sei auch dem Argument hinsichtlich des verspäteten Erlasses der Entscheidung nicht zu folgen, da die zwischen dem ersten Berichtigungsantrag und dem Erlaß der Berichtigungsentscheidung liegende Frist von drei Monaten insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, daß zuvor eine Inspektion vor Ort habe stattfinden müssen, angemessen sei. Jedenfalls habe die Klägerin spätestens am 22. März 1982 über die erforderlichen Informationen für die Berechnung ihrer Quote verfügt, wie ihr Fernschreiben von diesem Tage beweise; im übrigen seien in der Entscheidung die mit der behaupteten Verspätung zusammenhängenden mildernden Umstände berücksichtigt worden.
17 Die Klägerin war — was sie übrigens nicht bestreitet — aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/80 verpflichtet, der Kommission ihre Produktionsmengen unter Angabe der Anteile von Rohstahl und von Walzerzeugnissen mitzuteilen. Die Verantwortung für die Folgen einer unzutreffenden Erklärung trägt also die Klägerin, gleichgültig, ob diese die Menge ihrer Gesamtproduktion oder deren Unterteilung nach den verschiedenen Gruppen von Erzeugnissen betrifft. Sie kann diese Verantwortung nicht unter Berufung darauf abwälzen, die mit der Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betrauten Inspektoren der Kommission hätten zunächst nicht bemerkt, daß ihre Erklärungen unzutreffend waren.
18 Die Verantwortung der Klägerin für die Folgen ihrer unzutreffenden Erklärungen wird auch nicht durch den von ihr geltend gemachten Umstand ausgeschlossen oder gemindert, daß aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Einordnung der betreffenden Knüppel nicht ausreichend deutlich zu entnehmen sei. Aus den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Kommission ergibt sich nämlich, daß die Entscheidung Nr. 2794/80 über eine Bezugnahme auf die Fragebogen Eurostat 2-11 und 2-13 auf die Euronormen verweist und daß diese Normen, die an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verteilt worden waren, angeben, daß Stahlknüppel von weniger als 50 mm Breite unter die Walzerzeugnisse im Sinne des Anhangs I und des Anhangs H/2 der Entscheidung Nr. 2794/80 und nicht unter Rohstahl im Sinne des Anhangs 11/1 fallen.
19 Die Klägerin kann sich auch nicht auf den im übrigen von der Kommission bestrittenen Umstand berufen, sie habe annehmen können, sie werde bis Ende 1981 nicht dem Quotensystem unterliegen. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da die Auskunftspflicht unabhängig von der Befreiung besteht. Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1831/81 in seiner durch die Entscheidung Nr. 1832/81 geänderten Fassung bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die Befreiung vom Quotensystem unbeschadet der in dieser Entscheidung vorgesehenen Auskunfts- und Überprüfungs-pflichten erfolgt.
20 Zu dem Argument des verspäteten Erlasses der Berichtigungsentscheidung hinsichtlich der Erzeugungsquoten hingegen ist einzuräumen, daß die Klägerin zwar, wie oben schon ausgeführt wurde, für die nicht ordnungsgemäße ursprüngliche Zuteilung dieser Quote verantwortlich ist, dieser Umstand die Kommission jedoch nicht davon entbinden konnte, die Quote, sobald sie von der Klägerin über ihren Irrtum aufgeklärt worden war und die erforderlichen Überprüfungen das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hatten, unverzüglich zu berichtigen. Im vorliegenden Fall wurde der erste Berichtigungsantrag am 19. Januar 1982 bei der Kommission gestellt; die Inspektoren der Kommission nahmen am 27. Februar 1982 die Überprüfung vor Ort vor. Die Berichtigungsentscheidung wurde jedoch erst am 19. April 1982 erlassen, d. h. nach Ablauf des betreffenden Quartals, drei Monate nach dem Zeitpunkt des ersten Berichtigungsantrags und fast zwei Monate nach der Überprüfung vor Ort.
21 Die Kommission hat also ihre irrtümliche Entscheidung nicht rechtzeitig berichtigt und es der Klägerin dadurch unmöglich gemacht, ihre Produktion angemessen zu planen, um eine Überschreitung der ihr für das betreffende Quartal zustehenden Quote zu vermeiden. Auch wenn man der Auffassung der Kommission folgte, die Klägerin habe spätestens im März 1982 in der Lage sein müssen, ihre Quote selbst zu berechnen, so bleibt doch die Tatsache, daß das beklagte Organ ihr hierzu keinen zweckdienlichen Hinweis gab; nichts in den Akten läßt darauf schließen, daß ihre Dienststellen der Klägerin vor der Bekanntgabe der Berichtigungsentscheidung mitgeteilt hätten, mit welcher endgültigen Quote sie rechnen könne.
22 All dies ändert zwar nichts daran, daß die Quotenüberschreitung eine Zuwiderhandlung gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften darstellt, so daß die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht gerechtfertigt ist; es rechtfertigt jedoch eine Herabsetzung der Geldbuße.
23 Nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 beträgt nämlich die Geldbuße 75 ECU pro Tonne Überschreitung, sofern nicht bestimmte Sonderfälle, insbesondere eine Überschreitung um 10 % oder mehr, ein Abgehen von diesem Regelsatz rechtfertigen. Auch wenn im vorliegenden Fall die Überschreitung tatsächlich mehr als 10 % der zugeteilten Quote betrug, sind doch die Ungewißheit, in der sich die Klägerin während des betreffenden Quartals aufgrund des verspäteten Erlasses der Berichtigungsentscheidung der Kommission befand, sowie die erhebliche Einschränkung der Produktion durch die Klägerin im folgenden Quartal zu berücksichtigen. Deshalb ist es angebracht, die Geldbuße grundsätzlich unter Anwendung des Regelsatzes von 75 ECU pro Tonne Überschreitung zu berechnen.
24 Soweit die Klägerin jedoch durch Einschränkung ihrer Produktion im folgendem Quartal die erfolgte Quotenüberschreitung ausgeglichen hat, ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die es mit sich brachten, daß sich die Klägerin während eines längeren Zeitraums in Ungewißheit über ihre Quote befand, hinsichtlich des Teils der Überschreitung, der kompensiert wurde, nämlich 788 t, ein Satz anzuwenden, der einem Drittel des Regelsatzes, also 25 ECU pro Tonne Überschreitung, entspricht.
25 Die Geldbuße ist somit auf 477 x 75 ECU + 788 x 25 ECU = 55475 ECU (76128342 LIT) herabzusetzen; im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufrieben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
27 Da sowohl die Klägerin als auch die Kommission teilweise mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 55475 ECU (76128342 LIT) herabgesetzt.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.