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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.1985 – C-16/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:152
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 28. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit den vorliegenden Klagen begehrt die Kommission von Ihnen die Feststellung, daß die Niederlande und Irland gegen ihre Verpflichtungen aus der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6. 1977, S. 1) — verstoßen haben. Die Kommission wirft diesen Mitgliedstaaten nämlich vor, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Steuerregelung unverändert beibehalten zu haben, die anwendbar sei, wenn ein neuer Gegenstand verkauft und gleichzeitig ein gleichartiger gebrauchter Gegenstand in Zahlung genommen werde; diese Regelung bewirke, daß die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die auf den neuen Gegenstand erhoben werde, um den Wert des in Zahlung genommenen Gegenstands vermindert werde.
Ich gebe den Inhalt der angefochtenen innerstaatlichen Vorschriften wieder:
Artikel 8 Absatz 3 der niederländischen Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) vom 28. Juni 1968 lautet:
... im Falle der Lieferung eines Gegenstands unter Inzahlungnahme eines gleichartigen Gegenstands [wird] der Wert der letzteren nicht in die Vergütung einbezogen.
Section 10 (2) des irischen Value added tax act (Mehrwertsteuergesetz) von 1972 in der geänderten Fassung von 1978 lautet:
... ist Besteuerungsgrundlage... der gesamte Geldbetrag, der vernünftigerweise in Rechnung gestellt würde, wenn die Gegenleistung vollständig in einem Geldbetrag in Höhe des Marktpreises bestünde, wobei jedoch bei der Berechnung dieser Besteuerungsgrundlage ein Abzug in Höhe des Marktpreises für Gebrauchtwaren vorgenommen werden kann, die für gleichartige neue oder gebrauchte Gegenstände in Zahlung gegeben werden.
2 In beiden Fällen wird also die gleiche steuertechnische Verfahrensweise angewendet: Die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die beim Verkauf des neuen Gegenstands erhoben wird, wird um den Wert des vom Mehrwertsteuerpflichtigen in Zahlung genommenen Gegenstands verringert. Allerdings deckt sich ihr Anwendungsbereich nicht völlig.
Die in den Niederlanden geltende Steuerregelung unterscheidet nämlich nicht danach, ob die in Zahlung genommenen Gegenstände gebraucht oder neu sind. Dies war zwar auch die in Irland ursprünglich gewählte Lösung; 1978, also vor dem 1. Januar 1979, an dem die sechste Richtlinie aufgrund der neunten Richtlinie des Rates (78/583/EWG; ABl. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 16) schließlich in Kraft trat, werde die steuerliche Behandlung nach Section 10 (2) jedoch auf den Fall des Verkaufs eines neuen oder gebrauchten Gegenstands unter Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstands beschränkt. Der irische Gesetzgeber hat somit die Konsequenzen aus dem Erlaß der sechsten Richtlinie gezogen, die nur für Geschäfte unter Steuerpflichtigen über neue Gegenstände gilt, nicht auf den Verkauf eines gebrauchten Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen, den ein Privatmann beim Kauf eines anderen gebrauchten oder neuen Gegenstands in Zahlung gegeben hat.
3 In Artikel 32 Absatz 1 der sechsten Richtlinie ľst der Erlaß einer gemeinschaftliche[n] Regelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken durch den Rat vorgesehen. Die Grundlagen und Einzelheiten einer solchen Regelung waren Gegenstand von Vorschlägen der Kommission sowohl im Rahmen des Erlasses der sechsten Richtlinie (Vorschlag für eine sechste Richtlinie, Dok. KOM(73) 950 endgültig vom 20. 6. 1973) als auch im Hinblick auf den Erlaß der in dem. genannten Artikel vorgesehenen Regelung (Vorschlag für eine siebente Richtlinie, dem Rat am 11.1.1978 vorgelegt, ABl. C 26 vom 26. 2. 1978, S. 1). Da der Rat diese Regelung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt — dem 31. Dezember 1977 — erlassen hat, fällt dieser Bereich bis auf weiteres unter Artikel 32 Absatz 2, wo es heißt:
Bis zur Anwendung dieser Gemeinschaftsregelung können die Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet bei Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Sonderregelung anwenden, diese beibehalten.
Diese Bestimmung erlaubt es, übergangsweise — bis zur völligen Harmonisierung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer — von der mit der sechsten Richtlinie eingeführten gemeinsamen Regelung Ausnahmen zuzulassen, also in den Mitgliedstaaten völlig unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen zu lassen wie
Besteuerung des Verkaufs eines Gebrauchtgegenstands durch einen Steuerpflichtigen, den er von einem Privatmann angekauft hatte, ohne möglichen Vorsteuerabzug (kumulative Besteuerung),
besondere Regelungen für Gebrauchtgegenstände, die es nach unterschiedlichen Methoden ermöglichen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Ich möchte außerdem klarstellen, daß die hier von der Kommission behaupteten Vertragsverstöße nicht Geschäfte betreffen, die sich ausschließlich auf Gebrauchtgegenstände beziehen, sondern solche, bei denen ein Steuerpflichtiger einen neuen Gegenstand unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtgegenstands verkauft. Da die beiden Steuerregelungen wie die beiden Klagen das jeweils gleiche Ziel verfolgen, kann ich sie gemeinsam prüfen.
Nach alledem ist Kernpunkt des Streites im wesentlichen die Frage, ob Artikel 32 Absatz 2 auf eine Steuerregelung anwendbar ist, die gemischte Geschäfte betrifft, also solche, die gleichzeitig einen neuen und einen Gebrauchtgegenstand erfassen.
4 Vor der Prüfung der Begründetheit ist die von den Niederlanden in der Rechtssache 16/84 gegenüber der Klage der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu untersuchen.
Die niederländische Regierung macht nämlich geltend, auf die von der Kommission abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme hin habe sie der Kommission innerhalb der in dieser Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten mehrere bezifferte Beispiele zukommen lassen, die hätten belegen sollen, daß das in den Niederlanden geltende System und die von der Kommission — unter anderem in ihrem Vorschlag für eine siebente Richtlinie — ausgearbeiteten Berechnungsmethoden für die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen die gleiche Wirkung besäßen. Aus den Kontakten, die niederländische Beamte in dieser Frage mit Beamten der Kommission gehabt hätten, habe sich unzweifelhaft ergeben, daß die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist während der Zeit unterbrochen sein sollte, die für die Prüfung dieser Angaben erforderlich gewesen sei. Die Kommission habe dieses Versprechen nicht eingehalten und die Niederlande nicht auf die Gefahr eines Mißverständnisses aufmerksam gemacht; dadurch habe sie das geschützte Vertrauen der niederländischen Regierung verletzt; dieser könne man nicht vorwerfen, sie sei einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen, deren Ausführungsfrist sie für unterbrochen habe halten dürfen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag muß nämlich ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommen, die Kommission besitzt insoweit ein Ermessen. Dementsprechend hätte die niederländische Regierung die Verlängerung dieser Frist bei der Kommission selbst beantragen müssen, der Sie ausdrücklich die Befugnis zuerkannt haben, zu beurteilen, ob einem dahin gehenden Antrag eines Mitgliedstaats stattgegeben werden soll (Urteil vom 10. 11. 1981 in der Rechtssache 28/81, Slg. 1981, 2577, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Jede andere Lösung, insbesondere wenn sie auf möglicherweise mündlich von Beamten der Kommission eingegangenen Verpflichtungen beruht, ist wegen der dadurch hervorgerufenen Rechtsunsicherheit abzulehnen.
Die von der Kommission gegen die Niederlande erhobene Klage wegen Vertragsverletzung ist somit zulässig. Damit komme ich zur Begründetheit.
5 Nach Ansicht der Kommission stehen die genannten nationalen Vorschriften, nach denen die Besteuerüngsgrundlage für den neuen Gegenstand unter Abzug des Wertes des in Zahlung genommenen Gebrauchtgegenstandes ermittelt wird, im Widerspruch zu der Definition in Artikel 11 Teil A der sechsten Richtlinie, der folgendes bestimmt:
1) Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen ... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer für diese Umsätze vom Abnehmer ... erhält oder erhalten soll, ...
Die Kommission macht geltend, in unserem Zusammenhang stelle der Gebrauchtgegenstand nichts anderes dar als eine Form der Bezahlung in Naturalien, durch die ein Teil des gesamten Kaufpreises für den neuen Gegenstand beglichen werde. Diese Bezahlung in Naturalien und die Bezahlung des Restbetrags in Bargeld stellten genau die Gegenleistung für die Lieferung des neuen Gegenstands dar. Nach Artikel 11 sei diese Gegenleistung als auf den neuen Gegenstand anwendbare Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer anzusehen.
Die Verringerung der Besteuerungsgrundlage für diesen Gegenstand habe zwei Folgen. Erstens verringere sie die Bemessungsgrundlage, auf die der Prozentsatz der Mehrwertsteuer erhoben werde, aus denen die Eigenmittel der Gemeinschaft gespeist würden, und damit im gleichen Maße diese selbst. Zweitens bewirke sie eine Umverteilung der Steuerlast zwischen dem Käufer des neuen Gegenstandes, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entrichte, und dem Käufer des in Zahlung genommenen Gegenstands, der den Betrag der Mehrwertsteuer, um den der Käufer des neuen Gegenstandes entlastet werde, zahlen müsse. Diese Umverteilung geschehe deshalb zu Lasten des Käufers des Gebrauchtgegenstandes.
Diese Steuerregelung lasse sich auch nicht nach Artikel 32 der sechsten Richtlinie rechtfertigen: Das fragliche Geschäft betreffe zwar auch einen Gebrauchtgegenstand, es beziehe sich jedoch hauptsächlich, wie aus den beanstandeten Maßnahmen klar hervorgehe, auf den Verkauf eines neuen Gegenstandes; die Inzahlungnahme des Gebrauchtgegenstandes spiele dabei nur die untergeordnete Rolle, dem Privatmann einen Anreiz zum Kauf zu bieten. Es sei deshalb überflüssig, die angefochtene Besteuerungsmethode mit denjenigen zu vergleichen, die die Kommission im Rahmen ihrer Vorschläge für die sechste und siebente Richtlinie ins Auge gefaßt habe.
6 Im Gegensatz zur Kommission geht es nach Ansicht der beklagten Mitgliedstaaten nicht um die Vereinbarkeit des in ihrem Recht vorgesehenen Steuerabzugssystems mit Artikel 11 der sechsten Richtlinie.
Artikel 32 dieser Richtlinie erlaube nämlich die Beibehaltung der nationalen Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, selbst wenn sie Ausnahmen von anderen Bestimmungen der Richtlinie enthalte, wenn sie nur bei Inkrafttreten der Richtlinie bestanden habe. Die steuerliche Behandlung von Geschäften, in deren Rahmen Gebrauchtgegenstände beim Kauf eines neuen Gegenstands in Zahlung genommen würden, stelle gerade eine Sonderregelung im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 dar.
Die Beklagten weisen das Vorbringen der Kommission, Artikel 32 erfasse nur Geschäfte über Gebrauchtgegenstände, nicht aber gemischte Geschäfte, die gleichzeitig gebrauchte und neue Gegenstände beträfen, als rein formal zurück. Außerdem sei der gemischte Charakter eines Geschäfts ohne Bedeutung, da die von der Kommission beanstandete Art der Besteuerung das gleiche Ziel verfolge und zu dem gleichen Ergebnis führe wie die von der Kommission selbst auf Gemeinschaftsebene formulierten Richtlinienvorschläge. Somit komme es für die Vereinbarkeit der beanstandeten Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht auf eine buchstabengetreuen Auslegung von Artikel 32 an, sondern auf Sinn und Zweck einer Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, deren Notwendigkeit von der rechtsetzenden Gewalt der Gemeinschaft anerkannt sei.
Aus den Begründungserwägungen der Vorschläge für eine sechste und eine siebente Richtlinie gehe hervor, mit einer solchen Regelung solle vermieden werden, daß Gebrauchtgegenstände, die bereits bei ihrer ersten Einführung in den Wirtschaftskreislauf mit Mehrwertsteuer belegt worden seien, bei ihrem Wiederverkauf durch einen Steuerpflichtigen mit einer Mehrwertsteuer belastet würden, die teilweise auf die bereits entrichtete Mehrwertsteuer erhoben würde. Zu diesem Zweck habe die Kommission insbesondere in ihrem Vorschlag für eine siebente Richtlinie verschiedene Methoden erwogen, die alle den Abzug dieses beim Wiederverkauf noch im Wert des Gegenstandes verkörperten Teils der Mehrwertsteuer erlauben sollten.
Wenn die Kommission auch das im niederländischen und irischen Steuerrecht eingeführte Abzugssystem bei ihren Vorschlägen nicht berücksichtigt habe, so verfolge es doch das gleiche Ziel; sein Ergebnis sei in allen Teilen mit demjenigen identisch, das die Kommission bei ihren verschiedenen Methoden erzielt habe. Außerdem sei die von den Beklagten gewählte Methode ohne Einfluß auf die Höhe der Eigenmittel der Gemeinschaft und auf die jeweilige Steuerlast der betroffenen Käufer.
Schließlich führe die Aufhebung der beanstandeten nationalen Regelungen, wenn man dem Vorbringen der Kommission folge, zu widersinnigen Folgen. Es würden nämlich zwei Regelungen aufgehoben, die sich materiell in den Rahmen der eigenen Ziele der Kommission einfügten, ohne daß sie ersetzt werden könnten, da Artikel 32 nur die Beibehaltung der bestehenden Regelungen erlaube. Gebrauchtgegenstände, die beim Verkauf eines neuen Gegenstands in Zahlung genommen würden, unterlägen also bei ihrem Wiederverkauf solange einer Doppelbesteuerung, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber die siebente Richtlinie erlasse.
7 Die Vielschichtigkeit dieses Parteivorbringens zwingt mich dazu, die grundlegenden Fragen dieses Rechtsstreits — auch durch Wiederholungen — genauer herauszuarbeiten.
Unstreitig fehlt es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts noch an einer eigenen Regelung für Geschäfte über Gebrauchtgegenstände, wie sie in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehen ist. Aus diesem Grund bleiben die in den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der sechsten Richtlinie bestehenden Sonderregelungen bis auf weiteres anwendbar.
Wie bereits gesagt, zeigt eine rechtsvergleichende Betrachtung, daß die Mitgliedstaaten Gebrauchtgegenstände entweder steuerlich nach der normalen Regelung für andere Gegenstände behandeln, mit anderen Worten, daß sie sie beim Wiederverkauf ohne Abzug der Restmehrwertsteuer besteuern, oder daß sie einen solchen Abzug vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 sieht somit eine Ausnahme von den gesamten Grundsätzen vor, die das gemeinschaftliche Mehrwertsteuersystem nach der sechsten Richtlinie beherrschen. Folglich ist ein Mitgliedstaat wegen des Fehlens anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften bei einer innerstaatlichen Regelung für Gebrauchtgegenstände frei, soweit diese Regelung nicht derjenigen für neue Gegenstände widerspricht, die die Mitgliedstaaten in Ausführung der sechsten Richtlinie treffen müssen.
Das Problem des vorliegenden Falls besteht in der Anwendung der beanstandeten Vorschriften auf gemischte Geschäfte. Die Kommission sieht die Vertragsverletzung gerade darin, daß die durch diese Vorschriften eingeführte Besteuerungsmethode die Besteuerungsgrundlage des neuen Gegenstandes angeblich vermindert, während dieses Abzugssystem nach Ansicht der Beklagten in bezug auf die Besteuerung dieses Gegenstandes neutral ist und nichts anderes bezweckt, als die in dem Wert des Gebrauchtgegenstands noch verkörperte restliche Mehrwertsteuer auszunehmen.
8 Die Notwendigkeit einer eigenen steuerlichen Behandlung von Gebrauchtgegenständen ist mit den Besonderheiten des Wirtschaftskreislaufs zu erklären, in dem sich ein solcher Gegenstand bewegt. Zur Beschreibung der verschiedenen Abschnitte dieses Kreislaufs möchte ich als Beispiel den Fall eines Gebrauchtfahrzeugs nehmen, das von seinem Eigentümer beim Kauf eines Neufahrzeugs in Zahlung gegeben wird.
Auf das Gebrauchtfahrzeug wurde bereits Mehrwertsteuer entrichtet, als es im Neuzustand von einem Steuerpflichtigen an einen Privatmann verkauft wurde. Wenn dieser Privatmann das Fahrzeug, nachdem er es eine Zeitlang benutzt hat, an einen Autohändler veräußert, so bleibt diese ursprüngliche Mehrwertsteuer, wie Sie in Ihrem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul I, Slg. 1982, 1409) entschieden haben, teilweise noch im Wert dieses Gegenstandes enthalten (sogenannte Restmehrwertsteuer).
Von geringer Bedeutung ist hier, daß der Autohändler versuchen kann, die Reststeuer zurückzuerlangen, indem er den Rücknahmepreis herunterhandelt oder den Wiederverkaufspreis des Gebrauchtfahrzeugs entsprechend erhöht. Auf diese Art lassen sich manchmal die Schwierigkeiten umgehen, die sich aus der Restmehrwertsteuer ergeben, beseitigen lassen sie sich dadurch nicht.
Ermöglicht man es dem Kraftfahrzeughändler nämlich nicht, diese Restbelastung zu beseitigen, so bildet sie einen notwendigen Bestandteil der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die auf das Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, das der Händler, gegebenenfalls nach Instandsetzung, wieder in den Handel bringen will. Diese Situation führt zu zwei unter steuerlichen Gesichtspunkten gleichermaßen mißlichen Folgen:
Erstens bewirkt sie eine Doppelbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs insoweit, als die beim Wiederverkauf erhobene Mehrwertsteuer teilweise auf die Restmehrwertsteuer erhoben wird.
Diese Steuerkumulierung führt zweitens dazu, daß private Eigentümer von Gebrauchtgegenständen den Handelsweg umgehen, da Geschäfte zwischen Privatleuten nach der sechsten Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Mit diesen beiden Gründen will die Kommission in den Begründungserwägungen zu ihren Vorschlägen für eine sechste und siebente Richtlinie die Notwendigkeit einer eigenen steuerlichen Regelung für Gebrauchtgegenstände rechtfertigen. Deshalb ist zur Beurteilung der Übereinstimmung der innerstaatlichen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, ob sie eine Doppelbesteuerung im Ergebnis vermeiden. Um die tatsächliche Wirkung des in den beiden beklagten Mitgliedstaaten geltenden Abzugssystems zu beurteilen, ist es somit erforderlich, sie mit den von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine siebente Richtlinie vorgesehene Besteuerungsmethode zu vergleichen, nämlich mit denen des Vorsteuerabzugs und des Vorumsatzabzugs. Dabei sind diese Methoden auf Geschäfte der fraglichen Art anzuwenden, also auf den Fall, daß ein Gebrauchtfahrzeug beim Verkauf eines Neufahrzeugs in Zahlung genommen und später vom Autohändler wieder verkauft wird.
9 Diese drei Methoden sind dergestalt vergleichend zu untersuchen, daß sie der reinen Anwendung der sechsten Richtlinie ohne Sonderregelung gemäß Artikel 32 gegenübergestellt werden.
Eine Anmerkung ist zu machen. Die Kommission hat am Tag der Sitzung drei Tabellen vorgelegt, die drei mögliche Varianten des in Irland angewendeten Systems darstellen und auf die Niederlande übertragbar sein sollen.
Da es sich um eine Klage wegen Vertragsverletzung mit dem Ziel handelt, die Unvereinbarkeit eines im geltenden Recht bestehenden Steuersystems feststellen zu lassen, wäre es Sache der Kommission gewesen, dessen tatsächliche Wirkungsweise, nicht aber hypothetische Varianten zu beschreiben.
Angesichts der verspäteten Vorlage dieser Unterlage wurde den Beklagten gestattet, nach der Sitzung hierzu Stellung zu nehmen; sie haben vorgetragen, keine der von der Kommission aufgestellten Hypothesen entspreche der wirklichen Lage in ihrem Lande.
Ich muß deshalb die innerstaatlichen Systeme, wie sie von den beklagten Mitgliedstaaten beschrieben wurden, unter Berücksichtigung dessen prüfen, daß Irland deren Wirkungsweise im schriftlichen Verfahren durch bezifferte Beispiele erläutert hat. Ich vergleiche diese Systeme (vierte Annahme) zum einen mit demjenigen, das sich aus der Anwendung der sechsten Richtlinie ohne eigene Regelung für Gebrauchtgegenstände im Sinne von Artikel 32 ergibt (erste Annahme), zum anderen mit den von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine siebente Richtlinie vorgesehenen Methoden (zweite und dritte Annahme).
Hierbei halte ich mich an die fiktiven Angaben, die die Parteien zur Vereinfachung der Überlegungen zugrunde gelegt haben, nämlich:
Mehrwertsteuersatz: 10 %,
Gebrauchtfahrzeug, das von einem Autohändler zum Preis von 5500 IRL in Zahlung genommen wird, wobei in diesem Wert 500 IRL Restmehrwertsteuer enthalten sind;
Anrechnung auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs von brutto (einschließlich Mehrwertsteuer) 11000 IRL, einschließlich 10 % — 1000 IRL — Mehrwertsteuer,
Wiederverkauf nach Instandsetzung mit einem Gewinn von 600 IRL.
Erste Annahme: Anwendung der sechsten Richtlinie ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32
In diesem Fall ist die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gleich dem Bruttowert des zurückgenommenen Fahrzeugs (einschließlich Restmehrwertsteuer) zuzüglich des Gewinns. Sie beträgt also 10 % von (5500 + 600) = 6100 IRL, somit 610 IRL.
Infolgedessen beträgt
der Verkaufspreis des Gebrauchtgegenstandes einschließlich Mehrwertsteuer 6100 + 610 = 6710 IRL,
der Gesamtbetrag der an den Staat entrichteten Mehrwertsteuer 1000 + 610 = 1610 IRL.
Aus diesem Beispiel ergeben sich deutlich die bei Fehlen einer Ausnahmeregelung entstehende Doppelbesteuerung, die zu beseitigen sich die Kommission gerade in ihrem Vorschlag für eine siebente Richtlinie bemüht, und die Gefahr, daß Privatleute, deren Geschäfte mit anderen Privaten von der Mehrwertsteuer befreit sind, den Handel umgehen, um die Steuerkumulierung zu vermeiden.
Zweite Annahme: Vorsteuerabzug entsprechend dem Vorschlag der Kommission für eine siebente Richtlinie
Nach dieser Methode soll der Autohändler
zunächst die Restmehrwertsteuer vom Bruttoankaufspreis des zurückgenommenen Fahrzeugs abziehen: 5500 — 500 = 5000 IRL,
anschließend diese Restmehrwertsteuer von der auf den Nettowiederverkaufspreis desselben Fahrzeugs zu entrichtenden Mehrwertsteuer, also 10 % von (5000 + 600) = 5600 IRL, nämlich 560 IRL, abziehen; die bei diesem Wiederverkauf zu entrichtende Mehrwertsteuer beträgt also 560 — 500 = 60 IRL.
Die vom Staat für alle Geschäfte zusammen (Verkauf des neuen Gegenstandes und Wiederverkauf des Gebrauchtgegenstands) erhobene Mehrwertsteuer würde sich auf 1000 + 60 = 1060 IRL belaufen.
Der Wiederverkaufspreis des Gebrauchtfahrzeugs würde sich auf 6160 IRL belaufen. Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen:
Ankaufspreis nach Abzug der Restmehrwertsteuer 5000 IRL
Gewinn 600 IRL
Mehrwertsteuer auf den Wiederverkauf 560 IRL.
Dritte Annahme: Vorumsatzabzug entsprechen dem Vorschlag der Kommission für eine siebente Richtlinie
Hier wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen
dem Wiederverkaufspreis einschließlich Restmehrwertsteuer des betreffenden Gegenstands: 5500 + 600 = 6100 IRL einerseits und
dem Preis bei Inzahlungnahme einschließlich Restmehrwertsteuer: 5500 IRL andererseits abgestellt.
Der Unterschiedsbetrag — 600 IRL — stellt die Gewinnspanne des Händlers und die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Mehrwertsteuer dar, die sich auf 10 % von 600, also 60 IRL beläuft.
Auch hier erhebt der Staat insgesamt einen Betrag von 1060 IRL als Mehrwertsteuer.
Der Wiederverkaufspreis des Gebrauchtgegenstands würde sich wie im vorangegangenen Fall auf 6160 IRL belaufen, sich jedoch wie folgt zusammensetzen:
Verkaufspreis einschließlich Restmehrwertsteuer 5500 IRL
Gewinn 600 IRL
Mehrwertsteuer auf den Wiederverkauf 60 IRL.
Vierte Annahme: In den Niederlanden und Irland geltendes System
Dieses System umfaßt zwei Schritte.
Beim Verkauf des neuen Gegenstandes unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtgegenstandes wird die Mehrwertsteuer, die der Autohändler tatsächlich an den Staat abführen muß, unter Anwendung des Steuersatzes auf einer Besteuerungsgrundlage ermittelt, die aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis des neuen Gegenstandes ohne Mehrwertsteuer und dem Preis des in Zahlung genommenen Gebrauchtgegenstandes ohne Mehrwertsteuer (also unter Abzug der Restmehrwertsteuer) besteht, also 10 % von (10000 - 5000) = 5000 IRL, somit 500 IRL.
Im Zeitpunkt des Wiederverkaufs des Gebrauchtgegenstandes wird die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer durch den genannten Nettopreis bei Inzahlungnahme zuzüglich des Gewinns gebildet. Sie beträgt also 5000 + 600 = 5600 IRL, was eine Mehrwertsteuer von 560 IRL und somit einen Wiederverkaufspreis von 6160 IRL ergibt.
Die gesamte vom Staat vereinnahmte Mehrwertsteuer beläuft sich auf 500 + 560, somit hier ebenfalls 1060 IRL.
10 Verglichen mit den beiden von der Kommission vorgeschlagenen Systemen beeinflußt die von den Beklagten angewandte Methode somit weder den Verkaufspreis für den neuen Gegenstand (11000 IRL) noch den Wiederverkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug (6160 IRL), somit auch nicht die Verteilung der Steuerlast zwischen dem Käufer des neuen Gegenstandes und dem des Gebrauchtgegenstandes, noch schließlich den Gesamtbetrag der staatlicherseits vom Steuerpflichtigen erhobenen Mehrwertsteuer (1060 IRL). Sie ist also völlig neutral.
Wie die beiden anderen Methoden und entgegen dem, was aus der Anwendung der sechsten Richtlinie ohne Ausnahmeregelung nach Artikel 32 folgte, vermeidet sie im Ergebnis jede Mehrwertsteuerkumulierung beim Wiederverkauf des Gebrauchtgegenstandes.
Das erlaubt es, das in den beiden beklagten Mitgliedstaaten angewandte System als Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände gemäß Artikel 32 Absatz 2 der sechsten Richtlinie anzusehen, da es bei Anwendung auf ein gemischtes Geschäft weder den Preis des neuen Gegenstandes noch die auf ihm ruhende Steuerlast beeinflußt. Aufgrund dieser Neutralität ist Artikel 32 anwendbar und deswegen Artikel 11 unanwendbar.
Da die Ausnahme in der Richtlinie selbst vorgesehen ist, sind ihre Auswirkungen auf die Eigenmittel — die im übrigen nicht nachgewiesen sind — nicht zu prüfen. Nach Artikel 32 ist nämlich die Beibehaltung jeder Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände gestattet, selbst wenn sie sich auf die Eigenmittel positiv (Doppelbesteuerung) oder negativ (völlige Steuerbefreiung) auswirkt.
11 Aufgrund dieser gesamten Erwägungen beantrage ich,
die von der Kommission wegen Vertragsverletzung erhobenen Klagen abzuweisen und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tabelle der Besteuerungsmethoden, die von den Parteien gewählt wurden, um die Doppelbesteuerung von Gebrauchtgegenständen zu vermeidenGeschäftMethodeVorsteuerabzugVorumsatzabzugIn den Niederlanden und in Irland angewandte RegelungI.Inzahlungnahme1.Ankaufspreis Gebrauchtfahrzeug einschließlich Restmehrwertsteuer5500550055002.Restmehrwertsteuer Gebrauchtgegenstand5005005003.Verkaufspreis Neufahrzeug ohne Mehrwertsteuer1000010000100004.Verkaufspreis Neufahrzeug einschließlich Mehrwertsteuer1100011000110005.Vom steuerpflichtigen Autohändler abgeführte Mehrwertsteuer1000100010 % von (10000 - 5000) = 500II.Wiederverkauf des GebrauchtfahrzeugsMehrwertsteuer auf NettowertRestmehrwertsteuerBruttowiederverkaufswertBruttoan-kaufswert1.Abzug Restmehrwertsteuer10% (5000+ 600) -50010%(5000 + 600) -50005500-500 = 50002.Vom steuerpflichtigen Autohändler abgeführte Mehrwertsteuer606010%(5000 + 600) = 5603.Wiederverkaufspreis5000+ 600+ 560= 61605500+ 600+60= 61605000+ 600+ 560= 6160Insgesamt vom Staat erhobene Mehrwertsteuer (I + II)106010601060