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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1985 – C-298/83

ECLI:EU:C:1985:150

In der Rechtssache 298/83

Comité des industries cinématographiques des Communautés européennes (CICCE), Paris, 5, rue du Cirque, vertreten durch seinen Präsidenten Gérard Ducaux-Rupp, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Demoulin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Wirion, 1, place du Théâtre, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Beistand: Nicole Coutrelis, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der von der Kommission in ihren Schreiben vom 12. Juli und 28. Oktober 1983 getroffenen Entscheidung, das Verfahren, das sie auf den vom Kläger gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13, S. 204) gestellten Antrag hin eingeleitet hatte, einzustellen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due, und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Comité des industries cinématographiques des Communautés européennes (Ausschuß der Filmindustrie der Europäischen Gemeinschaften) hat mit Klageschrift, die am 29. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 12. Juli und 28. Oktober 1983, das Verfahren, das sie auf den vom Kläger gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13, S. 204) gestellten Antrag hin eingeleitet hatte, einzustellen.

2 Der Kläger wandte sich mit seinem Antrag gegen das Verhalten der drei französischen Fernsehgesellschaften, der Société nationale de la télévision française 1 (TF 1), der Société nationale de la télévision en couleur Antenne 2 (A 2) und der Société nationale des programmes France Région (FR 3). Er trug vor, diese Gesellschaften verletzten Artikel 86 EWG-Vertrag, indem sie für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Kinofilmen durch das Fernsehen sehr niedrige Preise erzwängen.

3 Die französischen Fernsehgesellschaften hätten aufgrund des ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen, das sie in Frankreich besäßen, eine beherrschende Stellung im Sinne des genannten Artikels 86 auf dem Gemeinsamen Markt oder zumindest auf einem wesentlichen Teil desselben inne. Außerdem könne das den Fernsehgesellschaften vorgeworfene Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die von ihnen ausgestrahlten Programme über elektromagnetische Wellen oder über Kabelfernsehen im Gebiet der an Frankreich angrenzenden Mitgliedstaaten empfangen würden.

4 Zum mißbräuchlichen Verhalten der Fernsehgesellschaften führt der Kläger in seinem Antrag folgende Punkte an :

Diese Gesellschaften verwendeten nur einen unbedeutenden Teil ihrer Haushaltsmittel — etwa 3,3 % — für den Erwerb der Rechte zur Sendung von Filmen, obwohl die Ausstrahlung dieser Filme im Fernsehen als Spitzensendungen gelte, sowohl was die Einschaltquoten als auch was die Preise für die Überlassung von Sendezeit zu Werbezwecken angehe, da die Sendezeit unmittelbar vor der Ausstrahlung eines Films am teuersten sei.

Der von diesen Gesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung eines Films gezahlte durchschnittliche Preis (250 00 FF) sei geringer als die Kosten, die diese Gesellschaften für die Herstellung eines Fernsehfilms (bis zu 2 Millionen FF) aufwendeten.

Die französische Wettbewerbskommission habe in ihrem Gutachten vom 28. Juni 1979 festgestellt, daß die Fernsehgesellschaften gegen Artikel 50 letzter Absatz der französischen Ordonnance Nr. 45-1483 verstießen, der die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verbiete.

In zahlreichen Stellungnahmen in den Berichten der parlamentarischen Rundfunk- und Fernsehkontrollausschüsse und in einigen Erklärungen von Mitgliedern der französischen Regierung sei auf die sehr niedrigen Durchschnittspreise, die von den Fernsehgesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Filmen gezahlt würden, hingewiesen und die Einführung eines Systems angemessener Mindestpreise gefordert worden.

5 Während der Ermittlungen in dieser Sache bat die Kommission den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1982 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 um Auskunft unter anderm über die Produktionskosten der Kinofilme, die Amortisationsdauer, die Aufschlüsselung dieser Amortisation nach Einnahmen aufgrund von Kinoaufführungen, Fernsehsendungen, der Verwertung durch Videokassetten und aufgrund von Ausfuhren sowie über die in den anderen Mitgliedstaaten von den Kinos und vom Fernsehen für den Erwerb der Filmvorführungsrechte gezahlten Durchschnittspreise.

6 Mit Schreiben vom 16. März 1982 antwortete der Kläger der Kommission ausführlich auf diese Fragen und nannte unter anderem die von den Fernsehgesellschaften in einigen anderen Mitgliedstaaten (Italien, Niederlande und Bundesrepublik Deutschland) für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Kinofilmen im Jahr 1977 gezahlten Durchschnittspreise.

7 Nachdem die Kommission weitere Auskünfte eingeholt hatte, teilte sie dem Kläger durch Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom 12. Juli 1983 mit, für die Feststellung eines mißbräuchlichen Verhaltens der Fernsehgesellschaften wegen der Festsetzung unangemessener Preise für den Erwerb von Rechten zur Ausstrahlung von Filmen komme es auf das Verhältnis zwischen den Preisen und dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung an. Dieser wirtschaftliche Wert sei sehr unterschiedlich und hänge unter anderem von a) der künstlerischen Qualität des Films, b) seinem Erfolg in den Kinos, c) der voraussichtlichen Zahl der Fernsehzuschauer, d) der Erstmaligkeit der Aufführung, e) der Dauer der Rechte usw. ab. Angesichts der Vielzahl von Bewertungskriterien könne der Mißbrauch nicht im Hinblick auf die Gesamtheit dieser Filme festgestellt, sondern müsse für jeden einzelnen Film nachgewiesen werden.

8 Ein Vergleich zwischen den Herstellungskosten eines Films und dem vom Fernsehen für die Ausstrahlung dieses Films gezahlten Preis sei im übrigen nicht möglich, da ein Film sich nicht nur durch den Verkauf der Senderechte an das Fernsehen, sondern auch durch Einnahmen aufgrund von Kinovorführungen, der Ausfuhr und der Nutzung neuer Techniken amortisiere. Ebensowenig sei der von den Fernsehgesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung eines Films gezahlte Preis mit den Kosten eines von einer dieser Gesellschaften hergestellten Fernsehfilms zu vergleichen. Der Fernsehfilm bleibe nämlich Eigentum der Fernsehgesellschaft, die ihn hergestellt habe, während sie bei den Kinofilmen nur die Rechte zur einmaligen oder mehrmaligen Ausstrahlung erwerbe. Daher könnten diese Filme auch weiter durch Kinoaufführungen, Ausstrahlung im Fernsehen, Ausfuhr und durch Videokassetten oder -platten vermarktet werden.

9 Nach alledem gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, aufgrund des Antrags des Klägers lasse sich ein Mißbrauch nicht feststellen. Sie kündigte infolgedessen die Einstellung des Verfahrens an. Gleichzeitig forderte die Kommission den Kläger gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (ABl. Nr. 127, S. 2268) zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen auf.

10 Der Präsident des Klägers wandte in seinem Schreiben vom 29. August 1983 ein, die Haltung der Kommission werde der tatsächlichen Lage nicht gerecht. Mit Schreiben vom 13. September 1983 wies der anwaltliche Vertreter des Klägers darauf hin, daß der von den Fernsehgesellschaften begangene Mißbrauch unter anderem von der (französischen) Wettbewerbskommission festgestellt worden und infolgedessen allgemein bekannt sei. Er forderte die Kommission auf, von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch zu machen, um vollständigere Auskünfte unter anderm über den Preis zu erhalten, den die betreffenden Gesellschaften für die von ihnen ausgestrahlten Filme jeweils gezahlt hätten. Er behielt sich vor, der Kommission nach Bekanntgabe dieser Preise zu zeigen, wie lächerlich gering die einzelnen Preise seien.

11 Die Kommission stellte mit Schreiben vom 28. Oktober 1983 ihres Generaldirektors für Wettbewerb fest, daß die Erklärungen des Klägers keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthielten, die zu einer Änderung ihres bisherigen Standpunkts führen könnten. Sie verwies insbesondere darauf, daß die vom Kläger angeführte Stellungnahme der französischen Wettbewerbskommission auf den französischen Rechtsvorschriften beruht, die nicht dieselben Kriterien und Voraussetzungen haben wie Artikel 86 EWG-Vertrag. Infolgedessen setzte die Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß sie die Einstellung des Verfahrens beschlossen habe.

12 Gegen die Einstellungsentscheidung vom 28. Oktober 1983 und gegen das Schreiben vom 12. Juli 1983 richtet sich die vorliegende Klage.

13 Mit Schreiben vom 13. Juli 1984 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihm die durchschnittliche Einschaltquote mitzuteilen, die in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten in den letzten sechs Monaten vor Einreichung des Antrags des Klägers für vom Fernsehen gesendete Kinofilme festgestellt worden sei, und für denselben Zeitraum den Durchschnittspreis anzugeben, den die öffentlichen und privaten Fernsehgesellschaften in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Kinofilmen gezahlt hätten. Der Kläger hat dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Die Kommission hat die erbetenen Auskünfte für Frankreich geliefert, dabei aber darauf hingewiesen, daß ihr über die Situation in anderen Mitgliedstaaten keine Informationen vorlägen.

14 Der Gerichtshof hat die Kommission in dem Schreiben'vom 13. Juli 1984 außerdem darum gebeten, ihm eine Liste der Preise vorzulegen, die die französischen Fernsehgesellschaften jeweils für die von ihnen in den letzten sechs Monaten vor Einreichung des Antrags des Klägers gesendeten Filme gezahlt hätten. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen.

Zur Zulässigkeit einzelner Klagegründe

15 Die Kommission macht zwar nicht die Unzulässigkeit der Klage geltend, hält aber die Erhebung einzelner Klagegründe für unzulässig.

16 Die Anfechtungsklage, die vor dem Gerichtshof gegen eine Entscheidung der Kommission, ein auf einen Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hin eingeleitetes Verfahren einzustellen, erhoben werde, sei ein Rechtsbehelf, der nur sicherstellen solle, daß die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung unter Berücksichtigung der Bemerkungen getroffen werde, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 habe vorbringen können. Infolgedessen könne mit einer Klage gegen eine Einstellungsentscheidung als Klagegrund nur das geltend gemacht werden, was bereits in diesen Bemerkungen vorgetragen worden sei.

17 Deshalb sind nach Ansicht der Kommission die Klagegründe unzulässig, die sich auf Gesichtspunkte stützten, die der Kläger zwar in seinem Antrag vorgebracht, in seinen Bemerkungen gemäß ArtikeJ 6 der Verordnung Nr. 99/63 aber nicht wiederholt habe.

18 Um die Richtigkeit dieser Auffassung zu beurteilen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es Aufgabe des Gerichtshofes ist, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Rechtmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Entscheidung über die Einstellung des auf den Antrag des Klägers hin eingeleiteten Verfahrens zu überprüfen. Diese Überprüfung hat insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu erfolgen, die der Kommission durch den Kläger zur Kenntnis gebracht worden sind und die die Kommission, wie sich aus dem Urteil vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio, Slg. 1983, 3045) ergibt, bei der Beurteilung, ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages vorlag, untersuchen mußte.

19 Zu diesem Zweck muß der Gerichtshof davon ausgehen, daß er mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befaßt ist, die, soweit sie in dem Antrag oder in den Bemerkungen des Klägers enthalten waren, von der Kommission bei der streitigen Einstellungsentscheidung berücksichtigt worden sind.

20 Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht zwischen Klagegründen, die sich auf nur im Antrag des Klägers enthaltene Gesichtspunkte stützen, und solchen Klagegründen zu unterscheiden, die sich auf Gesichtspunkte beziehen, die in den Bemerkungen des Klägers gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 ausdrücklich wiederholt worden sind. Das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit einzelner Klagegründe ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellung über eine Verletzung des Artikels 86 EWG-Vertrag getroffen wird; die Entscheidung betrifft vielmehr die Vorbereitungsphase, in der die Argumente und Beweise beurteilt wurden, die der Kläger vorgebracht hat, um darzutun, daß die von den Fernsehgesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Kinofilmen gezahlten Preise unangemessen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a EWG-Vertrag seien.

22 Die Kommission räumt in ihrem Schreiben vom 12. Juli 1983 ein, daß die Erzwingung unangemessener Einkaufspreise durch ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ein mißbräuchliches Verhalten im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstellen kann. Die Feststellung eines derartigen Mißbrauchs hänge jedoch von dem Verhältnis zwischen dem Preis und dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung ab; soweit es um die Rechte zur Ausstrahlung von Filmen gehe, sei es wegen der Vielzahl von Kriterien, die für die Beurteilung des Werts dieser Filme in Betracht kämen, unmöglich, einen für alle Fälle gültigen Parameter zu finden. Infolgedessen müsse ein Mißbrauch in bezug auf bestimmte Filme nachgewiesen und festgestellt werden und nicht, wie der Kläger in seinem Antrag geltend mache, in bezug auf sämtliche Filme, für die die Fernsehgesellschaften die Senderechte erworben hätten. Jeder Film sei anders und müsse im Hinblick auf Artikel 86 einzeln geprüft werden.

23 Nach Ansicht des Klägers sind die Überlegungen der Kommission, wonach der Mißbrauch im Hinblick auf bestimmte Filme nachzuweisen sei, nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall handele es sich um die Feststellung eines generellen Mißbrauchs infolge einer ständigen Praxis; insoweit genüge das Vorbringen, daß der von den französischen Gesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Filmen vorgesehene Teil der Haushaltsmittel sehr gering und der dafür gezahlte Durchschnittspreis sehr niedrig sei.

24 Im vorliegenden Fall ist die von der Kommission für ihre Einstellungsentscheidung gegebene Begründung nicht zu beanstanden, wonach der angebliche Mißbrauch nicht anhand eines Durchschnittspreises, der sich unter Berücksichtigung sämtlicher Filme ergibt, für die die Fernsehgesellschaften die Senderechte erworben haben, sondern anhand von Einzelfällen, die jeweils einen bestimmten Film betreffen, nachgewiesen werden muß.

25 Aus der auf Ersuchen des Gerichtshofes von der Kommission vorgelegten Liste der Preise, die die Fernsehgesellschaften für die von ihnen während der letzten sechs Monate vor Einreichung des Antrags des Klägers ausgestrahlten Filme jeweils gezahlt haben, ergibt sich nämlich, daß diese Preise nicht immer gleich, sondern je nach Film sehr unterschiedlich waren. Aufgrund dessen kann Gesichtspunkten, die sich auf die durchschnittliche Höhe dieser Preise oder die Höhe der Haushaltsmittel, die für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Filmen vorgesehen sind, stützen, in diesem Verfahren keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Kommission hat somit vom Kläger zu Recht verlangt, seine Behauptung des Mißbrauchs durch Beispiele bestimmter Filme zu belegen oder zumindest zu untermauern.

26 Dieses Ergebnis kann nicht durch den Hinweis auf das Gutachten der französischen Wettbewerbskommission vom 28. Juni 1979 in Frage gestellt werden, in dem diese ihre Feststellung, daß die Fernsehgesellschaften ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der französischen Ordonnance Nr. 45-1483 ausnützten, auf ähnliche Gesichtspunkte stützt, wie sie der Kläger vorgetragen hat, z. B. die geringe Höhe der von den Gesellschaften für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung von Filmen aufgewandten Haushaltsmittel oder die dafür gezahlten sehr niedrigen Preise.

27 Die Ähnlichkeiten, die möglicherweise zwischen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats und der Regelung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag bestehen, können weder die Unabhängigkeit der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 einschränken noch sie dazu zwingen, die Beurteilung der für die Anwendung der entsprechenden nationalen Vorschriften zuständigen Stellen zu übernehmen.

28 Zu der Frage, ob die französischen Fernsehgesellschaften beim Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung bestimmter Filme ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt haben, hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß es ihr aufgrund des Antrags des Klägers nicht möglich sei, einen solchen Mißbrauch festzustellen. Insoweit kann diese Beurteilung der Kommission weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Erörterungen vor dem Gerichtshof als unzutreffend angesehen werden.

29 Somit hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, daß die Einstellungsentscheidung der Kommission mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Aufhebung rechtfertigen könnte. Dieses Ergebnis schließt jedoch nicht aus, daß die Kommission entsprechend ihrer im Schreiben vom 12. Juli 1983 bekundeten Absicht das Verfahren wieder eröffnen kann; in diesem Schreiben heißt es, die Kommission werde auch weiterhin die Entwicklung der Lage des Films in Frankreich und insbesondere die für den Programmauftrag der Fernsehgesellschaften geltenden Allgemeinen Bestimmungen von 1983 im Auge behalten, soweit sie die Beziehungen zwischen Kino und Fernsehen betreffen.

30 Daher ist die Klage abzuweisen.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission hat erst in ihrer Gegenerwiderung beantragt, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Da dieser Antrag somit verspätet ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.