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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1985 – C-144/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:171
In der Rechtssache 144/84
Claudia De Angelis, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, Avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Marie-Ann Coninsx von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
betreffend die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 9. August 1983, mit der der Antrag der Klägerin, Ischia als ihren Herkunftsort festzustellen, abgelehnt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14 Februar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 7. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf — im wesentlichen — Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1983, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, als ihren Herkunftsort zur Bestimmung der an diesen anknüpfenden dienstrechtlichen Ansprüche hinsichtlich von Reisekosten und Urlaubstagen Ischia (Italien) festzustellen.
2 Die Klägerin, eine in Brüssel wohnhafte italienische Staatsangehörige, wurde am 1. Dezember 1982 zur Beamtin der Kommission mit Dienstort Brüssel ernannt. Sie ist seit dem 22. Mai 1969 mit Herrn F. De Angelis verheiratet, der seit dem 1. April 1970 ebenfalls Beamter der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel ist; zwischen den beiden Eheleuten besteht Gütergemeinschaft nach italienischem Recht. Bis zum 1. April 1970 hatten die Klägerin und ihr Ehemann ihren ehelichen Wohnsitz in Ischia (Italien).
3 Mit Schreiben vom 11. April 1983 beantragte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, statt Brüssel Ischia als ihren Herkunftsort festzustellen. Sie fügte diesem Antrag Belege bei, insbesondere eine Bescheinigung der Stadt Ischia, wonach die Eheleute De Angelis dort Grundeigentümer sind.
4 Der Antrag stützte sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII zum Statut über die Feststellung und die Änderung des Herkunftsortes, der folgendermaßen lautet:
Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.
5 Am 15. Juli 1980 erließ die Kommission in Form eines Beschlusses allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten. Artikel 2 dieses Beschlusses sieht vor:
1) Bei Dienstantritt des Beamten wird davon ausgegangen, daß der Ort, von dem aus er einberufen worden ist, sein Herkunftsort ist.
Auf Antrag des Beamten, der innerhalb eines Jahres nach seinem Dienstantritt zu stellen ist, wird bei Vorlage von Belegen der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten als Herkunftsort festgestellt, wenn der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht mit dem Ort der Einberufung übereinstimmt.
2) Bei der Anwendung dieses Beschlusses gilt als
Ort der Einberufung der Ort, an dem der Beamte zum Zeitpunkt seiner Einberufung seinen Hauptwohnsitz hatte; ein zeitweiliger Wohnort, insbesondere der Studienort, Wehrdienststandort, Aufenthaltsort bei Praktika und Reisen, kann nicht als Hauptwohnsitz gelten;
Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Ort, zu dem der Beamte
a) seine wichtigsten familiären Bindungen hat; außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen handelt es sich dabei um
seine Eltern oder einen Elternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Großeltern oder einen Großelternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Schwiegereltern oder einen Schwiegerelternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Brüder und Schwestern
oder
seine Kinder oder eines oder mehrere seiner Kinder;
b) eigentumsrechtliche Bindungen zu Immobilien in Form von Gebäuden oder Teilen davon hat;
c) seine wesentlichen sowohl aktiven als auch passiven bürgerrechtlichen Interessen hat.
Erfüllt ein und derselbe Ort nicht alle drei unter den Buchstaben a, b und c genannten Kriterien, so gilt derjenige Ort als Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten, der mindestens zwei der Kriterien erfüllt, oder, wenn es einen solchen Ort nicht gibt, der Ort, zu dem die wichtigsten familiären Bindungen bestehen, das sind dann ausschließlich Bindungen zu dem Vater, zu der Mutter oder zu den Kindern des Beamten.
3) Gibt es einen Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach den Kriterien des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich nicht, so wird der Ort der Einberufung des Beamten als sein Herkunftsort festgestellt.
...
6 Mit Schreiben vom 9. August 1983 wies der Leiter der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche der Kommission in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde den Antrag der Klägerin zurück. Er führte aus, daß Ischia nicht als ihr Herkunftsort festgestellt werden könne, da die Klägerin keine rechtlich zum Nachweis des Eigentums geeignete Urkunde vorgelegt habe, durch die bewiesen werde, daß ihr das Gebäude in Ischia, auf dessen Eigentum sie sich berufe, seit ihrem Dienstantritt ganz oder teilweise gehöre. Diese ablehnende Entscheidung wurde durch ein Schreiben desselben Abteilungsleiters vom 12. Oktober 1983 ergänzt, wonach nur ein Grundbuchauszug oder eine notarielle Urkunde, aus denen das Eigentum einer Person an einer Immobilie hervorgehe, als rechtlich geeignete Urkunde im Sinne der betreffenden Statutsbestimmungen anerkannt werden kann.
7 Durch ein am 9. November 1983 bei der Kommission eingegangenes Schreiben legte die Klägerin Beschwerde gegen das erwähnte Schreiben vom 9. August 1983 ein, mit der sie verlangte, Ischia als ihren Herkunftsort festzustellen.
8 Die Beschwerde der Klägerin blieb innerhalb der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Frist unbeantwortet.
9 Die Klägerin macht geltend, der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Beamten werde durch seine familiären und eigentumsrechtlichen Bindungen sowie seine bürgerrechtlichen Interessen bestimmt. Hinsichtlich ihrer bürgerrechtlichen Interessen verweist die Klägerin auf ihre italienische Staatsangehörigkeit und ihre Eintragung in dem Einwohner- und dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Ischia. Zu den familiären Bindungen führt die Klägerin aus, ihr Ehegatte und sie selbst hätten ihren ehelichen und Familienwohnsitz einvernehmlich in Ischia begründet, das als Herkunftsort ihres Ehegatten festgestellt worden sei.
10 Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Bindungen macht die Klägerin geltend, sie stehe tatsächlich über eine Reihe von Rechten und Verpflichtungen in einer Beziehung zu einem Gebäude. Sie habe 1975 mit ihrem Ehemann ein Gebäude in Ischia erweitert und ausgebaut, das ihr Ehemann vor ihrer Heirat habe errichten lassen. Die Arbeiten seien mit einem gemeinsam im Rahmen des ehelichen Güterstands aufgenommenen Darlehen finanziert worden. Die eheliche Gemeinschaft besitze also hinsichtlich dieses Gebäudes einen schuldrechtlichen Anspruch. Überdies dürfe sie dieses Gebäude nach italienischem Recht bewohnen und nutzen und könne seinen Verkauf verhindern, was Teil der dinglichen Rechte aus dem Eigentum sei. Die Klägerin macht schließlich geltend, nach dem Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) werde sie Erbin des Eigentums.
11 Die Klägerin führt weiter aus, die Weigerung, für sie ebenso wie für ihren Ehemann Ischia als Herkunftsort festzustellen, bringe eine ungerechtfertigte Trennung der Familie mit sich, da der Urlaub ihres Ehemannes um fünf Reisetage verlängert werde. Es sei unvorstellbar, daß zwei gemeinsam lebende Eheleute den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an verschiedenen Orten hätten. Das Verhalten der Kommission sei um so widersprüchlicher, als sie ihr Reisetage zur Teilnahme an den Wahlen in Ischia gewährt habe, ihr jedoch diese Reisetage für die Reise an ihren ehelichen Wohnsitz in Ischia verweigere.
12 Die Kommission bestreitet nicht, daß die Klägerin die Kriterien der bürgerrechtlichen Interessen erfüllt. Sie hält jedoch die Auslegung, wonach der Begriff der eigentumsrechtlichen Bindungen alle Arten eventueller eigentumsrechtlicher Beziehungen eines Beamten zu einem Ort umfaßt, für unzutreffend. Dieser Begriff bedeute vielmehr, daß der Beamte ein dingliches Recht an dem Gebäude besitzen müsse; dabei müsse es sich nicht unbedingt um das Eigentum handeln, vielmehr könne ein Nießbrauch ausreichen. Ein nur schuldrechtlicher Anspruch, der sich in allgemeiner Weise auf das Gebäude beziehe, sei jedenfalls nicht ausreichend. Die hierzu von der Klägerin vertretene Ansicht würde dazu führen, daß der Beamte durch einen schuldrechtlichen Anspruch, den er selbst begründen könnte, eine beliebige eigentumsrechtliche Beziehung zu einem bestimmten Land herstellen könnte. Dies wäre unkontrollierbar und unannehmbar. Außerdem müßten die Kriterien für dauerhafte eigentumsrechtliche Bindungen objektiv und die entsprechenden dinglichen Rechte genau definiert und in den Grundbüchern eingetragen sein, damit eine solide Grundlage für ihre Überprüfung bestehe. Nach Ansicht der Kommission gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach zwei miteinander verheiratete Beamte verwaltungsmäßig in jeder Hinsicht gleich behandelt werden müssen. Wenn in einem konkreten Fall die Auslegung einer Statutsbestimmung eine Trennung der Familie zur Folge habe, müsse diese Auslegung dennoch gelten. Schließlich sei der Sonderurlaub zur Ausübung des Wahlrechts nicht mit Jahresurlaub vergleichbar. Da die Klägerin ihr Wahlrecht nur in Ischia ausüben könne, sei es durchaus sinnvoll, ihr hierfür Reisetage zu gewähren.
13 Im Hinblick auf diese voneinander abweichenden Standpunkte ist zunächst zu bemerken, daß der Herkunftsort des Beamten gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Anhangs VII zum Statut bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt wird. Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff Herkunftsort ein Fachausdruck für den Ort ist, auf den bei der ein- oder zweimal jährlich vorzunehmenden pauschalen Erstattung der Kosten der Reise vom Dienstort zum Herkunftsort (Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII), bei der Erstattung der Kosten der Reise seines Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen vom Dienstort zum Herkunftsort beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst (Artikel 7 Absatz I des Anhangs VII), bei der Verlängerung des Jahresurlaubs um Reisetage (Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs V zum Statut) und bei der beim Tod des Beamten von dem betreffenden Organ zu gewährenden Erstattung der Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Herkunftsort (Artikel 75 des Statuts) abzustellen ist. Wie sich schon aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585) ergibt, unterscheidet sich dieser Begriff des Herkunftsortes von dem des Ortes, an dem der Beamte sich vor seinem Dienstantritt ständig aufgehalten und wo er seine frühere Tätigkeit ausgeübt hat. Hieraus folgt, daß zwischen dem ständigen Aufenthaltsort bei der Einstellung und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten klar zu unterscheiden ist. Dieser letztere Begriff beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes, daß der Beamte trotz seines Dienstantritts und der Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen die Möglichkeit behalten muß, seine persönlichen Beziehungen zu dem letzteren aufrechtzuerhalten.
14 In diesem Zusammenhang definiert Artikel 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. Juli 1980 den Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen zutreffenderweise als denjenigen Ort, zu dem der Beamte sowohl a) seine wichtigsten familiären Bindungen als auch b) seine eigentumsrechtlichen Bindungen als auch c) seine wesentlichen — aktiven wie auch passiven — bürgerrechtlichen Interessen hat.
15 Was die eigentumsrechtlichen Bindungen im besonderen betrifft, präzisiert der Artikel 2 des genannten Beschlusses, daß sie zu Immobilien in Form von Gebäuden oder Teilen davon bestehen müssen. Diese Präzisierung ist in der vorliegenden Rechtssache von der Kommission dahin gehend ausgelegt worden, daß der Beamte, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts an einer Immobilie sein müsse und nicht nur eines schuldrechtlichen Anspruchs, der sich in allgemeiner Weise auf das Gebäude beziehe.
16 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Der Beschluß der Kommission vom 15. Juli 1980 stellt nämlich nur eine Auslegung und eine Präzisierung des Artikels 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut dar, der für die Feststellung des Herkunftsorts des Beamten auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten abstellt. Weder Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut noch der Beschluß der Kommission vom 15. Juli 1980 schließt aber aus, daß auch andere dauerhafte eigentumsrechtliche Bindungen als ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht als Kriterien für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten dienen können.
17 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nachgewiesen, daß sie tatsächlich eigentumsrechtliche Bindungen zu einer Immobilie in Form eines Gebäudes hat: Im Jahre 1975 ließ sie in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann das Haus in Ischia erweitern und ausbauen, das die Eheleute als ihren ehelichen und Familienwohnsitz ansehen. Diese Arbeiten wurden mit einem gemeinsam im Rahmen des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft aufgenommenen Darlehen finanziert, wodurch die eheliche Gemeinschaft nach dem von der Kommission nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin einen schuldrechtlichen Anspruch hinsichtlich dieses Gebäudes erlangte. Weiter macht die Klägerin geltend, sie könne nach italienischem Recht den Verkauf des Gebäudes verhindern und dürfe es bewohnen und nutzen, was Teil der dinglichen Rechte aus dem Eigentum an dem Gebäude sei.
18 Solche Bindungen können in der Tat Beweis für das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung sein, was von dem betreffenden Organ von Fall zu Fall zu prüfen ist. Sie sind objektiv genug, um von dem Organ überprüft werden zu können, und eröffnen nicht mehr Möglichkeiten des Mißbrauchs der Statutsbestimmungen als die im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte. Im vorliegenden Fall wurden Bindungen dieser Art von der Kommission nicht berücksichtigt; sie stellte vielmehr in dem Schreiben vom 12. Oktober 1983 fest, daß nur ein Grundbuchauszug oder eine notarielle Urkunde, aus denen sich das Eigentum einer Person an einer Immobilie ergibt, als rechtlich geeignete Urkunde im Sinne der betreffenden Statutsbestimmungen anerkannt werden kann.
19 Die streitige Entscheidung beruht somit insoweit auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum.
20 Hinzuzufügen ist, daß bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 des Anhangs VII der Ort des ehelichen und Familienwohnsitzes des Beamten nicht unberücksichtigt bleiben darf, wenn zu ihm wichtigste familiäre Bindungen bestehen können und die Eheleute dort tatsächlich ihren ständigen Wohnsitz begründet hatten, bevor sie beide oder einer von ihnen ihren Dienst antraten. Da nämlich Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe a des Beschlusses vom 15. Juli 1980 vorsieht, daß als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort gelten kann, zu dem der Beamte seine wichtigsten familiären Bindungen hat, bei denen es sich, wenn weder Eltern noch Großeltern vorhanden sind, um seine Schwiegereltern oder einen Schwiegerelternteil handelt (dänisch: svigerforaeldrene eller en af disse; französisch: beaux-parents ou l'un d'eux; englisch: parents-in-law, or either parent-in-law; niederländisch: zijn schoonouders of één van beiden), wäre es unverständlich, wenn der Ort ausgenommen würde, an dem der Ehegatte, zu dem notwendigerweise engere familiäre Bindungen bestehen, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.
21 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin, Ischia als ihren Herkunftsort festzustellen, offensichtlich auch nicht die Tatsache berücksichtigt, daß als Herkunftsort des Ehemanns der Klägerin Ischia festgestellt worden ist und die Eheleute vor ihrem jeweiligen Dienstantritt bei der Gemeinschaft ihren ehelichen Wohnsitz einvernehmlich an diesem Ort begründet hatten.
22 Die Entscheidung der Kommission vom 9. August 1983 ist somit aufzuheben und die Sache an die Kommission zurückzuverweisen, damit sie unter Beachtung der obigen Kriterien neu über die Feststellung des Herkunftsortes der Klägerin entscheiden kann.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Entscheidung der Kommission vom 9. August 1983 wird aufgehoben.
2) Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.