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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1985 – C-146/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:172

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Mai 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit Klageschrift vom 12. Juni 1984 beantragt Herr De Santis, ein Beamter des Rechnungshofes der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, festzustellen, daß er einen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe B 2 und auf Berücksichtigung eines um viereinhalb Jahre höheren Dienstalters in seiner derzeitigen Besoldungsgruppe hat. Er beantragt ferner, die am 15. März 1984 ausgesprochene Zurückweisung seiner Beschwerde vom 20. Dezember 1983 aufzuheben.

Der Kläger hat eine wechselvolle Laufbahn beim Rechnungshof hinter sich. Seit Juni 1978 Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2, stieg er im Juni 1980 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 3, auf und wurde im Januar 1981 in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, zurückgestuft. Im Februar 1982 wurde ihm mitgeteilt, daß seine befristete Anstellung nicht verlängert werde, sondern vor Ende 1982 auslaufe. Er nahm daraufhin, wie ihm empfohlen worden war, an einer Reihe von Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 3, die Laufbahn A 5/4 und die Laufbahn A 7/6 teil. Ihm wurde jedoch, obwohl er ein Auswahlverfahren bestand, keine Stelle angeboten. Schließlich bestand er das interne Auswahlverfahren CC/B/6/82.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 wurde ihm vorbehaltlich einer ärztlichen Untersuchung zum 1. Januar 1983 ein Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, im Personaldienst des Rechnungshofes angeboten. Ihm wurde mitgeteilt, daß die ersten neun Monate seiner Dienstzeit als Probezeit angesehen würden und daß seine Anstellung durch seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestätigt würde, wenn seine Leistungen in der Probezeit zufriedenstellend seien. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 an den Präsidenten des Rechnungshofes, daß er dieses Angebot annehme. Seine förmliche Ernennung auf diesem Posten erfolgte am 21. Dezember 1982.

In seinem Probezeitbericht hieß es, daß er die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllt habe. Seine Leistungen wurden unter allen Gesichtspunkten außer einem, nämlich der Schnelligkeit seiner Arbeit, die als unbefriedigend bezeichnet wurde, mit gut bewertet. Mit Entscheidung vom 30. September 1983, die ihm mit einem Begleitschreiben vom gleichen Tag übersandt wurde, wurde er auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Der Rechnungshof hat in seiner Klagebeantwortung beantragt, die Klage für zulässig, aber unbegründet zu erklären, und diesen Antrag in seiner Gegenerwiderung vom 21. September 1984 wiederholt.

Der Kanzler des Gerichtshofes hat den Parteien jedoch mit Schreiben vom 21. November 1984 mitgeteilt, daß der Gerichtshof von Amts wegen beschlossen habe, zu prüfen, ob die Klage verspätet eingelegt sei. Der Rechnungshof hat daraufhin erklärt, er habe sich damit begnügt, sich gegen die Begründetheit der Klage zu wenden, obwohl die Beschwerde des Klägers in Wirklichkeit gegen die ursprüngliche Einstufung in die Besoldungsgruppe gerichtet und somit verspätet eingelegt worden sei. Der Rechnungshof hat allerdings dem Gerichtshof anheimgestellt, darüber zu entscheiden, ob die Klage wegen Fristablaufs unzulässig ist.

Unter Berücksichtigung der Frage des Gerichtshofes ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die vorliegende Klage zulässig ist. Wenn die einzige Entscheidung, die der Kläger anfechten kann, diejenige vom 21. Dezember 1982 ist, durch die er in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, so war seine am 20. Dezember 1983 erhobene Klage gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eindeutig verspätet. Ist er jedoch befugt, das jetzt von ihm angeschnittene Problem seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe im Hinblick auf die Entscheidung vom 30. September 1983 aufzuwerfen, so hat er seine Klage ebenso eindeutig rechtzeitig erhoben.

Nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts kann sich eine Person mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden, und zwar, soweit hier erheblich, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält.

Nach der in Kapitel I, Einstellung, des Titels III, Laufbahn des Beamten, enthaltenen Regelung erfolgt die Ernennung zum Beamten außer in der Laufbahngruppe A und im Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem Dienstposten entspricht, für den der Betreffende eingestellt worden ist, es sei denn, es wird von dieser Regel in den in Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Grenzen abgewichen. Der Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft, es sei denn, die Anstellungsbehörde gewährt ihm mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe.

Diese darf jedoch außer in bestimmten Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA 48 Monate nicht überschreiten (Artikel 32). Mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 hat jeder Beamte eine Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Probezeit beträgt je nach Laufbahngruppe neun bzw. sechs Monate. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über den Beamten auf Probe abzugeben. Dieser ist berechtigt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beamte auf Probe, der nicht bewiesen hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen. Er kann auch während der Probezeit entlassen werden, wenn seine Leistungen offensichtlich unzulänglich sind (Artikel 34).

Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof die Frage, ob ein Beamter seine Einstufung noch bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder nur bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe anfechten kann, noch nicht entschieden. Die Urteile in den Rechtssachen 190/82 (Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, 3991) und 227/83 (Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Rdnr. 11 der Entscheidungsgründe) gehen meines Erachtens nicht auf dieses besondere Problem ein. In beiden Fällen handelte es sich um Beschwerden, die mehrere Jahre nach Ablauf der Probezeit eingelegt worden waren. Die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache Blomefield wurde allerdings aus einem anderen Grund, nämlich wegen des Eintretens eines neuen Umstands, bejaht. In der Rechtssache Moussis, die einen schon lange zuvor auf Lebenszeit ernannten Beamten betraf, spielte die Probezeit für die Entscheidung keine Rolle. In der Rechtssache 83/63 (Krawczyinski/Kommission, Slg. 1965, 828) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Kläger berechtigt ist, die in dem Rechtsakt, durch den er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, enthaltene Einstufung anzufechten. Aber auch in jenem Fall ging es nicht um eine Probezeit, so daß er für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. In der Rechtssache 173/80 (Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649, 1658) kommt der Gerichtshof scheinbar zum gegenteiligen Ergebnis, wenn er ausführt: ... bei der den Kläger beschwerenden Maßnahme, gegen die die Klage gerichtet ist, [handelt es sich] um die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 3 durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Oktober 1974 (das heißt die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten'auf Probe). In jenem Fall hatte der Kläger jedoch binnen drei Monaten nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe Beschwerde gegen seine Einstufung eingelegt. Die Frage, ob er seine Einstufung auch später bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätte anfechten können, stellte sich nicht. Im Ergebnis wurde seine Klage als unzulässig abgewiesen, da sie sich auf eine andere, fünf Jahre später eingelegte Beschwerde stützte. Deshalb fährt der Gerichtshof an der soeben zitierten Stelle fort: Da die Kommission eine fristgerecht gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde abgewiesen hatte, war sie nur bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache verpflichtet, eineneue Beschwerde gegen dieselbe Entscheidung entgegenzunehmen. Meiner Meinung nach enthält keiner dieser Fälle die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits.

Nach dem Wortlaut des Beamtenstatuts erfolgt die einzige Ernennung oder Einstufung und besteht die einzige Verpflichtung, die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festzulegen, zu Beginn der Laufbahn eines Beamten als Beamter auf Probe. Die einzige positive Entscheidung, die bei Ablauf der Probezeit zu treffen ist, ist die Entlassung eines unfähigen Beamten. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung dahin gehend, daß für die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit eine positive Entscheidung erforderlich ist. Dies ist eine automatische Folge, wenn er nicht entlassen wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch, wie dies üblich zu sein scheint, eine positive Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlassen.

In der ursprünglichen Entscheidung vom 21. Dezember 1982 wurde der Kläger als Hauptinspektor in der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, mit Beginn des Besoldungsdienstalters am 1. Januar 1983, dem Tag des Wirksamwerdens seiner Ernennung, zum Beamten auf Probe ernannt. In der Entscheidung vom 30. September 1983, die zum 1. Oktober 1983 wirksam wurde, hieß es lediglich, daß der Kläger, Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe B 3 ..., auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.

Bei wörtlicher Auslegung des Beamtenstatuts wird die einzige Entscheidung über die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Ernennung zum Beamten auf Probe getroffen, so daß eine eventuelle Anfechtung der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe binnen drei Monaten nach dieser Ernennung erfolgen muß.

Meines Erachtens ist der Gerichtshof nicht gezwungen, das Statut so wörtlich auszulegen, denn es gibt noch eine andere Möglichkeit. Man kann nämlich davon ausgehen, daß die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit eine — wie hier — ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Besoldungsgruppe, in der er ernannt wird, umfaßt. Sie enthält ferner eine ausdrückliche oder — wie hier — stillschweigende Entscheidung über die Dienstaltersstufe. Der Gerichtshof kann somit im Wege der Auslegung des Beamtenstatuts zu dem Ergebnis kommen, daß eine Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe vorliegt, die binnen drei Monaten angefochten werden kann.

Wenn, was ich bejahen würde, beide Auslegungen möglich sind, sollte diejenige gewählt werden, die zu einem gerechteren Ergebnis für die Beamten im allgemeinen führt, denn es kann nicht behauptet werden, daß eine dieser beiden Auslegungen der Verwaltung so große Schwierigkeiten bereitet, daß sie unter allen Umständen vermieden werden sollte.

Die Auffassung, daß die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eine Entscheidung über die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe einschließt, führt meines Erachtens zu einem gerechteren Ergebnis, weshalb zweifellos der Rechnungshof in seinem Plädoyer — lobenswerterweise — auch nicht geltend gemacht hat, daß die Klage verspätet erhoben worden sei. Während seiner Probezeit ist der Beamte in einer angreifbaren Position. Seine weitere Beschäftigung hängt davon ab, daß der Probezeitbericht günstig ausfällt. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, daß er von einer Anfechtung seiner Einstufung durch die völlig berechtigte Sorge abgehalten wird, dies könnte seine Ernennung in Frage stellen. Jedenfalls kann es ihm nicht verübelt werden, wenn er fürchtet, daß die Beurteilung der Erfüllung seiner Aufgaben, seines Verhaltens und seines Pflichtgefühls ungünstig ausfallen könnte, wenn er eine Beschwerde einlegt. Der auf dem Beamten auf Probe lastende Druck, nicht durch Einlegung einer Beschwerde das Schiff ins Wanken zu bringen, wird besonders deutlich im Fall einer Person wie des Klägers im vorliegenden Verfahren, dessen Beschäftigungsverhältnis lange Zeit hindurch unsicher war und der familiäre Verpflichtungen hat. Diesen Gesichtspunkt außer acht zu lassen, wäre meines Erachtens wirklichkeitsfremd. Es wäre völlig falsch, bei der Beurteilung des vorliegenden Problems davon auszugehen, daß ein Beamter, der bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe oder während seiner Probezeit meint oder fühlt, daß er eine höhere Einstufung verdient hat, unwürdig handelt, wenn er seine Ernennung auf Lebenszeit abwartet, ehe er eine Überprüfung seiner Einstufung beantragt.

Ich glaube nicht, daß diese Lösung der Verwaltung übermäßige Schwierigkeiten bereitet. Hauptzweck einer Fristbestimmung ist es zu verhindern, daß Beschwerden verspätet eingelegt und vollzogene Rechtsakte lange Zeit später in Frage gestellt werden. Eine Berechnung der Frist nicht vom Anfang, sondern vom Ende der sechs- oder neunmonatigen Probezeit an scheint mir diesem Zweck nicht zuwiderzulaufen. Ein solches Ersuchen bedeutet auch nicht, daß der Beamte seine Einstufung zweimal anfechten kann. Greift er die erste Entscheidung an und unterliegt er, so ist er nicht berechtigt, bei seiner Ernennung auf Lebenszeit dieselben Einwände gegen seine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu erheben.

Ich bin deshalb entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Auffassung, daß die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die eine zuvor nicht angefochtene Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe enthält, binnen drei Monaten nach ihrem Erlaß mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Somit ist die Klage rechtzeitig erhoben worden.

Der Kläger stützt seine Klage im wesentlichen auf drei Gesichtspunkte. Hinsichtlich der Besoldungsgruppe führt er aus, er hätte aufgrund seiner Fähigkeiten und der Berufserfahrung, die er nicht nur vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften, sondern auch während seiner Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit erworben habe, in der Besoldungsgruppe B 2 ernannt werden müssen. Der Rechnungshof beruft sich in erster Linie auf eine von ihm erlassene Kollegialentscheidung, die im vorliegenden Fall angewandt worden war. In diesem Beschluß Nr. 81-5 vom 3. Dezember 1981 wird ausgeführt, es sei zweckmäßig, gleiche Einstufungskriterien für erfolgreiche Bewerber in Auswahlverfahren festzulegen, und der Leitgedanke für die Einstufungspraxis müsse die Einstufung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppen der verschiedenen Laufbahnen und Sonderlaufbahnen sein, um dem Rechnungshof die Einstellung junger Mitarbeiter zu gestatten und diesen im Laufe der Jahre ein Aufsteigen in der Laufbahn zu ermöglichen. In den Begründungserwägungen heißt es jedoch weiter: In besonderen Fällen können Ausnahmen von dem Grundsatz der Einstufung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zugelassen und Bewerber in einer höheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn ernannt werden. Dementsprechend enthält Artikel 1 die allgemeine Regel, daß die Anstellungsbehörde erfolgreich aus Auswahlverfahren hervorgegangene Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn ihrer Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ernennen soll. Ausnahmen aufgrund der Berufserfahrung sind nach Artikel 2 und 3 möglich. Der hier anwendbare Ausnahmetatbestand findet sich in Artikel 3, wonach die Anstellungsbehörde für einige Besoldungsgruppen bei einer einschlägigen Berufserfahrung von bestimmter Dauer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die unter Berücksichtigung des zu besetzenden Dienstpostens zu rechtfertigen sind, eine Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahn und der mittleren Laufbahnen aussprechen kann. Weiter heißt es jedoch: In den Besoldungsgruppen B 2, C 2 und D 2 kann keine Ernennung erfolgen, da diese Besoldungsgruppen der Beförderung innerhalb der Laufbahn vorbehalten sind.

Es ist klar, daß, wenn die Anstellungsbehörde interne Bestimmungen erläßt, sie sich ungeachtet ihrer Befugnis, von ihnen abzuweichen, normalerweise daran halten muß, und daß, wenn Umstände vorliegen, die eine solche Abweichung rechtfertigen, die dafür maßgeblichen Gründe angegeben werden müssen. Die erste Frage ist allerdings immer die, ob die erlassenen Bestimmungen sich innerhalb der Zuständigkeitsgrenzen halten. Meines Erachtens war der Rechnungshof befugt, aus den in seinem Beschluß genannten Gründen eine Politik zu verfolgen, bei der bestimmte Besoldungsgruppen internen Beförderungen vorbehalten sind. Eine solche Politik sollte jedoch nach meiner Ansicht die Möglichkeit offenlassen, in Ausübung des in Artikel 31 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingeräumten Ermessens einen Beamten in einem Ausnahmefall zum Beispiel in der Besoldungsgruppe B 2 zu ernennen. Der Zweck dieses Absatzes besteht darin, eine Sonderbehandlung bestimmter Bewerber aufgrund ihrer persönlichen Verdienste zu ermöglichen. Eine allgemeine Regel, daß ein Bewerber niemals in einer bestimmten Besoldungsgruppe oder in bestimmten Besoldungsgruppen ernannt werden darf, geht meines Erachtens zu weit.

Der Rechnungshof stützt seine Weigerung, den Kläger in der Besoldungsgruppe B 2 zu ernennen, jedoch noch auf einen weiteren Grund und macht geltend, die Anstellungsbehörde habe berücksichtigen können, ob a) die Berufserfahrung und die Fähigkeiten des Bewerbers und b) die Art des zu besetzenden Dienstpostens eine solche Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigten. Dies trifft mit Sicherheit zu. Weiter wird vorgetragen, der Beklagte sei zu Recht nicht davon überzeugt gewesen, daß der Bewerber oder der Dienstposten eine solche höhere Einstufung gerechtfertigt habe.

Diese Beurteilung ist im wesentlichen Sache der Anstellungsbehörde und unterliegt, abgesehen von Fällen unrichtiger Gesetzesauslegung oder anderer ihre Rechtswidrigkeit begründender Umstände, nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof. Im vorliegenden Fall kann der Kläger auf lange Beschäftigungszeiten offenbar in verantwortlichen Positionen (namentlich bei der Firma Avis Ltd; zu den Einzelheiten vgl. meine Schlußanträge in der Rechtssache 108/84, De Santis/Rechnungshof, auf die ich Bezug nehme), auf seine Beurteilungen und auf den Umstand verweisen, daß er über lange Zeiträume hinweg als Bediensteter auf Zeit Dienstposten der Laufbahngruppe A innehatte. Andererseits hat er viele Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter der Laufbahngruppe A nicht bestanden, und während seiner befristeten Beschäftigungen wurde er in der Besoldungsgruppe zurückgestuft. Darüber hinaus war der Dienstposten, auf dem er schließlich ernannt wurde, nicht so beschaffen, daß gesagt werden kann, daß er die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 2 unbedingt erforderlich machte. Meines Erachtens ist nicht dargetan worden, daß die Entscheidung des Rechnungshofes, den Kläger in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen, rechtswidrig war. Die Anstellungsbehörde hat sich vielmehr im Rahmen ihres Ermessens gehalten, und ich stimme dem Vorbringen, es habe eine Art Verschwörung gegeben, um den Kläger nicht hochkommen zu lassen, nicht zu. Deshalb weise ich die Ausführungen des Klägers, seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 3 verletze den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten oder seine berechtigten Erwartungen, zurück.

Der Kläger trägt ferner vor, obwohl ihm nach Artikel 32 aufgrund seiner Ausbildung und seiner besonderen Berufserfahrung das höchste Dienstalter zuerkannt worden sei, hätte sein Dienstalter mit Rücksicht auf die 54 Monate, die er von Juni 1978 bis Januar 1983 beim Rechnungshof beschäftigt gewesen sei, zusätzlich erhöht werden müssen. Er beruft sich insoweit auf Artikel 44 des Beamtenstatuts, wonach ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe aufsteigt. Somit müsse er um zwei Dienstaltersstufen mit einem Dienstalter von sechs Monaten in der genannten Dienstaltersstufe aufrücken.

Meines Erachtens ist Artikel 44 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger erst durch seine Ernennung in der Besoldungsgruppe B 3 Beamter wurde. Er kann sich lediglich für die Zukunft, nicht dagegen in bezug auf seine frühere Beschäftigung bei der Behörde auf Artikel 44 stützen. Auf die Festsetzung seiner Dienstaltersstufe war allein Artikel 32 anwendbar, und dieser wurde zu seinen Gunsten angewandt. Ich sehe nicht, wie die Unterscheidung, die er zwischen Ausbildung und externer Berufserfahrung einerseits und Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit in anderen Besoldungsgruppen andererseits zu treffen versucht, ihm helfen kann. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die Klage unbegründet ist.

Der Rechnungshof beantragt, die ihm entstandenen Kosten gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung dem Kläger aufzuerlegen. Es ist vielleicht richtig, in diesen Schlußanträgen, da sie in englischer Sprache vorgetragen werden, auf einen Unterschied zwischen der englischen und der französischen Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hinzuweisen. Nach Artikel 70 haben die Organe ihre Kosten bei Klagen von Beamten und sonstigen Bediensteten gegen ein Organ unbeschadet des Artikels 69 § 3 Absatz 2 des Beamtenstatuts selbst zu tragen. In der englischen Fassung lautet Artikel 69 § 3 wie folgt: The Court may order even a successful party to pay costs which the Court considers that party to have unreasonably or vexatiously caused the opposite party to incur. Die Kosten der unterliegenden Partei werden in Artikel 69 § 2 behandelt, so daß es auf den ersten Blick so scheint, als ob allein die obsiegende Partei verurteilt werden kann, die mit einer Beamtenklage ohne angemessenen Grund verursachten Kosten zu tragen. Es ist natürlich absurd, daß die Kosten der Gegenseite nicht dem unterliegenden, wohl aber dem obsiegenden Beamten auferlegt werden können. Die französische Fassung ist insoweit klarer: La Cour peut condamner une partie, même gagnante, à rembourser à l'autre partie les frais... Das heißt: Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Der Gerichtshof ist somit vollauf berechtigt, einem Beamten, der einem Organ ohne angemessenen Grund Kosten verursacht und mit seiner Klage unterliegt, diese Kosten aufzuerlegen.

Obwohl der Kläger unterlegen ist, ist es meines Erachtens nicht angezeigt, ihm die Kosten nach Artikel 69 § 3 aufzuerlegen.

Somit sollte, obwohl die Klage abzuweisen ist, jede Partei ihre eigenen Kosten tragen.