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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1985 – C-154/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:164

In den verbundenen Rechtssachen 154 und 155/83

betreffend mehrere dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Joseph Hoche, Speikern (Bundesrepublik Deutschland),

Roomboterfabriek De Beste Boter, Best (Niederlande),

gegen

Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main,

Beigeladene :

Dr. Otto Suwelack Nachfolger KG, Billerbeck (Bundesrepublik Deutschland),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 6 a und 18 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139) in der Fassung der Verordnungen Nrn. 2161/72, 1237/73 und 1910/73 der Kommission vom 10. Oktober 1972 (ABl. 1972, L 231), vom 10. Mai 1973 (ABl. 1973, L 218) und vom 13. Juli 1973 (ABL 1973, L 196)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch die Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 und die verschiedenen dazu ergangenen Änderungsverordnungen soll eine Verringerung der Butterbestände erreicht werden, indem die verbilligte Abgabe von Butter im Wege der Ausschreibung an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Die Bieter müssen sich verpflichten, bestimmte Verarbeitungen vorzunehmen, und der Zuschlagsempfänger muß vor der Übernahme jeder einzelnen Menge eine Verarbeitungskaution stellen, die nur für diejenigen Mengen freigegeben werden kann, für die der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, daß die insoweit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie sich aus den Gründen der Vorlagebeschlüsse ergibt, kauften die Firma Joseph Hoche (im folgenden: Hoche) und die Firma Roomboterfabriek De Beste Boter (im folgenden: De Beste Boter) am 19. März bzw. 19. Juni 1974 120000 kg bzw. 90000 kg Butter aus deutschen Interventionsbeständen von der damaligen Einfuhrund Vorratsstelle für Fette (im folgenden: EVStF), der Rechtsvorgängerin der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. Der Verkauf fand unter der Bedingung statt, daß die Butter zu Butterfett verarbeitet werde, aus dem wiederum bestimmte Produkte, unter anderem ein Speiseeispulver, herzustellen waren. Um die Erfüllung dieser Bedingung zu sichern, stellten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Verarbeitungskautionen in Höhe von 92001,42 DM bzw. 224744 DM in Form von Bankbürgschaften.

Die Firma Hoche veräußerte eine Teilmenge von 22050 kg Butter unmittelbar an die beigeladene Firma Dr. Otto Suwelack Nachfolger KG. Die Firma De Beste Boter verkaufte eine Teilmenge von 58800 kg an die Firma Hoche, die sie zu Butterfett verarbeitete und das erschmolzene Butterfett sodann an die Beigeladene weiterveräußerte. Diese hatte sich gegenüber der Firma Hoche verpflichtet, das Butterfett gemäß der vorstehend erwähnten EWG-Verordnung zu verarbeiten.

Die Beigeladene erteilte den Zollbehörden nach der Verarbeitung des Butterfettes einen Rohstoffverwendungsnachweis und eine Verarbeitungserklärung vom 23. Juli 1974 zum Zwecke der Vorlage bei den Überwachungsbehörden. Mit der Verarbeitungserklärung bescheinigte die Beigeladene, aus dem Butterfett eine Pulverzubereitung für die Herstellung von Speiseeis der Tarif stelle 18.06 D oder 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt zu haben.

Es erwies sich jedoch, daß ein wesentlicher Teil dieser Pulverzubereitung von der Beigeladenen nicht an Speiseeishersteller, sondern nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Münster unter anderem an die Firma Lebensmittelwerke Bleckede AG verkauft worden war. Diese trennte davon den Zucker ab und veräußerte ihn u. a. an die Firma Karina Schokoladenfabrik; den Rest der Pulverzubereitung verarbeitete sie zu den Milchpulvermischungen 250 W, 250 S, 78/22 und 80/20 mit unterschiedlichen Eispulveranteilen. Die Zolltechnische Prü-fungs- und Lehranstalt in Köln gelangte nach der Untersuchung von Proben aus dieser Produktion zu dem Ergebnis, das streitige Pulver sei als gezuckertes Rahmpulver der Tarifnummer 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.

Daraufhin teilte das für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verarbeitung der Ware zuständige Zollamt Nürnberg-Stadt der EVStF mit, daß das von der Firma Hoche hergestellte Butterfett nicht zweckgerecht verwendet worden sei. Mit den Bescheiden Nr. 4 vom 20. Januar 1975 und Nr. 14 vom 19. Februar 1975 erklärte die EVStF die Verarbeitungskautionen für verfallen und forderte die entsprechenden Beträge an. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Klägerinnen wies die EVStF am 3. März 1975 zurück. Hierauf erhoben die Klägerinnen Klagen, mit denen sie beantragten, die Kautionsverfallbescheide und die Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Beklagte zur Freigabe der Kaution zu verpflichten.

Mit zwei Beschlüssen vom 30. Mai 1983 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:

a) Sind die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 vom 16. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 18) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 vom 10. Oktober 1972 (ABl. L 231, S. 12) auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Pulverzubereitung der Tarif stellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs für die Herstellung von Speiseeis letztendlich nicht für die Herstellung von Speiseeis verwendet worden ist, sondern wenn diese Pulverzubereitung in weiteren Verarbeitungsstufen in ihre Bestandteile getrennt worden ist und diese Bestandteile sodann zu Milchpulvermischungen und Schokolade weiterverarbeitet worden sind?

b) Erstreckt sich die Nachweispflicht des Zuschlagsempfängers nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 vom 10. Mai 1973 (ABl. L 128, S. 1) auch auf die Verarbeitungsstufen, die der Herstellung der Pulverzubereitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 folgen?

c) Gilt Artikel 6 a in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 vom 13. Juli 1973 (ABl. L 196, S. 10) entsprechend der Begründungserwägung nur für Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs oder auch für Speiseeiserzeugnisse der Tarif stellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs?

d) Stellt die Produktbezeichnung Pulverzubereitungen der Tarifstelle ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 einen ausschließlichen Verwendungszweck dar, oder dürfen im Rahmen der durch Artikel 6 a in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 zugelassenen Weiterverarbeitung alle Erzeugnisse der Tarif stellen 18.06 D und 21.07 F, ohne daß ein Kautionsverfall eintritt, hergestellt werden?

e) Ist die fehlende Bezugnahme in Artikel 18 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73 auf Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1910/73 dahin zu verstehen, daß ein Verstoß gegen Artikel 6 a für die Freigabe der Kaution unerheblich ist, oder muß die Freigabe der Kaution auch dann versagt werden, wenn ein Verstoß gegen Artikel 6 a festgestellt wird?

f) Widerspricht die Beimischung des Bindemittels Natriumkaseinat der Zwecksetzung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72, die dahin geht, die Herstellung eines verbrauchsfähigen Speiseeispulvers zu begünstigen, wenn durch die Beimischung des oben genannten Bindemittels eine Pulverzubereitung entsteht, die zwar in einigen EG-Ländern, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellung von Speiseeis lebensmittelrechtlich verwendet werden darf?

g) Ist es im Falle der Unschädlichkeit der Beimischung von Natriumkaseinat für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 erheblich, daß der Zuschlagsempfänger nicht nachweisen kann, daß die mit Natriumkaseinat versetzten Pulverzubereitungen in Mitgliedsländer verbracht worden sind, die — wie Belgien, Luxemburg und die Niederlande — die Verwendung des Bindemittels auch bei Speiseeispulver zulassen?

Die Vorlagebeschlüsse sind am 27. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Hoche und De Beste Boter, Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt R. Leiers, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Beklagte der Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Schwieck und Herrn Wolski, die in den Ausgangsverfahren beigeladene Firma Dr. Otto Suwelack Nachfolger KG, vertreten durch Rechtsanwalt K. H. Wiech, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes P. Karpenstein als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Da die in den beiden Vorlagebeschlüssen gestellten Fragen den gleichen Gegenstand betreffen, hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 21. September 1983 die Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 14. März 1984 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firmen Hoche und De Beste Boter haben zu den folgenden Fragen Stellung genommen:

A — Ist im Rahmen der Prüfung der Freigabe der Verarbeitungskaution eine etwaige Verarbeitung des Speiseeispulvers in weiteren Verarbeitungsstufen zu prüfen?

Sie tragen im wesentlichen vor, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 verlange ausdrücklich nur die Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses. Über die endgültige Verwendung des Verarbeitungserzeugnisses enthalte dieser Artikel keinerlei Regelungen. Diese spätere Verwendung sei daher für die Freigabe der Kaution ohne Bedeutung, sobald nachgewiesen worden sei, daß die in der Verordnung Nr. 1259/72 ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen erfüllt worden seien.

B — Welche Voraussetzungen müssen für die Freigabe der Kaution vorliegen?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren gehen insbesondere der Frage nach, ob die Prüfung der Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution sich auf etwaige der Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nachfolgende Verarbeitungs- und/oder Handelsstufen erstrecken kann und muß.

Sie machen geltend, daß es nach der Herstellung zu Pulverzubereitungen für die Erzeugung von Speiseeis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keine Handels- und Verarbeitungsstufe mehr gebe, die von der Zollstelle überwacht werde und hinsichtlich deren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Anzeige- sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten bestünden.

Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 müsse sich der Käufer der Butter lediglich dazu verpflichten, diese Butter zu Butterfett gemäß Buchstabe a zu verarbeiten, gemäß Buchstabe b bei diesem Vorgang die dort aufgeführten Beimischungen vorzunehmen und das auf diese Weise hergestellte Zwischenerzeugnis zu Erzeugnissen gemäß Buchstabe c — z. B. Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis — verarbeiten zu lassen. Diese Pulverzubereitung sei das Verarbeitungserzeugnis.

Diese Auslegung ergebe sich aus der Milchfettverbilligungsverordnung, insbesondere § 5, aus den Ziffern 6.3 und 6.4 der dazu ergangenen Dienstanweisung, aus der Bekanntmachung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft vom 13. Juli 1972 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 18. Juli 1972), aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1259/72 sowie aus Artikel 18 Absätze 2 Buchstabe d und 3 dieser Verordnung.

Der Umstand, daß die spätere Verwendung des Verarbeitungserzeugnisses aus den dargelegten Gründen nicht mehr zu prüfen sei, habe zur Folge, daß sich auch die Nachweispflicht des Zuschlagsempfängers nicht auf die Verarbeitungsstufen erstrecken könne, die der Herstellung des Speiseeispulvers gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 nachgelagert seien. Dies werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1977 in den die gleichen Parteien betreffenden Rechtssachen 99 und 100/76 (Slg. 1977, 861) bestätigt.

C — Gilt Artikel 6 a auch für Speiseeispulver?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, Speiseeispulver sei ausdrücklich von der Regelung des Artikels 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 ausgenommen. Zur Begründung dieser Auffassung verweisen sie auf die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973, in denen nur die Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnt sind.

Hilfsweise tragen sie vor, selbst wenn Artikel 6 a auch für Speiseeispulver der Tarifstelle 18.06 D oder 21.07 F gelten würde, hätte dies aus den unter B dargelegten Gründen nicht zur Folge, daß die Kaution verfalle, wenn das Speiseeispulver später nicht zu Speiseeis verarbeitet werde.

D — Ist eine Weiterverarbeitung von Speiseeispulver im Rahmen des Artikels 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 zulässig?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, selbst wenn Artikel 6 a der Verordnung für Pulverzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F gelten sollte, stehe diese Bestimmung einer Weiterverarbeitung des Speiseeispulvers nicht entgegen. Denn Artikel 6 a lasse diese Weiterverarbeitung zu, sofern die Erzeugnisse einer der dort genannten Tarifstellen angehörten und in keiner Zwischenstufe dieser Verarbeitung ein Erzeugnis einer anderen Tarifstelle entstehe.

E — Hat ein Verstoß gegen Artikel 6 a Einfluß auf die Freigabe der Kaution?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vertreten die Ansicht, daß aus den unter B dargelegten Gründen sämtliche Maßnahmen in Verarbeitungsstufen, die der Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses (Speiseeispulver) folgten, im Rahmen der Prüfung der Kautionsfreigabe nicht zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung werde vor allem durch Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung bestätigt, wonach die Kaution nach fristgerechter Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses unverzüglich freizugeben sei. Ein nach Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses erfolgender Verstoß gegen Artikel 6 a könne daher die Freigabe der Kaution nicht beeinflussen.

F — Kommt es bei der Verbrauchsfähigkeit des Speiseeispulvers auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen der Speiseeisverordnung an?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erklären, die Speiseeisverordnung der Bundesrepublik Deutschland verbiete den Zusatz von Natriumkaseinat. Dagegen bestünden in den übrigen Mitgliedstaaten gegen die Verwendung von Natriumkaseinat keine Bedenken. Der Zusatz dieses Erzeugnisses schließe nicht aus, daß die Pulverzubereitungen als solche im Sinne der Verordnung Nr. 1259/72 und der Folgeverordnungen angesehen würden.

G — Muß der Zuschlagsempfänger nachweisen, daß das Speiseeispulver in Mitgliedsländer verbracht worden ist, die die Verwendung von Natriumkaseinat bei Speiseeis zulassen?

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, selbst wenn im Rahmen der Freigabe der Kaution die spätere Verwendung für den Verzehr als Speiseeis geprüft und nachgewiesen werden müßte, könne es kaum die Aufgabe der hiermit beauftragten Amtsstellen sein, festzustellen, ob die nationalen Speiseeisvorschriften eingehalten worden seien. Die Frage müsse daher verneint werden. Eine gegenteilige Antwort beschränke erheblich die praktische Tragweite der Verordnung, da ein Zuschlagsempfänger Schwierigkeiten hätte, nachzuweisen, daß diese nationale Regelung auf Verarbeitungsstufen, die der Herstellung des Speiseeispulvers nachfolgten, eingehalten worden sei.

Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

a) Die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 vom 16. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 18) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 vom 10. Oktober 1972 (ABl. L 231, S. 12) sind als nicht erfüllt anzusehen, wenn die Pulverzubereitung der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs letztendlich nicht für die Herstellung von Speiseeis verwendet worden ist.

b/e) Die Nachweispflicht des Zuschlagsempfängers nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 vom 10. Mai 1973 (ABl. L 128, S. 1) erstreckt sich auch auf die Verarbeitungsstufen, die der Herstellung der Pulverzubereitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 folgen.

Die fehlende Bezugnahme in Artikel 18 Absatz 2 auf Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1910/73 ist nicht dahin zu verstehen, daß ein Verstoß gegen Artikel 6 a für die Freigabe der Verarbeitungskaution unerheblich ist. Daher muß die Freigabe der Kaution auch dann versagt werden, wenn ein Verstoß gegen Artikel 6 a festgestellt wird.

c) Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 vom 13. Juli 1973 (ABl. L 196, S. 10) gilt sowohl für Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 als auch für Speiseeiserzeugnisse der Tarifstellen ex 18.06 D und ex 21.07 F.

d) Die Produktbezeichnung Pulverzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D und ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 stellt einen ausschließlichen Verwendungszweck dar. Unzulässig ist demnach eine Weiterverarbeitung zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 genannten Erzeugnissen.

f/g) Die Beimischung des Bindemittels Natriumkaseinat widerspricht nicht grundsätzlich der Zwecksetzung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72, auch wenn durch die Beimischung des o. g. Bindemittels eine Pulverzubereitung entsteht, deren Verwendung nicht in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 ist es erforderlich, daß der Zuschlagsempfänger nachweist, daß die mit Natriumkaseinat versetzten Pulverzubereitungen in Mitgliedstaaten verbracht worden sind, die die Verwendung des Bindemittels bei Speiseeispulver zulassen.

Diese Antwortvorschläge begründet die Beklagte der Ausgangsverfahren wie folgt:

A — Zur Vorlagefrage a)

Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72, in dem die Herstellung von Speiseeis als Ziel und Zweck der Maßnahme festgeschrieben sei, sowie aus dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung, der auch auf die tatsächliche Verwendung der Pulverzubereitung insoweit abstelle, als dort bestimmt sei, daß das Speiseeispulver verbrauchsfähig sein müsse. Dem stehe der Wortlaut der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2161/72 der Kommission vom 11. Oktober 1972 nicht entgegen. Dafür spreche außerdem, daß Eispulver immer nur als Zwischenprodukt anzusehen sei und allein die Herstellung von Speiseeis die endgültige Verwendung des Pulvers darstelle. Die Beklagte der Ausgangsverfahren stützt ihre Auffassung ferner auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (De Beste Boter und Hoche, Slg. 1977, 861) und vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 (Corman, Slg. 1982, 13) sowie auf die Regelung der Verordnung Nr. 1910/73, mit der Artikel 6 a eingeführt wurde.

B — Zu den Vorlagefragen b) und e)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sei davon auszugehen, daß die. Zielsetzung der auf den Absatz überschüssiger Butter gerichteten Maßnahme nur dann erfüllt sei, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Pulverzubereitungen ausschließlich zur Herstellung von Speiseeis verwendet würden. Die Freigabe der Kaution hänge demnach davon ab, daß aus den Pulverzubereitungen tatsächlich Speiseeis hergestellt worden sei, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, diejenigen Verarbeitungsstufen, die der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c folgten, in die Nachweispflicht einzubeziehen.

Die Beklagte beruft sich dafür auf das zur Auslegung von Artikel 18 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73 vom 10. Mai 1973 ergangene Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76. Wie sich außerdem aus den Begründungsenvägungen der Verordnung Nr. 1910/73 ergebe, sei Artikel 6 a lediglich als eine Klarstellung der Regelung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 zu verstehen. Da sich Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 auf Artikel 6 dieser Verordnung beziehe, habe es einer ausdrücklichen Aufnahme der Bestimmung des Artikels 6 a in Artikel 18 Absatz 2 nicht bedurft.

C — Zur Vorlagefrage c)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1910/73 sei die in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1259/72 enthaltene Liste der Verarbeitungserzeugnisse der Tarifnummer 19.08 bereits um die in den Verordnungen Nr. 1716/72 (ABl. 1972, L 181) und Nr. 2161/72 erwähnten Erzeugnisse ergänzt worden. Die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1910/73 in Bezug genommenen Erzeugnisse erfaßten somit sämtliche in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Erzeugnisse. Der Sinnzusammenhang der Vorschrift lasse keine andere Auslegung zu.

D — Zur Vorlagefrage d)

Nur die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 genannten Pulverzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D und ex 21.07 F stellten einen zulässigen Verwendungszweck dar. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, daß Tür und Tor für Umgehungen des in den Begründungserwägungen der Verordnung vorgesehenen Erfolgs geöffnet würden.

E — Zu den Vorlagefragen f) und g)

Diese Fragen seien deshalb in dem vorgeschlagenen Sinn zu beantworten, weil die Zielsetzung der Maßnahme gemäß der Verordnung Nr. 1259/72 auch dann erreicht werden könne, wenn das Verarbeitungserzeugnis nicht in allen Mitgliedstaaten verkehrsfähig sei. Wenn jedoch die den Zielen der Regelung entsprechende Verwendung nur in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten möglich sei, so müsse der Zuschlagsempfänger nachweisen, daß das Erzeugnis nur in diesen Staaten zur Verwendung gekommen sei.

Die in den Ausgangsverfahren beigeladene Firma Dr. Otto Suwelack Nachfolger KG hat vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Frage a)

Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 sind unter anderem sowohl Speiseeis der Tarifstellen ex 18.06 B und ex 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs als auch Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis der Tarifstelle ex 18.06 D oder ex 21.07 F. Die Weiterverarbeitung der Pulverzubereitungen zu Speiseeis ist nicht erforderlich.

Frage b)

Der Zuschlagsempfänger hat nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73 für die Freigabe der Verarbeitungskaution nachzuweisen, daß innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Frist ein in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 genanntes Verarbeitungserzeugnis hergestellt worden ist.

Frage c)

Diese Frage sei nur zu beantworten, wenn dem Vorschlag zur Beantwortung der Frage e) nicht gefolgt werde. Die Beigeladene der Ausgangsverfahren macht vorsorglich folgenden Antwortvorschlag:

Der durch die Verordnung Nr. 1910/73 in die Verordnung Nr. 1259/72 eingefügte Artikel 6 a gilt nur für die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Verarbeitungserzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Frage d)

Diese Frage sei nur zu beantworten, wenn dem Vorschlag zur Beantwortung der Frage e) und hilfsweise dem Vorschlag zur Beantwortung der Frage c) nicht gefolgt werde. Die Beigeladene der Ausgangsverfahren macht vorsorglich folgenden Antwortvorschlag:

Jedes Verarbeitungserzeugnis im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 darf zu jedem Verarbeitungserzeugnis im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 weiterverarbeitet werden, vorausgesetzt, daß die hergestellten Erzeugnisse zu einer der in diesem Artikel genannten Tarifstellen gehören und in keiner Zwischenstufe dieser Verarbeitung Erzeugnisse einer anderen Tarifstelle entstehen.

Frage e)

Die Antwort auf diese Frage sei in der Antwort auf die Frage b) enthalten.

Frage f)

Für die Zusammensetzung von Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis der Tarifstelle ex 18.06 D oder ex 21.07 F im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 ist neben den in der Verordnung Nr. 1259/72 selbst aufgestellten Erfordernissen der Inhalt der genannten Tarifstellen maßgebend.

Frage g)

Die Antwort auf diese Frage sei in der Antwort auf die Frage b) enthalten.

Die Beigeladene begründet unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 ihre Antwortvorschläge wie folgt:

A — Zu den Vorlage/ragen a) und b)

Die Beigeladene trägt im wesentlichen vor, die Rechtssicherheit, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80 (Zollverwaltung/SA Gondrand Frères und SA Garancini, Slg. 1981, 1931) verstanden habe, verlange, daß die den Marktbürgern vorgeschriebenen Bedingungen in den einschlägigen Vorschriften klar und deutlich genannt seien. Diese Bedingungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte spätere Verwendung des Verarbeitungserzeugnisses innerhalb der vorgeschriebenen Frist. Eine andere Auslegung hätte außerdem zur Folge, daß die Kautionsfreigabe nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 1259/72 immer nur vorläufig wäre, was im Text dieser Bestimmung keine Stütze finde.

B — Zur Vorlagefrage c)

Die Beigeladene hält eine Antwort auf diese Frage nur dann für erforderlich, wenn ihrem Vorschlag zur Beantwortung der Frage e) nicht gefolgt werde. Der Wortlaut von Artikel 6 a betreffe zwar alle Verarbeitungserzeugnisse, für die Auslegung dieser Bestimmung müßten jedoch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1910/73 herangezogen werden, aus denen sich ergebe, daß Artikel 6 a nur auf Verarbeitungserzeugnisse der Tarifnummer 19.08 anwendbar sei.

C — Zur Vorlagefrage d)

Unter dem gleichen Vorbehalt trägt die Beigeladene vor, weder dem Text noch den Begründungserwägungen sei irgend etwas dafür zu entnehmen, daß ein Verarbeitungserzeugnis nicht beliebig weiterverarbeitet werden dürfe.

D — Zur Vorlage/rage e)

Nach Auffassung der Beigeladenen müssen die Bestimmungen der Artikel 6, 6 a und 18 der Verordnung Nr. 1259/72 in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Wenn die Kommission bei der Einführung des Artikels 6 a die Freigabe der Kaution von der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen hätte abhängig machen wollen, so hätte sie Artikel 18 geändert. Jede andere Auslegung widerspräche der Rechtssicherheit, wie sie der Gerichtshof in der erwähnten Rechtsprechung verstehe. Der Kautionsverfall wegen Nichteinhaltung der durch Artikel 6 a eingeführten Weiterverarbeitungsbeschränkung stünde im übrigen zu der sanktionierten Rechtsverletzung außer Verhältnis.

E — Zu den Vorlagefragen J) und g)

Die Beigeladene macht geltend, die nationalen lebensmittelrechtlichen Regelungen seien für die Anwendung der Verordnung Nr. 1259/72 irrelevant. Deshalb sei die Frage, in welchem Staat das Speiseeis verkauft werden dürfe, ohne jeden Einfluß darauf, ob ein Erzeugnis als Verarbeitungserzeugnis im Sinne der Verordnung Nr. 1259/72 einzustufen sei. Diese Verordnung beziehe sich ausschließlich auf die Tarifnummern und -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs. Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt, der mehrfach bestimmte lebensmittelrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag angesehen habe.

Da die Zuschlagsempfänger nur die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1259/72 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen hätten, müßten sie nicht den Nachweis führen, daß die von den Verarbeitern hergestellten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis in einen Staat verbracht worden seien, in dem das daraus hergestellte Speiseeis an den Letztverbraucher verkauft werden dürfe. Die Verbringung in einen Mitgliedstaat besage im übrigen nichts darüber, daß das Erzeugnis dort später verbraucht werde; außerdem sehe die fragliche Regelung keinerlei Verbringungsbeschränkungen vor.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Verordnung Nr. 1259/72 ist in der Fassung, die ihr durch die Verordnungen Nrn. 2161/72, 1237/73 und 1910/73 gegeben wurde, in dem Sinne auszulegen,

daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Verarbeitungsformen prinzipiell auch den definitiven Verwendungszweck der verbilligt bezogenen Butter darstellen und daß eine weitere Verarbeitung nur nach Maßgabe des Artikels 6 a, d. h. nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß die aus dieser Weiterverarbeitung hervorgehenden Erzeugnisse ebenfalls einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Tarifstellen angehören und bei der Verarbeitung kein einer anderen Tarifstelle angehörendes Erzeugnis entsteht,

daß sich die dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 18 Absatz 2 obliegende Nachweispflicht auch auf Verarbeitungsstufen erstreckt, die den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Verarbeitungsstufen nachgeordnet sind, und

daß Artikel 6 a für sämtliche in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse gilt.

2) Die Hinzufügung eines Bindemittels, das für die Zubereitung von Speiseeis nur in einigen Mitgliedstaaten zugelassen ist, schließt für sich allein die Anwendung der Vorteile der Verordnung Nr. 1259/72 nicht aus.

Zur Begründung dieser Antwortvorschläge untersucht die Kommission zunächst die Ziele der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Sie tritt für eine enge Auslegung ein: Der Verwendungszweck der verbilligt abgegebenen Butter müsse auf die ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt werden.

A — Zum abschließenden Charakter der Verwendungsformen (Vorlagefragen a und d)

Der durch die Verordnung Nr. 1910/73 eingeführte Artikel 6 a habe die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1259/72 getroffene Regelung dadurch aufgelockert, daß eine Weiterverarbeitung der Endprodukte unter den Voraussetzungen zulässig geworden sei, daß das gewonnene Erzeugnis ebenfalls in eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Tarifstellen falle und daß bei der Verarbeitung kein in eine andere Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnendes Erzeugnis entstehe. Diese Bedingungen seien kumulativ. Im Ausgangsfall sei nach dem von dem vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalt bei der Zerlegung des Eispulvers Zucker abgetrennt und gesondert verkauft worden, der weder in die Tarifstelle 18.06 D noch in die Tarifstelle 21.07 F falle.

B — Zum Umfang der Nachweispflichten (Vorlagefragen h und e)

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 verweise auf die Voraussetzungen des Artikels 6 insgesamt, einschließlich des Absatzes 1 Buchstabe e, wonach der Zuschlagsempfänger alle späteren Erwerber den von ihm selbst eingegangen Verwendungsbindungen zu unterwerfen habe. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung schließe zwangsläufig eine Kontrolle der dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nachgeordneten Verarbeitungsstufen ein. Jede andere Auslegung wäre mit Sinn und Zweck der fraglichen Regelung unvereinbar.

Dagegen spreche nicht, daß Artikel 18 Absatz 2 beim Erlaß des Artikels 6 a nicht geändert worden sei. Artikel 6 a stelle offensichtlich eine Ausnahme zu den bis dahin ausschließlichen Verwendungsformen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c dar. Er gehöre der Sache nach zu dieser Bestimmung und sei deshalb auch in die dem Zuschlagsempfänger nach Artikel 18 Absatz 2 obliegenden Nachweise einzubeziehen. Das äußerste Zugeständnis, das den Klägerinnen der Ausgangsverfahren gemacht werden könnte, wäre, sie in bezug auf die Voraussetzungen des Artikels 6 a keinen formellen Nachweispflichten zu unterwerfen. Dieses Zugeständnis spiele für den vorliegenden Fall jedoch keine Rolle.

C — Zur Tragweite des Artikels 6 a (Vorlagefrage c)

Eine klar und unzweideutig redigierte Bestimmung habe gegenüber einer nicht eindeutig gefaßten Begründungserwägung schon deshalb Vorrang, weil ihr als Rechtsnorm ein höherer Stellenwert zukomme. Die Tatsache, daß bei Abfassung der Verordnung Nr. 1910/73 nur die Tarifnummer 19.08 genannt worden sei, könne deshalb die Tragweite des Artikels 6 a nicht einschränken. Dieser müsse vielmehr auf alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse angewendet werden. Im übrigen könnte auch eine engere Auslegung nicht zur Freigabe der von den Klägerinnen gestellten Kaution führen.

D — Zur Bedeutung der Beimischung des Bindemittels Natriumkaseinat (Vorlagefragen f und g)

Die Kommission trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der erwähnten Rechtssache 64/81 vor, daß es auf die Absatzfähigkeit des Eispulvers in sämtlichen Mitgliedstaaten nicht ankomme. Die Klägerinnen könnten jedoch nicht nur nicht nachweisen, daß das von der Beigeladenen hergestellte und mit Natriumkaseinat versetzte Eispulver in einen Mitgliedstaat, der die Beimischung dieses Erzeugnisses zulasse, zur Herstellung von Speiseeis verkauft worden sei, sondern es stehe objektiv fest, daß aus der Pulvermischung niemals Speiseeis hergestellt worden sei. Da es an der Einhaltung des durch die Verordnung Nr. 1259/72 vorgeschriebenen definitiven Verwendungszwecks fehle, sei die Beimischung von Natriumkaseinat im vorliegenden Fall für die Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung jedenfalls ohne Bedeutung.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. Mai 1984 haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Leiers, die Beklagte der Ausgangsverfahren, vertreten durch Wolfgang Wolski als Bevollmächtigten, die Beigeladene der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus-H. Wiech, und die Kommission der EG, vertreten durch Peter Karpenstein als Bevollmächtigten und den EG-Beamten Noël Devisch als Sachverständigen, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 30. Mai 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 6, 6 a und 18 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. L 139, S. 18) in der Fassung der Verordnungen Nrn. 2161/72, 1237/73 und 1910/73 der Kommission vom 10. Oktober 1972 (ABl. L 231, S. 12), vom 10. Mai 1973 (ABl. L 128, S. 1) und vom 13. Juli 1973 (ABl. L 196, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Firma Joseph Hoche aus Speikern (Bundesrepublik Deutschland) sowie der Firma Roomboterfabriek De Beste Boter aus Best (Niederlande) auf der einen und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung auf der anderen Seite. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren werden von der Firma Dr. Otto Suwelack Nachfolger KG aus Billerbeck (Bundesrepublik Deutschland) unterstützt, die in den Ausgangsverfahren beigeladen worden ist.

3 Da die in den beiden Vorlagebeschlüssen gestellten Fragen den gleichen Gegenstand betreffen, hat der Gerichtshof die Rechtssachen mit Beschluß vom 21. September 1983 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

4 In den Ausgangsverfahren geht es um Bescheide, mit denen die zuständige nationale Interventionsstelle die von den Klägerinnen, die verbilligte Interventionsbutter gekauft hatten, gestellte Verarbeitungskaution mit der Begründung für verfallen erklärte, die endgültige Verwendung des Verarbeitungserzeugnisses habe nicht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprochen.

5 Um die Verwendung von Butter, die mit anderen Fetten im Wettbewerb steht, zu ermöglichen und somit durch die Erschließung neuer Absatzmärkte zur Verringerung der Butterüberschüsse beizutragen, führte die Kommission mit der Verordnung Nr. 1259/72 eine Regelung ein, die den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft im Wege der Ausschreibung vorsieht. Nach Artikel 6 dieser Verordnung kann ein Unternehmen die Vergünstigungen dieser Regelung nur in Anspruch nehmen, sofern es bestimmte, in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannte Verpflichtungen eingeht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muß es sich verpflichten, die unter b) genannten Erzeugnisse (Butterfett) nur zu folgenden Erzeugnissen verarbeiten zu lassen:

zu Erzeugnissen der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs oder

zu Speiseeis der Tarifstellen ex 18.06 B und ex 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Milchfettgehalt von weniger als 15 Gewichtshundertteilen

oder

zu Pulverzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs für die Herstellung von Speiseeis; diese müssen einen Milchfettgehalt von 33 Gewichtshundertteilen oder weniger haben und ohne einen anderen Arbeitsgang als den Zusatz von Wasser und die Gefrierung verbrauchsfähig sein.

Die Verarbeitung zu einem der vorstehenden Erzeugnisse muß in der Gemeinschaft innerhalb von 120 Tagen erfolgen, gerechnet vom Tag der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Übernahme an.

6 Damit die Erfüllung der Verarbeitungspflicht sichergestellt ist, hat der Zuschlagsempfänger eine Kaution zu stellen. Sie wird auf einen Betrag festgesetzt, der den Unterschied zwischen dem Marktpreis der Butter und dem Mindestverkaufspreis decken soll (Artikel 9 Absatz 2 und 12 der Verordnung Nr. 1259/72).

7 Nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 wird die Verarbeitungskaution außer im Falle höherer Gewalt nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger in der vorgeschriebenen Form den Nachweis erbracht hat, daß die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind.

8 Mit der Verordnung Nr. 1910/73 vom 13. Juli 1973 fügte die Kommission schließlich in die ursprüngliche Verordnung Nr. 1259/72 einen Artikel 6 a ein, der wie folgt lautet: Eine Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse ist nur insoweit zulässig, als die Erzeugnisse ebenfalls einer der dort genannten Tarifstellen angehören, ohne daß in einer Zwischenstufe dieser Verarbeitung ein Erzeunis einer anderen Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs entstanden wäre.

9 Das nationale Gericht hält es offenbar für erwiesen, daß das Butterfett ordnungsgemäß zu Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 verarbeitet wurde. Es möchte wissen, ob die spätere Zerlegung dieses Verarbeitungserzeugnisses und seine Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Speiseeis aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 den Verfall der Kaution zur Folge haben können. Zu diesem Zweck hat es die folgenden sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Sind die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 vom 16. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 18) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 vom 10. Oktober 1972 (ABl. L 231, S. 12) auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Pulverzubereitung der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs für die Herstellung von Speiseeis letztendlich nicht für die Herstellung von Speiseeis verwendet worden ist, sondern wenn diese Pulverzubereitung in weiteren Verarbeitungsstufen in ihre Bestandteile getrennt worden ist und diese Bestandteile sodann zu Milchpulvermischungen und Schokolade weiterverarbeitet worden sind?

b) Erstreckt sich die Nachweispflicht des Zuschlagsempfängers nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 vom 10. Mai 1973 (ABl. L 128, S. 1) auch auf die Verarbeitungsstufen, die der Herstellung der Pulverzubereitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2161/72 folgen?

c) Gilt Artikel 6 a in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 vom 13. Juli 1973 (ABl. L 196, S. 10) entsprechend der Begründungserwägung nur für Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs oder auch für Speiseeiserzeugnisse der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs?

d) Stellt die Produktbezeichnung Pulverzubereitungen der Tarifstelle ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 einen ausschließlichen Verwendungszweck dar, oder dürfen im Rahmen der durch Artikel 6 a in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 zugelassenen Weiterverarbeitung alle Erzeugnisse der Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F, ohne daß ein Kautionsverfall eintritt, hergestellt werden?

e) Ist die fehlende Bezugnahme in Artikel 18 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73 auf Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1910/73 dahin zu verstehen, daß ein Verstoß gegen Artikel 6 a für die Freigabe der Kaution unerheblich ist, oder muß die Freigabe der Kaution auch dann versagt werden, wenn ein Verstoß gegen Artikel 6 a festgestellt wird?

f) Widerspricht die Beimischung des Bindemittels Natriumkaseina der Zwecksetzung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c (3. Alternative) der Verordnung Nr. 1259/72, die dahin geht, die Herstellung eines verbrauchsfähigen Speiseeispulvers zu begünstigen, wenn durch die Beimischung des oben genannten Bindemittels eine Pulverzubereitung entsteht, die zwar in einigen EG-Ländern, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellung von Speiseeis lebensmittelrechtlich verwendet werden darf?

g) Ist es im Falle der Unschädlichkeit der Beimischung von Natriumkaseina für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1237/73 erheblich, daß der Zuschlagsempfänger nicht nachweisen kann, daß die mit Natriumkaseinat versetzten Pulverzubereitungen in Mitgliedsländer verbracht worden sind, die — wie Belgien, Luxemburg und die Niederlande — die Verwendung des Bindemittels auch bei Speiseeispulver zulassen?

10 Diese Fragen lassen sich in drei Komplexe aufteilen. Bei dem ersten (Fragen c und d) geht es darum, welche Erzeugnisse in den Geltungsbereich des Artikels 6 a fallen. Der zweite Komplex (Fragen a, b und e) betrifft das Problem, ob unter Berücksichtigung der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 6 a und 18 Absatz 2 die endgültige Verwendung des Verarbeitungserzeugnisses, d. h. der Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich, für die Freigabe der Kaution eine entscheidende Rolle spielt. Der dritte Fragenkomplex (Fragen f und g) hat schließlich zum Gegenstand, welche Folgen sich für die Freigabe der Kaution daraus ergehen, daß den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis das Bindemittel Natriumkaseinat beigemischt wurde.

Zw den Vorlagefragen c) und d)

11 Das nationale Gericht meint, wenn Artikel 6 a für alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse gelte und nicht nur für feine Backwaren im Sinne der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs, dann müsse die Weiterverarbeitung des Speiseeispulvers zu anderen Erzeugnissen als zu Speiseeis den Verfall der Kaution nach sich ziehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, welche Erzeugnisse von Artikel 6 a erfaßt werden, ist als solche nicht maßgebend für den Umfang der Verpflichtungen, die der Verarbeitungsbetrieb im Rahmen seiner Beziehung zu den Käufern des Verarbeitungserzeugnisses zu erfüllen hat. Der Umfang dieser Verpflichtungen ergibt sich aus der Antwort auf den zweiten Fragenkomplex, die Fragen a), b) und e).

12 Die Klägerinnen und die Beigeladene der Ausgangsverfahren machen geltend, in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1910/73 vom 13. Juli 1973, durch die Artikel 6 a eingeführt worden sei, werde nur auf Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs, d. h. auf feine Backwaren, verwiesen. Artikel 6 a gelte daher nicht für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis.

13 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Bundesanstalt und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, ist das für die Auslegung des Artikels 6 a in diesem Punkt entscheidende Kriterium nicht die Begründung der Verordnung, die ihn eingeführt hat, denn darin werden nur die allgemeinen Ziele der Verordnung angeführt, sondern der Wortlaut dieses Artikels selbst. Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, daß sich Artikel 6 a nicht auf die Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs beschränkt, sondern für alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse gilt.

14 Die Vorlagefrage c) ist also dahin zu beantworten, daß Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 auch für Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72 gilt.

15 Die Vorlagefrage d) geht dahin, ob im Rahmen der nach Artikel 6 a zulässigen Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse alle Erzeugnisse der Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs oder nur die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich angeführten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis hergestellt werden dürfen.

16 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der Zielsetzung des Artikels 6 a. Zwar gestattet diese Vorschrift die Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission genannten Erzeugnisse insoweit ..., als die Erzeugnisse ebenfalls einer der dort genannten Tarifstellen angehören. Das Ziel der Vorschrift — die Verhinderung von Umgehungen bei der endgültigen Verwendung der Verarbeitungserzeugnisse — kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Weiterverarbeitung dieser Erzeugnisse allein zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnissen zugelassen wird.

17 Aus diesem Grund ist die Vorlagefrage d) dahin zu beantworten, daß nach Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 eine Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Erzeugnisse nur insoweit zulässig ist, als die Weiterverarbeitungserzeugnisse ebenfalls dort genannt sind.

Zu den Vorlagefragen a), b) und e)

18 Der zweite Fragenkomplex betrifft im wesentlichen das Problem, ob die nationale Interventionsstelle die Kaution freizugeben hat, wenn vor dieser Freigabe feststeht, daß zwar Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 aus Butter hergestellt, jedoch nicht zur Herstellung von Speiseeis verwendet, sondern in Erzeugnisse anderer Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs als der in der betreffenden Regelung genannten zerlegt worden sind.

19 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 6 a eine Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse nur insoweit zulässig [ist], als die Erzeugnisse ebenfalls einer der dort genannten Tarifstellen angehören. Im System der Regelung stellt Artikel 6 a eine Ergänzung des Artikels 6 dar. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß mit der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45) eine Artikel 6 a entsprechende Bestimmung in Form eines eigenen Absatzes von Artikel 6 selbst eingeführt worden ist.

20 Außerdem liegt Artikel 6 a dadurch, daß er eine Weiterverarbeitung gestattet, die. möglichen Weiterverarbeitungserzeugnisse jedoch begrenzt, auf der Linie des mit dem System der Regelung verfolgten Ziels.

21 Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1259/72 bemühte sich die Kommission, die Butterüberschüsse durch den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft im Wege der Ausschreibung zu beseitigen. Diese Betriebe verpflichten sich, zunächst die Butter (Grunderzeugnis) zu Butterfett (Zwischenerzeugnis) und sodann das Butterfett innerhalb von 120 Tagen zu drei bestimmten Erzeugnissen (den Verarbeitungserzeugnissen) zu verarbeiten.

22 Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis bedeutet dies, daß sie abgesehen von einer weiteren Verarbeitung zu einem der beiden anderen Verarbeitungserzeugnisse nur zur Herstellung von Speiseeis verwendet werden dürfen.

23 Steht daher vor Freigabe der Kaution fest, daß die durch Verarbeitung von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich hergestellten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis weder endgültig zur Herstellung von Speiseeis verwendet noch zu einem der anderen Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeitet worden sind, so hat die nationale Interventionsstelle die Kaution für verfallen zu erklären.

24 Die Vorlagefragen a), b) und e) sind somit wie folgt zu beantworten: Ist die Kaution noch nicht freigegeben worden, so hat die nationale Interventionsstelle sie für verfallen zu erklären, wenn feststeht, daß zwar Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 der Kommission vom 10. Oktober 1972 aus Butter hergestellt, jedoch nicht zur Herstellung von Speiseeis verwendet, sondern in Erzeugnisse anderer Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs als der in der betreffenden Regelung genannten zerlegt worden sind.

Zu den Vorlagefragen g) undf)

25 Bei dem dritten Fragenkomplex geht es darum, welche Folgen sich für die Freigabe der Kaution daraus ergeben, daß den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis das Bindemittel Natriumkaseinat beigemischt wurde.

26 Alle Beteiligten der Ausgangsverfahren vertreten übereinstimmend die Auffassung, die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c hänge nicht davon ab, daß das Verarbeitungserzeugnis in den Mitgliedstaaten abgesetzt werden könne. Es genüge vielmehr, daß es zumindest in einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfe.

27 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 {Corman, Sig. 1982, 13) entschieden hat, ergeben sich die Merkmale, die die Verarbeitungserzeugnisse aufweisen müssen, aus dem Zusammenwirken der Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Verordnung Nr. 1259/72, gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen also, deren Sinn und Tragweite nicht unter Rückgriff auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind. Eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift über die Qualität von Lebensmitteln kann daher keinen Einfluß auf die Freigabe der Kaution haben, wenn die Verarbeitungserzeugnisse, für die diese Kaution gestellt wurde, den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 entsprechen.

28 Die Vorlagefrage f) ist somit wie folgt zu beantworten: Ist den Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis das Bindemittel Natriumkaseinat beigemischt worden, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Anspruch auf Freigabe der Kaution aus, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden.

29 Die Antwort auf die Vorlagefrage f) macht die Vorlagefrage g) gegenstandslos.

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30. Mai 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 gilt auch für Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72.

2) Nach Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 ist eine Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Erzeugnisse nur insoweit zulässig, als die Weiterverarbeitungserzeugnisse ebenfalls dort genannt sind.

3) Ist die Kaution noch nicht freigegeben worden, so hat die nationale Interventionsstelle sie für verfallen zu erklären, wenn feststeht, daß zwar Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 der Kommission vom 10. Oktober 1972 aus Butter hergestellt, jedoch nicht zur Herstellung von Speiseeis verwendet, sondern in Erzeugnisse anderer Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs als der in der betreffenden Regelung genannten zerlegt worden sind.

4) Ist den Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis das Bindemittel Natriumkaseinat beigemischt worden, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Anspruch auf Freigabe der Kaution aus, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden.