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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.05.1985 – C-20/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:183
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 9. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung (Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den drei Rechtssachen)
1.1. Die Verordnung, um die es in den drei Rechtssachen geht
Die drei Rechtssachen, die ich heute zu behandeln habe, sind zwar nicht miteinander verbunden, hängen jedoch so eng miteinander zusammen, daß ich es für angebracht halte, sie ungeachtet ihrer Unterschiede im Zusammenhang zu erörtern.
Erstens geht es bei ihnen allen um die Anwendung der Ihnen bereits aus einer Reihe früherer Rechtssachen bekannten Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. 1975, L 24, S. 45). Ich werde daher nach diesen einleitenden Bemerkungen zunächst das System dieser Verordnung erörtern, soweit dies für ein gutes Verständnis der drei Rechtssachen erforderlich ist.
1.2. Der Umfang der Gefährdungshaftung der Zuschlagsempfänger
Ein weiterer Hauptpunkt in allen drei Rechtssachen ist ein besonderer Aspekt des Umfangs der Gefährdungshaftung der Zuschlagsempfänger für die ordnungsgemäße Verarbeitung der von der betreffenden Interventionsstelle gemäß der Verordnung zu herabgesetzten Preisen zum Verkauf angebotenen und von den Zuschlagsempfängern gekauften Buttermengen. Diese Gefährdungshaftung bezieht sich in den vorliegenden drei Rechtssachen ausschließlich auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Verarbeitung zu einem der dort aufgeführten Enderzeugnisse (Backwaren oder Speiseeis). Das Bestehen einer solchen Gefährdungshaftung ist vom Gerichtshof bereits, unter anderem gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 und Artikel 18 der insoweit gleichlautenden Verordnung Nr. 1259/72, in seinem Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter, Slg. 1977, 861) grundsätzlich anerkannt worden. Hierzu verweise ich insbesondere auf die Randnrn. 7 und 11 der Entscheidungsgründe. In diesem Urteil ging es allerdings nur ganz allgemein um die Haftung des Zuschlagsempfängers für Versäumnisse eines oder mehrerer Letztverwender des Butterfetts, wenn dieser Zuschlagsempfänger die Verpflichtungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt hatte und wenn insbesondere feststand, daß die betreffenden Letztverwender in ihren Kaufverträgen die Verarbeitungspflichten entsprechend dem heutigen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f übernommen hatten. In den vorliegenden Rechtssachen spielt dagegen jeweils ein anderer Aspekt des Umfangs der Gefährdungshaftung des Zuschlagsempfängers in der einen oder anderen Form eine Hauptrolle. Dieser Aspekt betrifft die Frage, inwiefern ein Zuschlagsempfänger auch nachträglich für später aufgetretene Versäumnisse der Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten haftbar gemacht werden kann, aufgrund deren die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung genannten Nachweise zu Unrecht ausgestellt wurden, was zur Freigabe der Verarbeitungskaution geführt hat. Soweit ich feststellen konnte, war die Rechtsprechung des Gerichtshofes bisher noch nicht mit einem völlig gleichgelagerten Problem befaßt. Lediglich das Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a./Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1983, 2633) erscheint mir in etwa gleichgelagert. Es ging dort um eine Beihilfe, die infolge einer mangelhaften Kontrolle bei den Lieferanten von Magermilchpulver zu Unrecht an Hersteller von Mischfutter aufgrund der Verordnung Nr. 804/68 gezahlt und später zurückgefordert wurde. In diesem Zusammenhang entschied der Gerichtshof dann unter anderem: Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz, den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung, den Ablauf einer Frist oder den Umstand abstellen, daß die Verwaltung wußte oder grob fahrlässig nicht wußte, daß sie die fraglichen -Beihilfen zu Unrecht gewährte, jedoch unter dem Vorbehalt, daß dabei die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Wieder-einziehuňg rein nationaler Geldleistungen und daß das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird (Nr. 3 des Tenors). Die Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft wurde in Randnr. 19 der Entscheidungsgründe dieses Urteils in bezug auf eine andere Frage des vorlegenden Gerichts unter Bezugnahme auf einschlägige frühere Entscheidungen dahin gehend klarer formuliert, daß die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten (der Rückforderung) nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird.
Soweit der Sachverhalt und die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in den vorliegenden Rechtssachen denen in den Milchkontor-Rechtssachen in dieser Hinsicht hinlänglich vergleichbar sind, wird man ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung tatsächlich praktisch unmöglich würde, wenn die Haftung der Zuschlagsempfänger für nach Freigabe der Kautionsbeträge festgestellte Verletzungen der Verarbeitungspflichten verneint würde. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1970, L 94, S. 13) müssen die Mitgliedstaaten, die es versäumt haben, die Erfüllung der Verarbeitungspflichten rechtzeitig zu kontrollieren, dann nämlich damit rechnen, daß sie selbst die finanziellen Folgen der verspätet festgestellten Verstöße tragen müssen. Dieses Risiko würde die Mitgliedstaaten gewiß davon abhalten, die Einhaltung der Verordnung nachträglich eingehend zu kontrollieren, in Ergänzung der unvermeidlich mehr globalen und stichprobenartigen Kontrollen, die gewöhnlich vor Abgabe der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 genannten Nachweise erfolgen. Die Durchführung der Verordnung wäre also tatsächlich nicht mehr in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise gewährleistet. Bei der Erörterung der einzelnen Rechtssachen werde ich daher der Frage, inwiefern die jeweils von Fall zu Fall unterschiedlichen Sachverhalte und der Inhalt der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in dieser zentralen Frage ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen, besondere Aufmerksamkeit schenken.
1.3. Der Zusammenhang zwischen der Freigabe der Kaution und dem (Nicht-)Fortbestehen der vertraglichen Verpflichtungen
Eine zweite Frage, die in allen drei Rechtssachen in unterschiedlicher Form eine Rolle spielt, ist die nach dem Verhältnis zwischen den Hauptverpflichtungen, die die Zuschlagsempfänger übernommen haben, und den als Sicherheit für die Erfüllung der Hauptverpflichtungen gestellten Kautionen. Aufgrund der Natur von Kautionen im allgemeinen sollte meines Erachtens als vorläufige Arbeitshypothese davon ausgegangen werden, daß die Freigabe einer Kaution grundsätzlich die Hauptverpflichtungen vertraglicher oder anderer Art, für deren Erfüllung die Kaution als Sicherheit dient, nicht ebenfalls zum Erlöschen bringt. Auch hier muß geprüft werden, inwiefern die in dieser Hinsicht divergierenden Sachverhalte in den drei Rechtssachen sowie die Vorschriften der Verordnung Nr. 232/75 zu anderen oder zusätzlichen Schlußfolgerungen nötigen.
1.4. Berufimg auf allgemeine Rechtsgrundsätze
Drittens spielen in allen drei Rechtssachen, wenn auch wiederum in unterschiedlicher Weise, allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Berufung auf höhere Gewalt, Treu und Glauben, Vertrauensschutz sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Rolle.
1.5. Besonderheiten der einzelnen Rechtssachen
Schließlich weisen alle drei Rechtssachen unterschiedliche tatsächliche Besonderheiten und die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) einige besondere Rechtsfragen (Zeitpunkt der Übernahme und Prüfung des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) auf. Der unterschiedliche Inhalt der dem Gerichtshof in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen sowie die verschiedenartigen besonderen Tatsachen und Rechtsfragen bzw. der unterschiedliche Zusammenhang, in dem diese Rechtsfragen auftreten, schließen natürlich gleichlautende Antworten aus. Den erwähnten gemeinsamen Grundproblemen werde ich gleichwohl bereits bei meiner nachfolgenden Prüfung der Verordnung Nr. 232/75 und einzelner anderer einschlägiger Verordnungen Aufmerksamkeit schenken. Erst im Anschluß daran werde ich nacheinander auf die drei Rechtssachen im einzelnen eingehen. Dabei erscheint mir die chronologische Reihenfolge der Rechtssachen zugleich auch die sachlich zutreffendste Reihenfolge für die Einzelprüfung.
2. Vorläufige Prüfung der maßgeblichen Verordnungen
2.1. Verordnung (EWG) Nr. 232/75
a) Zweck der Verordnung. Nachdem in den ersten beiden Begründungserwägungen auf die Butterbestände und auf das Erfordernis, Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes zu treffen, hingewiesen worden ist, wird in den beiden folgenden Begründungserwägungen das Ziel dieser Verordnung folgendermaßen dargelegt:
Eine solche Maßnahme ist der Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis. Um allen Käufern gleichen Zugang zu gewährleisten und die abgesetzten Buttermengen kontrollieren zu können, empfiehlt sich eine Dauerausschreibung.
Es ist ein Kontrollsystem einzuführen, um sicherzustellen, daß die Butter ausschließlich ihrem Verwendungszweck zugeführt wird. Diese Kontrolle muß von der Auslieferung aus dem Lager bis zur Verarbeitung der Butter stattfinden. Neben der Stellung einer Kaution kann eine Buchführung auf allen Handelsstufen sowie die Beimischung eines Erzeugnisses zur Kenntlichmachung der zur Verarbeitung bestimmten Butter diesem Zweck dienen.
Aus diesen Begründungserwägungen ergibt sich insbesondere, daß das durch die Verordnung eingeführte Kontrollsystem dazu dient sicherzustellen, daß die Butter ausschließlich ihrem Verwendungszweck zugeführt wird, nämlich der Herstellung von Backwaren und Speiseeis.
b) Hauptverpflichtungen des Bieters. Aus dem Wortlaut der vierten Begründungserwägung wie auch aus dem Wortlaut der Verordnung selbst ergibt sich, daß mit diesem durch die Verordnung eingeführten Kontrollsystem außer an die in Artikel 5 der Interventionsstelle auferlegte Verpflichtung, eine Liste von Kühlhäusern und der darin gelagerten Butter auf dem laufenden zu halten und zur Verfügung zu stellen, und unbeschadet der in Artikel 15 niedergelegten Kontrollverpflichtung für die Mitgliedstaaten insbesondere auch an die vertraglichen Verpflichtungen gedacht worden ist, die der Bieter nach Artikel 6 der Verordnung übernehmen muß. Eine besondere Rolle für die betreffenden Verfahren spielen von den zuletzt genannten Verpflichtungen insbesondere jene aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und f. Aus Buchstabe c folgt für die vorliegenden Rechtssachen, daß der Bieter sich verpflichten muß, die gekaufte Butter nur zu Backwären oder Speiseeis verarbeiten zu lassen. Aus Buchstabe d folgt unter anderem, daß der Bieter sich verpflichten muß, die unter c genannte Verarbeitung innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Übernahme durchzuführen. Diese Fristbestimmung spielt insbesondere für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) eine Rolle. Nach Buchstabe e muß der Bieter sich verpflichten, in der Weise Buch zu führen, daß sich für jede Lieferung Name und Anschrift des Käufers des nach den unter a und b genannten Vorgängen gewonnenen Erzeugnisses (d. h. das Butterfett mit beigemischten Kennzeichnungsmitteln) sowie die entsprechenden Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck... (Backwaren oder Speiseeis) nachweisen lassen. Aus Buchstabe f ergibt sich schließlich die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß im Falle jedes späteren Weiterverkaufs dieses Erzeugnisses die gleichen Verpflichtungen wie die unter c und d genannten in den Kaufverträgen enthalten sind. Auffallend und für die vorliegenden Rechtssachen von entscheidender Bedeutung ist, daß diese vorgeschriebene Kettenverpflichtung die Verpflichtung zur Buchführung also nicht einschließt. Diese Unterlassung gestaltet die Kontrolle der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen beim Weiterverkauf naturgemäß nicht einfacher. Diese Feststellung gilt sowohl für die Kontrollaufgabe des Zuschlagsempfängers aufgrund der Verordnung (auch im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der erwähnten Rechtssache Beste Boter) als auch, für die Kontrollaufgabe der Mitgliedstaaten selbst aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75. Die Mängel, die in den vorliegenden Rechtssachen in bezug auf die Ausübung dieser zwei wohl zu unterscheidenden Kontrollaufgaben ans Licht gekommen sind, sind gewiß auch auf diese Unterlassung zurückzuführen. Ihrem Urteil in der Rechtssache Beste Boter ist allerdings zu entnehmen, daß Sie diese Lücke seinerzeit jedoch nicht zum Anlaß genommen haben, die Haftung des Zuschlagsempfängers für eine falsche Verwendung des Butterfetts durch seine Abnehmer oder die Endabnehmer auszuschließen. In Verbindung mit Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung, wonach die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten nicht übertragbar sind, scheint dieses Ergebnis auch unvermeidbar zu sein. Mit Ausnahme der Anwendung des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung haben die Mitgliedstaaten also keine Möglichkeit, die letzten Verwender unmittelbar mit Sanktionen zu belegen, und in keinem Falle haben sie die Möglichkeit, von diesen Verwendern Beträge zurückzufordern.
c) Die Kautionsvorschriften. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung bestimmt: Gleichzeitig mit den Mindestverkaufspreisen und nach dem gleichen Verfahren wird die Höhe der in Artikel 12 genannten Kaution je 100 kg unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis für Butter und den Mindestverkaufspreisen festgesetzt. Liegt der tatsächliche Ausschreibungspreis über dem Mindestpreis, so bedeutet dies, daß der Betrag der Kaution höher als der tatsächliche Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Marktpreis sein kann. Diese Feststellung ist von einiger Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob vom Zuschlagsempfänger nach einer rechtswidrigen Freigabe der Kaution der Kautionsbetrag oder nur der zuletzt genannte tatsächliche Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Marktpreis zurückgefordert werden kann. Die dänische Interventionsstelle (Rechtssache 124/83) hat sich in diesem Punkt anscheinend anders verhalten als die belgische Interventionsstelle (Rechtssache 125/83). In der niederländischen Rechtssache (Rechtssache 20/84) ist aufgrund der niederländischen Kautionsregelung wiederum ein anderer rechtlicher Weg beschritten worden.
Artikel 12 (auf den Artikel 9 Absatz 2 verweist) bestimmt in Absatz 1, daß der Zuschlagsempfänger vor Übernahme die Verarbeitungskaution zu stellen hat, deren Höhe nach den Vorschriften des soeben von mir behandelten Artikels 9 Absatz 2 festgesetzt wird. Artikel 12 Absatz 2 bestimmt, daß die Verarbeitungskaution gemäß Artikel 8 Absatz 2 gestellt wird, d. h. nach Wahl des Mitgliedstaats in Form eines auf die Interventionsstelle ausgestellten Schecks oder in Form einer Sicherheit..., die den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht. Der Umstand, daß die Fragen in der niederländischen Rechtssache vom Hoge Raad vorgelegt worden sind, ist daraus zu erklären, daß die Niederlande im vorliegenden Fall weder die Form eines Schecks noch die Form einer Banksicherheit gewählt haben, sondern die Form einer Bürgschaft. Da der Bürge sich weigerte, die Kaution zu entrichten, mußte dieser Betrag bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden. Bei einem Scheck oder einer Banksicherheit hätte die Kaution natürlich nach Verfall in der Regel ohne weiteres eingezogen werden können, vorbehaltlich einer Anfechtung der Verfallserklärung vor dem zuständigen Gericht. Dies wäre in den Niederlanden das College van Beroep voor het Bedrijfsleven gewesen.
d) Die Regelung für die Freigabe der Verarbeitungskaution. Die Regelung für die Freigabe der Verarbeitungskaution findet sich, soweit dies für die vorliegenden Rechtssachen von Bedeutung ist, in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung, der folgenden Wortlaut hat:
Außer im Falle höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 wird die in Artikel 12 genannte Verarbeitungskaution nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten worden sind.
Dieser Nachweis wird jeweils wie folgt erbracht:
a) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c oder in Artikel 6 Absatz 2 genannten Vorgänge im verkaufenden Mitgliedstaat vorgenommen worden sind, wird der Nachweis durch die Vorlage eines vom verkaufenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Dokuments erbracht.
b) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorgänge in dem verkaufenden Mitgliedstaat und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorgänge in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat als dem verkaufenden Mitgliedstaat vorgenommen wird, so wird der Nachweis durch das oder die in Anhang III unter Ziffer II und in Anhang IV genannten Kontrollexemplare erbracht.
c) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorgänge in ein und demselben Mitgliedstaat, der jedoch nicht der verkaufende Mitgliedstaat ist, vorgenommen werden, so wird der Nachweis durch die Vorlage eines von dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, zu bestimmenden Dokuments erbracht.
d) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorgänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verkaufenden Mitgliedstaat vorgenommen werden und der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat als dem stattfindet, in dem die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorgänge vorgenommen worden sind, wird der Nachweis durch das oder die im Anhang III unter Ziffer I cc genannten Kontrollexemplare erbracht.
e) Besondere Vorschriften fiir Fälle höherer Gewalt und geringfügige Fristüberschreitungen. Für Fälle höherer Gewalt und für geringfügige Überschreitungen der Verarbeitungsfristen schreibt Artikel 19 vor:
1. Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.
2. In den anderen Fällen, die nicht als Fälle höherer Gewalt angesehen werden können und in denen
die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verarbeitungsfristen oder die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Verarbeitungsfrist insgesamt um nicht mehr als 30 Tage überschritten worden sind
und
diese Fristüberschreitung nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Interessenten zurückzuführen ist,
verfällt die Verarbeitungskaution auf begründeten Antrag des Interessenten nur bis zu einer Höhe von 2 RE/t und je Tag, um den die vorgeschriebenen Fristen überschritten worden sind.
Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage des Ablaufs der betreffenden Frist, bei der betreffenden Interventionsstelle gestellt wird.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich die Fälle mit, in denen sie von Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; dabei geben sie die geltend gemachten Umstände, die betreffende Menge sowie die getroffenen Maßnahmen an.
Diese Vorschrift ist vor allem für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) von Bedeutung.
f) Vorschriften, die für die Berechnung der Verarbeitungsfrist von Bedeutung sind. Die Art und Weise, wie die Verarbeitungsfrist zu berechnen ist, spielt ebenfalls insbesondere für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) eine Rolle. Hier sind insbesondere die Artikel 11 und 13 der Verordnung von Bedeutung. Sie haben folgenden Wortlaut:
Artikel 11
1. Jeder Bieter wird durch die Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet.
2. Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.
Jedoch wird für die Zuschlagsempfänger, die sich zur Einhaltung der Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verpflichtet haben, der Preis um 10 Rechnungseinheiten je 100 kg gesenkt.
Artikel 13
1. Wenn der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Betrag gezahlt und die in Artikel 12 genannte Verarbeitungskaution gestellt worden sind, stellt die Interventionsstelle einen Abholschein mit folgenden Angaben aus:
a) der Menge, für die die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
b) dem Kühlhaus, in dem diese lagert,
c) der Frist für die Übernahme der Butter,
d) dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibung, auf Grund deren die Butter verkauft worden ist.
2. Der Zuschlagsempfänger übernimmt die gesamte ihm zugeschlagene Butter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mitteilung. Diese Übernahme kann in Teilmengen erfolgen.
Außer im Falle höherer Gewalt wird der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Butter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat.
Wie sich aus dem bereits behandelten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ergibt, beginnt die darin festgelegte Verarbeitungsfrist von höchstens sechs Monaten am Tage der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Übernahme zu laufen. Eben auf diesen Begriff Tag der Übernahme bezieht sich die erste Frage des vorlegenden belgischen Gerichts. Nach Artikel 13 Absatz 1 kann dieser Zeitpunkt in keinem Falle vor der Bezahlung der Butter durch den Bieter oder vor Stellung der Verarbeitungskaution liegen. Wie sich aus Artikel 13 Absatz 1 aber weiter ergibt, kann der Zeitpunkt der Übernahme aber auch nicht vor der Ausstellung eines Abholscheins durch die Interventionsstelle liegen. Es heißt dort nämlich, daß der Abholschein unter anderem eine Angabe c) der Frist für die Übernahme der Butter (la date limite de prise en charge du beurre) enthalten muß. Auf der anderen Seite läßt die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 eine andere Schlußfolgerung zu. Auf diesen für die Beantwortung der ersten Frage des belgischen Vorlagegerichts entscheidenden Punkt werde ich bei der Prüfung dieser Frage und der verschiedenen Auffassungen hierzu noch ausführlich zurückkommen.
g) Die Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten. Artikel 15 der Verordnung bestimmt schließlich im Hinblick auf die Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten: Von der Auslieferung bis zur Verarbeitung zu einem der nach den beiden Gedankenstrichen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse wird die Butter einer Zollkontrolle oder einer Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit unterstellt. In allen drei Rechtssachen spielt auch diese Vorschrift eine Rolle.
2.2. Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates
Wie bereits ausgeführt regelt das durch die Verordnung Nr. 232/75 eingeführte Kontrollsystem (vgl. die erwähnte vierte Begründungserwägung) insbesondere die Verpflichtungen der Bieter. Die Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten selbst sind in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates (ABl. 1970, L 94, S. 13) geregelt. Diese Verordnung hat allgemeinen Charakter. Sie betrifft ganz allgemein die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Dies gilt auch für die in Artikel 8 aufgestellten Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten. Diese sind natürlich für die Verhinderung von Betrügereien von ganz wesentlicher Bedeutung. Sie sind daher wie erwähnt in Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 nochmals für den Anwendungsbereich dieser Verordnung konkretisiert worden. Die genannte Grundbestimmung der Verordnung Nr. 729/70 lautet folgendermaßen:
1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.
2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.
Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den Fonds finanziert werden.
3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich unter anderem eine (Ermittlungs- und) Verfolgungspflicht im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, daneben aber auch die Verpflichtung, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Aus beidem ergibt sich meines Erachtens, daß das privatrechtliche Kontrollsystem der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 (Verpflichtungen der Bieter) neben dem öffentlichrechtlichen Kontrollsystem der Verordnung Nr. 729/70 und des Artikels 15 der erstgenannten Verordnung (Kontroll- und Verfolgungspflichten der Mitgliedstaaten) steht. Daraus folgt dann weiter, daß das mangelhafte oder mit Verzögerungen verbundene Funktionieren des öffentlichrechtlichen Kontrollsystems zwar praktische Folgen, jedoch grundsätzlich keine Rechtsfolgen für die Aufrechterhaltung des privatrechtlichen Kontrollsystems haben kann. Da die in den bereits von mir erwähnten Milchkontor-Rechtssachen (vgl. Punkt 1.2 dieser Schlußanträge) zur Debatte stehende Verordnung kein entsprechendes auf vertraglicher Grundlage beruhendes privatrechtliches Kontrollsystem kannte, kann aus dem sich hierauf beziehenden Urteil auch kein Argument für etwaige Abweichungen von diesem Grundsatz entnommen werden. Diese Schlußfolgerung schließt allerdings nicht aus, daß die Möglichkeit einer Berufung auf höhere Gewalt und andere allgemeine Rechtsgrundsätze näher geprüft werden muß.
Für die Anwendung der Verordnung Nr. 729/70 auf grenzüberschreitende Sachverhalte, wie sie Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind, ist ferner die Richtlinie 76/398/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. 1976, L 73, S. 18) von Bedeutung. Schließlich spielt für ein gutes Verständnis der vorliegenden Rechtssachen noch die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen, die die Überwachung der Verwendung oder der Bestimmung der Waren vorsehen, (ABl. 1969, L 295, S. 14) eine Rolle. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 erweist sich dann insbesondere als ein Anwendungsfall dieser früheren, allgemeinen Verordnung. Aus der Verordnung Nr. 2315/69 dagegen kann meines Erachtens nicht abgeleitet werden, daß sie auch für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 von Bedeutung ist.
Falls der Gerichtshof dies für die Beurteilung der Sache für wichtig halten sollte, weise ich schließlich noch darauf hin, daß die Verordnung Nr. 232/75 in der Folgezeit nicht weniger als 23 Mal geändert wurde; diese Änderungen haben jedoch auf die vorliegenden Rechtssachen keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission (ABl. 1979, L 41, S. 1) nahm eine Neufassung der Verordnung und des darin niedergelegten Systems vor. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Unterlassung in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 (hinsichtlich der Verpflichtung zur Buchführung), auf die ich hingewiesen habe, wieder behoben.
3. Die Rechtssache 124/83 (Direktoratet for Markedsordningerne, Kopenhagen/SA Nicolas Corman et Fils, Brüssel)
3.1. Der Sachverhalt und die Vorlagefragen
Ich werde nun die Rechtssache 124/83 näher behandeln. Ebenso wie für die beiden folgenden Rechtssachen gilt für diese Rechtssache, daß eine genaue Kenntnis der wichtigsten Tatsachen für die Beantwortung der vorgelegten Fragen von entscheidender Bedeutung ist. Ich übernehme eine Zusammenfassung davon aus dem Sitzungsbericht.
a) Die Kommission hat gemäß ihrer Verordnung (EWG) Nr. 232/75 (ABl. 1975, L 24, S. 45) im Namen des Direktoratet for Markedsordningerne (im folgenden: Kläger) und der zuständigen Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung betreffend Butter für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis im ABl. 1975, C 25, S. 1, veröffentlicht.
Daraufhin gab die Firma Corman (im folgenden: Beklagte) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 ein Kaufangebot für insgesamt 513994 kg Butter ab, die zur Verarbeitung zu Backwaren bestimmt war. In ihrem Angebot verpflichtete sich die Beklagte, die Bestimmungen der Verordnung und der auf diese gestützten Bekanntmachung einer Dauerausschreibung einzuhalten. Dazu gehörte die Verpflichtung, die Butter unter Beimischung einer Reihe von Kennzeichnungsmitteln zu Butterfett zu verarbeiten und dieses Butterfett ausschließlich zur Herstellung von Backwaren zu verwenden. Mit Schreiben vom 20. Februar 1975 nahm der Kläger das Angebot an. Der Kaufpreis in Höhe von 3318582,22 DKR wurde an den Kläger entrichtet, nachdem die belgische Interventionsstelle OBEA (Office belge de l'économie et de l'agriculture) mitgeteilt hatte, daß die Beklagte die nach der Verordnung vorgeschriebene Verarbeitungskaution gestellt und die für die Auslagerung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Die Beklagte übernahm die Butter in der Zeit vom 6. bis 21. März 1975.
Eine Partie von 53730 kg Butterfett entsprechend 65101 kg Butter wurde nach Verarbeitung durch die Beklagte und nach Beimischung von Kennzeichnungsmitteln in Belgien in einzelnen Partien an die deutsche Firma Sahne-Heinrich in Frankenthal verkauft, die sie an die Firma Scheunemann in Bad Kreuznach (Bundesrepublik Deutschland) weiterverkaufte.
Es ist zu bemerken, daß die Firma Sahne-Heinrich eine Erklärung unterzeichnet hatte, in der sie sich gemäß der Verordnung Nr. 232/75 verpflichtete, die Butter ausschließlich zur Herstellung von Backwaren zu verwenden.
Die verschiedenen Partien wurden dann in verschiedene norddeutsche Lagerhäuser gebracht und gelangten schließlich zu deutschen Lebensmittelherstellern. Vor dem Verkauf des Butterfetts durch die Beklagte wurden die erforderlichen Kontrollexemplare T5 abgegeben; diese wurden dann dem OBEA mit einer Erklärung der deutschen Zollbehörden übersandt, daß das Butterfett für den vorgeschriebenen Zweck verwendet worden sei. Aufgrund dieser Erklärungen wurde die von der Beklagten gestellte Kaution vom OBEA freigegeben.
Bei einer späteren Untersuchung durch die zuständige Zollbehörde in Frankfurt am Main bei der Firma Scheunemann ergab sich jedoch, daß das von der Firma Sahne-Heinrich Ende 1975/Anfang 1976 an die Firma Scheunemann gelieferte Butterfett schließlich zur Herstellung anderer Erzeugnisse als Backwaren verwendet worden war.
b) Mit Klageschrift vom 18. Januar 1980 erhob der Kläger beim Østre Landsret, Kopenhagen, Klage gegen die Firma Corman auf Zahlung von 485382,90 DKR zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Klageerhebung; dieser Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Interventionspreis zum Zeitpunkt des Kaufs und dem Kaufpreis für 65101 kg Butter. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe sich nicht an die Bedingungen für den Kauf der betreffenden Butter zu stark herabgesetzten Preisen gehalten, und machte in erster Linie geltend, die Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages ergebe sich unmittelbar aus den Bestimmungen der getroffenen Vereinbarung; hilfsweise trug er vor, dieser Betrag diene als Schadensersatz für die Nichterfüllung der betreffenden Vereinbarung.
Die Beklagte beantragte in erster Linie, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen. Ihren Antrag auf Abweisung wegen Unzulässigkeit stützte sie darauf, daß das dänische Gericht unzuständig und der Kläger nicht klagebefugt sei. Sie machte geltend, die Klage hätte in Belgien vom OBEA erhoben werden müssen, da dieses die gestellte Kaution empfangen und später freigegeben habe. Mit Beschluß vom 6. März 1981 verwarf das Østre Landsret die Einrede der Unzulässigkeit, da für die Parteien die in Abschnitt VII der Bekanntmachung der Ausschreibung über den Verkauf enthaltene Gerichtsstandsklausel gelte. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluß Rechtsmittel beim Højesteret ein, das jedoch am 18. Februar 1982 den Beschluß des Østre Landsret bestätigte.
Ihren Antrag auf Abweisung der Klage wegen Unbegründetheit stützte die Beklagte insbesondere darauf, daß sie in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsverordnungen gehandelt habe. Es liege ferner ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 vor, da durch das Versäumnis der deutschen Behörden, eine ordnungsgemäße Kontrolle auszuüben, der Beklagten im vorliegenden Fall praktisch jede Möglichkeit des Beweises genommen worden sei.
c) Das Østre Landsret hielt es vor Erlaß einer Entscheidung für erforderlich, eine Vorabentscheidung einzuholen, und legte dem Gerichtshof daher mit Beschluß vom 30. Juni 1983 folgende Fragen vor:
1) Läßt sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975, herleiten, daß ein Butterkäufer, der sich verpflichtet hat, die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c Formel A der genannten Verordnung einzuhalten, von seinen Verpflichtungen befreit ist, wenn die von ihm gestellte Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars freigegeben worden ist, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung ausgestellt wurde, sich aber später als inhaltlich unrichtig herausstellte?
2) Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, wenn der unrichtige Inhalt des Kontrollexemplars darauf beruht, daß die Zollbehörden es unterlassen haben, bei einem späteren Glied in der Absatzkette Kontrollen vorzunehmen?
3) Ist es für die Beantwortung von Bedeutung, wenn das Unternehmen, das die Butter von der Interventionsstelle gekauft hat, hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung der Butter in dem Zeitpunkt, in dem die Verarbeitungskaution freigegeben wurde, in gutem Glauben war?
4) Ist es für die Beantwortung von Bedeutung, daß für einen Käufer früher im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf von Butter Verarbeitungskautionen aufgrund inhaltlich unrichtiger Kontrollexemplare freigegeben wurden?
5) Sind die in den Fragen 1 bis 4 genannten Umstände für die Berufung auf höhere Gewalt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 von Bedeutung?
6) Muß, wenn die vorstehenden Fragen dahin beantwortet werden, daß der Käufer von seinen Verpflichtungen nicht befreit ist, ein Mitgliedstaat verlangen, daß der Käufer der Interventionsstelle den Differenzbetrag zwischen dem früher gezahlten Kaufpreis und dem Interventionspreis an dem Tag, an dem der Käufer sein Angebot abgegeben hatte, bezahlt?
7) Wenn die Frage 6 verneint wird, verstößt es dann gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn Vorschriften des nationalen Kaufrechts des Mitgliedstaats die Rechtsfolge vorsehen, die in der Frage 6 genannt ist?
8) Vorausgesetzt, daß der Käufer von seinen Verpflichtungen nicht befreit ist, stellt sich die Frage, ob sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unter anderem aus Erwägungen der Rechtssicherheit, herleiten läßt, daß allein der Umstand, daß die Verarbeitungskaution freigegeben worden ist, Ansprüche gegenüber dem Käufer aufhebt?
9) Wenn die Freigabe der Verarbeitungskaution unter den oben genannten Umständen aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Kontrolldokuments geschehen ist, enthält dann das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen darüber, wer die Beweislast dafür trägt, daß die gekaufte Butter vorschriftsmäßig verwendet worden ist?
3.2. Umgruppierung der Fragen
Aufgrund meiner vorangehenden Analysen der drei Rechtssachen und des Aufbaus der Verordnungen Nrn. 729/70 und 232/75 bin ich mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß die ersten fünf Fragen des vorlegenden Gerichts und die damit unmittelbar zusammenhängende achte Frage am besten gemeinsam zu behandeln sind.
Im Anschluß daran werde ich die ebenfalls miteinander in Zusammenhang stehenden Fragen 6, 7 und 9 betreffend den Gegenstand und die Höhe der Rückforderung sowie die Beweislast behandeln.
3.3. Die Fragen 1 bis 5 und 8
a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (die Firma Corman) hat zunächst einmal einige interessante tatsächliche Angaben über das mangelhafte deutsche Kontrollsystem und über den Ursprung der fraglichen Butter gemacht. Diese sei keineswegs nur in Dänemark, sondern zum überwiegenden Teil bei den Interventionsstellen in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden gekauft worden, während nur die dänische Interventionsstelle auf Rückerstattung geklagt habe. Im übrigen hätte eine Rückerstattungsklage von der belgischen Interventionsstelle erhoben werden müssen, da es diese Stelle gewesen sei, die die betreffende Kaution freigegeben habe. Diese tatsächlichen und rechtlichen Aspekte scheinen mir jedoch für Ihre Beantwortung der gestellten Fragen keine entscheidende Bedeutung zu haben.
Zu den Fragen 1 bis 5 sowie 8 des vorlegenden Gerichts trägt die Beklagte (insbesondere in ihrem zweiten Schriftsatz) vor, die Verordnung Nr. 232/75 sehe keine andere Sanktion vor als den Verfall der Kaution, sofern die Butter zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwandt worden sei. Für die ausschließliche Haftung der Mitgliedstaaten selbst für nach der ordnungsgemäßen Freigabe der Kaution aufgetretene Verstöße gegen die Verarbeitungspflicht, sprächen auch Überlegungen der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens der Zuschlagsempfänger auf die Erfüllung der Kontrollverpflichtungen durch die Mitgliedstaaten. Wenn die Verarbeitungskaution nur eine Kaution für eine andere wirtschaftliche Sanktion darstellen sollte, hätte dies ausdrücklich in der Verordnung Nr. 232/75 bestimmt werden müssen und müßten die für höhere Gewalt vorgesehenen Ausnahmen auch für die anderen Sanktionen, und nicht nur für die Kaution gelten. Eine ordnungswidrige Verwendung der Butter, bei der die Ordnungswidrigkeit eine Folge der aufgrund mangelhafter Kontrollen erst nach der Freigabe der Kaution festgestellten Unrichtigkeiten der vorgelegten Nachweise seien, stelle sich für den Zuschlagsempfänger sicher als ein Fall höherer Gewalt dar. Nach Ansicht der Beklagten haben die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Nachweise ferner absoluten Charakter. Sie beruft sich hierzu unter anderem auf Artikel 1 der bereits von mir erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2315/69. Wenn formal gültige Nachweise im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt würden, sei die Interventionsstelle, bei der die Kaution gestellt sei, nicht berechtigt, aus eigener Initiative zu prüfen, ob die Butter innerhalb der gesetzten Frist und bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Sie müsse die Kaution freigeben. Auch die Interventionsstelle, die die Butter verkauft habe, im vorliegenden Fall der Kläger des Ausgangsverfahrens, könne nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Wenn der betreffende Mitgliedstaat von Artikel 18 Absatz 3 Gebrauch gemacht habe, sei allerdings eine unmittelbare Klage gegen die letzten Verwender möglich. Im Hinblick auf das große Risiko, das der Zuschlagsempfänger aufgrund der Verordnung Nr. 232/75 bei Nichtanwendung des Artikels 18 Absatz 3 dadurch tragen müsse, daß er auch für Handlungen späterer Käufer hafte, könne er sich auf die Wirksamkeit der Zollkontrollen verlassen und müsse sich darauf verlassen können. Insbesondere müsse er annehmen können, daß seine vertragliche Haftung ende, sobald der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Nachweis erbracht sei. Nur bei erwiesener Bösgläubigkeit des Zuschlagsempfängers, nicht aber bei Nachlässigkeit der für die Kontrolle zuständigen Zollbehörde gehe das Interesse der Interventionsstelle den Interessen des Zuschlagsempfängers vor und sei ein Rückgriff auf den Zuschlagsempfänger zulässig. Weder Artikel 15 der fraglichen Verordnung noch die deutschen Ausführungsbestimmungen sähen eine nachträgliche Kontrolle vor. Für den Grundsatz, daß das berechtigte Vertrauen des Unternehmens auch im Gemeinschaftsrecht Schutz verdiene, verweist die Beklagte auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 44/59 (Fiddelaar, Slg. 1960, 1115 — Beamtensache), 78/74 (Deuka, Sig. 1975, 421 — Rechtssicherheit bei der Änderung von Rechtsvorschriften) und 18/76 (Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343 — Unzutreffende Anwendung agrarpolitischer Vorschriften aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden).
Die Beklagte schlägt daher vor, auf die ersten drei Fragen wie folgt zu antworten: Wird die Verarbeitungskaution aufgrund eines gemäß Artikel 18 Absatz 2 ausgestellten Kontrollexemplars freigegeben und ist der Zuschlagsempfänger im Zeitpunkt der Freigabe der Verarbeitungskaution guten Glaubens, daß die Butter bestimmungsgemäß und fristgerecht verwendet worden ist, so ist er, wenn sich das Kontrollexemplar nachträglich als inhaltlich unrichtig herausstellt, in jedem Fall von seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Interventionsstelle befreit, sofern die inhaltliche Unrichtigkeit des Kontrollexemplars darauf beruht, daß die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde es ganz oder teilweise unterlassen hat, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebene Zollkontrolle durchzuführen.
Zur vierten Frage, die sie aufgrund ihrer Antwort auf die ersten drei Fragen für gegenstandslos hält, schlägt die Beklagte unter Hinweis auf einen Grundsatz, der im deutschen Abgabenrecht entwickelt worden sei (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf — IV/270/77 Z — vom 14. Mai 1980) und der auch im Gemeinschaftsrecht gelte, folgende Antwort vor:
Wird die Verarbeitungskaution aufgrund eines gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 ausgestellten Kontrollexemplars freigegeben und ist der Zuschlagsempfänger im Zeitpunkt der Freigabe guten Glaubens, daß die Butter bestimmungsgemäß und fristgerecht verwendet worden ist, so ist er, wenn sich das Kontrollexemplar nachträglich als inhaltlich unrichtig herausstellt, in jedem Fall von seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Interventionsstelle befreit, sofern die inhaltliche Unrichtigkeit des Kontrollexemplars darauf beruht, daß die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde es ganz oder teilweise unterlassen hat, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebene Zollkontrolle durchzuführen, und für den Zuschlagsempfänger bereits früher in vergleichbaren Angelegenheiten von der für die Kontrolle zuständigen Zollbehörde Verarbeitungskautionen unter vergleichbaren Umständen freigegeben wurden.
Die fünfte Frage hat nach Ansicht der Beklagten ebenfalls subsidiären Charakter. Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703), in dem im ersten Satz der Randnr. 10 der Entscheidungsgründe der Begriff der höheren Gewalt umschrieben wird, den der Kläger im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält, vertritt die Beklagte unter Hinweis auf die von Generalanwalt Capotorti in jener Rechtssache angeführte abweichende Rechtsprechung (betreffend Ausfuhrlizenzen) einen weniger absoluten Standpunkt. Mit Rücksicht auf das Vertrauen, das der Zuschlagsempfänger aufgrund von Artikel 15 der Verordnung auf die Wirksamkeit der Zollkontrolle haben könne, schlägt die Beklagte schließlich folgende Antwort auf die fünfte Frage vor:
Aus dem Zweck und aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 232/75 folgt, daß der Begriff der höheren Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 nicht auf Fälle der absoluten Unmöglichkeit begrenzt ist, sondern dahin auszulegen ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, auf die der Erwerber der Lagerbutter keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätten vermieden werden können.
Der Zuschlagsempfänger kann sich auf höhere Gewalt berufen, wenn die zweckwidrige Verwendung der Butter auf einer späteren Umsatzstufe dadurch ermöglicht wird, daß die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde es unterlassen hat, die endgültige Verarbeitung gemäß Artikel 15 zu kontrollieren, und trotzdem bestätigt hat, daß die Butter bestimmungsgemäß und fristgerecht entsprechend Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet worden ist, und damit den Zuschlagsempfänger daran gehindert hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine zweckwidrige Verwendung zu verhindern.
Auf die achte Frage des vorlegenden Gerichts schlägt die Beklagte aufgrund ihrer bereits wiedergegebenen Ausführungen folgende Antwort vor:
Wird die Verarbeitungskaution aufgrund eines gemäß Artikel 18 Absatz 2 ausgestellten Kontrollexemplars freigegeben worden und ist der Zuschlagsempfänger bei der Freigabe der Verarbeitungskaution guten Glaubens, daß die Butter bestimmungsgemäß und fristgerecht verwendet worden ist, kann er sich, wenn sich das Kontrollexemplar nachträglich als inhaltlich unrichtig herausstellt, gegenüber einer Forderung der Interventionsstelle auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Angebotspreis und dem Interventionspreis auf seinen guten Glauben berufen, sofern der unrichtige Inhalt des Kontrollexemplars darauf beruht, daß die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde es ganz oder teilweise unterlassen hat, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebene Zollkontrolle durchzuführen.
Diese Antwort könne möglicherweise wie folgt ergänzt werden :
... und die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde gegenüber dem Zuschlagsempfänger bereits früher in vergleichbaren Angelegenheiten unter vergleichbaren Umständen Verarbeitungskautionen freigegeben hat.
Obwohl die dem Gerichtshof gestellte achte Frage des vorlegenden Gerichts hiermit nicht in Zusammenhang steht, erwähne ich vollständigkeitshalber auch noch die Antwort auf die achte Frage, die die Beklagte im Hinblick auf die etwaige Anwendbarkeit eines im nationalen Recht anerkannten Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorschlägt. Diese Antwort lautet folgendermaßen:
Bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 232/75, der Anwendung eines im nationalen Recht bestehenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf Rechtsstreitigkeiten über eine von einer Interventionsstelle gegenüber einem Zuschlagsempfänger erhobene Forderung auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Angebotspreis und dem Interventionspreis nicht entgegen, wonach diese Forderung keinen Erfolg haben kann, wenn die Freigabe der Verarbeitungskaution auf einer Bestätigung der für die Kontrolle zuständigen Zollbehörde beruht, daß die Butter bestimmungsgemäß und fristgerecht verwendet worden ist, selbst wenn die Zollbehörde es irrtümlich unterlassen hat, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebene Zollkontrolle durchzuführen, und wenn für den Zuschlagsempfänger bereits früher von der für die Kontrolle zuständigen Zollbehörde in vergleichbaren Angelegenheiten aufgrund vergleichbarer Umstände Verarbeitungskautionen freigegeben worden sind.
Die Beklagte hat in ihren schriftlichen Erklärungen schließlich noch zu der Frage Stellung genommen, ob eine Verjährung des Rückgriffsrechts des Zuschlagsempfängers gegenüber den späteren Käufern und Verarbeitern in Betracht kommt (sofern der Gerichtshof ihre vertragliche Haftung entgegen ihrem Vorschlag grundsätzlich bejahen sollte). Aufgrund der meist kurzen Verjährungsfristen sei, so hat sie hierzu in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, auch die Forderung nach Stellung einer Banksicherheit oder gleichartigen Kaution durch die folgenden Glieder der Handelskette praktisch unmöglich. Im Zusammenhang hiermit schlägt die Beklagte vor, die Antwort auf die achte Frage in jedem Fall um folgenden Satz zu ergänzen:
Der gutgläubige Adressat einer Freigabe der Kaution kann gegenüber der Interventionsstelle geltend machen, daß seine eigenen Regreßansprüche aufgrund der fehlerhaften Freigabe der Kaution verjährt sind oder daß er auf die Kaution verzichtet hat.
Zu diesem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dessen wesentliche Gesichtspunkte ich kurz zusammengefaßt habe, weise ich bereits jetzt darauf hin, daß alle darin angeführten Argumente auf der Hypothese beruhen, daß das Fortbestehen der vertraglichen Haftung der Zuschlagsempfänger mit dem Fortbestehen und damit der nicht erfolgten Freigabe der gestellten Kaution steht und fällt. Auch ihre Berufung auf höhere Gewalt und auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht und fällt meines Erachtens mit der Richtigkeit der Grundhypothese, daß Nachweise, die die Freigabe der Kaution rechtfertigen, auch ein berechtigtes Vertrauen auf das Erlöschen der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen begründen. Gegenüber später infolge von Kontrollmängeln eingetretenen Unrichtigkeiten in den gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgelegten Nachweisen könnte sich die Beklagte dann auf die genannten Rechtsgrundsätze nicht nur im Rahmen der Kautionsregelung (also bei einer etwaigen Rückforderung der zu Unrecht freigegebenen Kaution) berufen, sondern auch im Rahmen eines Verfahrens wegen Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bzw. wegen Ersatzes des durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstandenen Schadens.
b) Aus den schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung ergibt sich meines Erachtens, daß auch sie von dieser Grundhypothese ausgeht. Sie kommt daher wie die Beklagte zu dem Ergebnis, daß der Zuschlagsempfänger durch Vorlage der richtigen Dokumente als Beweis dafür, daß das Erzeugnis ordnungsgemäß verarbeitet worden ist, grundsätzlich auch von seiner vertraglichen Verpflichtung befreit ist, wenn auch nur unter bestimmten Vorbehalten. Deshalb ist die erste Frage ihrer Ansicht nach zu bejahen. Hinsichtlich der Fragen 2, 3, 8 und 9 folgert die niederländische Regierung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. in der Rechtssache 275/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617), daß das Gemeinschaftsrecht einer Anwendung von Rechtsgrundsätzen wie denen des guten Glaubens und der Rechtssicherheit durch das nationale Gericht, wodurch die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsprämie unmöglich werde, nicht entgegen stehe. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht der niederländischen Regierung hinreichend Raum für eine Anwendung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, daß ein Rechtsbürger nicht für einen behördlichen Fehler haftbar gemacht werden kann, es sei denn, daß er nicht gutgläubig ist. Allerdings müßten dann die im Urteil Ferwerda gezogenen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen eingehalten werden.
c) Nach meiner Auffassung haben aber die dänische Interventionsstelle, die Kommission und die Bundesregierung in ihren schriftlichen Erklärungen genügend klar gemacht, daß diese Grundhypothese falsch ist. Nach meiner vorhin vorgenommenen Analyse enthält die Verordnung auch in meinen Augen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Vorschriften über die Verarbeitungskaution und deren Freigabe auch das Ziel hätten, den Zuschlagsempfänger besonders gegen spätere Ansprüche auf Berichtigung des Kaufpreises zu schützen, die auf den von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen beruhen, für die vorgeschriebene Verarbeitung Sorge zu tragen. In Randnr. 7 der Entscheidungsgründe Ihres erwähnten Urteils in der Rechtssache Beste Boter haben Sie bereits ausführlich begründet, warum diese vertraglichen Verpflichtungen nicht durch die bloße Übertragung der Verarbeitungsverpflichtung auf einen späteren Käufer erfüllt werden kann. Dabei haben Sie sich auch mit Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der damaligen Verordnung befaßt; diese Vorschrift entsprach dem Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 232/75, auf den sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Lichte dieser Randnummer der Entscheidungsgründe zu Unrecht beruft. Auf die Frage, inwiefern aufgrund nachträglich als unrichtig erkannter Nachweise im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 auch die Kaution selbst zurückgefordert werden kann, werde ich in meinen Ausführungen zur Rechtssache 125/83 näher eingehen. In der vorliegenden Rechtssache spielt sie keine Rolle.
Die Beklagte macht im Zusammenhang mit den ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts zu Unrecht geltend, daß bei Anerkennung des Standpunktes der Kommission und der Interventionsstelle neben dem Verfall der Kaution in die Verordnung eine zweite wirtschaftliche Sanktion hineingelesen würde, die dort nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine wirtschaftliche Sanktion, sondern lediglich um eine Forderung nach Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, d. h. nach Ersatz des durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen entstandenen Schadens oder des rechtswidrig erlangten Vorteils in Form eines niedrigeren Kaufpreises. Diese vertraglichen Verpflichtungen, die die Rechtsgrundlage für die streitige Forderung darstellen, sind in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen.
Die Interventionsstelle führt ferner zutreffend aus, daß die in Artikel 6 vorgeschriebene Kettenverpflichtung es den Zuschlagsempfängern ermögliche, sich wegen eines solchen Schadensersatzbetrages an die späteren Abnehmer zu halten, die anders als die Zuschlagsempfänger selbst keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber der Interventionsstelle eingingen. Aus dem System der Verordnung ergibt sich daher eindeutig, daß der Zuschlagsempfänger unbeschränkt für die Handlungen späterer Abnehmer haftet. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn auch meines Erachtens nur so lange, wie ein Rückgriff auf die späteren Abnehmer faktisch möglich ist und insbesondere noch nicht verjährt ist. Mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens bin ich der Auffassung, daß Sie diesen Vorbehalt allerdings in die Beantwortung der Fragen aufnehmen müssen.
Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung kann ein Fall höherer Gewalt nur anerkannt werden, wenn sich der Betroffene auf eine äußere Ursache berufen kann, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind und dem Betroffenen die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machen. Ich verweise hierzu auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703, insbesondere Randnr. 10 Satz 1 der Entscheidungsgründe, sowie die vorausgehenden Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti, S. 3723, mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) und 154/79 u. a. (Valsabbia, Slg. 1980, S. 907, insbesondere Randnr. 140 der Entscheidungsgründe, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti, S. 1067). Wie bereits erwähnt, wird in den Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt verkannt, daß sie eine selbständige vertragliche Verpflichtung hat, für die ordnungsgemäße Verwendung der verbilligten Butter zu sorgen. Eine mangelhafte Kontrolle durch die Kontrollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats machte es der Beklagten keineswegs unmöglich, dieser eigenen vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Die in Ihrer Rechtsprechung für die Anerkennung von Fällen höherer Gewalt aufgestellten Kriterien sind daher nicht erfüllt.
Aus demselben Grunde, nämlich weil die vertraglichen Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers streng von der ihre Erfüllung betreffenden Kautionsregelung zu unterscheiden sind, kann die Erbringung der in Artikel 18 Absatz 2 für die Freigabe der Kaution vorgesehenen Nachweise durch den Zuschlagsempfänger noch nicht das berechtigte Vertrauen darauf begründen, daß auch seine vertraglichen Verpflichtungen nach Freigabe der Kaution erloschen sind. Auch der persönliche gute Glaube des Zuschlagsempfängers im Falle einer falschen Verwendung durch einen späteren Abnehmer kann ihn nicht von der übernommenen Gefährdungshaftung befreien. Wie bereits erwähnt, würde bei einem anderen Standpunkt das gesamte System der Verordnung funktionsunfähig.
Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen des weiteren zutreffend ausgeführt, daß weder Artikel 15 der Verordnung Nr. 232/75 noch Ihre Rechtsprechung zu diesem Problem im allgemeinen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 146, 192 und 193/81, BayWa, Slg. 1982, 1503) Forderungen entgegenstünden, die gegen einen Zuschlagsempfänger aufgrund von Tatsachen erhoben würden, die nach Erbringung der in Artikel 18 vorgesehenen Nachweise bei späteren Kontrollen festgestellt worden seien. Auch die Bundesregierung verweist in ihren schriftlichen Erklärungen auf dieses Urteil und kommt im übrigen zu ähnlichen Ergebnissen wie die dänische Interventionsstelle und die Kommission.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen bin ich der Auffassung, daß die ersten fünf Fragen und die achte Frage des vorlegenden Gerichts von Ihnen wie folgt beantwortet werden können:
1) Die Verordnung Nr. 232/75 der Kommission ist dahin auszulegen, daß der Zuschlagsempfänger für die Verwendung der von ihm zu herabgesetzten Preisen erworbenen Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung auch haftet, wenn die Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars freigegeben worden ist, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung ausgestellt worden ist, sich jedoch später als inhaltlich unrichtig erwiesen hat.
2) Nachlässigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Kontrollen lassen diese Haftung nur dann aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entfallen, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit des betreffenden Kontrollexemplars so spät festgestellt wird, daß der Zuschlagsempfänger sein Rückgriffsrecht auf spätere Glieder der Handelskette aufgrund von Verjährungsvorschriften nicht mehr ausüben kann.
3) Eine Berufung des Zuschlagsempfängers auf seinen guten Glauben oder auf höhere Gewalt wegen mangelhafter Erfüllung der in Artikel 15 der Verordnung festgelegten Kontrollverpflichtungen kann aufgrund der Selbständigkeit der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers, für eine ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen, nicht anerkannt werden. Wegen dieser Selbständigkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen kann die Freigabe der Verarbeitungskaution auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit einer Forderung gegen den Zuschlagsempfänger entgegenstehen.
3.4. Die Fragen 6, 7 und 9
a) Bei Bejahung des selbständigen Charakters der von einem Zuschlagsempfänger übernommenen Verpflichtungen zielen die Fragen 6 und 7 im wesentlichen darauf ab, welchen Betrag der Zuschlagsempfänger an die Interventionsstelle zu zahlen hat. Aufgrund meiner Analyse der ersten fünf Fragen und der achten Frage müssen diese Fragen im vorliegenden Fall tatsächlich aufgrund der vom Zuschlagsempfänger übernommenen vertraglichen Verpflichtungen beantwortet werden. In der neunten Frage geht es dann darum, wer bei einer Rückforderung aufgrund der vom Zuschlagsempfänger insoweit vertraglich übernommenen Verpflichtungen die Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der Butter trägt.
b) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die bekanntlich die Selbständigkeit der von ihr übernommenen Verpflichtungen, für eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu sorgen, verneint, leitet aus der in Artikel 18 Absatz 2 enthaltenen Regelung für die Freigabe der Kaution ab, daß weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht eine Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises bilden könnten. Die Fragen 6 und 7 müßten daher verneint werden. Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof zur Frage des Verhältnisses zwischen den übernommenen Verpflichtungen und der Kautionsregelung einen anderen Standpunkt vertreten sollte, hänge die Forderung der Interventionsstelle, die die Butter verkauft habe, auf Zahlung des Restkaufpreises oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen gleichwohl von der doppelten Frage ab, ob die Interventionsstelle, bei der die Verarbeitungskaution gestellt worden sei und die diese freigegeben habe (im vorliegenden Fall die belgische Interventionsstelle), ihre Entscheidung, daß der Zuschlagsempfänger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, habe zurücknehmen können und zurückgenommen habe. Die dänische Interventionsstelle könne in keinem Fall eine Forderung erheben, solange die belgische Interventionsstelle ihre Freigabeentscheidung nicht zurückgenommen habe. Bei einer abweichenden Auffassung bestünde die Gefahr einander widersprechender Feststellungen zu der Frage, ob die Beklagte die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt habe, was unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts nicht vertretbar wäre. Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten könnten auf diese Weise zu einer unterschiedlichen Behandlung der Zuschlagsempfänger je nach dem Mitgliedstaat, in dem das Verarbeitungsunternehmen ansässig sei, führen. Schließlich dürfe der Zuschlagsempfänger in keinem Fall durch eine Forderung wie die, um die es in den Fragen gehe, in eine ungünstigere Situation gebracht werden als im Falle einer Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Verbindung mit der Freigabe der Kaution. Er müsse daher dieselben Einwendungen geltend machen können und sich insbesondere auch auf höhere Gewalt, die Gewährleistung der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens schlägt schließlich vor, die Fragen 6 und 7 folgendermaßen zu beantworten :
Die verkaufende Interventionsstelle kann, nachdem die Interventionsstelle, bei der die Kaution aufgrund der Verordnung Nr. 232/75 gestellt werden mußte, diese freigegeben hat, vom Zuschlagsempfänger nicht den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und dem Interventionspreis verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund inhaltlich unrichtiger Kontrollexemplare erfolgt ist.
Hilfsweise schlägt sie vor, die Frage wie folgt zu beantworten:
Die verkaufende Interventionsstelle kann vom Zuschlagsempfänger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und dem Interventionspreis nur verlangen, wenn die Interventionsstelle, die die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 232/75 gestellte Verarbeitungskaution freigegeben hat, zuvor ihre Entscheidung, daß der Zuschlagsempfänger alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt hat, zurückgenommen hat. Dem Zuschlagsempfänger stehen in diesem Fall dieselben Einreden zu, die er gegenüber einer Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Freigabe der Kaution, d.h. in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Interventionspreis und dem Angebotspreis, hätte geltend machen können.
Zur neunten Frage ist die Beklagte der Auffassung, die Beweislastverteilung müsse aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 232/75 abgeleitet werden. Die Geltung dieser Bestimmungen gehe jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Verarbeitungskaution. Bis zu diesem Zeitpunkt trage der Zuschlagsempfänger die materielle Beweislast, wobei jedoch die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Nachweise ausreichten. In bezug auf die Zeit nach der Freigabe der Verarbeitungskaution leitet die Beklagte aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 94 und 96/63 (Bernusset, Slg. 1964, 645, insbesondere der letzte Absatz auf S. 674 und der erste Absatz auf S. 675) einen allgemeinen Grundsatz ab, wonach ein Organ, das für die Betroffenen günstige Bestimmungen aufstelle, selbst die Beweislast zu tragen habe. Im vorliegenden Fall müsse dies also bei Ablehnung ihrer Auffassung vom absoluten Charakter der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Nachweise der Beweis sein, daß die Feststellung am Rand des Kontrollexemplars T5, die Ware sei bestimmungsgemäß verwendet worden, unrichtig sei. Die Beantwortung der neunten Frage hänge schließlich von der auf die Fragen 6 und 7 zu gebenden Antwort ab. Jedenfalls trage aber die Interventionsstelle die volle Beweislast dafür, daß die in Artikel 6 enthaltenen Verarbeitungsbedingungen nicht erfüllt seien, da die für die Kontrolle zuständige Zollbehörde die Beklagte des einzigen nach Artikel 18 Absatz 2 zulässigen Beweismittels beraubt habe, indem sie die Kontrolle nicht bei dem fortgeführt habe, der die Butter endgültig verarbeitet habe.
Die Beklagte schlägt daher vor, die neunte Frage folgendermaßen zu beantworten:
Nach Freigabe der Verarbeitungskaution tragen die Interventionsstellen die volle Beweislast dafür, daß die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 232/75 aufgestellten Verarbeitungsbedingungen nicht erfüllt worden sind.
c) Die dänische Interventionsstelle schlägt vor, die Fragen 6 und 7 folgendermaßen zu beantworten: Ist die gekaufte Butter nicht bestimmungsgemäß verwendet worden und ist der Zuschlagsempfänger von seinen Verpflichtungen nicht befreit, kann der vom Zuschlagsempfänger zu entrichtende Kaufpreis in keinem Fall niedriger sein als der am Tag des Kaufes geltende Interventionspreis.
Im Hinblick auf die neunte Frage ist auch die Interventionsstelle der Auffassung, daß, wenn die Zollbehörden eine Erklärung im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 abgegeben hätten, von der Interventionsstelle verlangt werden könne, Beweismaterial vorzulegen, aus dem sich die Unrichtigkeit der Erklärung ergebe. Dies bedeute jedoch nicht, daß die absolute Beweislast, die nach der Grundregel der Verordnung der Zuschlagsempfänger trage, auf die Interventionsstelle abgewälzt werden könnte. Aus praktischen Erwägungen legt die Interventionsstelle, wie sich aus ihren wiederholten Hinweisen darauf ergibt, in diesem Zusammenhang offenbar großen Wert auf die Feststellung, daß die nachfolgenden Abnehmer im vorliegenden Fall die ihnen nach der Verordnung obliegende und für einen schlüssigen Beweis der endgültigen Verwendung unverzichtbare Verpflichtung zur Buchführung nicht eingehalten hätten. Aufgrund ihrer hier kurz zusammengefaßten Ausführungen schlägt die Interventionsstelle schließlich vor, die neunte Frage wie folgt zu beantworten :
Haben die Interventionsbehörden Tatsachen festgestellt, die annehmen lassen, daß die Erklärung der Zollbehörde betreffend die ordnungsgemäße Verwendung der Butter auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, obliegt es dem Zuschlagsempfänger, vollständige Unterlagen darüber vorzulegen, daß die Butter doch zweckgerecht verwendet worden ist, damit er von seinen Verpflichtungen befreit werden kann.
Zu diesem Standpunkt der Interventionsstelle merke ich bereits jetzt an, daß, wie sich aus meiner früheren Analyse der Verordnung Nr. 232/75 ergibt, die diesem Standpunkt zugrundeliegende Auffassung, daß nicht allein der Zuschlagsempfänger, sondern auch die ihm nachfolgenden Abnehmer aufgrund der Verordnung über eine Kettenbedingung zur Buchführung verpflichtet werden müßten, unzutreffend ist.
d) Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die Antwort auf die sechste und siebte Frage des vorlegenden Gerichts aus dem bereits in meinen allgemeinen Ausführungen (Punkt 2 der vorliegenden Schlußanträge) zitierten Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, daß diese Vorschrift die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Rückforderung von Beträgen verpflichte, die zu Unrecht oder aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlt worden seien, ohne den nationalen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Rückforderung einzuräumen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das bereits genannte Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 192 und 193/81 (BayWa). Der Umstand, daß es im vorliegenden Fall darum gehe, die Erfüllung eines Vertrages sicherzustellen, spiele für die Anwendbarkeit des Artikels 8 keine Rolle. Artikel 8 erfasse jeden wirtschaftlichen Vorteil, der aufgrund des Gemeinschaftsrechts gewährt und im Rahmen - der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werde. Da weder der genannte Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 noch die Verordnung Nr. 232/75 spezielle Regeln betreffend Forderungen aus einem Vertrag der hier streitigen Art enthielten, müßten insoweit ergänzend nationale Vorschriften, z. B. über Verjährung, Aufrechnung und ungerechtfertigte Bereicherung, Anwendung finden. Das nationale Recht müsse dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in gleicher Weise angewandt werden wie in gleichartigen, rein nationalen Rechtsstreitigkeiten, und die prozessualen Vorschriften dürften die Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben, nicht behindern.
Die Kommission schlägt daher vor, die Frage 6 (und damit zugleich auch die Frage 7) dahin zu beantworten, daß die Interventionsstelle, die die Butter verkauft hat, verpflichtet ist, vom Zuschlagsempfänger die Zahlung des Marktpreises der Butter zu verlangen (ohne daß ihr ein Ermessen zustünde), daß jedoch die Einziehung nach nationalem Recht zu erfolgen hat. Die Wahl zwischen einer solchen Klage und einer Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Kaution richte sich ebenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht, mit der Maßgabe, daß die Erfüllung des Gemeinschaftsrechts so gut wie möglich gewährleistet sein müsse.
Zur neunten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, diese müsse anhand der Verordnung Nr. 232/75 beantwortet werden, da Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 7-29/70 hierzu keine Aussage enthalte. Nach der Verordnung Nr. 232/75 bestehe kein Zweifel daran, daß der Zuschlagsempfänger die Beweislast dafür trage, daß die Butter bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Wenn sich nach Freigabe der Kaution herausstelle, daß die zugrundeliegenden Nachweise unrichtig seien, müsse die zuständige Interventionsstelle — so meint auch die Kommission — die Unrichtigkeit nachweisen. Es sei dann jedoch Sache des Zuschlagsempfängers, den positiven Beweis zu führen, daß die Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung verwendet worden seien. Dies müsse anhand von Tatsachen erfolgen, aus denen sich ergebe, an wen die betreffenden Erzeugnisse verkauft worden seien und daß der letzte Abnehmer sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung verwendet habe. Der Zuschlagsempfänger trage das Risiko dafür, daß ein nachfolgender Abnehmer, gegenüber dem aufgrund der Verordnung ein vertraglicher Anspruch zugunsten des Zuschlagsempfängers bestehe, nicht den erforderlichen Nachweis erbringe. Die Kommission schlägt daher vor, die neunte Frage wie folgt zu beantworten:
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen die Beweislast dafür, daß die Freigabe der Kaution auf einer fehlerhaften Grundlage erfolgt ist. Auch nach Freigabe der Verarbeitungskaution trägt der Zuschlagsempfänger die Beweislast dafür, daß die Butter zur Herstellung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Waren verwendet worden ist.
e) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, die sechste Frage zu bejahen. Die in der Verordnung vorgeschriebene Verwendung sei die Gegenleistung für die Abgabe der Butter zum ermäßigten Preis. Wenn die Verarbeitungspflicht nicht erfüllt werde, habe der Zuschlagsempfänger die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllung zu tragen und im Ergebnis mindestens einen Gesamtbetrag in Höhe des Marktpreises der erworbenen Butter zu zahlen. Wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis und dem ermäßigten Preis nicht mehr durch Verfallserklärung der Kaution geltend gemacht werden könne, sei er vom Zuschlagsempfänger anzufordern.
Zur neunten Frage ist die Bundesregierung der Auffassung, das Gemeinschaftsrecht enthalte keine einschlägige Bestimmung, so daß die Beweislast sich nach nationalem Recht richte, allerdings im Rahmen der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633) aufgezeigten Grenzen.
f) Bei meiner Beurteilung der verschiedenen Auffassungen halte ich es zunächst für erforderlich, bei Ihrer Antwort zu berücksichtigen, daß die dänische Interventionsstelle (implizit wahrscheinlich auch die Kommission) zu Unrecht von der Annahme ausgeht, die Verordnung Nr. 232/75 verpflichte den Zuschlagsempfänger dazu, auch die nachfolgenden Abnehmer einer Buchführungspflicht zu unterwerfen. Des weiteren ergibt sich meines Erachtens aus der Selbständigkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers, daß die in Artikel 18 Absatz 2 für die Freigabe der Verarbeitungskaution geregelte Beweislast nicht ohne weiteres auch auf die Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen anwendbar ist. Zwar erscheint mir die Beweislastregelung des Artikels 18 Absatz 2 insofern von Bedeutung, als es — entsprechend dem ersten Teil der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort — angebracht erscheint, die Beweislast für die Unrichtigkeit der im Rahmen von Artikel 18 Absatz 2 vorgelegten Nachweise den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzuerlegen. Die Frage, inwiefern diese Beweislast sich auch auf den Beweis für den Umfang der ordnungswidrig verwendeten Buttermengen erstreckt, ist dagegen meines Erachtens entsprechend der Auffassung der Bundesregierung aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts zu beantworten, allerdings im Rahmen der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 1983 (Deutsche Milchkontor u. a., a. a. O.) aufgezeigten Grenzen. Wie ich bereits einleitend (Punkt 1 der vorliegenden Schlußanträge) ausgeführt habe, scheint mir die wichtigste dieser Grenzen das in Randnr. 19 der Entscheidungsgründe genannte Kriterium zu sein, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten der Rückforderung nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird. Das nationale Gericht wird ferner natürlich die vertragliche Grundlage der vorliegenden Forderung berücksichtigen müssen, die von der Grundlage der Rückforderung in den Rechtssachen Milchkontor u. a. abweicht. Schließlich bin ich mit der Bundesregierung der Auffassung, daß die Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Leistung die normale Folge der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen der hier streitigen Art darstellt. Es läßt sich kein vernünftiger Grund dafür nennen, warum der Zuschlagsempfänger diesen Vorteil eines niedrigen Kaufpreises behalten sollte, wenn sich erst nach Freigabe der Kaution herausgestellt hat, daß dieser Vorteil zu Unrecht gewährt wurde. Diese Überlegungen spielen auch für die Beantwortung der Fragen 6 und 7 des vorlegenden Gerichts eine Rolle.
Ich schlage Ihnen daher abschließend vor, die Fragen 6, 7 und 9 des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten, wobei die vorgeschlagene Numerierung an die von mir bereits vorgeschlagenen Antworten auf die Fragen 1 bis 5 sowie 8 anschließt:
4) Da der Zuschlagsempfänger nach den vorhergehenden Antworten durch die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund eines Nachweises im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75, der sich nachträglich als inhaltlich unrichtig erwiesen hat, nicht zugleich von seinen auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung beruhenden vertraglichen Verpflichtungen befreit wird, muß ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall verlangen, daß der Zuschlagsempfänger für die falsch verwendeten Mengen Butter den Unterschiedsbetrag zwischen dem in seinem Vertrag vereinbarten und von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Markt- oder Interventionspreis des Tages, an dem er sein Angebot abgegeben hatte, bezahlt.
5) Die Rückforderung dieses Betrages und die Beweislastverteilung hinsichtlich der Mengen Butter, bei denen die von den zuständigen nationalen Behörden nachgewiesene falsche Verwendung vorgekommen ist, richtet sich nach dem für vergleichbare Forderungen geltenden nationalen Recht im Rahmen der Grenzen, die sich insoweit aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Insbesondere dürfen die Rückforderungsmodalitäten und die hierbei angewandte Beweislastverteilung die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung nicht praktisch unmöglich machen.
3.5. Ergebnis
Zusammenfassend schlage ich ihnen daher vor, die Ihnen in dieser Rechtssache gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Die Verordnung Nr. 232/75 der Kommission ist dahin auszulegen, daß der Zuschlagsempfänger für die Verwendung der von ihm zu herabgesetzten Preisen erworbenen Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung auch haftet, wenn die Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars freigegeben worden ist, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung ausgestellt worden ist, sich jedoch später als inhaltlich unrichtig erwiesen hat.
2) Nachlässigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Kontrollen lassen diese Haftung nur dann aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entfallen, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit des betreffenden Kontrollexemplars so spät festgestellt wird, daß der Zuschlagsempfänger sein Rückgriffs- recht auf spätere Glieder in der Handelskette aufgrund von Verjährungsvorschriften nicht mehr ausüben kann.
3) Eine Berufung des Zuschlagsempfängers auf seinen guten Glauben oder auf höhere Gewalt wegen mangelhafter Erfüllung der in Artikel 15 der Verordnung festgelegten Kontrollverpflichtungen kann aufgrund der Selbständigkeit der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers, für eine ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen, nicht anerkannt werden. Wegen dieser Selbständigkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen kann die Freigabe der Verarbeitungskaution auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit einer Forderung gegen den Zuschlagsempfänger entgegenstehen.
4) Da der Zuschlagsempfänger nach den vorhergehenden Antworten durch die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund eines Nachweises im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75, der sich nachträglich als inhaltlich unrichtig erwiesen hat, nicht zugleich von seinen auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung beruhenden vertraglichen Verpflichtungen befreit wird, muß ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall verlangen, daß der Zuschlagsempfänger für die falsch verwendeten Mengen Butter den Unterschiedsbetrag zwischen dem in seinem Vertrag vereinbarten und von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Markt- oder Interventionspreis des Tages, an dem er sein Angebot abgegeben hatte, bezahlt.
5) Die Rückforderung dieses Betrages und die Beweislastverteilung hinsichtlich der Mengen Butter, bei denen die von den zuständigen nationalen Behörden nachgewiesene falsche Verwendung vorgekommen ist, richtet sich nach dem für vergleichbare Forderungen geltenden nationalen Recht im Rahmen der Grenzen, die sich insoweit aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Insbesondere dürfen die Rückforderungsmodalitäten und die hierbei angewandte Beweislastverteilung die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung nicht praktisch unmöglich machen.
4. Die Rechtssache 125/83 (Office beige de l'économie et de l'agriculture/SA Nicolas Corman & Fils)
4.1. Der Sachverhalt und die vorgelegten Fragen
a) Wie ich bereits einleitend ausgeführt habe (Punkt 1 der vorliegenden Schlußanträge), spielt auch in der zweiten Rechtssache Corman die Haftung des Zuschlagsempfängers für angebliche Amtsfehler von Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten eine gewisse Rolle. Der Sachverhalt in dieser Hinsicht liegt jedoch ganz anders als in der gerade behandelten ersten Rechtssache Corman. Darüber hinaus ist für die Entscheidung des vorliegenden Ausgangsverfahrens die Auslegung anderer Tatsachen und Vorschriften wahrscheinlich von noch größerer praktischer Bedeutung als der Umfang der Gefährdungshaftung des Zuschlagsempfängers aus der Verordnung Nr. 232/75.
b) Hinsichtlich einer Analyse der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 verweise ich wiederum auf Punkt 2 dieser Schlußanträge. Dort habe ich auch die Vorschriften geprüft, die für die vorliegende Rechtssache von besonderer Bedeutung sind.
c) Den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache habe ich großenteils aus dem Sitzungsbericht übernommen. Ich habe jedoch noch einige Tatsachen und Erläuterungen hinzugefügt, die aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls für die Beantwortung der gestellten Fragen wichtig erscheinen.
d) Im August 1975 wurde der Firma Corman (im folgenden: Beklagte) von der Société Interprofessionnelle du Lait et de ses Dérivés Interlait (im folgenden: Interlait) mitgeteilt, daß ihr 75 t Butter aus dem Lager in Ploermel (Frankreich) zugeteilt worden seien, die spätestens am 19. September 1975 abgeholt werden müßten.
e) Nachdem sie am 15. September 1975 beim OBEA eine Kaution gestellt hatte, traf die Beklagte mit der Interlait eine Vereinbarung, wonach die Butter vor dem 19. September 1975 abgeholt werden mußte. In der Rechnung der Interlait vom 29. September 1975 heißt es nach Angaben der Kommission in der Rubrik Abholung: Am 19. September 1975 auf Ihren Namen überschrieben. Auf der dem Gerichtshof vorgelegten Kopie dieser Rechnung ist dieser Vermerk jedoch unlesbar.
In dem Abholschein, den die Interlait am 29. September 1975 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 ausstellte, heißt es: Am 19. September 1975 auf den Namen des Empfängers überschreiben (transférer au nom du bénéficiaire le 19 septembre 1975). Diese Formulierungen scheinen eher auf eine zukünftige Handlung hinzuweisen, was sich auch besser mit meiner früheren Analyse des Artikels 13 Absatz 1 sowie mit dem Begriff Abholschein selbst vereinbaren ließe.
f) Das Kontrollexemplar T5, das der französische Zoll am 11. Oktober 1975 ausstellte, nennt den 10. Oktober 1975 als Abgangszeitpunkt der Butter. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auf dem betreffenden Exemplar der Abgangszeitpunkt angegeben werde, obwohl nach Anhang III Ziffer I bb der Verordnung Nr. 232/75 auf dem Kontrollexemplar T5 der Zeitpunkt der Übernahme angegeben werden müsse.
g) Die Butter wurde nach Belgien eingeführt, wo ihr, wie sich aus einer Bestätigung des Office National du Lait vom 22. Oktober 1975 ergibt, der Indikator Karotin beigemischt wurde. Aus der Bestätigung folgt, daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen erfüllt wurden.
h) Das OBEA wiederum stellte zwei Dokumente aus, in denen von einer Ausschreibung und Übernahme am 12. September 1975, einer Entgegennahme der zu verarbeitenden Butter zwischen dem 1. Oktober und dem 20. November 1975 und der Herstellung der verarbeiteten Butter zwischen dem 3. Oktober und dem 20. November 1975 die Rede ist.
i) Die Butter wurde dann aufgrund eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Ernest George Ltd. vom 22. Oktober 1975, in dem der 23. Februar 1976 als spätestes Verarbeitungsdatum genannt war, in das Vereinigte Königreich ausgeführt. Die Ernest George Ltd. verkaufte die Butter weiter an die englische Unternehmensgruppe J. Lyons, die sie ihrerseits an ihre Tochtergesellschaft, die Firma Lyons Maid, verkaufte.
j) Wegen der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich stellte der belgische Zoll am 22. Oktober 1975 neue Kontrollexemplare T5 aus, in denen nach Angabe der Kommission von einer Übernahme am 15. September 1975 die Rede war. Die dem Gerichtshof hierzu vorgelegte Kopie ist jedoch insoweit wiederum unlesbar.
k) Wie sich aus einem Schreiben des britischen Zolls vom 23. November 1978 ergibt, wurde nur ein Teil der Butter vor dem 12. März 1976 verwendet, und der Rest war spätestens am 1. April 1976 vollständig verbraucht.
1) Am 8. April 1976 vermerkte der britische Zoll auf den belgischen Kontrollexemplaren T5, daß die Ware gemäß der Verordnung verwendet worden sei.
m) Aufgrund dieser Unterlagen gab das OBEA die Kaution am 31. Mai 1976 teilweise frei.
n) Im Anschluß an eine von den Dienststellen des EAGFL beim OBEA durchgeführte Kontrolle forderte letzteres mit Schreiben vom 13. Oktober 1977 die Kaution zurück, da die Butter erst drei Wochen nach Fristablauf ihrem Verwendungszweck zugeführt worden sei.
o) Die Beklagte wandte sich daraufhin an ihre britischen Vertragspartner, die ihr versicherten, daß die durch den Produktionsplan bedingte Verzögerung bei der Verarbeitung dem britischen Zoll mitgeteilt worden sei und daß von diesem mündlich eine Verlängerung der Verarbeitungsfrist gewährt worden sei. Das OBEA wurde hierüber informiert.
p) Mit Schreiben vom 26. Dezember 1977 beantragte die Beklagte beim OBEA die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75, wonach die Kaution freigegeben werden kann, wenn die Fristüberschreitung nicht mehr als 30 Tage beträgt und nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Interessenten zurückzuführen ist.
q) Das OBEA, das diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Januar 1978 abgelehnt hatte, erhob schließlich am 18. Juni 1979 beim Tribunal de commerce Brüssel gegen die Firma Corman Klage auf Zahlung von 1040350 BFR zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
r) Das Vorbringen in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bezieht sich auf
a) den Zeitpunkt der Übernahme,
b) das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und
c) die Vereinbarkeit des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, soweit für die Anwendung dieser Bestimmung Voraussetzung ist, daß die Verlängerung der Verarbeitungsfrist binnen 30 Tagen beantragt werden muß.
s) Mit Urteil vom 24. Juni 1983, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 6. Juli 1983, hat das Tribunal de commerce Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Wie ist der Begriff Zeitpunkt der Übernahme in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 auszulegen? Handelt es sich um den tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme, wie er entsprechend den Anweisungen im Anhang III Ziffer I Buchstabe bb von der Abgangszollstelle auf dem Einfuhrdokument T5 angegeben wird?
2) Kann man die dem Endverarbeiter gewährte Fristverlängerung durch den Verantwortlichen der für die Überprüfung der endgültigen Verarbeitung der Butter und die Eintragung des letzten Verwendungszeitpunkts in dem Ausfuhrdokument T5 zuständigen Zollbehörden als Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/85 ansehen, wobei folgende Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind:
Der Zuschlagsempfänger hatte seine Vertragspartner zur Einhaltung eines Zeitpunkts vor dem in der Verordnung festgelegten letzten Verarbeitungszeitpunkt verpflichtet, um sicher zu sein, daß die endgültige Verarbeitung rechtzeitig erfolgte;
der Endverarbeiter der Butter hätte seinen Produktionsplan geändert, wenn der zuständige Zollbeamte ihm nicht bestätigt hätte, daß er befugt sei, ihm mündlich eine Fristverlängerung zu gewähren.
3) Ist Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insoweit gültig, als er nur anwendbar ist, wenn der Antrag auf Verlängerung der Verarbeitungsfrist binnen 30 Tagen eingereicht wird?
4.2. Prüfung der ersten Frage (Begriff Zeitpunkt der Übernahme in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75)
a) Nach Ansicht der Beklagten ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme abzustellen, und zwar aus folgenden Gründen:
Am Tag der tatsächlichen Übernahme scheide die Ware effektiv aus den Interventionsbeständen aus und gehe in den Besitz des Käufers über.
Gemäß Anhang III der Verordnung Nr. 232/75 müsse die Abgangs-Zollstelle auf dem Einfuhrdokument T5 das Datum der Übernahme eintragen. Dies könne nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme sein, da ihr nicht bekannt sei, wann der Händler davon unterrichtet worden sei, daß ihm der Zuschlag erteilt worden sei (vgl. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75).
Nach dem Sinn der Verordnung und um ihr praktische Wirksamkeit zu verleihen, könne nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme abgestellt werden, da die in der Verordnung Nr. 232/75 vorgesehene laufende Zollkontrolle erst von der Auslagerung an (Artikel 15) durchgeführt werde und der Tatbestand der Auslagerung dann erfüllt sei, wenn die Abgangs-Zollstelle in dem Einfuhrdokument T5 das Datum eintrage, an dem der Zuschlagsempfänger die Butter wirklich übernommen habe.
Eben weil die Definition des Zeitpunkts der Übernahme — ein für die Anwendung der Verordnung wesentlicher Begriff — Probleme aufgeworfen habe, habe die Kommission diesen Begriff in der Verordnung Nr. 262/79, die an die Stelle der Verordnung Nr. 232/75 getreten sei, durch ein objektives Kriterium — den Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote — ersetzt.
Nach Auffassung der Beklagten ist auf die erste Frage daher zu antworten, daß unter dem Begriff Zeitpunkt der Übernahme in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme zu verstehen sei, wie er gemäß Anhang III Ziffer I Buchstabe bb von der Abgangs-Zollstelle auf dem Einfuhrdokument T5 angegeben werde.
b) Nach Ansicht der Kommission ist das auf dem Abholschein angegebene Datum des 19. September 1975 der Zeitpunkt der Übernahme.
Wenn, wie von der Beklagten vorgetragen, der Abgangszeitpunkt (10. Oktober 1975) der Zeitpunkt der Übernahme wäre, hätte der Kaufvertrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 aufgehoben werden müssen, da der Zuschlagsempfänger die Butter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen habe, und der französische Zoll hätte infolgedessen die darauf bezüglichen T5-Dokumente nicht auszustellen brauchen.
Jedenfalls habe der Umstand, daß der 10. Oktober 1975 einmal als Abgangszeitpunkt angegeben worden sei, nicht zur Folge, daß die anderen Dokumente, von denen die Beklagte einige unterzeichnet habe und in denen der 12., 15. oder 19. September als Zeitpunkt der Übernahme angegeben werde, ihre Beweiskraft verlören.
Die Kommission schlägt daher vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Die Angabe eines Abgangszeitpunkts auf dem in Anhang III Ziffer I Buchstabe bb der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 genannten Kontrollexemplar entscheidet nicht über den Zeitpunkt, in dem die nach dieser Verordnung ausgeschriebene Butter tatsächlich vom Zuschlagsempfänger übernommen worden ist.
c) Dem wie vorhin wiedergegeben im Sitzungsbericht zusammengefaßten Sachverhalt hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung noch unwidersprochen hinzugefügt, die Butter sei ihr von der französischen Interventionsstelle am 20. August 1975 mit dem Hinweis zugewiesen worden, daß die Übernahme vor dem 19. September erfolgen müsse. Hierzu möchte ich bemerken, daß diese Frist in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung steht, in dem es weiter heißt: Außer im Falle höherer Gewalt wird der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Butter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat. Dagegen ist diese Frist unter den vorliegenden Umständen nur schwer mit Artikel 13 Absatz 1 in Übereinstimmung zu bringen. Dort heißt es, daß die Interventionsstelle, nachdem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Betrag gezahlt worden ist und die in Artikel 12 genannte Verarbeitungskautionen gestellt worden sind, einen Abholschein mit Angabe u. a. c) der Frist für die Übernahme der Butter ausstellt. Da der Abholschein ausweislich der eingereichten Kopie erst am 29. September 1975 vorgelegt wurde, kann aufgrund dieses Dokuments und der ihm gemäß Artikel 13 Absatz 1 zukommenden Bedeutung vernünftigerweise schwerlich davon ausgegangen werden, daß die Übernahme vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.
Daraus allein folgt allerdings noch nicht, daß tatsächlich, wie die Beklagte meint, der von der Abgangs-Zollstelle gemäß Anhang III Ziffer I Buchstabe bb auf dem Einfuhrdokument T5 angegebene Tag der tatsächlichen Übernahme (d. h. der 10. Oktober 1975) als Zeitpunkt der Übernahme anzusehen wäre. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung der Beklagten auf den Begriff von der Auslagerung (an) in Artikel 15 der Verordnung oder auf die flexible Praxis der Interventionsstellen bei der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Frist enthält als solche noch keine völlig überzeugenden Argumente für die von ihr vorgeschlagene Beantwortung der ersten Frage.
Die Kommission hat ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes dahin gehend verdeutlicht, daß eine Übernahme im Sinne des Artikels 13 vorliege, wenn das Eigentum und damit die Gefahr und die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Zuschlagsempfänger übergegangen seien, auch wenn die Butter in diesem Zeitpunkt von ihm noch in dem Kühlhaus, in dem sie gelagert sei, belassen werde.
Ich kann Ihnen nicht empfehlen, den so präzisierten Standpunkt der Kommission zu übernehmen. Bekanntlich sind die Rechtsauffassungen über den Zeitpunkt des Eigentums- und Gefahrübergangs beim Kauf von beweglichen Sachen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen. Der Rückgriff auf ein solches zivilrechtliches Kriterium würde daher eine einheitliche Anwendung der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und 13 in allen Mitgliedstaaten unmöglich machen. Wenn — wie in der ersten Rechtssache Corman — ein und derselbe Käufer in einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten Butter kauft, müßten dann selbst hinsichtlich dieses einen Käufers unter Umständen abweichende Kriterien für die Feststellung der Zeitpunkte der Übernahme angewandt werden. Ferner würden die Interventionsstellen bei Verwendung eines solchen zivilrechtlichen Kriteriums in Verbindung mit grenzüberschreitenden Geschäften mit unter Umständen komplizierten Erwägungen des internationalen Privatrechts belastet, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein können. Im Gegenteil stehen der Gesetzgeber wie auch die Gerichte im Bereich des Wirtschaftsrechts bekanntlich der Verwendung zivilrechtlicher Begriffe bei der Feststellung und Auslegung von gesetzlich geregelten tatsächlichen Handlungen im allgemeinen zurückhaltend gegenüber. Von den Normadressaten verwendete zivilrechtliche Konstruktionen könnten sonst auch leicht zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele führen.
Die von der Beklagten vertretene Auslegung des Begriffs Tag der Übernahme in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75, die an den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme anknüpft, paßt also letztlich doch besser zu den üblichen Auslegungsmethoden hinsichtlich tatsächlicher Anknüpfungspunkte in wirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Die Auslegung ist auch grundsätzlich von den Interventionsstellen leicht und in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchzuführen. Schließlich knüpft eine solche Auslegung gut an den Begriff Abholschein in Artikel 13 Absatz 1 und an die in Artikel 13 Absatz 2 ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der Übernahme in Teilmengen an.
Indessen muß bei einer grundsätzlichen Übernahme der von der Beklagten vorgeschlagenen Antwort noch eine Lösung für die widersprüchlichen Folgen gefunden werden, zu denen aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 einerseits und von Artikel 13 Absatz 2 andererseits führen kann. Sie werden sich erinnern, daß es in der mündlichen Verhandlung zu äußerst scharfsinnigen Diskussionen über diese eventuellen Widersprüche, die sich aus den genannten Vorschriften selbst ergeben, gekommen ist. Die Widersprüche ergeben sich insbesondere daraus, daß bei vernünftiger Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 der Zeitpunkt der Übernahme grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt der Abgabe des Abholscheins liegen kann, während nach Artikel 13 Absatz 2 der Zeitpunkt der Übernahme nicht später als 30 Tage nach Erhalt der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mitteilung (über das Ergebnis der Beteiligung an der Ausschreibung) liegen kann. Diese letzte Bestimmung erklärt sicher, warum auf allen Vordrucken, die vor dem zuletzt genannten Zeitpunkt abgegeben wurden, als geplanter Zeitpunkt der Übernahme unterschiedliche Zeitpunkte vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Frist angegeben sind. Diese Angaben können jedoch nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß die tatsächliche Übernahme wirklich in einem dieser geplanten Zeitpunkte erfolgt ist. Vernünftigerweise kann ferner der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Abholschein keinen Zeitpunkt der Übernahme angeben, der vor dem Zeitpunkt der Abgabe des Abholscheins selbst liegt, sofern nicht tatsächlich festgestellt worden ist, daß die tatsächliche Übernahme wirklich in dem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.
Um auch diesen möglichen und im vorliegenden Fall konkretisierten Widersprüchen des Artikels 13 der Verordnung Rechnung zu tragen, schlage ich Ihnen schließlich vor, die erste Frage folgendermaßen zu beantworten:
Als Zeitpunkt der Übernahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 ist der Tag der tatsächlichen Übernahme zu verstehen, der sich bei einem grenzüberschreitenden Geschäft z. B. aus dem vorgelegten Einfuhrdokument T5 ergeben kann. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nur dann nach dem Ablauf der in Artikel 13Absatz 2 der Verordnung genannten Frist liegen, wenn der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehene Abholschein ebenfalls erst nach Ablauf der Frist abgegeben worden ist. In diesem Fall ist die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Frist als um eine von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängige Anzahl von Tagen verlängert anzusehen, die nicht als unangemessen für eine möglichst schnelle Erfüllung der Übernahmeverpflichtung nach Empfang des Abholscheins betrachtet werden kann.
4.3. Prüfung der zweiten Frage (Begriff der höheren Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75)
a) Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Agrarrecht der Gemeinschaft, daß der Begriff höhere Gewalt nicht auf die absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, sondern so ausgelegt werden müsse, daß er auch außergewöhnliche Umstände erfasse, die außerhalb des Einflußbereichs des Wirtschaftsteilnehmers lägen und eingetreten seien, obwohl er alle Vorsichtsmaßregeln getroffen habe, die man von einem umsichtigen und sorgfältigen Kaufmann erwarten könne.
Die Beklagte behauptet, alle einem umsichtigen und sorgfältigen Kaufmann obliegenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen zu haben. Insbesondere habe sie in ihre Verträge die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung Nr. 232/75 aufgenommen und in ihren Rechnungen das Datum des 23. Februar 1976 als spätesten Zeitpunkt für die Verarbeitung angegeben, um sicherzustellen, daß die Verarbeitung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolge. Mit ihrem englischen Abnehmer, der Ernest George Ltd, habe sie täglich telefonisch darüber gesprochen, wie die Ware verwendet werde, wobei die Ernest George Ltd. nie eine zu erwartende Verzögerung erwähnt habe, da sie offenbar über die der Firma Lyons Maid von einem englischen Zollbeamten gewährte Fristverlängerung nicht unterrichtet gewesen sei.
Im übrigen dürfe der Kaufmann zu Recht den Zollbehörden vertrauen, zumal das ganze System auf ihrer Mitwirkung beruhe. Eine falsche Auslegung der einschlägigen Regelung durch die zuständigen Dienststellen stelle daher für den umsichtigen und sorgfältigen Kaufmann einen Fall höherer Gewalt dar.
Als Beispiel führt die Beklagte an, daß eine fehlerhafte Gesetzesauslegung nach belgischem Recht den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllen und einen außerhalb des eigenen Verhaltens liegenden Schuldausschließungsgrund darstellen könne.
Dies sei um so zutreffender, als feststehe, daß der letzte Verwender seine Produktionsplanung ohne eine solche fehlerhafte Auslegung so geändert hätte, daß die vorgeschriebenen Verwendungsfristen eingehalten worden wären.
Die Beklage schlägt daher vor, die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten:
Man kann die falsche Auslegung einer Verordnungsbestimmung durch die zuständige Stelle als Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 ansehen, wenn
der Wirtschaftsteilnehmer sich wie ein umsichtiger und sorgfältiger Kaufmann verhalten hat,
die falsche Auslegung insofern eine entscheidende Rolle gespielt hat, als der Endverarbeiter der Butter seine Produktionsplanung ohne diese Information geändert hätte.
b) Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703, 3716), wonach der Begriff der höheren Gewalt als eine absolute Unmöglichkeit zu verstehen ist, die auf außergewöhnlichen, außerhalb des Einflußbereichs des Erwerbers der Lagerbutter liegenden Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätten vermieden werden können.
Die Beklagte führe zweierlei Umstände an:
Erstens weise sie auf die Art ihrer Beziehungen zu dem Endverarbeiter hin, dem sie als Zuschlagsempfänger auferlegt habe, die Verordnung Nr. 232/75 und insbesondere den spätesten Zeitpunkt für die Verarbeitung einzuhalten.
In dem genannten Urteil in der Rechtssache 42/79 habe der Gerichtshof bereits klargestellt, daß es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt handele, wenn die Butter, die der Zuschlagsempfänger an einen Dritten weiterverkauft habe, infolge eines strafbaren Verhaltens dieses letzteren fehlerhaft verwendet werde.
Diese Entscheidung folge der Linie des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter, Slg. 1977, 861), in dem entschieden worden sei, daß die im Zusammenhang mit der Kaution bestehenden Verpflichtungen auf dem Zuschlagsempfänger lasteten und nicht auf einen Dritten übertragbar seien.
Das Verhalten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers als des Zuschlagsempfängers, der an der Verarbeitung der Butter beteiligt gewesen sei, könne daher keinen Fall höherer Gewalt begründen, die den Zuschlagsempfänger von seinen Verpflichtungen gegenüber der Interventionsstelle entbinden würde.
Zweitens könne der von der Beklagten angeführte Umstand, daß der Endverarbeiter der Butter (Lyons Maid) angeblich seine Produktionsplanung geändert hätte, wenn der zuständige britische Zollbeamte ihm nicht versichert hätte, daß er befugt sei, mündlich eine Fristverlängerung zu gewähren, ebenfalls nicht als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden.
Zwar müsse ein solcher Umstand nach dem Grundsatz, daß allein der Zuschlagsempfänger verantwortlich sei, so beurteilt werden, als beziehe er sich unmittelbar auf den Zuschlagsempfänger.
Dies ändere jedoch nichts daran, daß ein sorgfältiger Kaufmann wissen müsse, daß gemäß Artikel 19 Absatz 2 nur die belgische Interventionsstelle dem Antrag auf Fristverlängerung habe stattgeben können.
Die Kommission schlägt daher vor, die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten:
Die Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebenen Fristen durch einen Dritten, an den der Käufer von Lagerbutter im Sinne dieser Verordnung die Verarbeitung oder Verwendung dieser Butter übertragen hat, ist kein Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 dieser Verordnung.
Auch der Umstand, daß der Zollbeamte, der für die Kontrolle der Verwendung der verkauften Butter zuständig ist, eine Verlängerung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen gewährt hat, zu der allein die betreffende Interventionsstelle befugt ist, stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Verordnung dar.
c) In der mündlichen Verhandlung sind diesen im Sitzungsbericht zusammengefaßten schriftlichen Erklärungen keine wesentlichen neuen Argumente hinzugefügt worden. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere ihre Ausführungen betreffend die mündliche Zustimmung des britischen Zolls zu der vom letzten Verwender beantragten Verlängerung der Verarbeitungsfrist weiter vertieft. Ihre Berufung dabei auf die in der Verordnung Nr. 797/79 (ABl. 1979, L 101, S. 7) vorgesehene Unmöglichkeit der Rückforderung von Zöllen, wenn die ursprüngliche Veranlagung auf unzutreffenden Auskünften der zuständigen Behörden beruhte, halte ich nicht für überzeugend. Es steht nämlich fest, daß der britische Zoll im vorliegenden Fall zur Verlängerung der vorgeschriebenen Verarbeitungsfrist am allerwenigsten befugt war. Zudem geht es hier nicht um die Erhebung von Zöllen, und es ist nicht selbstverständlich, daß die betreffende Vorschrift der Verordnung Nr. 797/79 im Wege der Analogie auf die ganz andere Materie der Verordnung Nr. 232/75 anwendbar ist. Die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es sei ihr unmöglich gewesen, über die Schritte, die der Endverarbeiter beim britischen Zoll unternommen habe, auf dem laufenden zu sein, und der Endverarbeiter habe die Butter richtig, wenn auch aufgrund der Zustimmung durch den britischen Zoll zu spät, verwendet, hat meiner Ansicht nach auf die Beantwortung der zweiten Frage ebenfalls keinen Einfluß.
Auch aufgrund meiner Erörterung des -Systems der Verordnung Nr. 232/75 in der Rechtssache 124/83 schließe ich mich letztlich der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage an. Die durch die Verordnung eingeführte Gefährdungshaftung des Zuschlagsempfängers bringt es mit sich, daß dieser sich für die Befreiung von der Haftung nicht auf das fehlerhafte Verhalten eines der nachfolgenden Abnehmer der Butter berufen kann. Wenn er sich meinen Untersuchungen in der Rechtssache 124/83 zufolge auch nicht auf Kontrollmängel bei den zuständigen Kontrollstellen des betreffenden Mitgliedstaats berufen kann, kann er sich um so weniger unmittelbar oder mittelbar auf unbefugterweise erfolgte Mitteilungen einer sachlich unzuständigen Zolldienststelle berufen.
Ich schlage Ihnen daher vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts entsprechend dem Vorschlag der Kommission zu beantworten. Dabei habe ich implizit auch die vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände berücksichtigt, aus denen sich der gute Glaube des Zuschlagsempfängers sowie des Endverarbeiters hinsichtlich der Fristüberschreitung ergibt. Wie die Kommission halte ich diesen guten Glauben für den Begriff der höheren Gewalt im System der vorliegenden Verordnung nicht für relevant. Mein Vorschlag für die Beantwortung der zweiten Frage lautet daher folgendermaßen:
Die Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebenen Fristen durch einen Dritten, an den der Käufer von Lagerbutter im Sinne dieser Verordnung die Verarbeitung oder Verwendung dieser Butter übertragen hat, ist kein Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 dieser Verordnung.
Auch der Umstand, daß der Zollbeamte, der für die Kontrolle der Verwendung der verkauften Butter zuständig ist, eine Verlängerung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen gewährt, zu der allein die betreffende Interventionsstelle befugt ist, stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Verordnung dar.
4.4. Priifimg der dritten Frage (Prüfung des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes)
a) Zur Gültigkeit von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75, gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, führt die Beklagte aus, bei der Prüfung dieses Artikels im Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Sig. 1983, 395) habe der Gerichtshof hierzu, und zwar insbesondere zu der zweiten Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags auf Fristverlängerung, nicht Stellung genommen. In dieser Rechtssache sei es um die erste zusätzliche Frist gegangen, die nach Ansicht des Gerichtshofes zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels — Spekulationen der Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern — geeignet gewesen sei.
Die zweite Frist verfolge einen administrativen Zweck und habe nichts mit der Verhinderung von Spekulationen zu tun.
Diese rein formelle und administrative Frist habe sehr schwerwiegende Folgen, da die Überschreitung dieser Frist um einen einzigen Tag für den Wirtschaftsteilnehmer eine sehr schwere Sanktion mit sich bringe. So hätte die Beklagte im vorliegenden Fall bei Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Geldbuße von 55447 BFR zu tragen, während eine Überschreitung der Frist des Unterabsatzes 2 zu einem Verfall der Kaution in Höhe von 1040350 BFR führen würde.
Während der Frist von 30 Tagen, innerhalb deren ein Wirtschaftsteilnehmer bei seiner nationalen Interventionsstelle einen Antrag einreichen könne, habe dieser normalerweise keine Kenntnis von der Überschreitung der Verarbeitungsfrist. Der Endverarbeiter der Butter sei ja nur selten ein unmittelbarer Kunde des Zuschlagsempfängers.
Bei der Prüfung der Einreichungsfrist des Artikels 19 Absatz 2 müsse auch die geographische Entfernung des Verarbeiters berücksichtigt werden, der nur selten im selben Mitgliedstaat wie der Zuschlagsempfänger ansässig sei.
In den meisten Fällen erfahre der Zuschlagsempfänger erst von der Fristüberschreitung, nachdem die Zollkontrollstellen eine Kontrolle durchgeführt hätten, die, wie in der vorliegenden Rechtssache, häufig erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist erledigt werden.
Die sehr kurze Frist von 30 Tagen, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger den Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 einreichen müsse, sei daher unverhältnismäßig gegenüber dem damit angestrebten rein administrativen Zweck.
Aufgrund dessen gelangt die Beklagte zu dem Ergebnis, daß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insofern ungültig sei, als Voraussetzung für seine Anwendung die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Verarbeitungsfrist innerhalb einer Frist von 30 Tagen sei.
b) Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die Frage bereits in der vorerwähnten Rechtssache 66/82, beantwortet, wo er festgestellt habe, daß die Nichtfreigabe der ganzen Kaution bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen eine in bezug auf die Ziele der (Verordnung Nr. 232/75) verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
Jedenfalls könne anhand der Feststellungen des Gerichtshofes auf die gleiche Weise geprüft werden, ob die durch die streitige Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Zwecks eingesetzten Mittel mit der Bedeutung dieses Zwecks zu vereinbaren seien und ob sie zu dessen Erreichung erforderlich seien (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). Die Bestimmungen des Artikels 19 sollten ja verhindern, daß die Zuschlagsempfänger beim Verkauf von Butter zu herabgesetztem Preis Vorräte zu Spekulationszwecken anlegen können (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe).
Die zweite Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die Verlängerung beantragt werden müsse, sei daher ebenso wichtig wie die Frist von sechs Monaten. Ohne diese Frist würde der Zuschlagsempfänger nämlich gegen eine geringe Summe dem Verlust der Kaution entgehen.
Die Fristverlängerung erfolge im übrigen nicht von Rechts wegen. Der Verlängerungsantrag müsse begründet und von der Interventionsstelle genehmigt werden. Diese habe zu entscheiden, ob es sich um eine geringfügige Überschreitung, die nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Zuschlagsempfängers zurückzuführen sei, oder um eine ihm zuzurechnende Überschreitung handele. Es sei billig, diese Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist abzuschließen. Anderenfalls müßte die Interventionsstelle in dem Zeitpunkt, den der Zuschlagsempfänger für angebracht halte, — gegebenenfalls also viel später — entscheiden, ob es gerechtfertigt gewesen sei, die Frist zu verlängern und die Kaution für verfallen zu erklären.
Abgesehen von der Tatsache, daß es für die Verwaltung darauf ankomme, die administrative Belastung in Grenzen zu halten, sei davon auszugehen, daß der Verfall der Kaution bei Überschreitung dieser Frist ein untrennbarer Bestandteil der Verarbeitungspflicht sei.
Da dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nachgekommen worden sei, sei die Einbehaltung der Kaution gerechtfertigt.
Die Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen verlängere somit die Frist von sechs auf sieben Monate und mildere eine vollkommen gerechtfertigte Sanktion ab.
Diese Abmilderung bezeuge die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie sei eine Möglichkeit, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müsse: Es sei nicht zuviel verlangt, wenn er den Antrag spätestens bis zum Ablauf der von ihm in Anspruch genommenen zusätzlichen Frist stellen müsse.
Aus der Gewährung einer zusätzlichen Frist ergebe sich, daß der Verstoß gegen die Verarbeitungspflicht am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft worden sei. Die Sanktion für die Überschreitung der Frist, innerhalb deren die Verlängerung beantragt werden müsse, sei im Lichte sämtlicher vorgesehener Sanktionen zu beurteilen. Durch den Verfall der Kaution gehe nur ein wirtschaftlicher Vorteil verloren, da die Kaution dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis der Butter und dem herabgesetzten Ausschreibungspreis entspreche. Die Kaution verfalle nur hinsichtlich der Mengen, für die der Nachweis der fristgerechten Verarbeitung nicht erbracht worden sei. Schließlich könne immer noch ein Fall höherer Gewalt geltend gemacht werden.
Schließlich sei das Argument der Beklagten, wegen der räumlichen Entfernung der an der Verarbeitung der Butter beteiligten Unternehmer könne der Zuschlagsempfänger nicht rechtzeitig Kenntnis von der Fristüberschreitung erhalten, nicht fundiert. Nach Ansicht der Kommission
spielt die Entfernung keine Rolle mehr, da die Übermittlung von Informationen mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel erfolge,
ist es dabei jedenfalls nicht relevant, daß die Betroffenen, die sich freiwillig entschlossen hätten, an der Verarbeitung mitzuwirken, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien,
wird die Haftung des Zuschlagsempfängers für die Fristüberschreitung nicht dadurch aufgehoben, daß die Überschreitung der Frist von sechs Monaten durch die Kontrollstellen verursacht worden sei.
Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, Artikel 19 der Verordnung Nr. 232/75 sei gültig.
c) Unabhängig davon, ob sich dies nicht bereits aus dem von beiden Beteiligten mit unterschiedlicher Auslegung zitierten Urteil in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Sig. 1983, 395) ergibt, bin ich an sich mit der Kommission der Auffassung, daß die Festsetzung der fraglichen Frist für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Verarbeitungsfrist nicht aus dem vom vorlegenden Gericht genannten Grund als ungültig anzusehen ist. Die Gründe, auf die die Kommission ihr Ergebnis stützt, halte ich an und für sich größtenteils für überzeugend. Die Auffassung, daß auch das genannte Urteil des Gerichtshofes in diese Richtung geht, läßt sich insbesondere auf den letzten Satz der Randnr. 4 sowie auf den Text der Randnr. 18 der Entscheidungsgründe dieses Urteils stützen, wo ganz allgemein von den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen die Rede ist, die die in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Frist offensichtlich auch umfassen. Demgegenüber muß der Beklagten zugegeben werden, daß die eigentliche Begründung dieses Urteils in den Randnrn. 9 bis 17 völlig auf die Überschreitung der Verarbeitungsfrist selbst zugeschnitten ist. Anders als die Kommission bin ich mir daher nicht sicher, daß über diese Frage des vorlegenden Gerichts tatsächlich bereits in diesem Urteil entschieden worden ist.
Auch wenn ich also die hier vom vorlegenden Gericht zur Diskussion gestellte Frist aus einer Reihe von Gründen, die die Kommission angeführt hat, nicht für rechtswidrig halte, ist dies meines Erachtens nicht die wirkliche Frage, auf die es hier ankommt. Fraglich erscheint mir vielmehr, welche Rechtsfolgen einer Überschreitung dieser Frist auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuzumessen sind. Zunächst einmal ergibt sich hierzu aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982,1855), daß der Gerichtshof nicht ohne weiteres geneigt ist, einer solchen Frist den Charakter einer finanzielle Ansprüche völlig ausschließenden Ausschlußfrist zuzuerkennen. Hierzu verweise ich insbesondere auf die Randnrn. 16 und 17 der Entscheidungsgründe dieses Urteils. In Randnr. 16 heißt es: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt..., daß eine Bestimmung, die eine Ausschlußfrist festsetzt, ... dann, wenn sie für einen Mitgliedstaat zum Verlust einer Finanzbeihilfe führen kann, die bereits bewilligt worden war ..., eindeutig und genau gefaßt ist, damit die Mitgliedstaaten in voller Kenntnis der Rechtslage einschätzen können, welche Bedeutung die Einhaltung dieser Frist für sie hat. In Randnr. 17 stellte der Gerichtshof fest, daß weder in der streitigen Bestimmung noch in der diese Bestimmung betreffenden Begründungserwägung der Entscheidung nähere Angaben dazu zu finden sind, ob und welche Sanktionen an die Überschreitung der Frist geknüpft werden sollen. Bei analoger Anwendung dieser Erwägungen auf die vorliegende Vorschrift gelange ich indessen zu der Auffassung, daß diese Vorschrift die dort gestellten Forderungen der Eindeutigkeit an sich erfüllt und daß daher insofern von einer, wenn auch administrativen Ausschlußfrist zu sprechen ist. Demgegenüber sind die finanziellen Folgen einer Überschreitung der betreffenden Frist meines Erachtens nicht so eindeutig festgelegt, daß die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Feststellung dieser finanziellen Folgen dadurch unmöglich würde.
Für entscheidender halte ich daher die Berufung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung der Urteile in den Rechtssachen 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und 240/78 (Atalanta, Slg. 1979, 2137) für den vorliegenden Fall. Insbesondere im Urteil Buitoni wird festgestellt, daß eine pauschale Sanktion in Form des vollständigen Verfalls der Kaution bei Überschreitung einer administrativen Frist für die Vorlage bestimmter Nachweise als im Verhältnis zum Ziel einer ordnungsgemäßen Verwaltung übermäßig streng zu erachten ist. Der Gerichtshof hielt eine solche Verletzung einer administrativen Frist in Randnr. 20 der Entscheidungsgründe dieses Urteils für einen erheblich geringeren Verstoß als ... den — durch eine im wesentlichen verhältnismäßige Sanktion geahndeten — der Nichterfüllung der Verpflichtung, die zu sichern die Kaution selbst bestimmt ist.
Auch wenn ich daher die vorliegende Fristenregelung grundsätzlich für gültig halte, sollte bei der Festlegung der finanziellen Folgen einer Überschreitung der betreffenden Frist gemäß dem Urteil Buitoni der Schwere dieser Überschreitung unter Berücksichtigung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Umstände Rechnung getragen werden.
Ich schlage Ihnen daher vor, die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :
Auch wenn Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 als solcher gültig ist, müssen bei der Feststellung der finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Frist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden, die im Hinblick auf die Art und den Zweck dieser Vorschrift und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes als für die Feststellung der Schwere der Überschreitung dieser administrativen Frist relevant anzusehen sind.
4.5. Ergebnis
Zusammenfassend schlage ich Ihnen daher vor, die drei Fragen des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu beantworten:
1) Als Zeitpunkt der Übernahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 ist der Tag der tatsächlichen Übernahme zu verstehen, der sich bei einem grenzüberschreitenden Geschäft z. B. aus dem vorgelegten Einfuhrdokument T5 ergeben kann. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nur dann nach dem Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung genannten Frist liegen, wenn der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehene Abholschein ebenfalls erst nach Ablauf der Frist abgegeben worden ist. In diesem Fall ist die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Frist als um eine von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängige Zahl von Tagen verlängert anzusehen, die nicht als unangemessen für eine möglichst schnelle Erfüllung der Übernahmeverpflichtung nach Empfang des Abholscheins betrachtet werden kann.
2) Die Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebenen Fristen durch einen Dritten, an den der Käufer von Lagerbutter im Sinne dieser Verordnung die Verarbeitung oder Verwendung dieser Butter übertragen hat, ist kein Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 dieser Verordnung.
Auch der Umstand, daß der Zollbeamte, der für die Kontrolle der Verwendung der verkauften Butter zuständig ist, eine Verlängerung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen gewährt, zu der allein die betreffende Interventionsstelle befugt ist, stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Verordnung dar.
3) Auch wenn Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 als solcher gültig ist, müssen bei der Feststellung der finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Frist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden, die im Hinblick auf die Art und den Zweck dieser Vorschrift und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes als für die Feststellung der Schwere der Überschreitung dieser administrativen Frist relevant anzusehen sind.
5. Die Rechtssache 20/84 (NV De Jong Verenigde und Coöperatieve Melkprodukten Bedrijven Domo-Bedum GA/Voedselvoorzienings in- en verkoopbureau (VIB)).
5.1. Der Sachverhalt und die maßgeblichen Vorschriften
Die Zusammenfassung der für die Beurteilung der Fragen entscheidenden Tatsachen im Sitzungsbericht stimmt, mit Ausnahme eines von mir klargestellten Punktes, mit den Tatsachen überein, die der Hoge Raad in seinem Vorlageurteil als entscheidend angesehen hat. Abgesehen von dieser Verdeutlichung übernehme ich sie daher. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweise ich auf Abschnitt 3.1 des Vorlageurteils.
Seit 1974 lieferte die Firma De Jong aus Noordwijk (Niederlande) im Rahmen der hier in Rede stehenden Regelung an die Firma Sahne-Heinrich KG in Frankenthal (Bundesrepublik Deutschland) Butterfett aus Butter, die sie bei der niederländischen und der deutschen Interventionsstelle zu herabgesetztem Preis gekauft und in den Niederlanden verarbeitet hatte. Die Verarbeitungskautionen wurden bei der niederländischen Interventionsstelle, dem Voedselvoorzienings In- en Verkoopbureau (VIB), gestellt. Entsprechend den von ihr abgegebenen Angeboten erlegte die Firma De Jong der Firma Sahne-Heinrich die Verpflichtung auf, die gekaufte Ware zu Backwaren oder Speiseeis weiterzuverarbeiten. Die Firma Sahne-Heinrich verkaufte das Butterfett weiter an die Firma W. F. Scheunemann in Bad Kreuznach (Bundesrepublik Deutschland), die sie unter Nichteinhaltung der genannten Verarbeitungsbedingungen erneut weiterverkaufte.
Bis zum Herbst 1975 erhielt das VIB die Kontrollexemplare T5 mit dem Vermerk des deutschen Zolls, daß die Ware in Übereinstimmung mit den genannten Bedingungen verarbeitet worden sei, rechtzeitig und gab daraufhin die von der Firma De Jong gestellten Verarbeitungskautionen frei.
Im Jahre 1975 trat eine Verzögerung bei der Rücksendung einiger Kontrollexemplare T5 durch die deutschen Behörden ein. Die Firma De Jong erkundigte sich bei dem für die Kontrolle zuständigen Zollamt Frankenthal nach der Ursache dieser Verzögerung. Mit Schreiben vom 4. November 1975 antwortete das Zollamt, die Rücksendung könne mit Ausnahme der Fälle, in denen von einer Kontrolle bei den letzten Verwendern abgesehen werde, frühestens nach Ablauf der Verarbeitungsfrist erfolgen, da die fristgerechte und ordnungsgemäße Verwendung der Butter durch die Endverarbeiter vorher kaum geprüft werden könne.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts steht fest, daß das Zollamt Frankenthal unter Verletzung der von den deutschen Behörden erlassenen Kontrollvorschriften bis zum Herbst 1975 nur eine unzureichende Kontrolle des Verkaufs und der späteren Verarbeitung der Partien Butterfett durchgeführt habe, für die es die Kontrollexemplare zurückgesandt hatte.
Das VIB lehnte die Freigabe der Kautionen hinsichtlich der Partien, für die die Kontrollexemplare nicht zurückgesandt worden waren, ab; hierbei ging es um eine Summe von 2561714,13 HFL für insgesamt 611661 kg Butter.
Bezüglich einer Analyse der maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 232/75 verweise ich wiederum auf meine Analyse dieser Verordnung unter Punkt 2 dieser Schlußanträge. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Artikel 6, 10 Absatz 5, Artikel 12, 15 und 18 Absatz 2. Ferner spielt auch hier die in Punkt 2 dieser Schlußanträge erwähnte Verordnung Nr. 2315/69 eine Rolle, aufgrund deren für Geschäfte der vorliegenden Art als Nachweis im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 das sogenannte Kontrollexemplar T5 zu verwenden ist.
5.2. Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
Wie bereits festgestellt, wäre das vorliegende Ausgangsverfahren wahrscheinlich nie vor die Zivilgerichte gelangt, wenn die Interventionsstelle nicht schließlich einer Kaution in Form einer Bürgschaft zugestimmt hätte. Auf eine von mir in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Kommission erklärt, diese Form der Sicherheitsleistung stehe ihrer Ansicht nach nicht im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75, obwohl sie sicher weniger zweckmäßig sei als z. B. die Stellung einer Bankgarantie oder eines in dem genannten Artikel aufgeführten auf die Interventionsstelle ausgestellten Schecks und im vorliegenden Fall zu einem erheblichen Zeitverlust für die Interventionsstelle beim Abschluß des Vorgangs geführt habe. Die Darstellung des Ausgangsverfahrens und der gestellten Frage übernehme ich wieder aus dem Sitzungsbericht.
Da sich die Firma De Jong und die Firma Coöperatieve Melkprodukten Bedrijven Domo-Bedum GA, die für die Erfüllung der Verpflichtungen der Firma De Jong eine Bürgschaft übernommen hatte, weigerten, die verfallene Kaution zu zahlen, erhob das VIB gegen sie Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam. Die beiden Firmen beriefen sich demgegenüber auf höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 und behaupteten, die Firma De Jong habe auf die von den deutschen Behörden durchgeführten Kontrollen vertraut. Wenn das Hauptzollamt Frankenthal die vorgeschriebene Kontrolle richtig ausgeführt hätte, hätte sich früher herausgestellt, daß die Abnehmer der Firma Sahne-Heinrich das Butterfett nicht vorschriftsgemäß verarbeitet hätten; in diesem Fall hätte die Firma De Jong den Kauf von Butter zu herabgesetztem Preis und die Lieferung von Butterfett an die Firma Sahne-Heinrich eingestellt, da sie dieser nicht mehr hätte vertrauen können. Die Verarbeitungskautionen für die späteren Lieferungen wären dann nicht mehr verfallen.
Mit Urteil vom 4. Februar 1981 wies die Arrondissementsrechtbank diese Einlassung zurück und gab der Klage statt; dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 6. Januar 1983 bestätigt.
Auf die Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Gerechtshof Amsterdam entschied der Hoge Raad der Nederlanden, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Antwort auf die Frage abhänge, ob die von den Firmen De Jong und Domo-Bedum geltend gemachten Umstände eine Freigabe der Verarbeitungskautionen verlangten, obwohl die Kontrollexemplare nicht vorgelegt worden seien. Der Hoge Raad hat daher mit Urteil vom 13. Januar 1984 die Entscheidung ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, über folgende Frage vorab zu entscheiden:
Ist der Zuschlagsempfänger, der sich zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 genannten Voraussetzungen verpflichtet hat, nach Gemeinschaftsrecht und im besonderen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder nach dieser Verordnung von seinen Verpflichtungen befreit — mit der Folge, daß die Verarbeitungskautionen freigegeben werden müssen, obwohl die betreffenden Kontrollexemplare nicht abgegeben worden sind — , wenn er im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der bei früheren Transaktionen vorgenommenen Kontrollen gehandelt hat, die damals zur Abgabe von — wie sich später ergab, inhaltlich falschen — Zollerklärungen und zur Freigabe der Verarbeitungskautionen, die sich auf die in den Erklärungen genannten Buttermengen bezogen, geführt haben, und wenn davon ausgegangen wird, daß er die fraglichen Käufe und Lieferungen nicht ausgeführt hätte, wenn die betreffenden Kontrollinstanzen die Kontrollen in bezug auf die früheren Mengen ordnungsgemäß durchgeführt hätten?
5.3. Beantwortung der Vorlagefrage
a) Die Kassationsbesckwerdefiibrerinnen haben gemäß Abschnitt 3.3 des Vorlageurteils in dem Kassationsbeschwerdeverfahren insbesondere vorgetragen,
a) daß die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vorgesehene Kontrolle auch im Interesse des Zuschlagsempfängers vorgeschrieben ist;
b) daß dieser darauf vertrauen darf, daß die Kontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften stattfindet, und ein Zuschlagsempfänger, der aufgrund dieses Vertrauens gehandelt hat, sich auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung berufen kann, zumindest aber sich in einer Lage befindet, in der die Ausschreibungsstelle sich ihm gegenüber weder darauf berufen kann, daß er den in der erwähnten Bestimmung genannten — einzig möglichen — Beweis nicht habe erbringen können, noch darauf, daß die Butter nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften verarbeitet worden sei;
c) daß nicht ohne weiteres ausschlaggebend ist, daß der Zuschlagsempfänger für, kurz gesagt, die richtige Verarbeitung einstehen muß — wie der Gerechtshof entschieden hat (Randnr. 4 der Entscheidungsgründe);
d) daß es — anders als der Gerechtshof (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) anzunehmen scheint — nicht von Belang ist, ob die Gründe, die De Jong dazu veranlaßten, die Butter beim VIB zu kaufen und an Sahne-Heinrich weiterzuverkaufen — d. h. daß De Jong hierbei im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der früheren Kontrollen handelte — , für das VIB erkennbar waren;
e) daß die kontrollierende Stelle (in diesem Fall der deutsche Zoll) als eine von der Interventionsstelle (in diesem Fall das VIB) vorgeschriebene Hilfsperson, deren sich der Zuschlagsempfänger bei der Ausführung des Vertrags bedienen mußte, anzusehen ist.
In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen haben die Kassationsbeschwerdeführerinnen insbesondere ausgeführt, nach der niederländischen Rechtslehre umfasse der Begriff höhere Gewalt gegenüber dem Schuldner auch den Gläubigerverzug (mora créditons). Den Begriff der höheren Gewalt in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung Nr. 232/75 sehen sie auch von diesem Standpunkt aus. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes führten im System der Verordnung dazu, daß der Zuschlagsempfänger darauf vertrauen können müsse, daß die Stellen, die die Rolle des weltlichen Arms der Gemeinschaft spielten, die (insbesondere in Artikel 15) niedergelegten Vorschriften auch tatsächlich anwendeten. Dieser Grundsatz finde seine Bestätigung im Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633).
Hinsichtlich des Begriffs höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 müßten im übrigen der besondere Charakter der öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen Wirtschaft und nationaler Verwaltung sowie der Zweck der Regelung berücksichtigt werden. Der Begriff der höheren Gewalt umfasse dann zum einen ein objektives Element, nämlich den Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses, auf das der Betroffene keinen Einfluß gehabt habe — im vorliegenden Fall also die schwere Nachlässigkeit der deutschen Behörden —, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Unmöglichkeit, den Eintritt dieses Ereignisses zu verhindern. Diese Voraussetzungen für höhere Gewalt seien im vorliegenden Fall erfüllt, wobei ferner davon auszugehen sei, daß hier auch die Voraussetzungen der mora créditons, die zum Begriff der höheren Gewalt gehöre, erfüllt seien.
Die Kautionsregelung der Verordnung dürfe nicht so eng sein, daß dem Zuschlagsempfänger jeglicher Rechtsbehelf gegen schwere Amtsfehler versagt werden könnte.
Aufgrund ihrer hier kurz zusammengefaßten Ausführungen schlagen die Kassationsbeschwerdeführerinnen vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Das Gemeinschäftsrecht im allgemeinen und die Verordnung Nr. 232/75 im besonderen sind dahin auszulegen, daß der Zuschlagsempfänger im Falle von Interventionsbutter darauf vertrauen kann, daß die für die Überwachung und Kontrolle der Verarbeitung zuständigen nationalen Stellen dieser Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen, so daß ihm Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung rechtzeitig mitgeteilt werden und beim Versagen dieser Stellen höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung oder ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Einziehung einer gestellten Verarbeitungskaution durch die für die Ausführung der Verordnung zuständigen nationalen Behörden entgegensteht.
Kontrollen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung einer Gemeinschaftsregelung sicherzustellen, müssen durch die hierfür zuständigen Behörden rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden.
Der Schaden, der als vorhersehbare Folge eines internen, für den Zuschlagsempfänger weder erkennbaren noch vorhersehbaren Amtsfehlers der für die Durchführung von Kontrollen der Erfüllung einer Gemeinschaftsregelung zuständigen Stellen entstanden ist, kann nicht ohne weiteres zu Lasten des Zuschlagsempfängers gehen, in dem Sinne, daß das Gericht — unter Berücksichtigung der nationalen Darlegungs- und Beweislastregeln, soweit diesen nicht durch gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse Grenzen gesetzt sind — ermitteln muß, ob und inwieweit der festgestellte Amtsfehler für die Entscheidungen des Zuschlagsempfängers bestimmend gewesen sein kann
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kassationsbeschwerdeführerinnen insbesondere die in Abschnitt 3.3 Buchstabe a des Vorlageurteils zusammengefaßten Ausführungen, nämlich daß die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vorgesehene Kontrolle auch im Interesse des Zuschlagsempfängers vorgeschrieben wird, näher erläutert. Die genannten Artikel (im vorliegenden Fall insbesondere Artikel 15) seien als Schutznorm im Sinne der deutschen und niederländischen Rechtslehre (betreffend Ansprüche aus unerlaubter Handlung) anzusehen und könnten daher nicht nur als bloße Richtlinien für die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Gemeinschaftsbelangen angesehen werden. Sie sollten auch den Belangen der betroffenen privaten Interessenten, im vorliegenden Fall der Käufer der betreffenden Butter, dienen.
Da ich diese Ausführungen insgesamt im vorliegenden Fall nicht für relevant halte, erspare ich es Ihnen, die an und für sich interessanten weiteren Darlegungen hierzu in der mündlichen Verhandlung nochmals in Erinnerung zu bringen. Ich halte die Ausführungen insbesondere deswegen nicht für relevant, da sie mir höchstens für die Beantwortung der Frage von Belang zu sein scheinen, ob ein Zuschlagsempfänger bei Verfall einer Kaution unter Umständen ein Rückgriffsrecht gebenüber dem seine Kontrollaufgabe fehlerhaft ausübenden Mitgliedstaat hat. Diese Frage hat der Hoge Raad dem Gerichtshof jedoch nicht vorgelegt, insbesondere auch nicht die Frage, ob ein solches Rückgriffsrecht (oder Amtshaftungsanspruch) auch gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, in dem die fehlerhafte Verarbeitung stattgefunden hat und die Kontrollbehörden versagt haben, denkbar ist. Da im konkreten Fall, auf den sich das Ausgangsverfahren bezieht, die betroffene Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gerade nicht fehlerhaft gehandelt hat, ist übrigens nicht ganz klar, in welcher Form die genannte Frage im vorliegenden Fall tatsächlich eine Rolle spielen könnte.
b) Die niederländische Regierung weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, daß keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Kontrollen anläßlich früherer Geschäfte, d. h. der Abgabe der erforderlichen Zollerklärungen, und der Freigabe der Verarbeitungskaution bei späteren Geschäften bestehe. Die Freigabe der Kaution sei in bezug auf die einzelne Geschäft zu prüfen, und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung bestimme, daß die Kaution nur für die Mengen freigegeben werden dürfe, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht habe, daß die Bedingungen eingehalten worden seien. [Hierzu ist anzumerken, daß der in dem genannten Artikel vorgeschriebene Nachweis im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorgelegt worden ist, da — noch — nicht festgestellt worden war, daß die vorgeschriebene Verarbeitungsverpflichtung erfüllt worden war.] Eine Anerkennung des Standpunkts, daß der Ablauf des Verfahrens bei früheren Geschäften ein Recht für die Zukunft entstehen lasse, würde die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems der Verordnung Nr. 232/75 erheblich beeinträchtigen.
Der einzige in Artikel 18 Absatz 2 enthaltene Ausnahmegrund, nämlich höhere Gewalt, sei — so meint die niederländische Regierung — aufgrund Ihrer Definition dieses Begriffs in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703) im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, daß der in Artikel 18 Absatz 2 vorgeschriebene Nachweis nicht habe geliefert werden können, da die Kontrollen ergeben hätten, daß die Butter nicht ordnungsgemäß verarbeitet worden sei, stelle keinen Fall höherer Gewalt dar. Der erste Käufer der Butter trage nach dem System der Verordnung alle Risiken, die ein sorgfältiger Kaufmann vernünftigerweise vorhersehen könne und müsse, darunter auch das Risiko, daß die nachfolgenden Glieder in der Absatzkette sich nicht an die Verarbeitungsbedingungen hielten.
Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist die Frage des Hoge Raad dahin zu beantworten, daß der Zuschlagsempfänger unter den gegebenen Umständen nicht von seinen Verpflichtungen befreit sei und daß die Verarbeitungskautionen nicht freizugeben seien.
c) Die Auffassung der Kommission. Die Kommission gelangt zu den gleichen Schlußfolgerungen und stützt sich hierzu unter anderem auf Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung, aus dem sich ergebe, daß der Zuschlagsempfänger nicht dadurch befreit werde, daß die Verarbeitungspflicht in den Vertrag mit einem späteren Käufer übernommen werde. Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser sehr umfangreichen Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht verweist sie auf Ihr Urteil vom 11. Mai 1977 (verbundene Rechtssachen 99 und 100/76; Slg. 1977, 861) sowie auf das bereits erwähnte Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79. Auch wenn die in Artikel 15 der Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen faktisch sicher ebenfalls im Interesse des Käufers der Butter lägen, seien sie nicht auch mit Rücksicht auf dieses Interesse vorgeschrieben worden. Die Rechtswirkung, die die Firma De Jong den Kontrollexemplaren T5 zuerkenne, schade den Interessen der Gemeinschaft und stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Ziel der Regelung. Würde man mit dem T5-Dokument zugunsten des Zuschlagsempfängers nach Treu und Glauben die Vermutung der ordnungsgemäßen Verarbeitung nachfolgender Partien verbinden, so würde die Gestellung von Verarbeitungskautionen für diese nachfolgenden Partien überflüssig. Wenn der Zuschlagsempfänger infolge von Versäumnissen der für die Rücksendung der T5-Doku-mente zuständigen Kontrollbehörden das Risiko derartiger Geschäfte unterschätzt habe, stelle sich höchstens die Frage, ob er gegen die betreffende nationale Behörde einen Schadensersatzanspruch habe. Um diese Frage gehe es jedoch im vorliegenden Fall nicht, da der Rechtsstreit sich ausschließlich auf die Partien Butter beziehe, für die die als Nachweis vorgeschriebenen T5-Dokumente fehlten. Ebensowenig gehe es um die Frage, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten Einfluß auf die Ansprüche hätten, die die niederländische Interventionsstelle hinsichtlich der Partien Butter erheben könnte, auf diese sich diese (also im nachhinein betrachtet zu Unrecht für frühere Geschäfte eingereichten) Dokumente bezögen.
Schließlich bemerkt die Kommission noch, es sei nicht zu verkennen, daß die Regelung der Verordnung Nr. 232/75 für die ersten Käufer von Interventionsbutter beträchtliche Risiken mit sich bringe, wenn sie die Butter nicht selbst verarbeiteten. Diese Risiken seien jedoch nicht unvorhersehbar und ließen sich genau beziffern. Überdies könnten diese Käufer die Risiken durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Abnehmer und durch das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung begrenzen, wenn sie glaubten, das Risiko nicht selbst tragen zu können. Die einzige Alternative für die geltende Regelung bestünde darin, die Beihilfe erst nach der endgültigen Verarbeitung der Butter zu zahlen, was für die betroffenen Unternehmen eine nicht unerhebliche Kostenerhöhung mit sich bringe und daher ungünstiger sei. Die Verordnung Nr. 232/75 trage somit den Interessen sowohl der Wirtschaft als auch der Gemeinschaft ausreichend Rechnung, und die Risiken, die die Zuschlagsempfänger auf sich nähmen, stünden nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel.
5.4. Ergehiis
Den soeben zusammengefaßten Argumenten der niederländischen Regierung und der Kommission kann ich mich, abgesehen von meinem in einer Fußnote niedergelegten Vorbehalt hinsichtlich der Möglichkeit für den Zuschlagsempfänger, seinerseits von seinen Abnehmern eine Sicherheit zu verlangen, vollständig anschließen.
Die Ausführungen der Kassationsbeschwerdeführerinnen und die von ihnen vorgeschlagene Antwort könnten zu Unrecht den Eindruck erwecken, daß es im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen 124/83 und 125/83 um die Rückforderung des Unterschiedsbetrags zwischen dem herabgesetzten Kaufpreis und dem Marktpreis für die vom Zuschlagsempfänger gekaufte Butter geht oder um den Kautionsbetrag selbst, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Kaution aufgrund unzutreffender Nachweise freigegeben wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen der Kassationsbeschwerdeführerinnen laufen im Gegenteil darauf hinaus, daß sie, nachdem sie den Vorteil der Freigabe der Kaution bei früheren Geschäften genossen haben, daraus nun auch noch einen Anspruch auf Freigabe einer Kaution für ein späteres Geschäft ableiten können, in bezug auf das rechtzeitig feststand, daß sie die in Ihrem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter) präzisierten Verpflichtungen nicht erfüllt haben, und für das die vorgeschriebenen Nachweise daher auch nicht eingereicht werden konnten. Dieser Sachverhalt, der von den Rechtssachen 124/83 und 125/83 völlig abweicht, erklärt auch, warum die niederländische Regierung in der vorliegenden Rechtssache zu einem für die Betreffenden ungünstigen Ergebnis kam, während sie in der Rechtssache 124/83 zugunsten der Betreffenden Stellung nahm. Die letztgenannte Stellungnahme erklärt vermutlich auch, warum die niederländische Interventionsstelle, soweit ersichtlich, anders als die dänische Interventionsstelle in der Rechtssache 124/83 keine Rückforderung des, wie aus der vorliegenden Rechtssache hervorgeht, den Kassationsbeschwerdeführerinnen für die vorigen Geschäfte zuerkannten Kaufpreisvorteils oder der entsprechenden Kaution (letzteres nach dem Vorbild der belgischen Interventionsstelle in der Rechtssache 125/83) vorgenommen hat. Sie werden sich erinnern, daß die Kassationsbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung hierzu auf die Abstimmung zwischen der Kommission und den verschiedenen Interventionsstellen über das zu befolgende Verhalten hingewiesen haben, auf die die dänische Interventionsstelle in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 124/83 Bezug genommen hat (S. 10 u. der dänischen Fassung und S. 12 u. der französischen Fassung). Dies unterstreicht nochmals den engen Zusammenhang zwischen den drei Rechtssachen, die ich in diesen Schlußanträgen behandelt habe.
Die Berufung der Kassationsbeschwerdeführerinnen auf Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) halte ich aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 124/83 angegebenen Gründen für verfehlt.
Ihr Vorbringen, daß im vorliegenden Fall die für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entwickelte Schutznormlehre anwendbar sei, halte ich aus den bereits genannten Gründen hier für irrelevant. Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung, und es ist nicht das geringste dafür vorgetragen worden, warum diese Lehre auch für ihre im Ausgangsverfahren erfolgte Berufung auf den Vertrauensgrundsatz (den sie dort ausweislich des Vorlageurteils im Gegenteil ausschließlich mit ihrer Berufung auf höhere Gewalt verknüpft haben) gelten soll. Darüber hinaus haben die zuständigen Kontrollstellen, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall gerade .nicht fehlerhaft gehandelt und, ebenso wie die Interventionsstelle, die Vorschriften der fraglichen Verordnung gerade nicht verletzt, sondern im Gegenteil auf die vorgeschriebene Art und Weise angewandt. Möglicherweise haben sich die Kassationsbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung auch auf die für unerlaubte Handlungen geltende Lehre berufen, da sie meinten, sich in dem zivilrechtlichen Ausgangsverfahren nicht auf Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung berufen zu können, um die es in den Rechtssachen Deutsche Milchkontor u. a. ging. Wie dem auch sei, das Vorbringen zu diesem Punkt entbehrt hinsichtlich des fraglichen Geschäfts aus den von der niederländischen Regierung und der Kommission angeführten Gründen, wie bereits ausgeführt, in jedem Fall einer tatsächlichen Grundlage.
Da ich mich also im Ergebnis den wiedergegebenen Argumenten der niederländischen Regierung und der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vollständig anschließen kann, schlage ich Ihnen abschließend vor, die vom Hoge Raad gestellten Fragen entsprechend dem Vorschlag der Kommission wie folgt zu beantworten :
Der Zuschlagsempfänger, der sich zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 aufgestellten Voraussetzungen verpflichtet hat, ist, außer im Falle höherer Gewalt, nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und hat keinen Anspruch auf Freigabe der gestellten Verarbeitungskaution, wenn das vorgeschriebene Kontrollexemplar oder Dokument nicht vorgelegt worden ist. Der Umstand, daß der Zuschlagsempfänger im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der bei vorhergehenden Geschäften durchgeführten Kontrollen, die seinerzeit zur Abgabe von — wie sich später herausgestellt hat, inhaltlich unzutreffenden — Zollerklärungen und zur Freigabe der Verarbeitungskautionen für die in diesen Erklärungen genannten Partien Butter geführt haben, in dem Sinne gehandelt hat, daß er die fraglichen Käufe und Lieferungen nicht vorgenommen hätte, wenn die betreffenden Kontrollstellen die Kontrolle hinsichtlich der früheren Partien ordnungsgemäß durchgeführt hätten, stellt keinen Fall höherer Gewalt dar und führt auch sonst nicht dazu, daß der Zuschlagsempfänger von seinen Verpflichtungen befreit ist oder Anspruch auf Rückgabe der Kaution hat.