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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-202/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:200

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 14. Mai 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache beruht auf einem Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag des Tribunal de grande instance Avignon vom 26. Juli 1984 in einem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren.

In diesem Verfahren wird der Angeklagte als Geschäftsführer eines Auchan-Ein-kaufszentrums zusammen mit der Firma Samu-Auchan beschuldigt, gegen die französischen Vorschriften über die Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen, insbesondere die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983, verstoßen zu haben. Der Angeklagte machte zu seiner Verteidigung geltend, die Ministerialverordnung sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Um über diese Frage entscheiden zu können, hat das Tribunal de grande instance dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann die Festsetzung eines Mindestpreises für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen auf dem französischen Binnenmarkt im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf Artikel 30 EWG-Vertrag, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung angesehen werden?

2) Stellen die von der Administration de la concurrence et de la consommation (Verwaltung für Wettbewerbs- und Verbraucherfragen) auf den Seiten 13 bis 15 ihres Schriftsatzes vorgebrachten Argumente, insbesondere das Bestreben, im innerstaatlichen Bereich die Interessen der Verbraucher dadurch zu wahren, daß im nationalen Hoheitsgebiet ein gesunder Wettbewerb mit dem Ziel aufrechterhalten wird, die kleinen Wiederverkäufer in ihrer Existenz gegen die Konzerne zu schützen, Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag dar?

Der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt ähnelt dem, der zu der Rechtssache 231/83, Cullet/Centre Leclerc, geführt hat, in der der Gerichtshof am 29. Januar 1985 ein Urteil erließ. Der einzige Unterschied besteht darin, daß die hier fraglichen Vorgänge vom Februar und März 1984 stammen und deshalb unter die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 und nicht unter die Ministerialverordnung Nr. 82-13/A fielen, die durch die erstere mit Wirkung vom 15. November 1983 aufgehoben und ersetzt wurde. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit dies, wenn überhaupt, die erheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen verändert.

Nach der zum Zeitpunkt des Sachverhalts in der Rechtssache Cullet wie nach der für den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache geltenden französischen Regelung wurde der Mindestpreis für den Einzelhandelsverkauf durch Abzug eines bestimmten Frankenbetrags pro Liter vom Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf festgesetzt, der seinerseits aufgrund von komplizierten Berechnungen festgesetzt wurde, die in den Schlußanträgen und im Urteil in der Rechtssache Cullet dargestellt sind. Nach der Ministerialverordnung Nr. 82-13/A, um die es in der Rechtssache Cullet ging, betrug der Abschlag 9 Centimes pro Liter Normalbenzin und 10 Centimes pro Liter Superkraftstoff. Mit Wirkung vom 15. November 1983 wurden die Abschläge durch die hier einschlägige Ministerialverordnung Nr. 83-58/A auf 16 bzw. 17 Centimes heraufgesetzt. Abgesehen von dieser Veränderung blieb das System zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen in Frankreich in allen wesentlichen Hinsichten unverändert. Folglich werfen die vorliegenden Rechtssachen im wesentlichen dieselben gemeinschaftsrechtlichen Fragen auf wie die Rechtssache Cullet.

Mit den Vorlagefragen des nationalen Gerichts in diesem Fall werden einige dieser Fragen angesprochen.

Die von dem Angeklagten, der französischen Regierung und der Kommission abgegebenen Erklärungen fügen dem Vorbringen der Beteiligten in der Rechtssache Cullet nichts Wesentliches hinzu. Im Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache sind alle Fragen behandelt worden, um die es hier geht. Insbesondere ist in den Randnummern 30 und 31 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes das in der zweiten Vorlagefrage in dieser Rechtssache wiedergegebene Argument zurückgewiesen worden, wonach der Verbraucherschutz möglicherweise die französische Regelung rechtfertigen könnte. Wie in der Rechtssache Cullet (Randnrn. 32 und 33 der Entscheidungsgründe) ist auch hier nicht dargetan worden, daß Artikel 36 die Einfuhrbeschränkungen mit der Folge rechtfertigt, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung des Artikels 30 nicht eingreift.

Meines Erachtens sollten aus den im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache Cullet dargelegten Gründen die vom Tribunal de grande instance Avignon vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine nationale Regelung, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

2) Es ist nicht dargetan worden, daß eine solche Regelung aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist.

3) Es ist nicht dargetan worden, daß eine solche Regelung aufgrund von Artikel 36 EWG-Vertrag von dem Verbot des Artikels 30 ausgenommen ist.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Französischen Republik und der Kommission sind nicht erstattungsfähig.