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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-34/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:189
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache legt das Tribunal de grande instance Nanterre in einem Strafverfahren gegen Michel Leclerc wegen einer Reihe von Verstößen, darunter des Verkaufs von Treibstoffen an Tankstellen in Asnières zu Preisen unter dem durch die französischen Vorschriften festgesetzten Mindestpreis, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vor:
1) Sind Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag, der die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, vorsieht, und Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach [die Mitgliedstaaten] ... alle Maßnahmen [unterlassen], welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten, in der Weise auszulegen, daß sie den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, durch die durch Gesetz oder Verordnung Mindestpreise oder, genauer gesagt, höchstzulässige Preisnachlässe festgelegt werden?
2) Für den Fall der Bejahung dieser ersten Frage: Kann auf derartige nationale Vorschriften, soweit sie Mineralölerzeugnisse betreffen, Artikel 36 EWG-Vertrag Anwendung finden, weil sie einem. zwingenden Erfordernis der öffentlichen Ordnung Rechnung tragen?
Die erste Frage ist, obwohl in ihr Artikel 85 EWG-Vertrag nicht genannt wird, offensichtlich so zu verstehen, daß sie sich auf diesen Artikel bezieht. Auf Artikel 30 bezieht sie sich hingegen nicht, denn diese Bestimmung gilt unmittelbar für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, so daß sich eine Bezugnahme auf die Artikel 3 Buchstabe f und 5 erübrigte..Die zweite Frage ist so zu verstehen, daß sie sich auf Artikel 30 bezieht, obwohl er nicht genannt wird, da Artikel 36 offensichtlich nur von Bedeutung ist, wenn die fraglichen Maßnahmen, würde diese Bestimmung nicht eingreifen, unter Artikel 30 fallen würden, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbietet.
Die Fragen in der vorliegenden Rechtssache stimmen somit im wesentlichen mit den Vorlagefragen in der Rechtssache 231/83 (Cul-let/Centre Leclerc, Slg. 1985, 315) überein, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß a) die Artikel 3. Buchstabe f, 5, 85 und 86 EWG-Vertrag eine nationale Regelung nicht verbieten, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen, und daß b) Artikel 30 eine solche Regelung verbietet, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahniepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
In jener Rechtssache ging es jedoch, um die Ordonnance 45.1483 vom 30. Juni 1945 und die Dekrete Nrn. 8.2.10 A, 82.11 A, 82.12 A und 82.13 A vom 29. April 1982.
Im vorliegenden Fall geht es zwar um dieselbe Ordonnance, aber um andere Dekrete, namentlich die Dekrete Nrn. 78.101 P vom 5. Oktober 1978 (Artikel 3) und 78.123 P vom 29. Dezember 1978 (Artikel 1), da sich die fraglichen Vorgänge 1980 ereigneten. Eine Hauptfrage im vorliegenden Fall ist deshalb, ob die im Cullet-Urteil angestellten Erwägungen auch für die früheren Vorschriften gelten.
Die Wirkungsweise der Dekrete aus dem Jahre 1982 wird in dem Vorlagebeschluß in der Rechtssache 149/84, Binet, durch das nationale Gericht zweckdienlich wie folgt zusammengefaßt: Nach diesen Bestimmungen wird ein Höchstverkaufspreis festgesetzt; dieser wird insbesondere aufgrund eines Übernahmepreises bestimmt, der dem Wert des Erzeugnisses ohne Steuern bei Verlassen der Raffinerie und den in den neun anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgestellten Kursen entspricht. Dieser Übernahmepreis wird auf der Grundlage der europäischen Kurse berechnet, wenn diese bis auf eine Marge von 8 % dem Selbstkostenpreis der französischen Raffinerien entsprechen; ist dies nicht der Fall, so bilden die europäischen Kurse nur noch ein Berechnungselement, und die Produktionskosten der französischen Raffinerien werden zum ausschlaggebenden Faktor. Daraus folgt, daß ein Nachgeben der Beschaffungspreise auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten der EWG in den Einzelverkaufspreisen nur bis zu dem für den Einzelhandel zugelassenen Mindestpreis — dieser ergibt sich aus dem Höchstverkaufspreis abzüglich eines Preisnachlasses von 9 Centimes pro Liter Normal- und von 10 Centimes pro Liter Superbenzin — seinen Niederschlag finden kann.
Die grundlegenden Vorschriften über die Einfuhr von Erdölerzeugnissen nach Frankreich (einschließlich des Kaufs ab Raffinerie in Frankreich) finden sich im vorliegenden Fall wie in der früheren Rechtssache in dem Gesetz vom 30. März 1928 (JORF vom 31. März 1928, S. 3675) in der Fassung des Dekrets Nr. 79.1137 vom 28. Dezember 1979 (JORF vom 29. Dezember 1979, S. 3291). Danach ist für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen nach Frankreich eine besondere Erlaubnis (A3) erforderlich. Der Besitzer einer solchen Erlaubnis hat sich zu 80 % über mittelfristige Verträge mit Raffinerien in Frankreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu versorgen. Der Rest kann auf dem Spot-Markt gekauft werden. Die Kommission hat gegen diese Regelung in ihrer Fassung von 1979 keine Einwände erhoben.
Der Höchstpreis für den Verkauf an den Verbraucher wurde hingegen unter Berücksichtigung von in Artikel 1 des Dekrets Nr. 78.123 P aufgeführten Faktoren durch staatliche Behörden festgesetzt. Berücksichtigt wurden der zugelassene Großhandelspreis ab Raffinerie zuzüglich Kosten, Steuern und Gewinnzuschlägen. Wie der Großhandelspreis (prix autorisé pour la reprise en raffinerie) genau festgesetzt wurde, wird in dem Vorlagebeschluß nicht dargelegt; die Kommission hat jedoch in ihren Erklärungen ausgeführt, welche Faktoren nach ihrem Verständnis in die Berechnung des Selbstkostenpreises und der Zuschläge für die Raffinerien eingingen. Der aufgrund dieser Faktoren von Zeit zu Zeit festgesetzte Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf ist von Region zu Region unterschiedlich.
Insoweit unterscheiden sich die beiden Methoden zur Berechnung des Höchstpreises für den Einzelhandelsverkauf (prix limite de vente en vrac au consommateur). Andererseits beruht der Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf — obwohl für diesen Preis keine Berechnungsmethode verbindlich vorgeschrieben ist — offensichtlich ausschließlich auf Preisen ab französischer Raffinerie. Der Mindestpreis ergab sich sowohl in dem für diese Rechtssache als auch in dem für die Rechtssache Cullet erheblichen Zeitraum aus dem festgelegten Höchstrabatt, der beispielsweise 9 Centimes pro Liter Normalbenzin und 10 Centimes pro Liter Superkraftstoff betrug. Zum einschlägigen Zeitpunkt war dieser Rabatt in Artikel 3 des Dekrets Nr. 78.101 P festgesetzt.
Offensichtlich konnten die französischen unabhängigen Händler — woran sie auch ein Interesse hatten — 80 % ihrer Erdölerzeugnisse aus anderen Quellen in der Gemeinschaft beschaffen, wenn die Preise — wie seit Oktober 1980 — anderswo niedriger waren. Theoretisch erzielten sie hierdurch einen Gewinn, indem sie ihre potentiellen Gewinnspannen vergrößerten; dieser Gewinn konnte jedoch nicht an den Einzelhandelskunden weitergegeben werden, denn dieses anderswo gekaufte Benzin konnte nicht billiger als um 9 oder 10 Centimes unter dem für den Einzelhandelsverkauf von in Frankreich raffiniertem Benzin festgesetzten Höchstpreis verkauft werden. Im Ergebnis konnten die Händler aus den beim Einkauf außerhalb Frankreichs erzielten niedrigeren Preisen ganz offensichtlich keinen Wettbewerbsvorteil ziehen.
Dieser Umstand lief, wie die Kommission meines Erachtens zu Recht ausführt, eindeutig darauf hinaus, die französischen Raffinerien auch bei Verkäufen an unabhängige Händler zu schützen, da diese keinen Preiswettbewerb auf der Einzelhandelsstufe betreiben konnten.
Ausgehend von diesen Erwägungen sehe ich, was die die Artikel, 3 Buchstabe f, 5, 85 und 86 EWG-Vertrag betreffende erste Frage angeht, keinen Grund, in dieser Rechtssache anders als in der Rechtssache Cullet zu entscheiden. Die Antwort muß dieselbe sein: Diese Artikel verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
Was die zweite Frage angeht, so ist nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25) davon auszugehen, daß Vorschriften über die Festsetzung eines Mindestpreises, selbst wenn sie gleichermaßen für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen können, wenn sie verhindern, daß ein Preisvorteil eingeführter Erzeugnisse an den Verbraucher weitergegeben werden kann.
Nach meinem Verständnis ist die der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Cullet zugrunde liegende Haupterwägung die, daß eine nationale Maßnahme, durch die Mindesteinzelhandelsverkaufspreise für eine Ware festgesetzt werden, eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt, soweit sie die Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf in der Weise an nationale Herstellerpreise knüpft, daß der ansonsten bestehende Wettbewerbsvorteit billigerer Einfuhren der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wird, indem verhindert wird, daß ihr niedrigerer Selbstkostenpreis im Einzelhandelsverkaufspreis weitergegeben wird (Randnummern 26 bis 29 der Entscheidungsgründe des Urteils). Obwohl sich der Tenor des Urteils Cullet auf die detaillierten Bestimmungen über die Festsetzung der Mindestpreise für Treibstoffe nach den französischen Vorschriften aus dem Jahre 1982 bezieht, haben die vorstehenden Erwägungen allgemeine Geltung. Sonach kann ein nationales Gericht nationale Preisfestsetzungsmaßnahmen unabhängig von der im Einzelfall zur Festsetzung der Mindestpreise verwendeten Methode immer dann als gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßend ansehen, wenn feststeht, daß sie tatsächlich oder möglicherweise bewirken, daß die Einzelhandelsverkaufspreise in der Weise an die nationalen Herstellerpreise geknüpft sind, daß der ansonsten bestehende Wettbewerbsvorteil billigerer Einfuhren der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wird.
Zur Anwendbarkeit von Artikel 36 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof in den Randnummern 32 und 33 der Entscheidungsgründe seines Urteils Cullet die Feststellung für ausreichend erachtet, die französische Regierung habe nicht dargetan, daß eine den in jenem Urteil entwickelten Grundsätzen entsprechende Änderung der fraglichen Regelung Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hätte, denen sie trotz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht gewachsen wäre. Auch im vorliegenden Fall scheint mir nicht dargetan, daß die französische Regierung den erwähnten Folgen nicht gewachsen wäre.
Auch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil Ltd/Minister für Industrie und Energie, Slg. 1984, 2727) enthält nichts, was die Schlußfolgerung zuließe, daß diese Preisvorschriften zur Aufrechterhaltung der französischen Raffinerien oder zur Gewährleistung eines sachgerechten Verteilungssystems aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt wären.
Ich beantrage deshalb, die vorgelegten Fragen etwa wie folgt zu beantworten:
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag machen Vorschriften eines Mitgliedstaats über die Festsetzung von Mindestpreisen (oder Höchstrabatten) für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoff durch die nationalen Behörden nicht unanwendbar.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet solche Vorschriften, soweit der Mindestpreis ausschließlich aufgrund der nationalen Herstellerpreise und -kosten festgesetzt wird und der ansonsten bestehende Preisvorteil billigerer Einfuhrerzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe aufgehoben wird.
3) Es ist nicht dargetan worden, daß solche Vorschriften aufgrund einer Bestimmung des Artikels 36 EWG-Vertrag von dem Verbot des Artikels 30 ausgenommen sind.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Kommission und der Französischen Republik sind nicht erstattungsfähig.