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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1985 – C-155/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:207

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In der Rechtssache 155/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Reinhard Onnasch, Kunsthändler in Berlin,

gegen

Hauptzollamt Berlin-Packhof

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 99.03 und 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: C. O. Lenz Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG Erklärungen abgegeben haben: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Sack vom Juristischen Dienst,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Berlin hat mit Beschluß vom 20. März 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 99.03 und 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung eines Kunstwerks, das aus einem Wandrelief aus Kartonpappe und Kunststoff besteht, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Nach dem Vorlagebeschluß ist das streitige Objekt ein von einem amerikanischen Künstler geschaffenes dreidimensionales Werk, das aus Kartonpappe, Styropor, schwarzer Farbe, Ol, Draht und Kunstharz besteht, auf einer Holzplatte befestigt ist und die Bezeichnung Modl. Motor Section — Giant Soft Fan trägt. Bei seiner Einfuhr durch einen Berliner Kunsthändler wurde das Werk unter einer der Tarifnummer 99.03 (Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art) entsprechenden Codenummer mit einem Zollwert von 7500 DM als zollfrei zur Zollabfertigung angemeldet.

3 Das Hauptzollamt Berlin-Packhof erließ am 4. November 1982 einen Zollbescheid, mit dem der fragliche Gegenstand unter eine Codenummer eingeordnet wurde, die der Tarifnummer 39.07 entspricht, die mit der Formulierung Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 auf eine Reihe von Kunststoffen verweist, und wandte einen Zollsatz von 14,2 % auf den erklärten Zollwert an.

4 Der Importeur wandte sich mit der Begründung gegen diese Tarifierung, die Tarifnummern des Kapitels 99 des Gemeinsamen Zolltarifs seien so weit auszulegen, daß auch solche Kunstwerke darunter fielen, die unter Anwendung moderner Techniken geschaffen worden seien, die zu dem Zeitpunkt, als die Kategorien des Zolltarifs festgelegt worden seien, noch nicht existiert hätten.

5 Nachdem das Hauptzollamt eine Stellungnahme der Zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Berlin eingeholt hatte, erließ es am 8. März 1983 eine den ersten Bescheid bestätigende Einspruchsentscheidung. Es vertritt die Auffassung, als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst könnten nur Rundplastiken angesehen werden, die in überkommenen Techniken, das heißt aus hartem Material oder aus weichem, später gehärtetem Material hergestellt seien. Andere Kunstgegenstände, vor allem zeitgenössische Kunstwerke wie Textilbilder, Collagen, Assemblagen usw. seien wegen der angewandten Techniken und der eingesetzten Ausdrucksmittel nicht dem Kapitel 99, sondern dem das jeweilige Material behandelnden Kapitel zuzuweisen. Im vorliegenden Fall werde der Charakter der eingeführten Ware eindeutig durch den verwendeten Kunststoff bestimmt; sie sei deshalb nach dem das gesamte Werk kennzeichnenden Stoff zu tarifieren, d. h. als Kunststoff der Tarifstelle 39.07 B V d (Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06: B. andere: V. aus anderen Stoffen: d andere).

6 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Finanzgericht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine von der Zollbehörde als Kunstwerk anerkannte Arbeit, nämlich ein Wandrelief aus Kartonpappe, Styropor, mit schwarzer Farbe und Öl besprüht und mit Draht und Kunstharz auf einer Holzplatte befestigt, als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art der Tarifnummer 99.03 des Gemeinsamen Zolltarifs oder wegen seiner Stoffbestandteile der Tarifnummer 39.07 zuzuordnen?

7 Nur die Kommission hat Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Sie meint, für die Auslegung des Kapitels 99 des Gemeinsamen Zolltarifs und die Probleme der Abgrenzung zu anderen Tarifnummern sei der besondere Aufbau dieses Kapitels zu berücksichtigen. Es trage zwar die Überschrift Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, enthalte jedoch keine allgemeine oder Auffangbestimmung. Es bestehe aus einer Reihe von einzelnen Tarifnummern, von denen jede bestimmte Arten von Kunstwerken umschreibe. Aufgrund dieses besonderen Aufbaus sei dem Kapitel eine Vorschrift vorangestellt, die die Abgrenzung zu anderen Kapiteln des Zolltarifs erleichtern solle und wie folgt laute: 4 a): Vorbehaltlich der Vorschriften 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Tarifierung Kapitel 99 und andere Kapitel des Zolltarifs in Betracht kommen, zu Kapitel 99. Mangels einer allgemeinen Kategorie und angesichts dieser Vorschrift müßten Kunstwerke im Zweifel unter die jeweiligen Tarifnummern des Kapitels 99, nicht dagegen unter andere Kapitel des Zolltarifs eingereiht werden. Sofern es sich um künstlerische Originalerzeugnisse handele, seien die Tarifnummern des Kapitels 99 weit auszulegen; dieses Kapitel könne auch moderne künstlerische Techniken umfassen. Für diese Auffassung spreche auch die Tarifnummer 99.03, die sich auf Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art beziehe. Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß die Auffassung des Hauptzollamts zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, da ein als Kunstwerk angemeldeter Gegenstand entsprechend seinem vollen Wert mit dem für das verwendete Material geltenden Zollsatz belastet würde, obwohl der Materialwert im Verhältnis zum künstlerischen Wert des Gegenstandes äußerst gering sein dürfte.

8 Der Gerichtshof hält die von der Kommission vertretene Auffassung in vollem Umfang für gerechtfertigt.

9 Zunächst ist hervorzuheben, daß zwischen den Parteien unstreitig ist, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Originalkunstwerk handelt. Streitig ist nur, ob das Werk aufgrund seiner Eigenart als Werk der Bildhauerkunst bezeichnet werden kann. Dieser Begriff findet sich in den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Zolltarifs mit geringfügig unterschiedlicher Bedeutung wieder, wobei die deutsche Fassung (Bildhauerei) von allen die engste ist. Der genannte Begriff ist dahin zu verstehen, daß er alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen umfaßt, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials; das letztgenannte Merkmal ist im übrigen in der Tarifnummer 99.03, die Erzeugnisse aus Stoffen aller Art umfaßt, ausdrücklich erwähnt.

10 Diese Auslegung entspricht der Vorschrift Nr. 4 zu Kapitel 99 des Zolltarifs, nach der bei Zweifeln hinsichtlich der Tarifierung eines Gegenstandes der Einordnung unter eine der Tarifnummern des Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten betreffenden Kapitels der Vorzug zu geben ist.

11 Zutreffend ist darüber hinaus auch die Feststellung der Kommission, daß die Anwendung des für das verwendete Material vorgesehenen Zollsatzes auf einen Zollwert, der an die Kunstwerkeigenschaft eines Gegenstandes anknüpft, zu einer Zollbelastung führen würde, die zu den Kosten dieses Materials außer Verhältnis steht.

12 Aus diesen Gründen ist die gestellte Frage dahin zu beantworten, daß ein von der Zollbehörde als Kunstgegenstand anerkanntes Werk, nämlich ein Wandrelief aus Kartonpappe, Styropor, mit schwarzer Farbe und Öl besprüht und mit Draht und Kunstharz auf einer Holzplatte befestigt, als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art der Tarifnummer 99.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen ist.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren ; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 20. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein von der Zollbehörde als Kunstgegenstand anerkanntes Werk, nämlich ein Wandrelief aus Kartonpappe, Styropor, mit schwarzer Farbe und Öl besprüht und mit Draht und Kunstharz auf einer Holzplatte befestigt, ist als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art der Tarifnummer 99.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.