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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.1985 – C-44/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:222
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 22. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der vorliegende Fall wirft wichtige Fragen zur Zuständigkeit des Gerichtshofes und zur Anwendbarkeit von EWG-Vertrag und Gemeinschaftsrecht auf die Europäischen Schulen auf.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Direktor der Europäischen Schule in Culham (Oxfordshire); er ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs. Er behauptet, von der britischen Steuer auf die Europazulage und die Zulagen befreit zu sein, die ihm die Europäische Schule zusätzlich zu dem ihm vom Department of Education and Science des Vereinigten Königreichs gezahlten Gehalt gewährt. Die Angelegenheit kam vor die Special Commissioners of Income Tax (Gericht für Einkommensteuersachen), die den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.
Im September 1953 hatten EGKS-Beamte eine Vereinigung mit dem Ziel gegründet, eine Anstalt für die Erziehung ihrer Kinder zu errichten. Treibende Kraft war A. Van Houtte, Kanzler des Gerichtshofes, der Präsident der Elternvereinigung war. Diese Vereinigung wurde von der Hohen Behörde bezuschußt; im Herbst 1953 errichtete sie in Luxemburg einen Kindergarten und eine Grundschule. Im Frühjahr 1954 wurde eine weiterführende Schule erforderlich; die Vereinigung selbst konnte diesem Erfordernis jedoch unter anderem aus finanziellen Gründen nicht gerecht werden. Sie konnte insbesondere nicht sicherstellen, daß die Prüfungszeugnisse der Schule von den Mitgliedstaaten anerkannt würden. Folglich wurde beschlossen, die Mitgliedstaaten einzubeziehen.
Der Präsident der Hohen Behörde berief deshalb für den 22. Juni 1954 eine Sitzung nach Luxemburg ein. An ihr nahmen zwei Vertreter der EGKS und jeweils zwei Vertreter der Mitgliedstaaten teil. Vertreter der EGKS waren Paul Finet, ein Mitglied der Hohen Behörde, der der Sitzung vorstand, und A. Van Houtte. In der Sitzung wurde eine Reihe von Beschlüssen gefaßt, die für die Zukunft der Europäischen Schule entscheidend sein sollten. Insbesondere wurde beschlossen, daß die Vertreter der Mitgliedstaaten den Obersten Schulrat der Schule bilden sollten und daß dieser die Grundsätze für die Tätigkeit der Schule festsetzen sollte. Auch sollte sich der Oberste Schulrat mindestens einmal jährlich treffen.
Die Europäische Schule wurde am 12. Oktober 1954 förmlich eröffnet; davor wie danach traf sich der Oberste Schulrat regelmäßig. Von besonderer Bedeutung war seine Sitzung vom 25. bis 27. Januar 1957. Dabei wurde der endgültige Entwurf des Vertrages gebilligt, der die Satzung der Europäischen Schule darstellte und am 12. April 1957 unterzeichnet wurde. Die Satzung trat gemäß ihrem Artikel 32 am 22. Februar 1960 zusammen mit einem Anhang, der Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung, in Kraft. Nach Artikel 8 der Satzung wird der Oberste Schulrat von dem Minister oder von den Ministern oder ihren Vertretern eines jeden der vertragschließenden Teile gebildet, zu dessen oder deren Geschäftsbereich die nationale Erziehung und/oder die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland gehören. Artikel 9 lautet wie folgt: Der Oberste Schulrat hat für die Durchführung dieses Abkommens zu sorgen; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Erziehungswesens, des Haushalts und der Verwaltung. Er stellt im gemeinsamen Einvernehmen die allgemeine Schulordnung auf. Von Artikel 12 sind folgende Bestimmungen erheblich:
Auf dem Gebiet der Verwaltung hat der Oberste Schulrat folgende Aufgaben:
1) ...
2) ...
3) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Personalbedarf und regelt zusammen mit den Regierungen die Fragen der Abordnung oder Beurlaubung der Lehrer für den Dienst an der Höheren Schule und der Grundschule sowie der Aufsichtspersonen der Schule in der Weise, daß diese ihre Rechte auf Beförderung und auf Ruhegehalt nach Maßgabe der betreffenden staatlichen Regelung bewahren und in den Genuß der Vorteile gelangen, die den Beamten ihrer Kategorie im Ausland gewährt werden;
4) Auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse bestimmt er einstimmig nach aufeinander abgestimmten Regeln die Rechtsstellung des Lehrkörpers an der Schule.
Auf der gleichen Sitzung beschloß der Oberste Schulrat das Statut des Lehrpersonals der Europäischen Schule (Personalordnung für die Mitglieder des Lehrkörpers der Europäischen Schule). Diese Personalordnung wurde auf Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Satzung gestützt, die damals freilich noch nicht in Kraft war. Sie regelt das Gehalt und die Zulagen der verschiedenen Lehrerkategorien. Nach Artikel 16 der Personalordnung hatte die Europäische Schule nur die Differenz zwischen dem Gehalt, das der Lehrer von den nationalen Stellen erhielt, und dem Gehalt, den Zulagen und Zuschüssen zu zahlen, die im Statut selbst vorgesehen waren. Dieser Betrag heißt die Europazulage.
Auf seiner Sitzung vom 25. bis 27. Januar 1957 behandelte der Oberste Schulrat während der Erörterung des Entwurfs der Personalordnung auch die Frage, ob die Europazulage steuerfrei sein sollte. Das Ergebnis dieser Erörterung fand im Protokoll folgenden Niederschlag:
Der Oberste Schulrat beschließt daher, daß die Mitglieder des Lehrkörpers für ihre Grundgehälter oder für Teile der Grundgehälter, die den in ihren Heimatländern gezahlten Grundgehältern entsprechen, der Steuerpflicht unterliegen. Zulage, die gemäß Artikel 3, 4, 5 und 9 der Personalordnung gewährt werden, sowie Beihilfen gemäß Artikel 6, 8, 9, 11 und 12 der Personalordnung sind steuerfrei. Die Doppelbesteuerung ist auf jeden Fall unzulässig.
Auf diesen Beschluß des Obersten Schulrats stützt sich die Klage; die in Satz 2 genannten Zulagen sind die Europazulage. Der Beschluß des Obersten Schulrats wurde weder in die Satzung der Europäischen Schule noch in die Personalordnung übernommen. Nach dem Vortrag der Kommission hat der Oberste Schulrat später nicht einmal diese Möglichkeit erörtert. Der Beschluß findet sich jedoch in geänderter Form in der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Schulrats.
Der Oberste Schulrat hat das Statut des Lehrpersonals später verschiedentlich geändert. In den der Vorlage beigefügten Unterlagen, über die sich die Parteien geeinigt haben, findet sich eine bereinigte Fassung dieses Statuts, wie es am 1. Juni 1979 galt. Nach der Sachverhaltsschilderung, die zu diesen Unterlagen gehört, besteht Übereinstimmung darüber, daß diese Fassung während der Veranlagungszeiträume 1978/79 und 1979/80 galt, um die es im vorliegenden Fall geht.
Neben den Artikeln, die die verschiedenen Zulagen für das Lehrpersonal regeln, sind die Artikel 24 und 30 dieser Fassung des Statuts von Belang. Nach Artikel 30 richtet sich die Europazulage. Artikel 24 Absatz 2 lautet wie folgt: Übersteigt die auf das Gehalt erhobene Steuer die Abgabe, die auf das europäische Gehalt in Anwendung der für die Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Gemeinschaft zu erheben wäre, so wird eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen gewährt. Der Kläger, das Vereinigte Königreich und die Kommission sind sich darüber einig, daß diese Bestimmung Steuern auf die Europazulage erfaßt, falls diese von den Mitgliedstaaten besteuert werden darf. Dieselbe Auffassung vertraten die Vertreter der Kommission und der übrigen acht Mitgliedstaaten im Jahre 1979 in einem Bericht des Verwaltungs- und Finanzausschusses an den Obersten Schulrat. Gleichwohl würde ein Lehrer, dessen Europazulage der nationalen Einkommensteuer unterläge, sich finanziell schlechter stehen, weil die Schule nach Artikel 24 Absatz 2 bloß die Differenz zwischen der nationalen Steuer und der hypothetischen Gemeinschaftssteuer ausgleichen würde, er aber einen Betrag in Höhe der Gemeinschaftssteuer aus seinem Gehalt zu zahlen hätte.
Darf das Vereinigte Königreich die Europazulage des Klägers besteuern, so erhält dieser von der Schule als Ausgleich für den größeren Teil seiner Steuerschuld gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts mehrere tausend Pfund Sterling. Mittelbar würden somit Gemeinschaftsmittel an das Vereinigte Königreich geleitet. Angesichts der Schwierigkeiten des nationalen Steuerrechts hat sich die Regierung des Vereinigten Königreichs für außerstande erklärt, dem Gerichtshof den genauen Betrag zu nennen, um den es geht.
Nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags wurde in Brüssel eine Europäische Schule errichtet. In den nächsten Jahren folgte eine Reihe weiterer Europäischer Schulen. Somit mußte die Satzung, die zunächst nur für die Schule in Luxemburg galt, auf die anderen Schulen erstreckt werden. Das geschah mit einiger Verspätung am 13. April 1962, als das Protokoll über die Anwendung dieser Satzung auf Europäische Schulen für den Unterricht für Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurden oder gegründet werden sollten. Dieses Protokoll trat erst am 12. Juni 1970 in Kraft. Danach gilt die Satzung nunmehr für die Europäischen Schulen in Belgien (Brüssel und Mol) Deutschland (Karlsruhe), Italien (Varese), den Niederlanden (Bergen) und dem Vereinigten Königreich (Culham) sowie in Luxemburg. (1975 wurde ein weiteres Protokoll über die Gründung einer Europäischen Schule in München für den Unterricht für Kinder der Bediensteten des' Europäischen Patentamts unterzeichnet. Diese Schule wurde 1977 errichtet. Ihre Verwaltung und Finanzierung unterscheidet sich von denen der anderen Schulen; sie ist vorliegend nicht erheblich.)
Dem Kläger zufolge trug die Kommission 1983 65,99 % zum Haushalt der Schule in Culham bei. Entsprechend stellte das Europäische Parlament unter Nummer 28 seiner Entschließung vom 7. Juli 1983 über die Europäischen Schulen (ABl. 1983, C 242, S. 81) fest, daß die Gemeinschaft zwei Drittel der Finanzmittel der Europäischen Schulen begleiche. Das wurde im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Die verbleibenden Haushaltsmittel der Schulen stammen aus einer Reihe anderer Quellen, beispielsweise dem Verkauf von Veröffentlichungen.
Mit der möglichen Ausnahme Italiens folgen alle Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich Europäische Schulen befinden, dem Beschluß des Obersten Schulrats, wobei offenbleibt, ob sie sich rechtlich an ihn gebunden glauben. Belgien hat sich in einem mit dem Obersten Schulrat geschlossenem Übereinkommen verpflichtet, die Europazulage nicht zu besteuern, um der Schule gemäß Artikel 28 der Satzung die besten materiellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben. Entsprechendes gilt für Luxemburg. Die Bundesregierung hat die beiden Zulagen, die dem Lehrpersonal in Karlsruhe nach seinem Statut gezahlt werden, durch Verordnung von der Steuer befreit. Die niederländische Regierung hat gemäß Artikel 28 der Satzung ein Übereinkommen mit dem Obersten Schulrat geschlossen, das freilich keine Bestimmungen über die Einkommensteuerbefreiung enthält. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes hat sie ausgeführt, daß sie aus grundsätzlichen Erwägungen niederländischen Staatsangehörigen, die an der Europäischen Schule in Bergen lehrten, für ihr von der Schule gezahltes Gehalt keine Einkommensteuerbefreiung gewähre. Die auf dieses Gehalt entfallende Steuer wird freilich nicht von den betroffenen Lehrern getragen, sondern vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft.
Ungeklärt ist die Lage in Italien. Das Übereinkommen zwischen der italienischen Regierung und dem Obersten Schulrat vom 5. September 1963 regelt in seiner ursprünglichen Fassung diese Frage nicht. Mit Protokoll vom 14. Mai 1971 wurde in dieses Übereinkommen jedoch ein neuer Artikel 7 eingefügt, wonach das von der Schule in Varese an Lehrer gezahlte Gehalt steuerfrei war. Diese Steuerbefreiung sollte jedoch nur für Lehrer gelten, die weder italienische Staatsangehörige waren noch vor der Errichtung der Schule ihren dauernden Aufenthalt in Italien hatten. Wegen dieser Einschränkung wurden in der Sitzung des Obersten Schulrats vom 1. und 2. Dezember 1970 Bedenken laut, ob der Schulrat das Protokoll abschließen sollte. Die italienische Delegation erklärte jedoch, praktisch werde es keine Probleme geben, da ein solches Gehalt in Italien noch nie besteuert worden sei. Aufgrund dieser Versicherung beschloß der Oberste Schulrat, das Protokoll abzuschließen, behielt sich jedoch das Recht vor, auf die Angelegenheit zurückzukommen, wenn sich die Praxis der italienischen Behörden ändern sollte. Der Gerichtshof hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens eine schriftliche Frage an Italien gerichtet, um die derzeitige Lage zu klären. Die italienischen Behörden haben mit einem sehr kurzen Fernschreiben geantwortet, daß die Bezüge von italienischen Staatsangehörigen, die Lehrer an der Europäischen Schule in Varese seien, der Einkommensteuer unterlägen. Diese Antwort unterscheidet leider nicht zwischen dem Teil der Bezüge, der von den italienischen Behörden gezahlt wird und jedenfalls der Einkommensteuer unterliegt, und der Europazulage. Möglicherweise unterliegen beide Teile der Einkommensteuer; unklar ist aber, ob sie eingezogen wird.
Das Vereinigte Königreich hält sich nicht für verpflichtet, Lehrer in Culham, die britische Staatsangehörige sind, hinsichtlich der Europazulage und der von der Schule gezahlten Zulagen von der Einkommensteuer zu befreien; es befreit sie auch tatsächlich nicht. Darauf geht das vorliegende Verfahren zurück. Diese Frage betrifft nicht nur den Kläger; in der mündlichen Verhandlung erklärte er dem Gerichtshof, daß derzeit 19 Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Lehrer in Culham seien.
Andererseits besteuert das Vereinigte Königreich dieses Gehalt bei Lehrer anderer Nationalität in Culham nicht. Die englische Rechtsgrundlage für diese Steuerbefreiung ausländischer Lehrer ist umstritten. Nach Auffassung des Klägers verhält sich das Vereinigte Königreich insoweit inkonsequent; früher habe es sich auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit den anderen Mitgliedstaaten berufen, nunmehr berufe es sich auf Section 373 des Income and Corporation Taxes Act 1970 (Gesetz über Einkommen- und Körperschaftsteuer), der sich auf die Konsuln und andere amtlichen Vertreter beziehe. Der Kläger trägt vor, für die Steuerbefreiung ausländischer Lehrer finde sich keine englische Rechtsgrundlage. Diese Befreiung belege daher, daß sich auch das Vereinigte Königreich durch den Beschluß des Obersten Schulrats rechtlich gebunden fühle, obwohl es dies bestreite. Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens ließe sich jedoch erst nach der Lösung schwieriger englischer Rechtsfragen beurteilen, was dem Gerichtshof nicht zukommt. Deshalb kann der Gerichtshof diesem Vorbringen keinen Beweiswert beimessen.
Die Europäische Schule in Culham wurde 1978 für die Kinder der Bediensteten des Joint European Torus gegründet, das unter dem EAG-Vertrag errichtet wurde. Der Kläger wurde am 1. September 1978 für neun Jahre als Direktor dieser Schule ernannt. Her Majesty's Inspector of Taxes veranlagte ihn für alle Bezüge einschließlich der Europazulage für die Steuerjahre zur Einkommensteuer, die am 5. April 1979 bzw. am 5. April 1980 endeten. Die Steuerpflicht für den Teil des Gehalts, das vom Department of Education and Science gezahlt wird, ist nicht bestritten. Der Kläger trägt jedoch vor, die Europazulage und die nach dem Statut des Lehrpersonals gezahlten Zulagen seien steuerfrei.
Die Angelegenheit führte zu einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen der Europäischen Schule und dem Vereinigten Königreich; sie wurde vom Obersten Schulrat wiederholt erörtert. Sie war ferner Gegenstand des bereits erwähnten Berichts, den der Verwaltungs- und Finanzausschuß dem Obersten Schulrat 1979 unterbreitete.
Die Sache kam schließlich vor die Special Commissioners of Income Tax, die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.
Zur ersten Frage
Frage 1 lautet wie folgt:
a) Kann der Gerichtshof bei der Auslegung von Artikel 3 der dem Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Januar 1972 beigefügten Akte über die Frage vorab entscheiden, ob eine bestimmte Angelegenheit von den Wendungen allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften (in Artikel 3 Absatz 1) und die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden (in Artikel 3 Absatz 3) erfaßt wird?
b) Ist das Vereinigte Königreich bejahendenfalls aufgrund dieses Artikels 3 gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, einen bestimmten, auf einer Sitzung im Januar 1957 getroffenen Beschluß, wonach das Lehrpersonal der Europäischen Schule von allen Steuern auf die Dienstbezüge und Zulagen (abgesehen von dem Teil, der ihren nationalen Dienstbezügen entspricht) befreit sein soll, in nationales Recht umzusetzen, wenn man die Umstände, unter denen dieser Beschluß getroffen wurde, seine spätere Geschichte, die für die Europäischen Schulen und ihre Verwaltungsorgane geltenden Vorschriften sowie die Reaktionen der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten auf diesen Beschluß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Beitrittsvertrags (1. Januar 1973) berücksichtigt?
Nach Artikel 177 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof zuständig nur für Entscheidungen a) über die Auslegung des EWG-Vertrags, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Hingegen ist der Gerichtshof nach dieser Bestimmung im Vorabentscheidungsverfahren nicht ganz allgemein dafür zuständig, alles auszulegen, was man Gemeinschaftsbestimmungen nennen könnte, wenn ihr Sinn umstritten ist.
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrages gelten die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaften auch für den Beitrittsvertrag. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beitrittsvertrages sind die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffenden Bestimmungen der Beitrittsakte Bestandteil dieses Vertrages. Folglich kann der Gerichtshof nach Artikel 177 über die Auslegung der Beitrittsakte vorab entscheiden. Damit kann er auch die Wendung allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften in Artikel 3 Absatz 1 und die Wendung Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen des Rates sowie ... [die] die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen worden sind in Artikel 3 Absatz 3 auslegen.
Andererseits steht fest, a) daß eine Europäische Schule kein Organ der Gemeinschaft ist, da unter Artikel 177 EWG-Vertrag nur die in Artikel 4 EWG-Vertrag aufgeführten Organe fallen, und b) daß sich in der Satzung der Schule, selbst wenn diese als durch den Rat geschaffene Einrichtung betrachtet werden könnte — was sie meines Erachtens nicht ist —, keine Bestimmung findet, wonach der Gerichtshof über die Auslegung dieser Satzung im Wege der Vorabentscheidung befinden könnte.
Auch enthält weder der Beitrittsvertrag noch der Vertrag über die Satzung der Schule eine Bestimmung, wonach diese Satzung Bestandteil des EWG-Vertrags oder des Beitrittsvertrags wäre; sie sehen auch nicht vor, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Zuständigkeit des Gerichtshofes auch für diese Satzung gelten (wie dies nach Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrags der Fall ist); schließlich sehen sie auch kein besonderes Vorabentscheidungsverfahren vor, wie dies das Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 50) tut.
Eine Entscheidung, wonach der Gerichtshof die Satzung der Europäischen Schule nach Artikel 177 auslegen könnte, widerspräche auch der Begründung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache 80/83 (Habourdin Internatio-nal/Italocrema, Slg. 1983, 3639), wo ein Ersuchen um Vorabentscheidung zum Brüsseler Übereinkommen als unzulässig angesehen wurde, weil das vorlegende Gericht nicht zu den Gerichten gehörte, die nach dem Protokoll zum Übereinkommen zu einer solchen Vorlage befugt waren. Die Vorlagebefugnis ergibt sich ausschließlich aus dem Protokoll; für eine solche Vorlage besteht keine Auffangkompetenz nach Artikel 177, obwohl der Abschluß dieses Vertrages seitens der Mitgliedstaaten in Artikel 220 EWG-Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Noch weniger ließe sich rechtfertigen, eine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung hinsichtlich eines Vertrages oder von Verhandlungen anzunehmen, die im EWG-Vertrag nicht erwähnt sind.
Aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81 (Amministrazione delle finanze dello Stato/Società petrolifera italiana, Slg. 1983, 801), auf das sich der Kläger stützt, ergibt sich nichts anderes. Der damaligen Entscheidung lag der Gedankengang zugrunde, daß die Gemeinschaft am 1. Juli 1968 anstelle der Mitgliedstaaten dem GATT beigetreten sei, so daß dieses als von der Gemeinschaft geschlossen und damit als Handlung der Gemeinschaftsorgane anzusehen war. Diese Überlegung gilt vorliegend nicht.
Trifft dies für die Satzung der Schule zu, dann fallen das Statut des Lehrpersonals und der Beschluß des Obersten Schulrats als solche erst recht nicht unter Artikel 177.
Weiter ist vorgetragen worden, a) daß die Satzung der Schule und der Beschluß des Obersten Schulrats zu den Übereinkünften und die Europäischen Gemeinschaften betreffenden ... Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, im Sinne des Artikels 3 der Beitrittsakte gehörten und b) daß der Gerichtshof sie folglich nach Artikel 177 auslegen könne.
Natürlich kann der Gerichtshof diese Wendungen auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin nach Artikel 177 auslegen und entscheiden, was eine Übereinkunft oder eine die Europäischen Gemeinschaften betreffende Stellungnahme, die von den Mitgliedstaaten angenommen wurde, darstellt. Insbesondere kann er die Bedeutung des letzteren Passus definieren. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Gerichtshof nach Artikel 177 — bei einer Anrufung nach Artikel 169 mag es sich anders verhalten — eine solche Übereinkunft auslegen oder feststellen könnte, welche Wirkungen oder Verpflichtungen sich aus einer derartigen Stellungnahme ergeben.
Aus Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte ergibt sich klar die Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. Gleichwohl hat der Präsident bereits entschieden, daß der Gerichtshof dieses Übereinkommen nicht nach Artikel 177 EWG-Vertrag auslegen kann. Dem stimme ich zu. Der bloße Umstand, daß eine Bestimmung unter Artikel 3 der Beitrittsakte fällt und im EWG-Vertrag gesondert genannt ist, hat also nicht zur Folge, daß sie zu den Handlungen oder Maßnahmen gehört, die der Gerichtshof nach Artikel 177 auslegen kann. Diese Entscheidung muß mindestens ebenso für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten sonstigen Übereinkünfte und für die Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Beitrittsakte gelten.
Somit kann der Gerichtshof die Frage 1 b) insoweit nicht beantworten, als sie eine Untersuchung der Wirkung der Satzung der Schule, des Statuts des Lehrpersonals, des Beschlusses des Obersten Schulrats und des Verhaltens der Mitgliedstaaten nach diesem Beschluß voraussetzt.
Wäre ich zu dem Ergebnis gekommen, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 weiter sei und daß der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin entscheiden könne, ob eine Übereinkunft geschlossen oder eine Stellungnahme angenommen worden sei, so wäre ich der Meinung — wie übrigens auch die Regierung des Vereinigten Königreichs —, daß der Vertrag über die Satzung der Schule unter Artikel 3 Absatz 1 fällt. Nach den Begründungserwägungen zur Satzung ist es erforderlich, den Kindern von Gemeinschaftsbediensteten muttersprachlichen Unterricht zu gewährleisten. Es ist offensichtlich von wesentlicher Bedeutung, daß die Bediensteten der Gemeinschaft, die nicht in ihrem Heimatland leben, ihre Kinder bei sich haben können, und daß diese Kinder angemessen unterrichtet werden können. Das Bestehen der Schule ist somit für die Einstellung und die Arbeit der Bediensteten unerläßlich, selbst wenn man von den Verdiensten ihres Lehrplans um Europa absieht. Der Vertrag ist somit offenkundig eine von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossene Übereinkunft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1. Das Vereinigte Königreich kam seiner Verpflichtung nach, dieser Übereinkunft beizutreten.
Ob der Beschluß des Obersten Schulrats, der eigentliche Kern dieser Rechtssache, unter Artikel 3 fällt und ob er gegebenenfalls das Vereinigte Königreich in der Weise bindet, wie es der Kläger behauptet, wirft verschiedene schwierige Fragen auf, die ohne eine gewisse Auslegung des Beschlusses nicht beantwortet werden können.
Der Beschluß des Obersten Schulrats weist ebenso wie die Satzung eine Beziehung zum Funktionieren der Gemeinschaften oder zu ihrer Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte auf, da er sich auf einen wichtigen Aspekt der Arbeitsbedingungen der Lehrer an dieser Schule bezieht. Fraglich ist freilich, ob er ein von den ursprünglichen Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkunft darstellt, der beizutreten sich die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet haben. Die Begriffe beitreten und schließen lassen sich in einem weiten Sinne dahin gehend verstehen, daß sie — im Sinne von sich anschließen und treffen — jede noch so informelle Absprache erfassen. Richtiger ist aber wohl die Auslegung, daß förmliche Übereinkünfte gemeint sind, denen ein Mitgliedstaat im normalen Sinn des Wortes beitreten kann. Diese Auslegung läßt sich auch auf Artikel 3 Absatz 3 stützen, der weniger förmliche Absprachen einschließen kann. Somit fällt der Beschluß des Obersten Schulrats nicht unter Artikel 3 Absatz 1. Selbst wenn die Auslegung der Satzung und des Beschlusses des Obersten Schulrats entgegen meiner Ansicht zulässig wäre, könnte ich mich dem Vorbringen der Kommission nicht anschließen, daß der Beschluß für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 als in die Satzung, eine förmliche Übereinkunft, einbezogen anzusehen sei.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob der Beschluß des Obersten Schulrats eine die Europäischen Gemeinschaften betreffende Stellungnahme darstellt, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurde. Dieser Passus ist meines Erachtens weit auszulegen. Er bildet einen Auffangtatbestand für Handlungen oder Maßnahmen, die unter keine andere der in Artikel 3 genannten Gruppen fallen.
Aus den bereits im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 angeführten Gründen ist der Beschluß des Obersten Schulrats als die Europäischen Gemeinschaften betreffend anzusehen. Nach dem Verfahrens, in dem der Beschluß gefaßt wurde, kann er auch als von den Mitgliedstaaten angenommen angesehen werden, wenn ihre Vertreter entsprechend bevollmächtigt waren. Gekünstelt wäre die Auffassung, daß diese Vertreter, da sie damals als Mitglieder des Obersten Schulrats bezeichnet wurden, keine Stellungnahme für die Mitgliedstaaten hätten abgeben können, zumal sie damals nicht nach der Satzung als Mitglieder des Obersten Schulrats handeln konnten, da die Satzung noch nicht angenommen war.
Ob die Vertreter der ursprünglichen Mitgliedstaaten bevollmächtigt waren, einen solchen Beschluß zu fassen, läßt sich im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 nicht entscheiden, da es an zeitgenössischen Belegen für die Bevollmächtigung durch die ursprünglichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme dessen fehlt, was aus dem Protokoll entnommen werden kann. Da sich die Vertreter trafen, um das Statut des Lehrpersonals zu erörtern, wollten sie wohl für ihre jeweiligen Mitgliedstaaten handeln. Ungeachtet der Vollmachten, die ihnen hinsichtlich anderer Aspekte des Statuts erteilt worden sein mögen, wäre es jedoch zumindest überraschend, daß ein solcher die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten berührender Beschluß derartig formlos getroffen werden und daß die Vertreter hierzu bevollmächtigt gewesen sein sollten, zumal dieser Beschluß weder in die Satzung noch in das Statut aufgenommen wurde.
Auszuschließen ist eine solche Vollmacht freilich nicht. Waren die Vertreter bevollmächtigt, dann a) darf der Beschluß meines Erachtens nicht als vorläufige Übereinkunft oder dahin verstanden werden, daß die Vertreter sich nur hätten bemühen müssen, ihre Regierung oder ihr Parlament zu seiner Anwendung zu bringen, b) würde ich ihn auch nicht dahin verstehen, daß er nur die Haltung festlegen sollte, die der Oberste Schulrat bei Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkommen mit Mitgliedstaaten nach Artikel 28 des Entwurfs der Satzung einnehmen würde.
Waren die Vertreter bevollmächtigt und ist der Beschluß dahin zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten keine Steuer erheben würden, dann ist er als im gegenseitigen Einvernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 angenommen anzusehen. Meines Erachtens verlangt dieser Ausdruck keine Einstimmigkeit; eine Mehrheitsentscheidung der Mitgliedstaaten genügt. Trotz der Bedenken zweier Delegationen und des Verlangens des niederländischen Vertreters, daß die Angelegenheit überprüft werden müsse, wenn der Beschluß zu Abweichungen führe, enthält der vorliegende Beschluß selbst weder einen Vorbehalt noch eine abweichende Meinung; er ist daher als im gegenseitigen Einvernehmen angenommen anzusehen.
Hilfsweise trägt der Kläger vor, selbst wenn der Beschluß des Obersten Schulrats ursprünglich nicht verbindlich gewesen sein sollte, sei er vor 1973 dadurch bindend geworden, daß die Mitgliedstaaten ihn über viele Jahre angewandt und sich danach gerichtet hätten. Die beiden völkerrechtlichen Voraussetzungen hierfür, Staatenpraxis und gemeinsame Rechtsüberzeugung, seien erfüllt. Auch abgesehen von dem Umstand, daß die Praxis Italiens ungeklärt ist und daß der Beschluß in den anderen Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich durchgeführt wurde (selbst wenn die Europazulage im Ergebnis nicht besteuert wurde), gibt es jedoch keinen vollen Beweis dafür, daß die Staaten so handelten, weil sie sich durch den Beschluß verpflichtet glaubten. Auch habe ich Zweifel daran, daß es einen Satz des Gemeinschaftsrechts gibt, wonach eine unverbindliche Vereinbarung mit der Zeit durch Übung und Praxis der Mitgliedstaaten verbindlich würde. Zweifel in dieser Richtung habe ich bereits in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington/Aspden, Sig. 1981, 2205, 2225 f.) geäußert; da in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte beigebracht wurden, sind diese Zweifel nicht behoben. Die Frage, ob der Beschluß des Obersten Schulrats Völkergewohnheitsrecht geworden sei, stellt sich in dieser Vorabentscheidungssache nicht.
War der Beschluß andererseits zur Zeit seines Erlasses für die ursprünglichen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Luxemburger Schule verbindlich, so wurde er stillschweigend auf die anderen Europäischen Schulen ausgedehnt.
Klar ist nur, daß die neuen Mitgliedstaaten sich in der fraglichen Angelegenheit in derselben Lage befinden sollten wie die ursprünglichen Mitgliedstaaten. War eine Erklärung, Entschließung oder Stellungnahme der alten Mitgliedstaaten für diese nicht verbindlich, so bindet sie auch die neuen Mitgliedstaaten nicht. Entsprechend ist die Verpflichtung in Artikel 3 Absatz 3 zu verstehen, die Grundsätze und Leitlinien zu beachten, die sich aus der Erklärung, Entschließung oder sonstigen Stellungnahme ergeben, und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Schwierigkeiten, die eine Beantwortung der Frage 1 b) im Rahmen einer Vorlage nach Artikel 177 insoweit macht, als sie die Wirkungen der Satzung, des Statuts, des Beschlusses des Obersten Schulrats und des Verhaltens der Mitgliedstaaten betrifft, stützen die Auffassung, daß diese'Frage insoweit nicht unter Artikel 177 fällt. Müßte sie doch beantwortet werden, so würde ich darauf abstellen, daß im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen wurde, daß die Vertreter von den Mitgliedstaaten bevollmächtigt waren, einen endgültigen Beschluß darüber zu fassen, daß die Europazulage von der jeweiligen nationalen Steuer befreit sei; dementsprechend fehlt es am Nachweis, daß der Beschluß oder die spätere Praxis eine die Europäischen Gemeinschaften betreffende Stellungnahme darstellt, die von den ursprünglichen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurde. Somit bindet dieser Beschluß das Vereinigte Königreich nicht als solcher.
Zur zweiten Frage
Frage 2 lautet wie folgt:
Hilfsweise: Ist das Vereinigte Königreich aufgrund von Artikel 5 oder 7 EWG-Vertrag (in Verbindung mit dem erwähnten Beitrittsvertrag) oder einer arideren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung (mit Ausnahme von Artikel 3 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte) gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den genannten Beschluß in nationales Recht umzusetzen?
Nach Auffassung des Klägers verbieten Artikel 5 und 7 EWG-Vertrag sowie andere Rechtsgrundsätze es dem Vereinigten Königreich, die ihm gewährte Europazulage und die Zulagen zu besteuern. Die Kommission erörtert in ihren schriftlichen Erklärungen die Frage 2 nicht, weil der Beschluß des Obersten Schulrats ihrer Ansicht nach das Vereinigte Königreich sowieso nach Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte bindet. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission jedoch klargestellt, daß er das Vorbringen des Klägers zu den Artikeln 5 und 7 voll unterstütze. Dänemark und das Vereinigte Königreich waren der entgegengesetzten Ansicht.
Der Kläger trägt zunächst vor, die fragliche Verpflichtung binde das Vereinigte Königreich kraft Artikel 5 EWG-Vertrag unabhängig davon, ob sie auch nach einer anderen Bestimmung bindend sei. Durch die Besteuerung der fraglichen Beträge habe das Vereinigte Königreich Artikel 5 verletzt, weil diese Besteuerung der Europäischen Schule schade.
Er beruft sich dabei auf zwei andere Rechtssachen, in denen es um die Erhebung nationaler Einkommensteuer auf Gemeinschaftsbezüge und -Zulagen ging, nämlich die Rechtssachen 6/60 (Humblet/Belgien, Slg. 1960, 1163) und 208/80 (Lord Bruce of Donington, Slg. 1981, 2205).
In der Rechtssache Humblet wurde entschieden, daß die belgischen Steuerbehörden das Gehalt des Klägers, eines Beamten der Hohen Behörde, kraft des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS bei der Festsetzung der Einkommensteuer seiner Ehefrau nicht in Ansatz bringen dürften. Die Entscheidung stellt ausschließlich auf Wortlaut und Sinn des Protokolls ab. Eine Stelle des Urteils wirft gleichwohl ein Licht auf die Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 5. An dieser Stelle erklärt der Gerichtshof, warum die Steuerbefreiung im Interesse der Gemeinschaft liege, da Artikel 13 des Protokolls folgendes vorsah : Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden... den Beamten der Organe der Gemeinschaft ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt. Der Gerichtshof führte drei Gründe dafür an, daß die Befreiung im Interesse der Gemeinschaft lag: a) Die Steuerfreiheit verstärke die Unabhängigkeit der Dienststellen der Gemeinschaft gegenüber den nationalen Hoheitsträgern; b) eine unterschiedliche Höhe der Nettogehälter könnte der Gemeinschaft bei der Gewinnung von Personal aus diesem oder jenem Mitgliedstaat Schwierigkeiten bereiten; damit würde eine Diskriminierung hinsichtlich der den Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten eröffneten tatsächlichen Möglichkeit des Zugangs zu den öffentlichen Ämtern der Gemeinschaft geschaffen; c) würde die Gemeinschaft den Beamten für die erhobene Steuer Ausgleichszahlungen gewähren, so hätten diese Beträge vom Haushalt der Gemeinschaft getragen werden müssen.
In der Rechtssache Lord Bruce of Donington hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein Mitgliedstaat Einkommensteuer auf die vom Europäischen Parlament seinen Mitgliedern pauschal gewährten Reisekostenerstattungen erheben dürfe. Der Gerichtshof entschied, daß Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit anderen Bestimmungen, beispielsweise Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, einer solchen Besteuerung entgegenstehe, sofern nicht gemäß dem Gemeinschaftsrecht nachgewiesen werde, daß diese pauschale Erstattung teilweise ein Entgelt darstelle. Weiter gehöre zu der Verpflichtung aus Artikel 5 auch die Aufgabe, keine Maßnahmen zu erlassen, die den internen Funktionsablauf der Gemeinschaftsorgane behindern könnten (S. 2219).
Dieser letztere Gesichtspunkt wurde in der Rechtssache 231/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, 287), auf die sich der Kläger ebenfalls beruft, in anderen Worten wiederholt. Dort wird ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wie sie namentlich Artikel 5 zugrunde liege, darauf zu achten hätten, das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments nicht zu beeinträchtigen.
Mit dem Kläger bin ich der Auffassung, daß der Europäischen Schule durch die Besteuerung der Europazulage und der Zulagen Nachteile erwachsen. Sie führt dazu, daß der Direktor oder stellvertretende Direktor der Europäischen Schule in Culham, wenn er Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ist, ein niedrigeres Nettogehalt bezieht als einige der Lehrer an dieser Schule. Ganz abgesehen von der Frage der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist das der Einheit des Lehrkörpers und dem Betriebsklima abträglich.
All das ist für die Schule von Bedeutung. Gleichwohl können diese Nachteile meines Erachtens nicht eine Entscheidung rechtfertigen, wonach das Vereinigte Königreich durch die Besteuerung der Europazulage seine Verpflichtung verletzt hätte, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, oder daß es eine Maßnahme getroffen hätte, welche die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährden könnte.
Gewichtiger ist jedoch das Vorbringen, ein Mitgliedstaat, der die Europazulage besteuere, unterlasse es dadurch, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, oder gefährde die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags dadurch, daß die Schule den Lehrern die Beträge erstatten müsse, die diese als Steuer auf die Europazulage an die nationalen Behörden abführen müßten. Der Großteil der Steuer, den der Kläger an das Vereinigte Königreich zahlt, kommt letzten Endes aus Gemeinschaftsmitteln.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß dies die Rechtslage nach Artikel 24 Absatz 2 des Statuts des Lehrpersonals ist. Ich schließe mich dem an; somit brauche ich das Statut nicht auszulegen und damit nicht von meiner Auffassung abzuweichen, daß der Gerichtshof für diese Auslegung nicht zuständig ist.
Der vorliegende Fall deckt sich offenkundig nicht vollständig mit den Fällen, auf die sich der Kläger bezieht, da der Gerichtshof in jenen Fällen die allgemeine Verpflichtung des Artikels 5 mit besonderen Bestimmungen eines Protokolls zum EWG-Vertrag in Verbindung bringen konnte. Die Errichtung und die ordnungsgemäße Leitung der Europäischen Schulen ist jedoch ein wichtiger Aspekt bei der Einstellung des Personals, das für die Durchführung der in Artikel 5 EWG-Vertrag genannten Aufgaben der Gemeinschaft erforderlich ist. Das Statut des Lehrpersonals wurde nach Maßgabe der Satzung errichtet, die selbst auf einem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem einzigen damals existierenden Gemeinschaftsvertrag, beruht.
Es geht dabei nicht um eine Bagatelle, da die Steuer für die betroffenen Lehrer des Vereinigten Königreichs, über die Jahre gesehen, einen beträchtlichen Betrag erreicht. Würden einer oder mehrere der übrigen Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich folgen, so würde dies die Gemeinschaft über den Haushalt der Schulen erhebliche Mittel kosten. Selbst im Hinblick auf den einzelnen kann der Gesamtbetrag, den der Mitgliedstaat als Steuer zurückerhält (da die erstattete Steuer besteuert wird, wodurch eine weitere Erstattung erforderlich wird, die wieder besteuert wird), rechnerisch den Betrag übersteigen, den er dem einzelnen als Gehalt zahlt.
Meines Erachtens stellt es insbesondere dann, wenn andere Mitgliedstaaten, die die Satzung unterzeichnet haben, die Europazulage in der Praxis nicht besteuern, einen Verstoß gegen die Pflicht dar, der Gemeinschaft ihre Aufgabe im Sinne des Artikels 5 zu erleichtern, wenn ein Mitgliedstaat ihn besteuert, und wenn er dies in dem Wissen tut, daß der Steuerbetrag (soweit er über der Gemeinschaftssteuer liegt) von der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsmitteln erstattet wird.
Dieses Ergebnis kann sich auf den letzten der drei Gründe stützen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Humblet für seine Feststellung gab, daß die Befreiung von Gemeinschaftsbeamten im Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt sei. Diese Stelle lautet wie folgt:
Für die Beamten ist nicht die Bruttovergütung, sondern die Nettovergütung der ausschlaggebende Faktor; wären die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter nicht von nationalen Steuern freigestellt worden, so hätte die jeweilige steuerliche Belastung bei der Festlegung der Bezüge der Beamten berücksichtigt werden müssen. Diese Steuerlast hätte also letzten Endes vom Haushalt der Gemeinschaft getragen werden müssen. Überdies würde eine Besteuerung der in Frage stehenden Dienstbezüge durch die Mitgliedstaaten die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gleichheit der Mitgliedstaaten mit sich bringen, denn sie könnte zu dem Ergebnis führen, daß die Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten, die verhältnismäßig hohe Beiträge an die Gemeinschaft leisten, auf mittelbarem Wege einzelne andere Staaten finanzieren, deren Gesetzgebung möglicherweise eine besonders weitgehende Besteuerung vorsieht (S. 1197).
Weiter kann das Vereinigte Königreich dem auch nicht entgegenhalten, es habe wiederholt versucht, eine Änderung des Artikels 24 Absatz 2 des Statuts des Lehrpersonals dahin zu erreichen, daß die Schule britischen Lehrern in Culham nicht mehr die Beträge erstatten müßte, die diese an das Vereinigte Königreich als Einkommensteuer auf die Europazulage und die Zulagen zahlen. Das Statut ist in seiner derzeitigen Fassung anzuwenden. Trotz des erklärten Wunsches des Vereinigten Königreichs, die Schule solle diese Beträge nicht tragen, bleibt es dabei, daß die Schule diese Ausgaben derzeit trägt und daß das Vereinigte Königreich die entsprechenden Beträge erhält.
Weiter stützt sich der Kläger auf Artikel 7 EWG-Vertrag.
Da das Vereinigte Königreich den Lehrern anderer Nationalität in Culham die fragliche Steuerbefreiung gewährt, diskriminiert es offensichtlich einen Teil der Lehrer wegen deren Staatsangehörigkeit. Dies ist jedoch eine umgekehrte Diskriminierung, da nur die Lehrer, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, nicht in den Genuß der Steuerbefreiung kommen.
Gewährte ein Mitgliedstaat einheimischen Lehrern die Steuerbefreiung, nicht aber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die auf seinem Gebiet als Lehrer arbeiteten, so verstieße er wohl gegen Artikel 48 EWG-Vertrag. Hilfsweise könnte er gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) verstoßen, wonach der Wanderarbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer. Artikel 48 findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat seine eigenen Angehörigen diskriminiert, ohne daß ein zwischenstaatliches Element im Spiele wäre. In der Rechtssache 175/78 (Saunders, Sig. 1979, 1129) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h., denen jeglicher Bezug zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt. In den Rechtssachen 35 und 36/82 (Morson und Jhanjan/Niederlande, Slg. 1982, 3723) wurde dieser Grundsatz auch auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 angewandt; deshalb muß für Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung dasselbe gelten. Jedenfalls verweist das Wort er eingangs dieses Absatzes auf Artikel 7 Absatz 1, der folgendes bestimmt: Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ¡st, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten ... nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
Dieses Problem läßt sich nicht dadurch umgehen, daß man direkt auf Artikel 7 EWG-Vertrag zurückgreift, auch wenn sich aus dieser Bestimmung direkt Rechte und Pflichten ableiten lassen, wie sich aus den Urteilen in den Rechtssachen 152/82 (Forchen/Belgischer Staat, Slg. 1983, 2323) und insbesondere 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich, Urteil vom 13.2.1985, Slg. 1985, 606) ergibt. Das folgt daraus, daß das Verbot des Artikels 7 unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich gilt. In den Rechtssachen Saunders und Morson nahm der Gerichtshof ausdrücklich auf Artikel 7 Bezug und stellte fest, daß die umgekehrte Diskriminierung in diesem Gebiet nicht unter die fraglichen Bestimmungen des EWG-Vertrags falle.
Die Schwierigkeit läßt sich nicht dadurch beheben, wie der Kläger dies versucht, daß auf die engen Bindungen zwischen den Europäischen Schulen und der Gemeinschaft verwiesen wird. Der vorliegende Fall ist auch nicht derart, daß sich ein Gemeinschaftsbediensteter gegen die Gemeinschaft selbst auf den für diese Bediensteten geltenden Gleichheitssatz beruft.
Der Kläger trägt weiter vor, da die Bezugnahme auf den EWG-Vertrag in Artikel 7 auch die Beitrittsakte erfasse, decke das darin enthaltene Verbot auch Verpflichtungen nach Artikel 3 dieser Akte. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Der bloße Umstand, daß Artikel 3 für die Satzung der Europäischen Schule gilt, macht diese Schule nicht zu einem gemeinschaftsrechtlichen Gebilde.
Schließlich beruft sich der Kläger auf die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, des estoppel und der Solidarität der Gemeinschaft. Bei Bewerbern um einen Lehrerposten aus dem Vereinigten Königreich kann davon ausgegangen werden, daß sie wissen, daß das Vereinigte Königreich die Europazulage besteuert. Sie können sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen. Die anderen Gründe, zu denen nicht viel vorgetragen wurde, ändern nichts an dem Ergebnis, das hinsichtlich Artikel 5 erreicht wurde.
Zur dritten Frage
Frage 3 lautet wie folgt:
Kann sich ein Mitglied des Lehrpersonals der im Vereinigten Königreich errichteten Europäischen Schule, falls für das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung der in den Fragen 1 b) oder 2 genannten Art besteht, (angesichts der fehlenden Umsetzung des genannten Beschlusses in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs) vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs von Gemeinschaftsrechts wegen auf diesen Beschluß berufen?
Ich habe schon bei der Erörterung der Frage 1 die Gründe dafür dargelegt, daß nationale Gerichte gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet sind, den Beschluß des Obersten Schulrats zu verwirklichen. Das vorlegende Gericht kann den Fall jedoch nur entscheiden, wenn der Gerichtshof darüber befindet, ob dasselbe für Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Statuts des Lehrpersonals gilt.
Auf Artikel 5 allein kann man sich vor nationalen Gerichten nicht berufen. Er ist zu allgemein. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487, 498) folgendes ausgeführt: Diese Bestimmung begründet eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall von den Vertragsvorschriften oder den sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergebenden Rechtsnormen abhängt. Wie Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, 435) gesagt hat, folgt daraus zwingend, daß Artikel 5 nicht direkt anwendbar ist. Auch nach dem Urteil in der Rechtssache 9/73 (Schlüter/Hauptzollamt Lörrach, Slg. 1973, 1135, 1160) lassen die Artikel 5 und 107 den Mitgliedstaaten mit Bezug auf die Verpflichtung, ihre Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu betrachten, einen Entscheidungsspielraum, der es verhindert, daß die in diesen Artikeln enthaltene Verpflichtung Rechte für die Gemeinschaftsangehörigen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben. In der Rechtssache 141/78 (Frankreich/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 2923, 2942) schließlich hielt der Gerichtshof dafür, daß die Anlage VI zur Haager Entschließung über die Fischerei die Mitwirkungspflichten konkretisiert, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag durch ihren Beitritt zur Gemeinschaft übernommen haben. Daraus ergibt sich, daß Artikel 5 als solcher nicht konkret ist und deshalb der Klarheit ermangelt, die für eine unmittelbare Anwendung erforderlich ist.
Steht Artikel 5 im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die selbst unmittelbar anwendbar ist, so mögen Verpflichtungen aus Artikel 5 von den nationalen Gerichten unmittelbar durchgesetzt werden können. Artikel 24 Absatz 2 des Statuts des Lehrpersonals ist jedoch nach Gemeinschaftsrecht nicht unmittelbar anwendbar. Obwohl Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 dieses Statuts verbietet, daß ein Mitgliedstaat die Europazulage und die Zulagen auf Kosten der Gemeinschaft besteuert, kann sich das Lehrpersonal der Europäischen Schule vor nationalen Gerichten nicht auf dieses Verbot berufen. Nationale Gerichte sind also gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet, dieses Verbot durchzusetzen.
Damit soll nicht gesagt werden, daß die Verpflichtung, von der Besteuerung dieser Beträge abzusehen, rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Selbst die Mitgliedstaaten, die in der Rechtssache 26/62 (Van Gend en Loos/Nederlandse Administratie der belastingen, Sig. 1963, 1) bestritten, daß Artikel 12 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung habe, gingen davon aus, daß eine Verletzung dieser Bestimmung Anlaß für Verfahren nach Artikel 169 und 170 sein könne. Ob es sich auch im vorliegenden Fall so verhält, braucht nicht entschieden zu werden.
Nach alledem sollten die Vorlagefragen etwa wie folgt beantwortet werden:
1 a)Der Gerichtshof kann nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung des Artikels 3 der dem Beitrittsvertrag vom 22. Januar 1972 beigefügten Akte, insbesondere über die Auslegung der Wendungen allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften (Artikel 3 Absatz 1) und die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden (Artikel 3 Absatz 3) vorab entscheiden. Der Gerichtshof kann nach Artikel 177 nicht entscheiden, ob solche sonstigen Übereinkünfte, Erklärungen, Entschließungen und sonstige Stellungnahmen geschlossen oder angenommen wurden; er kann sie auch nicht auslegen.b)i)Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Beitrittsakte waren die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, förmlichen Übereinkünften beizutreten, die die ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossen hatten. Die Satzung der Europäischen Schule, die nach Auffassung aller Beteiligten durch Vertrag zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten gegründet wurde, war eine solche Übereinkunft. Der Beschluß des Obersten Schulrats vom Januar 1957 konnte keine solche Übereinkunft sein.ii)Der Ausdruck die Europäischen Gemeinschaften betreffende Stellungnahme, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurde, in Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte erfaßt auch alle Dokumente, Handlungen, Maßnahmen, Beschlüsse und Absichtserklärungen, die sich auf das Funktionieren der Europäischen Schule beziehen und vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages von den ursprünglichen Mitgliedstaaten durch ihre bevollmächtigten Vertreter als Gruppe — auch durch Mehrheitsentscheidung — geschlossen oder angenommen wurden.iii)Artikel 3 Absatz 3 legt den neuen Mitgliedstaaten keine weitergehenden Verpflichtungen auf, als sie die ursprünglichen Mitgliedstaaten zu tragen hatten, die eine solche Stellungnahme annahmen. Eine von den ursprünglichen Mitgliedstaaten angenommene Stellungnahme, die rechtlich unverbindlich oder bedingt war, ist deshalb für die neuen Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich oder von dem Eintritt derselben Bedingungen abhängig.
2) Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schule verbietet es den Mitgliedstaaten, die von der Europäischen Schule an ihre Lehrer gemäß diesem Statut gezahlten Bezüge und Zulagen zu besteuern, da die Europäische Schule nach diesem Statut verpflichtet ist, den Lehrern diese Steuer ganz oder teilweise aus ihren Mitteln zu erstatten. Nach Gemeinschaftsrecht können sich die Lehrer jedoch vor nationalen Gerichten nicht auf dieses Verbot berufen.
3) Daß ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen, die Lehrer einer Europäischen Schule auf seinem Gebiet sind, eine Steuerbefreiung vorenthält, die er Lehrern anderer Nationalität an derselben Schule gewährt, verstößt nicht gegen Artikel 7 EWG-Vertrag.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über die Kosten der Parteien im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die übrigen Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.