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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.1985 – C-117/84

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:233

In der Rechtssache 117/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS)

gegen

Salvatore Ruzzu

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag, der Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1), und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliet,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Administrateur général adjoint A. Marcel und den Bevollmächtigten J. Peitot,

der Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Gewerkschaftssekretär D. Rossini,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Beschel von ihrem Juristischen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel,

die Italienische Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato P. G. Ferri,

das Königreich Belgien, vertreten durch den Secrétaire d'Etat aux Pensions P. Mainil und durch G. Perl als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 2. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1), und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Der Rechtsstreit, in dem sich diese Fragen stellen, betrifft eine Entscheidung des Beklagten und Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens, nämlich des Office national des pensions pour travailleurs salariés, dem Kläger und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, einem früheren italienischen Bergarbeiter, keine volle Rente von 30/30 zu gewähren, da er für in Italien zurückgelegte Beschäftigungszeiten eine Teilrente erhalte.

3 Aus den übermittelten nationalen Gerichtsakten ergibt sich, daß ein Bergarbeiter, der 25 Jahre unter Tage gearbeitet hat, infolge einer am 1. April 1975 erfolgten Änderung des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 der belgischen königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 Anspruch auf eine volle Rente von 30/30 hat. Die ihm zugerechneten fünf zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre sind kalendermäßig nicht festgelegt. Der Beklagte kürzte diese fiktiven Beschäftigungsjahre jedoch regelmäßig um die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Jahre tatsächlicher Beschäftigung. Diese Praxis erhielt eine geschriebene Rechtsgrundlage in einem Gesetz vom 10. Februar 1981, das rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Danach wird die Zahl der einem Bergarbeiter zuerkannten zusätzlichen Jahre um die Zahl der Jahre gekürzt, für die er unter einem anderen belgischen System mit Ausnahme dessen der Selbständigen oder unter einem ausländischen System Rentenansprüche hat.

4 Der Kläger war in Italien als Arbeitnehmer beschäftigt, bevor er in Belgien von 1952 bis 1969 im Untertagebau arbeitete. Von Anfang 1969 bis zum 31. Oktober 1977 erhielt er als Untertagearbeiter Invaliditätsleistungen. Da dieser Zeitraum nach belgischem Recht einer tatsächlichen Beschäftigungszeit gleichgestellt ist, konnte er 25 Beschäftigungsjahre nachweisen. Seit 1. November 1977 bezieht er Altersrente. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 6. Februar 1981 fest, daß der Kläger im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 der belgischen königlichen Verordnung Nr. 50 30 Jahre beschäftigt gewesen sei und also eine volle Rente erhalten könne, kürzte diese aber entsprechend seiner ständigen Praxis um 4/30, was vier zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahren entsprach, da diese Jahre mit Jahren tatsächlicher Beschäftigung in Italien zusammenträfen.

5 Der Bescheid des Beklagten wurde gerichtlich angefochten. Die Cour du travail Mons, vor die die Sache kam, gelangte zu der Ansicht, das Gesetz vom 10. Februar 1981 gelte seit 1. Januar 1981 unmittelbar. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 2. Juli 1981 in den Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80 (Celestre, Slg. 1981, 1737) sei jedoch fraglich, ob die in diesem Gesetz vorgesehene Kürzung dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Die Cour du travail Mons hat dem Gerichtshof deshalb die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 — insbesondere ihre Artikel 12 und 46 — und 574/72 dahin auszulegen, daß eine nationale Rechtsvorschrift, wonach die zusätzlichen Versicherungszeiten, die ohne Proratisierung ausschließlich nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet werden (Rechtsvorschriften des Typs A), um die Zahl der Jahre — diese überschneiden sich nicht mit den vorerwähnten Jahren — gekürzt werden, für die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine nach Gemeinschaftsrecht begründete Invaliditätsrente beanspruchen kann (Rechtsvorschriften des Typs B), mit den Zielen des EWG-Vertrages und den Verordnungsbestimmungen im Einklang steht, wobei diese Kürzung eine Herabsetzung der Altersrente ausschließlich aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften (Rechtsvorschriften des Typs A) nach sich zieht, weil ein Anspruch auf eine anteilige Invaliditätsleistung in einem anderen Mitgliedstaat besteht (Rechtsvorschriften des Typs B)? Es ist darauf hinzuweisen, daß diese beiden Leistungen als gleichartig zu betrachten sind (Urteil in der Rechtssache Celestre) und daß die durch die Klausel bewirkte Kürzung diejenige Altersrente betrifft, die ohne Anwendung von Gemeinschaftsrecht erworben wurde (vgl. Urteil in der Rechtssache Jerzak). Hätte eine bejahende Antwort nicht zur Folge, daß dem Wanderarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A keine zusätzliche Versicherungszeit angerechnet würde, und würde sie nicht bedeuten, daß die Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann gerechtfertigt wäre, wenn die zu kürzende Leistung allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften des Typs A erworben wurde?

6 Die dem Gerichtshof von der Cour du travail Mons vorgelegte Frage betrifft die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Dabei geht es um die Frage, ob eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, die nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar ist.

7 Der Beklagte trägt vor, Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates betreffe eine Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung nicht. Artikel 12 sei mit Verbot des Zusammentreffens von Leistungen überschrieben. Artikel 46 Absatz 1 ermächtige den Staat, die nach seinem Recht zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten zu bestimmen. Die Befugnis der nationalen Gesetzgeber zur Bestimmung der Versicherungszeiten ergebe sich auch aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehe sich nur auf Leistungen, nicht auf Versicherungszeiten. Bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bleibe deshalb eine nationale Bestimmung anwendbar, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt würden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch habe.

8 Nach Auffassung des Klägers kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 an, nicht auf die von Artikel 12 Absatz 2. Die erstere Bestimmung erlaube keine Kürzung der belgischen Rente, da es im vorliegenden Fall an einer Überschneidung von Versicherungszeiten in ihrem Sinne fehle.

9 Nach Auffassung der Kommission stellt eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dar, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 bei der Berechnung der Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 unanwendbar ist.

10 Die belgische Regierung hält das Gesetz vom 10. Februar 1981 nicht für eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Dieses Gesetz regele lediglich, wie von einem Arbeitnehmer zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung seines Rentenanspruchs zu berücksichtigen seien. Die vorgelegte Frage sei allein nach nationalem Recht zu beantworten.

11 Die italienische Regierung entnimmt dem Tenor des Urteils vom 2. Juli 1981 (Celestre, a. a. O.), daß bei der Berechnung einer Rente nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 deren Artikel 12 Absatz 2 die Anwendung einer nationalen Bestimmung verbiete, die die zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungsjahre kürze.

12 Erfüllt ein Arbeitnehmer, der dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten unterstanden hat, in einem Mitgliedstaat die in dessen Recht aufgestellten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45, so ist seine Rente in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 46 Absatz 1 zu berechnen.

13 Im Urteil vom 2. Juli 1981 (Celestre, a. a. O.) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Was die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ... [ergibt] sich aus Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ..., daß innerstaatliche Vorschriften, nach denen Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht angewendet werden. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Daran ist festzuhalten.

14 Gemäß diesem Urteil ist die Höhe der Rente eines Wanderarbeitnehmers also aufgrund des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unabhängig von allfälligen Rentenansprüchen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.

15 An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß die Kürzung der einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, im nationalen Rahmen künftig kraft einer gesetzlichen Bestimmung und nicht mehr nur kraft Verwaltungspraxis erfolgt.

16 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb wie folgt zu antworten: Eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.

Kosten

17 Die Auslagen des Königreichs Belgien, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 2. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.