Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1985 – C-134/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:241
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Calvin E. Williams, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften und Kläger in diesem Rechtsstreit, braucht nicht näher vorgestellt zu werden. Wir kennen ihn von mehreren Rechtsstreitigkeiten her, die er beim Gerichtshof anhängig gemacht hat. Von den Entscheidungen, die ihn betreffen, erging die erste am 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301). In diesem Urteil haben Sie entschieden, daß der Rechnungshof verpflichtet ist, die Dienstalterseinstufung gemäß der Entscheidung vom Februar 1980 unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers und gegebenenfalls seiner Befähigungsnachweise zu berichtigen, um den Unterschied zur Einstufung der Beamten, die von außerhalb der Gemeinschaft kamen und auf die die Einstufungskriterien der genannten Entscheidung angewandt worden sind, [mit Wirkung vom 12. Mai 1980, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist] zu beseiti-gen.
Der Kläger hat also den Kampf im Namen des Diskriminierungsverbots gewonnen; niemand hätte gedacht, daß wir fast drei Jahre später eine Sache zu behandeln hätten, bei der es um die genaue Festlegung der ihm nach diesem Urteil zustehenden Einstufung geht.
Was ist im Laufe dieser drei Jahre geschehen? Bei der Erfüllung des Urteils des Gerichtshofes kamen dem ic Rechtsstreit unterlegenen Beklagten Zweifel an der genauen Tragweite der Entscheidung. Er beantragte daher am 24. November 1982 ihre Auslegung durch den Gerichtshof. Die Zweifel des Beklagten betrafen jedoch hauptsächlich die Art und Weise, in der er die vom Gerichtshof aufgegebene Berichtigung vornehmen sollte; wie unschwer vorherzusehen, haben Sie daher den Antrag mit Beschluß vom 29. September 1983 als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte somit auf seine eigene Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde verwiesen worden war, entsprach er Ihrer Anordnung mit Entscheidung vom 10. November 1983. Die Einstufung des Klägers, der am 12. Mai 1980, dem Zeitpunkt der Beschwerde, in der Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 2, war, wurde wie folgt geändert: Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 3, unter Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 12. Mai 1980; Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 4, unter Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 12. Mai 1982;
Dies war jedoch nicht die Gerechtigkeit, die der Kläger sich von seinem Dienstherrn erwartet hatte. Gegen die genannte Entscheidung legte er daher Beschwerde ein, die am 16. März 1984 zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen glaubte der Kläger keine andere Wahl zu haben, als noch einmal auf den Kirchberg zu pilgern.
2. Mit Klageschrift, die am 18. Mai 1984 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die Entscheidung vom 10. November 1983 über seine Neueinstufung sowie die ablehnende Beschwerdeentscheidung vom 16. März 1984 aufzuheben und festzustellen, daß der Rechnungshof sämtliche Kriterien der Entscheidung vom 21. Februar 1980, insbesondere Artikel 4, zu beachten hat.
Der Kläger stützt sich auf einen einzigen Klagegrund: Der Rechnungshof sei dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nicht in rechtmäßiger Weise nachgekommen. Dies halte ich, um es gleich vorweg zu sagen, für sehr unbestimmt, und nicht weniger ungenau sind meines Erachtens die Argumente, mit denen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies zu untermauern versucht hat. Tatsächlich wird in der Klageschrift die Überzeugung sichtbar, Ihr Urteil gebe dem Kläger das Recht auf eine echte Wiederherstellung seiner Laufbahn. Er verlangt nämlich, daß der Rechnungshof die Ungleichbehandlung von Bediensteten auf Zeit, die [wie er] von der Kontrollkommission übernommen worden sind, und unlängst [zu Beamten] ernannten Bediensteten beseitigt. Dazu möchte ich allerdings anmerken, daß der Kläger bei dieser Argumentation vergißt, daß er unmittelbar auf Außebung einer Entscheidung seines Dienstherrn geklagt hat und der Gerichtshof in Ausübung seiner dementsprechenden Zuständigkeit nicht in die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse eingreifen oder sich an ihre Stelle setzen darf.
Folglich ist die Klage auf ihr eigentliches Ziel zu beschränken: Der Kläger begehrt offensichtlich die Feststellung, daß der Rechnungshof gegen seine Verpflichtungen aus dem Urteil vom 6. Oktober 1982 verstoßen hat, und aus diesem Grund die Aufhebung der Entscheidung über seine Neueinstufung. So gesehen wird die Begründung des Klägers konkreter: Der Beklagte — so kann man sie verstehen — habe Artikel 4 der allgemeinen Entscheidung vom 21. Februar 1980 nicht beachtet. Nun, mußte der Rechnungshof diese Vorschrift berücksichtigen? Und wenn ja, ist die Vorschrift im vorliegenden Fall tatsächlich nicht richtig angewendet worden?
Bei der Festsetzung der Dienstaltersstufen für die neu einzustellenden Beamten unterschied die genannte Entscheidung zwischen zwei Bewerbergruppen: zwischen den Bewerbern, die von außerhalb der Gemeinschaft kamen, und denjenigen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung bereits Bedienstete auf Zeit waren. Für die ersteren bestimmt Artikel 3, dessen Wortlaut weitgehend Artikel 32 des Statuts entlehnt ist, folgendes: Verfügt ein Bewerber über eine größere Berufserfahrung als die, die bei der Festlegung der Anfangsbesoldungsgruppe zugrunde gelegt worden ist, so gewährt ihm die Anstellungsbehörde eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe. Für die Besoldungsgruppen A7 bis A5 darf diese Verbesserung 48 Monate, d. h. zwei Dienstaltersstufen, nicht überschreiten. Nach Artikel 4 behalten dagegen Bedienstete auf Zeit, die in einer Planstelle derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe zu Beamten auf Probe ernannt werden, ... bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe das Dienstalter, das sie seit ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit erreicht haben.
In Erfüllung Ihres Urteils entschied der Rechnungshof, daß im Fall einer Ungleichbehandlung von übernommenen und neuen Beamten die Berichtigung zugunsten des Klägers nach Artikel 3 der Entscheidung und nach Artikel 32 des Statuts nur zu einer Verbesserung um äußerstenfalls 48 Monate führen dürfe. Dagegen ist der Kläger der Ansicht, sein Dienstalter müsse nach Artikel 4 von dem Tag an berechnet werden, an dem er bei der Kontrollkommission als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden sei. Infolgedessen hätte er am 12. Mai 1980 richtigerweise in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A6 aufsteigen müssen; die ihm zuteil gewordene Ungleichbehandlung könne nur dann als beseitigt gelten, wenn man dies anerkenne.
3. Aufgrund der Tatsache, daß die Einstufung des Klägers nicht mehr anfechtbar war, haben Sie in dem Urteil vom 6. Oktober 1982 entschieden, daß gleichwohl zu prüfen sei, ob seine Befähigungsnachweise und Berufserfahrung unter Berücksichtigung der bei Erlaß der allgemeinen Entscheidung festgelegten Einzelheiten seinen Anspruch auf eine höhere Dienstaltersstufe im Rahmen seiner Besoldungsgruppe (A6) rechtfertigten. Es ging mit anderen Worten darum, ausschließlich die derzeitige Dienstaltersstufe des Klägers gegebenenfalls zu berichtigen. Insoweit haben Sie dem Rechnungshof aufgegeben, den Unterschied zur Einstufung der Beamten, die von außerhalb der Gemeinschaft kamen ..., zu beseitigen.
Im Hinblick auf die Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung bestand die Besonderheit der Situation darin, daß der Kläger bei seiner Übernahme durch den Rechnungshof weder ein Beamter war, der von außerhalb der Gemeinschaft kam, noch ein Bediensteter auf Zeit; er war vielmehr bereits seit langem Beamter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A7, Dienstaltersstufe 3. Nachdem er am 1. Oktober 1974 von der Kontrollkommission als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A7, Dienstaltersstufe 2, eingestellt worden war, wurde er nämlich zwei Jahre später zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A7, Dienstaltersstufe 3, ernannt und 1978 nach seiner Verbeamtung auf Lebenszeit von seinem jetzigen Dienstherrn übernommen. Feststeht, daß ihm am 1. Oktober 1974 aufgrund seiner Berufserfahrung die. Dienstaltersstufe 2 eingeräumt wurde, während er bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe wegen seines Dienstalters als Beamter auf Zeit eine Verbesserung um eine dritte Dienstaltersstufe erfuhr.
Wenn der Rechnungshof bei der ihm durch Ihr Urteil auferlegten Überprüfung der Dienstaltersstufe die genannten Einstufungen (da sie nicht mehr anfechtbar waren) nicht ändern konnte, andererseits aber verpflichtet war, den besonderen Umständen, unter denen diese festgesetzt worden waren, Rechnung zu tragen, wenn ferner dem Kläger bei seiner Ernennung zum Beamten durch den Rechnungshof eine Dienstaltersstufe entsprechend seiner Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit zuerkannt worden war, wenn all dies zutrifft, so blieb dem Beklagten nur die Möglichkeit, die Berufserfahrung und die Befähigungsnachweise des Klägers noch einmal, und zwar auf der Grundlage der in der Entscheidung von 1980 festgelegten Kriterien, zu überprüfen. Gerade dies hat der Beklagte getan, indem er dem Kläger eine weitere Dienstaltersstufe zubilligte, was der höchstmöglichen Verbesserung gleichkam, die Artikel 3 der Entscheidung für diese Fälle vorsieht.
Auf den Kläger auch Artikel 4 anzuwenden — der jedenfalls nicht den Fall betrifft, daß jemand, der bereits Beamter ist, in den Dienst des Rechnungshofes tritt -, war dagegen nicht möglich; andernfalls wäre dem Kläger zwangsläufig zum zweiten Mal im Rahmen derselben Laufbahn das als Bediensteter auf Zeit erworbene Dienstalter angerechnet worden. Dies ist sicherlich nicht das Ergebnis, das mit dem Urteil von 1982 beabsichtigt war. Die Entscheidung des Rechnungshofes vom 10. November 1983 über die Neueinstufung des Klägers steht somit im Einklang mit Ihrer Entscheidung.
4. Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Klage vom 18. Mai 1984 abzuweisen und die Kosten der Parteien gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.