Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1985 – C-219/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:245
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit Verfügung vom 1. März 1974 wurde der Kläger in dieser Rechtssache mit Wirkung vom 11. Februar 1974 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A5, Dienstaltersstufe 3 in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission ernannt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1974 wurde er auf dieser Planstelle mit Wirkung vom 11. November 1974 in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Vor seiner Ernennung war es zwischen dem Kläger und den zuständigen Dienststellen der Kommission zu einem Schriftwechsel über seine Besoldungsgruppe gekommen. Mit Schreiben vom 2. November 1973 hatte der Kläger dem Vorschlag des Direktors für Personal der Kommission Baxter widersprochen, ihn in der Besoldungsgruppe A5 zu ernennen. Er hatte verlangt, mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung mindestens in der Besoldungsgruppe A4 ernannt zu werden. Der Direktor für Personal antwortete am 21. November 1973, der für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Verbesserung in der Dienstaltersstufe für neueingestellte Beamte zuständige Ausschuß habe insbesondere empfohlen, die Besoldungsgruppe des Klägers nach Ablauf von dessen Probezeit zu überprüfen. Die Personaldirektion werde dafür sorgen, daß diese Empfehlung befolgt werde. Mit Schreiben vom 26. November 1973 an den Direktor für Personal nahm der Kläger die ihm angebotene Stelle mit der Maßgabe an, daß seine anfängliche Besoldungsgruppe am Ende der Probezeit im Hinblick auf eine Neueinstufung in der Besoldungsgruppe A4 überprüft werde.
Ungeachtet dieser Zusagen ergibt sich aus einem Schreiben der Personaldirektion vom 27. Mai 1982 an den Kläger, daß sein — als Grenzfall bezeichneter — Fall nicht überprüft wurde, obwohl die Einstufung der in A4 und A5 eingestellten britischen, dänischen und irischen Beamten generell überprüft worden war. Dem Kläger wurde allerdings mitgeteilt, daß er zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen worden sei.
Dieses Schreiben veranlaßte den Kläger dazu, nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts seine Neueinstufung in der Besoldungsgruppe A4 mit Wirkung vom 31. Dezember 1974 zu beantragen. Dieser Antrag vom 1. September 1982 wurde mit Schreiben des zuständigen Mitglieds der Kommission Burke vom 5. Januar 1983 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung legte der Kläger am 28. März 1983 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die vom zuständigen Kommissionsmitglied mit Schreiben vom 8. Juli 1983 unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger könne die Verfügung, durch die er in der Besoldungsgruppe A5 ernannt worden sei, wegen Fristablaufs nicht mehr anfechten. Gegen diese Zurückweisung erhob der Kläger keine Klage vor dem Gerichtshof.
Sodann wurde die Verwaltungsmitteilung Nr. 420 vom 21. Oktober 1983 veröffentlicht. Sie enthielt einen Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Soweit für dieses Verfahren erheblich, lautete er wie folgt:
Den Beamten und sonstigen Bediensteten im Hause wird mitgeteilt, daß das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied, Herr Burke, einen weiteren Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung gefaßt hat. Dieser Beschluß tritt am 1. September 1983 in Kraft; er tritt an die Stelle des Beschlusses vom 6. Juni 1973, der damit aufgehoben wird.
Beamten, die in Anwendung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eingestuft wurden und der Auffassung sind, daß diese Einstufung nicht den damals vorgesehenen Kriterien entspricht, wird ausnahmsweise eine letzte Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung des neuen Beschlusses, eingeräumt, in der sie einen Antrag auf Neueinstufung stellen können.
Der Generaldirektor
für Personal und Verwaltung
J.-C. Morel
Am 22. November 1983 stellte der Kläger entsprechend dieser Verwaltungsmitteilung einen Antrag auf Neueinstufung. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 6 Januar 1984 abgelehnt. Am 2. Februar 1984 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die unbeschieden blieb. In seiner am 28. August 1984 beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift beantragt der Kläger, die Ernennungsverfügungen vom 1. März 1974 und 31. Oktober 1974 aufzuheben, soweit sie seine Besoldungsgruppe betreffen, die ihm mit Schreiben vom 6. Januar 1984 bekanntgegebene Entscheidung sowie die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 2. Februar 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er mit Wirkung vom 11. Februar 1974 zum Beamten der Besoldungsgruppe A4 ernannt worden ist oder hätte ernannt werden müssen.
Die Kommission hat nach Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben, da die Klage verspätet sei. Nach ihrer Auffassung wird die Verfügung vom 1. März 1974 angefochten, von der der Kläger spätestens am 19. März 1975 Kenntnis erhalten habe, da er an diesem Tag eine Empfangsbestätigung für die Verfügung vom 31. Oktober 1974 unterschrieben habe. Sie macht geltend, die Verwaltungsmitteilung vom 21. Oktober 1983 habe die Fristen nicht erneut in Gang gesetzt und auch nicht in Gang setzen können.
Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht kein Zweifel daran, daß — wie Generalanwalt Mancini unlängst in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 231/84 (Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3028) ausgeführt hat — die Fristen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts zwingendes Recht sind. Sie können von den Parteien weder aufgehoben noch geändert werden (Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133). Ferner hat der Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen, auf die Generalanwalt Mancini ebenfalls verweist, durchgängig für Recht erkannt, daß eine eine frühere Entscheidung lediglich bestätigende Entscheidung die Fristen nicht neu in Gang setzt.
Gleichwohl hat der Gerichtshof anerkannt, daß ein Kläger aufgrund einer wesentlichen neuen Tatsache von der Kommission möglicherweise die Überprüfung einer Entscheidung beanspruchen kann, die sonst nicht hätte angefochten werden können (verbundene Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1414). Eine Weigerung, zu überprüfen, oder die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung können somit eine Klageerhebung ermöglichen, da sie die Fristen neu in Gang setzen.
So hat der Gerichtshof in der Rechtssache 190/82 (Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981) die Unterrichtung des Personals der Kommission über den Beschluß vom 6. Juni 1973 durch eine Verwaltungsmitteilung vom März 1981 vor allem deshalb als neue Tatsache angesehen, die die Fristen neu in Gang setze, weil der damalige Kläger den fraglichen Beschluß oder zumindest seinen Wortlaut nicht gekannt hatte.
In der Rechtssache 231/84 nahm der Generalanwalt den Standpunkt ein, die Fristen gegen den damaligen Kläger hätten am 12. Mai 1982 zu laufen begonnen, nachdem sein Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung vom 4. Juni 1981 beschieden worden sei; folglich könne er sich nicht auf das Urteil im Fall Blomefield berufen, in dem die Klage innerhalb der vorgeschriebenen — neu in Gang gesetzten — Fristen erhoben worden sei.
Der Kläger stellt keinen auf die Veröffentlichung der Kriterien von 1973 im Jahre 1981 gestützten Antrag, so daß insoweit sein Fall von dem des Klägers in der Rechtssache 231/84 abweicht. Generalanwalt Mancini war jedoch weiter der Auffassung, mit der Maßnahme vom 21. Oktober 1983 sei lediglich die Bereitschaft der Kommission angezeigt worden, ein formloses, atypisches, in keiner Weise zwingend vorgeschriebenes Überprüfungsverfahren durchzuführen; dies sei keine neue Tatsache gewesen, auf die man sich habe berufen können.
Ich räume ein, daß ein Unterschied besteht zwischen der Veröffentlichung von bis dato geheimen Kriterien im Jahre 1981, die vor diesem Zeitpunkt eben aus diesem Grunde nicht hatten angefochten werden können, und der Veröffentlichung neuer Kriterien im Jahre 1983 unter Hinweis darauf, daß Beamten, die der Auffassung seien, daß sie nicht entsprechend den durch den früheren Beschluß festgelegten Kriterien eingestuft worden seien, ausnahmsweise eine letzte Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung zur Stellung eines Antrags auf Neueinstufung eingeräumt werde.
Dieser Hinweis, mag er auch formlos gemacht worden sein und ein ungewöhnliches Angebot darstellen, war vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichnet, der als hierzu von der Kommission befugt angesehen werden muß. Möglicherweise war die Kommission zu diesem Angebot nicht verpflichtet. Gleichwohl wurde es gemacht; man muß es als ernsthaftes Angebot ansehen, für das es gute Gründe gab. Es beinhaltet meines Erachtens das Zugeständnis der Kommission, daß ein Beamter, der an sich von der Kommission keine Überprüfung seiner Einstufung verlangen kann, aber meint, daß er nach den früheren Kriterien anders hätte eingestuft werden müssen, binnen drei Monaten einen Antrag stellen kann und daß die Kommission die Frage seiner Einstufung neu beurteilen wird. Der Beamte, der rechtzeitig einen Antrag stellte (die Frist ist mittlerweile längst abgelaufen), hatte Anspruch auf eine Entscheidung. Beschwerte ihn diese Entscheidung, war er nach meinem Dafürhalten berechtigt, nach Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorzugehen.
Beschreitet die Kommission diesen Weg und fällt sie eine Entscheidung nach diesen Bestimmungen, gibt es für mich keinen gültigen Grund, warum der Gerichtshof nicht befugt sein sollte, diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sofern fristgerecht Klage erhoben wird.
Anders liegen die Dinge meines Erachtens, wenn ein Kläger aus eigener Initiative einen Antrag an die Kommission richtet und die Kommission den Standpunkt einnimmt, eine Einstufungsverfügung könne wegen Fristablaufs nicht mehr angefochten werden, oder lediglich eine bestätigende Entscheidung trifft. Die obigen Ausführungen ändern nichts an der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein Kläger nicht aus eigenem Antrieb durch einen neuen Antrag ein durch eine bestandskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen kann. Im vorliegenden Fall führte jedoch ein ernsthaftes, an alle gerichtetes Angebot, das ernsthaft angenommen wurde, zu einer Entscheidung, die gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Parteien haben nicht die durch die ursprüngliche Entscheidung in Gang gesetzten Fristen verlängert, vielmehr ist eine neue Entscheidung getroffen worden.
Entgegen den Schlußanträgen in der Rechtssache 231/84 bin ich der Meinung, daß das Angebot der Kommission eine neue Tatsache darstellte, daß die auf einen Antrag hin ergehende Entscheidung eine völlig neue Entscheidung war und daß die Kommission mit dem Vorbringen nicht gehört werden kann, weil dies ohne entsprechende Verpflichtung geschehen sei, sei es ohne rechtliche Folgen gewesen.
Nach meinem Dafürhalten ist die Klage rechtzeitig erhoben worden und deshalb zulässig.
In seiner schriftlichen Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat der Kläger ein Argument vorgebracht, das sich auf die Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1984 stützt. In dieser Mitteilung wurde über die Ablehnung des Antrags auf Neueinstufung des Klägers hinaus festgestellt, daß seine Berufserfahrung von zwölf Jahren und drei Monaten bei der Midland Bank, dem Wirtschaftsministerium und dem Greater London Council lediglich mit elf Jahren und drei Monaten angerechnet werden könne. Diese nur teilweise Anrechnung der Berufserfahrung für die Zwecke der Einstufung beruhe auf Ziffer 2 Buchstabe a der Anlage II zur Verwaltungsmitteilung vom März 1981, mit der der Beschluß vom 6. Juni 1973 veröffentlicht worden sei. Der Kläger trägt vor, vor Erhalt der Mitteilung vom 6. Januar 1984 sei ihm nicht bekannt gewesen, daß seine Berufserfahrung vor seiner Anstellung bei der Kommission um ein Jahr gegenüber ihrer tatsächlichen Dauer verkürzt angerechnet worden sei. Diese Mitteilung sei deshalb eine neue Tatsache, die die Fristen neu in Gang gesetzt habe.
In der Sitzung ist die Kommission weder auf diesen Punkt eingegangen, noch hat sie auf die klägerischen Rechtsausführungen und Tatsachenbehauptungen erwidert. Unter diesen Umständen hängt die Zulässigkeit der Klage davon ab, ob die Sachlage dem Kläger aufgrund des Wortlauts der Anlage II zur Verwaltungsmitteilung vom März 1981 hätte bekannt sein müssen; die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, daß dem Kläger vor dem 6. Januar 1984 die nur teilweise Anrechnung der Berufserfahrung bei der Einstufung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Nach Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 kann die Anstellungsbehörde einen Bewerber in der Besoldungsgruppe A4 ernennen, wenn er zwölf Jahre Berufserfahrung hat. In der Anlage II zur Verwaltungsmitteilung vom März 1981 ist die Durchführung durch den Einstufungsausschuß geregelt. Die mit Laufbahn A7/A6 überschriebene Ziffer 2 dieser Anlage beginnt wie folgt:
a) Da festgestellt wurde, daß die Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (zwischen drei und acht Jahren), wird auf Empfehlung des Einstufungsausschusses der praktische Unterschied von fünf auf zwei Jahre verringert, um Verzerrungen bei der Einstufung zu vermeiden.
Tatsächlich wird im Falle eines kurzen Hochschulzyklus eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet.
Im Falle eines langen Hochschulzyklus wird dagegen eine etwaige Berufserfahrung vom siebten Studienjahr nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet.
Ich pflichte insoweit den Ausführungen des Klägers bei, daß ihm aufgrund der bloßen Lektüre dieser Bestimmungen die nur teilweise Anrechnung seiner Berufserfahrung nicht bekannt sein konnte.
Erstens ist die Ziffer 2 der Anlage II mit Laufbahn A7/A6 überschrieben, so daß der Kläger vernünftigerweise annehmen konnte, sie gelte für ihn nicht.
Zweitens dauerte das Studium des Klägers am Trinity College Dublin, wie sich aus der seiner Klage beigefügten Bestätigung ergibt, vier Jahre. In der Rechtssache 25/83 (Buick/Kommission, Slg. 1984, 1773) ist entschieden worden, daß der im zweiten Satz der Ziffer 2 Buchstabe a erwähnte Zeitraum von vier Jahren ab Beginn des Universitätsstudiums des Bewerbers zu rechnen ist. Es erscheint zumindest vernünftig, wenn der Kläger daraus den Schluß zog, daß für seine Einstufung als Beginn seiner Berufserfahrung das Ende dieses Studiums und der Anfang seiner postuniversitären Laufbahn anzusehen sei. So gesehen, würde seine anrechenbare Berufserfahrung mit der tatsächlichen Dauer seiner postuniversitären Laufbahn übereinstimmen.
Ich bin deshalb der Ansicht, daß dem Kläger aufgrund des Wortlauts der Verwaltungsmitteilung vom März 1981 nicht bekannt sein mußte, daß seine Berufserfahrung lediglich mit elf Jahren und drei Monaten anzurechnen sei. Ob seine Auslegung der Anlage II zutrifft oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit, über die später zu entscheiden sein wird.
Davon abgesehen ist offensichtlich, daß dieser der Mitteilung vom 6. Januar 1984 entnommene Hinweis für die Klage von entscheidender Bedeutung ist. Materiellrechtlich stützt sich die Klage ausschließlich oder zumindest weitgehend auf ihn.
Ausgehend von diesen Erwägungen muß die Mitteilung vom 6. Januar 1984 als eine neue Tatsache angesehen werden, die die Fristen neu in Gang setzte. Die vorliegende Klage ist deshalb auch aus diesem Grunde zulässig.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Teils des Verfahrens sollte der mündlichen Verhandlung über die Begründetheit der Klage vorbehalten werden.