Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1985 – C-220/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:246
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A. Die Vorgeschichte des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, geht bis in das Jahr 1977 zurück.
Die Firma AS-Autoteile Service GmbH — die Klägerin — kauft gebrauchte Autoteile, vornehmlich Kupplungen und Kupplungsteile, bereitet diese wieder auf und vertreibt sie als Austauschteile. Im Rahmen dieser Tätigkeit kam es im Frühjahr 1977 zu geschäftlichen Beziehungen mit der Firma PAT mit Sitz in Meckenheim bei Bonn. Deren Gesellschafter war der Beklagte, der seinen ständigen Wohnsitz in Frankreich hat. Für Lieferungen der Firma PAT zahlte die Klägerin bis zum 9. September 1977 Beträge von insgesamt 1940949,95 DM. Nach der letzten Lieferung der Firma PAT kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Lieferfirma über die Qualität der gelieferten Ware. Die Klägerin nahm die Firma PAT mit der Behauptung, diese habe im wesentlichen nur unverwertbaren Schrott statt der vereinbarten, zur Wiederaufbereitung geeigneten Altteile geliefert, auf Rückzahlung eines Betrags von 1001476,95 DM in Anspruch. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 5. April 1978 wurde die Firma PAT antragsgemäß verurteilt. Eine Vollstreckung aus dem Titel blieb jedoch erfolglos, da die Firma PAT in Vermögensverfall geraten und durch Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. Mai 1978 der Antrag der Firma auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden war.
Die Klägerin machte geltend, daß der Beklagte von der Firma PAT Geldbeträge in einer ihre Forderung gegen die Firma PAT übersteigenden Höhe erhalten habe, die er nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung an die Firma PAT zurückzahlen müsse. Auf Antrag der Klägerin sind deswegen die angeblichen Bereicherungsansprüche der Firma PAT gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat daraufhin diese Ansprüche in Höhe von 1008741,25 DM samt Zinsen gegen den Beklagten vor deutschen Gerichten geltend gemacht. Diese Klage ist wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden.
In dem klageabweisenden Urteil dieses — dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen — Prozesses sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Der Beklagte hat über die von der Klägerin zu erstattenden Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Klägerin eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung erbracht. Gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten (rund 40000 DM) aus dem Vorprozeß hat die Klägerin mit den gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Bereicherungsansprüchen, die sie im Vorprozeß erfolglos geltend gemacht hatte, aufgerechnet. Mit einer beim Landgericht Baden-Baden gegen den Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf diese Aufrechnung beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorprozesses für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Es hat die Frage, ob die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens abgeleitet werden könne, offengelassen. Nach Auffassung des Gerichts könne die Zuständigkeit nicht für eine Vollstrekkungsabwehrklage bejaht werden, mit der der im Vorprozeß mit seinem Anspruch infolge fehlender internationaler Zuständigkeit unterlegene Kläger die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus diesem Prozeß dadurch zu Fall bringen wolle, daß er nunmehr mit dem Anspruch, mit dessen Durchsetzung er gescheitert sei, aufrechne.
Gegen das Urteil hat die Klägerin gemäß § 566 a ZPO Sprungrevision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Zum Erlaß seiner Entscheidung über die Sprungrevision erachtet der Bundesgerichtshof die Beantwortung von drei Fragen zu Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens für erforderlich. Er hat deswegen dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1) Fallen unter die Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 5 des Übereinkommens Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung?
2) Kann nach Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen den zu vollstreckenden Anspruch mit einer Forderung geltend gemacht werden, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Vertragsstaats nicht zuständig wären?
3) Erstreckt sich die Zuständigkeit nach Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens auf ein Verfahren, in dem der Schuldner unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung die Herausgabe der Urkunde über eine Bürgschaftserklärung verlangt, die er als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht hat?
Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erklärungen abgegeben.
Hinsichtlich der Beantwortung der ersten und der mit ihr in engem Zusammenhang stehenden dritten Frage stimmen diese Erklärungen im Ergebnis überein. Beide Fragen seien zu bejahen, da eine Vollstrekkungsabwehrklage grundsätzlich in den Bereich des Artikels 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens einbezogen werden könne. Angesichts des erwähnten Sachzusammenhangs gelte dasselbe für die Frage nach der Herausgabe der Bürgschaftserklärung.
Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch hinsichtlich der zweiten Frage, mit der geklärt werden soll, ob mit einer Vollstrekkungsabwehrklage auch materielle Ansprüche geltend gemacht werden können, die eine Prüfung von Ansprüchen voraussetzen, für deren Prüfung das angerufene Gericht des Staates, in dem vollstreckt werden soll, nach den allgemeinen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens nicht zuständig wäre. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bejaht diese Frage, während die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission entgegengesetzter Auffassung sind.
B. Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Da der rechtliche Schwerpunkt des hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens in der Frage 2) zu sehen ist, werde ich diese als erste behandeln. Mit dieser Frage möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob nach Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens vor Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen den zu vollstreckenden Anspruch mit einer Forderung geltend gemacht werden kann, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Vertragsstaats nicht zuständig wären.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens möchte diese Frage bejaht wissen. Er ist der Auffassung, aus dem Wortlaut des Brüsseler Übereinkommens, welches die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstrek-kungsstaates für Vollstreckungsabwehrklagen vorsehe, ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorgebrachten Einwendungen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches und die Kommission hingegen sind der gegenteiligen Ansicht. Zwar spreche auf den ersten Blick einiges für die Erwägung, daß im Interesse einer effizienten Rechtspflege das Vollstreckungsgericht über alle Klagen entscheiden können sollte, die möglicherweise mit der Zwangsvollstreckung eines Urteils zusammenhingen. Zwingende grundsätzliche Erwägungen sprächen jedoch gegen dieses Ergebnis. Artikel 16 begründe ausschließliche Zuständigkeiten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen seien. Er schaffe keine zusätzliche Zuständigkeiten für neue Ansprüche oder Einwendungen, die eine Haftung begründeten oder — wie im vorliegenden Fall — zum Erlöschen brächten. Die in Artikel 16 vorgesehene Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens sei nur beim Vorliegen objektiver Gründe einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt: Die grundsätzliche Bestimmung des Artikels 2 (Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat) dürfe nicht ohne zwingenden Grund übergangen werden.
Ziel, Zweck und Systematik des Brüsseler. Übereinkommens sprechen eindeutig für die letztgenannte Auffassung.
Das Brüsseler Übereinkommen sieht für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erhebliche Erleichterungen für den Kläger vor. Dem stehen jedoch — quasi als Ausgleich — Schutzvorschriften für den Beklagten gegenüber, die in Titel II des Übereinkommens enthalten sind. Gerade angesichts der vereinfachten Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen muß der Beklagte davor geschützt werden, durch Klagen vor nicht zuständigen Gerichten überrascht, in seiner Verteidigung behindert und aus Urteilen in Anspruch genommen zu werden.
Dies aber wäre der Fall, wenn er sich im Rahmen des Artikels 16 Nr. 5 zu einer Vollstreckungsabwehrklage einlassen müßte, die auf der Aufrechnung mit einem Anspruch beruht, für den die Gerichte des Vollstreckungsstaates nach deren eigener rechtskräftiger Entscheidung nicht zuständig sind.
Obwohl der Beklagte sich somit im Hauptverfahren nicht zu dem ihm gegenüber erhobenen Anspruch äußern mußte, da dieser vor einem unzuständigen Gericht eingeklagt worden war, müßte er sich im Anschluß an das Kostenfestsetzungsverfahren dennoch auf diesen einlassen — und dies lediglich, um seine ihm durch die Verteidigung gegen die unzulässige Klage erwachsenen Kosten realisieren zu können. Der Beklagte wäre somit gezwungen, sich zur Sache einzulassen, obwohl er in dem Prozeß, in dem der Anspruch geltend gemacht worden war, von dieser Verpflichtung mangels internationaler Zuständigkeit entbunden war.
Zu Recht hat das Landgericht Baden-Baden in seinem Urteil vom 4. November 1983 ausgeführt: Ein solches Ergebnis kann aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie dem Schutzgehalt der Zuständigkeitsbestimmungen nicht Rechtens sein.
Das von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission vorgeschlagene Ergebnis steht auch mit den Bestimmungen des Artikels 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens in Einklang. Zum einen stellen die Regelungen über die ausschließlichen Zuständigkeiten Ausnabmeregelungen dar, die, wie bereits erwähnt, eng auszulegen sind. Zum anderen handelt es sich bei den in Artikel 16 genannten Sachgebieten — die bestimmte Streitigkeiten über Mietrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Zwangsvollstreckung betreffen — um Materien, die wegen ihrer besonderen Schwierigkeit oder Komplexität erfordern, daß das zuständige Gericht mit den nationalen Regelungen in besonderem Maße vertraut ist. ... die Anwendung dieser Vorschriften sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit, besser den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem sie gelten — so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nr. 1 begründet.
Diese Sachnähe des zuständigen Gerichts kann sicherlich hinsichtlich der Regelungen über die Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden verlangt werden, also bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie stellt jedoch keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung einer ausschließlichen Zuständigkeit zur Prüfung eines Anspruches in einem Folgeverfahren dar, wenn für das Verfahren in der Hauptsache, also für die Prüfung dieses Anspruchs, eine internationale Zuständigkeit nicht gegeben war und diese Unzuständigkeit rechtskräftig festgestellt wurde.
2. Da der Bundesgerichtshof in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst dargelegt hat, daß bei Verneinung der Frage 1) oder der Frage 2) die Sprungrevision hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage zurückzuweisen wäre, halte ich es nicht mehr für erforderlich, auf die Frage 1) einzugehen. Zu der allgemeinen Frage, ob bzw. inwieweit Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung unter Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens fallen, sollte der Gerichtshof nicht Stellung nehmen, da sie, wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, nicht mehr entscheidungserheblich ist. Im übrigen bin ich der Ansicht, daß zu dieser allgemeinen Problematik in dem hier vorliegenden Verfahren zu wenig vorgetragen wurde, um genau abzugrenzen, wieweit Vollstreckungsabwehrklagen unter die ausschließliche Zuständigkeit des Artikels 16 Nr. 5 fallen (daß sie grundsätzlich zu dem angesprochenen Bereich gehören können, scheint mir allerdings sicher).
3. Obwohl der Bundesgerichtshof seine Frage 3) über die Herausgabe der Bürgschaftserklärung unabhängig von den Fragen 1) und 2) gestellt hat, glaube ich, daß auch insoweit keine Antwort des Gerichtshofes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang teile ich die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die dargelegt hat, daß dieser Herausgabeanspruch so eng mit dem Verfahren der Zwangsvollstreckung verknüpft ist, daß aus Gründen der Sachnähe keine andere internationale Zuständigkeit für den Herausgabeanspruch gegeben sein kann als für das Verfahren, das die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat.
C. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes wie folgt zu antworten:
Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen ist dahin auszulegen, daß vor Gerichten eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen einen zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch mit einer Forderung nicht geltend gemacht werden kann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts dieses Vertragsstaates festgestellt wurde, daß seine Gerichte für deren selbständige Durchsetzung nicht zuständig sind.