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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1985 – C-63/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:253

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 11. Juni 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

In den beiden Rechtssachen, die heute zur Debatte stehen und die durch Beschluß vom 28. November 1984 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, geht es wieder einmal um Probleme der Stahlquotenregelung, die in ihrer wechselnden Ausgestaltung den Gerichtshof ja schon mehrfach beschäftigt hat.

Aus ihr ist für die Zwecke des gegenwärtigen Verfahrens zu erwähnen, daß in der ersten Entscheidung (2794/80 vom 31. Oktober 1980, ABl. 1980, L 291, S. 1) eine Anpassung der Vergleichsproduktion für den Fall vorgesehen war, daß nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb genommen worden ist (Artikel 4 Absatz 4). Zu den Bedingungen, die dafür gegolten haben, und zu den Modalitäten der Anpassung verweise ich auf die genannte Vorschrift. Auch die zweite Entscheidung zur Fortführung des Quotenregimes (1831/81 vom 24. Juni 1981, ABl. 1981, L 180, S. 1) enthielt (in der durch die Entscheidung 1832/81 vom 3. Juli 1981, ABl. 1981, L 184, S. 1, geänderten Fassung) in Artikel 13 — wenn auch in modifizierter Form — eine solche Bestimmung, nach der (Einzelheiten vernachlässige ich jetzt) eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktion in Fällen möglich war, in denen neue Walzwerke oder neue Weiterverarbeitungsanlagen nach bestimmten Zeitpunkten in Betrieb genommen worden sind. Desgleichen enthielt die sich daran anschließende Entscheidung 1696/82 vom 30. Juni 1982 — ABl. 1982, L 191, S. 1 — (die am 1. Juli 1982 in Kraft getreten ist und — nach Verlängerung durch die Entscheidung 1809/83 — bis Ende Juli 1983 gegolten hat) eine solche Anpassungsvorschrift. In ihr (Artikel 15) hieß es:

Im Rahmen eines Restrukturierungsprogramms, das folgenden Bedingungen entspricht:

Es stimmt mit den allgemeinen Zielen überein;

hinsichtlich der meldepflichtigen Investitionen, wenn diese ordnungsgemäß gemeldet wurden, hat die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben, bzw. wenn die Investitionen nicht meldepflichtig waren, hätte die Kommission eine negative Stellungnahme nicht abgegeben;

hinsichtlich von gewährten Beihilfen stehen diese im Einklang mit der Entscheidung 2320/81/EGKS;

gilt folgendes :

1) Wenn ein Unternehmen Vergleichsproduktionen und -mengen tauschen oder abtreten will, kann die Kommission diese Täusche und Abtretungen genehmigen, sofern die entsprechenden Anlagen gleichzeitig endgültig stillgelegt werden.

2) Wenn ein Unternehmen eine interne Anpassung seiner Vergleichsproduktionen an die neue Struktur seiner Anlagen beantragt, kann die Kommission

im Falle einer endgültigen Schließung der Anlagen die Vergleichsproduktionen auf die anderen Gruppen verteilen, sofern dadurch das Funktionieren des Quotensystems nicht gestört wird ...;

im Falle der Inbetriebnahme eines neuen Walzwerks oder einer neuen Denaturierungsanlage nach dem 1. Juli 1982 oder nach dem 1. Januar 1981 für die Gruppe IV, sofern das Funktionieren des Systems dadurch nicht gestört wird, die Vergleichsproduktion des betreffenden Unternehmens auf dessen Antrag anpassen, der im auf die Inbetriebnahme der betreffenden Anlage folgenden Monat oder, wenn die Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 1982 geschah, vor dem 31. Juli 1982 zu stellen ist.

...

Die Entscheidung 2177/83 vom 28. Juli 1983 (ABl. 1983, L 208, S. 1), die darauf folgte und bis Ende Januar 1984 gegolten hat, kannte dagegen eine solche Möglichkeit nicht mehr, und dies trifft auch zu für die Entscheidung 234/84 (ABl. 1984, L 29, S. 1) vom 31. Januar 1984, die am 1. Februar 1984 in Kraft getreten ¡st und das Quotenregime bis Dezember 1985 regelt.

Ein von der Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens kontrolliertes Unternehmen — Italsider — hat der Kommission am 16. Mai 1979 (wie in der Entscheidung 22/66 vom 16. November 1966 — ABl. 1966, S. 3728 — über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen vorgesehen) ein Investitionsprogramm zur Kenntnis gebracht, das u. a. den Bau einer Warmbreitbandstraße in Bagnoli vorsah. Die Straße sollte eine Kapazität von 1 Mio t pro Jahr haben und im Juli 1982 in Betrieb genommen werden.

Bei der Beurteilung dieses Vorhabens hatte die Kommission offenbar Bedenken, ohne weiteres eine positive Stellungnahme nach Artikel 54 Absatz 4 des Montanvertrages abzugeben. Dazu kam es erst, nachdem die Vertreter von Italsider (u. a. auch im Hinblick auf einen nach Artikel 54 des Montanvertrages gestellten Kreditantrag) in Verhandlungen mit Vertretern der Kommission am 12. Mai 1980 verschiedene Erklärungen abgegeben hatten. Diese Erklärungen besagen u. a., die Warmbreitbandstraße werde nach Abschluß der Montagearbeiten (der für Dezember 1982 vorgesehen war) und nach Durchführung von Versuchen in der Zeit bis August 1983 ihren Betrieb aufnehmen. In ihnen ist weiter davon die Rede, mit Rücksicht auf das von der Kommission für 1983 befürchtete Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Coils werde die jährliche Höchstproduktion 1983 65000 t betragen und über 715000 t (1984) sowie 835000 t (1985) im Jahr 1986 schließlich auf 1 Mio t anwachsen. Außerdem waren als Beitrag zur Restrukturierung der Stahlindustrie bestimmte Stillegungen und Umstellungen vorgesehen.

Danach erging am 31. Mai 1980 eine Stellungnahme der Kommission. In ihr heißt es (weil sie für das Verfahren von grundlegender Bedeutung ist, zitiere ich dies wörtlich) :

Die Kommission nimmt Bezug auf das Investitionsprogramm des Werks Bagnoli, das folgendes vorsieht: Errichtung zweier Stranggußanlagen für Vorblöcke und Vorbramme, Errichtung einer Warmbreitbandstraße, bestimmte Änderungen der Trägerstraße 920 BK und die Schließung zweier Vorzeugstraßen und der Drahtstraße in Bagnoli.

Hinsichtlich der Errichtung der Stranggußanlagen und der Modernisierung der Trägerstraße bestätigt die Kommission, daß diese Investitionen mit ihrer Stahlpolitik im Einklang stehen.

Was die Straße für Coils angeht, hat die Kommission der Überprüfungstätigkeit und den Ergebnissen der gemischten Arbeitsgruppe gebührend Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf den wirtschaftlichen Sinn der Investitionen und unter Berücksichtigung des Ziels späterer Wettbewerbsfähigkeit auf einem Wettbewerbsmarkt.

Darüber hinaus tragen die von Ihnen angekündigten Stillegungen und Kapazitätseinschränkungen der bestehenden Anlagen, nämlich

die Verringerung der Kapazität der Trägerstraße 920 BK,

der Verzicht auf die Errichtung einer neuen mittleren Anlage;

die Stillegung zweier Vorzeugstraßen,

die Stillegung der Drahtstraße,

die Verringerung der Kapazität der Warmschmalbandstraße,

die Verringerung der Kapazität der Straße für Coils in Cornigliano,

zu dem Bemühen um die Restrukturierung der Stahlindustrie der Gemeinschaft bei.

Was allerdings die Coils angeht, haben wegen der Probleme im Zusammenhang mit dem Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, das die revidierten allgemeinen Ziele Stahl für 1983 vorhersehen, Gespräche zwischen den Vertretern der Kommission und Ihnen stattgefunden. Diese sind am 12. Mai 1980 mit einer Vereinbarung über einen abweichenden Zeitplan der Investitionen für den Beginn der industriellen Produktion von Coils und über die Überwachung der von Ihnen eingegangenen Verpflichtungen abgeschlossen worden.

Angesichts dieser Verpflichtungen konnte die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zur Durchführung dieser Investitionen abgeben.

...

Daraufhin wurde der Bau der Anlage in Bagnoli durchgeführt (wobei es aber offenbar zu einer größeren als der ursprünglich geplanten Kapazität kam), und sie wurde — wie vorgesehen — in Betrieb genommen.

Zu dieser Zeit — ich habe es schon erwähnt — bestand aufgrund der Entscheidung 234/84 keine Möglichkeit mehr, die Vergleichsproduktion wegen Inbetriebnahme neuer Anlagen anzupassen. Darin sieht die Klägerin einen gravierenden Mangel der jetzt geltenden Quotenregelung, und deshalb hat sie am 7. März 1984 das Gerichtsverfahren 63/84 anhängig gemacht. In ihrer Klageschrift formulierte sie folgende Anträge:

die Entscheidung 234/84 für rechtswidrig zu erklären, soweit sie — trotz der der Klägerin gegebenen Zusicherung — nicht die Möglichkeit vorsieht, die Vergleichsproduktion der Klägerin wegen Inbetriebnahme der neuen Warmbreitbandstraße in Bagnoli anzupassen;

die Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 14 A Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung 234/84 aufzuheben und

Maßnahmen anzuordnen, die der Gerichtshof — auch nach Artikel 34 des Montanvertrages — für notwendig hält.

Nachdem die Klägerin schon in einem Schreiben an den Vizepräsidenten der Kommission vom 7. Juni 1983 den Wunsch ausgesprochen hatte, Finsider Quoten zuzuteilen, die in den Jahren 1984 und 1985 die Erreichung einer angemesseneren Position erlauben, und insbesondere der Gesellschaft Nuova Italsider zusätzliche Quoten für Walzerzeugnisse in einem Umfang von 1,2 Mio t zu gewähren (und nachdem diese Bitte noch einmal am 3. Dezember 1983 wiederholt worden ist, wobei auch auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, eine Vorschrift wie den früheren Artikel 15 Absatz 2 wieder einzuführen, die zusätzliche Quoten im Hinblick auf die Anlage in Bagnoli erlauben würde), richtete sie am 2. Februar 1984 abermals ein Schreiben an die Kommission. In ihm wurde darauf hingewiesen, daß — wäre das Walzwerk in Bagnoli wie ursprünglich vorgesehen in Betrieb genommen worden — die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Entscheidung 1696/82 hätte verlangt werden können, und es wurde — unter Hinweis darauf, die Kommission könne wegen des Prinzips des berechtigten Vertrauens unabhängig von der genannten Vorschrift zusätzliche Quoten nicht verweigern — der Antrag gestellt, ihr auf der Basis einer Jahresdurchschnittsproduktion von 1,2 Mio t eine zusätzliche Quote einzuräumen. — Diesen Antrag hat die Kommission am 18. April 1984 zurückgewiesen. Dabei hat sie zur Begründung darauf hingewiesen, daß ihr die Entscheidung 234/84 nicht die Möglichkeit zur Anpassung der Quoten in dem von der Klägerin gewünschten Sinn lasse, und sie hat auch hervorgehoben, die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Schutz berechtigten Vertrauens.

Dies gab dann Anlaß, am 12. Juni 1984 ein zweites Gerichtsverfahren (Rechtssache 147/84) anhängig zu machen, mit den Anträgen

die Entscheidung vom 18. April 1984 und die Entscheidung 234/84 für rechtswidrig zu erklären (soweit letztere keine Möglichkeit zur Anpassung der Vergleichsproduktion im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Warmbreitbandstraße in Bagnoli vorsieht),

die zuerst genannte individuelle Entscheidung aufzuheben und

festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, die Klägerin für den durch die angegriffenen Entscheidungen verursachten Schaden zu entschädigen.

B. Zu diesen Klagen — die nach Ansicht der Kommission abzuweisen sind — ist folgende Stellungnahme abzugeben.

I — Lassen Sie mich — ehe ich auf die verschiedenen Argumente zur Begründung der Klagen eingehe — einige Vorbemerkungen machen.

1. Es hat sich gezeigt, daß die Begründungen der Klagen im wesentlichen übereinstimmen, denn die Klägerin bezieht sich für ihre These, die Ablehnung zusätzlicher Quoten in dem Schreiben der Kommission vom 18. April 1984 sei rechtswidrig, einfach auf ihr Vorbringen in der Rechtssache 63/84. Beide Fälle können also im großen und ganzen einheitlich abgehandelt werden, und es wird nur notwendig sein, besondere Ausführungen zum dritten Antrag der ersten Rechtssache (Anordnung von Maßnahmen) und zu dem Entschädigungsantrag der zweiten Rechtssache zu machen.

2. Beanstandet hatte die Klägerin im schriftlichen Verfahren u. a., daß die Anwendung der Anpassungsvorschriften des Artikels 14 und des Artikels 14 A der Entscheidung 234/84 (wie sich jeweils ihrem Absatz 1 erster Gedankenstrich bzw. ihrem Absatz 4 vierter Gedankenstrich entnehmen läßt) davon abhängig gemacht worden ist, daß das betreffende Unternehmen keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat (was bekanntlich schon mit der Entscheidung 2748/83, ABl. 1983, L 269, S. 55, in die Quotenregelung eingeführt worden ist). Dazu hat sie dieselben Argumente vorgebracht wie schon in der Rechtssache 250/83, die sich ebenfalls auf die Entscheidung 2748/83 bezogen hat.

Auf eine Frage des Berichterstatters hat die Klägerin dann aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach Erlaß des Urteils zu der Rechtssache 250/83 (in dem der Standpunkt der Klägerin verworfen worden ist) habe diese Beschwerde keine Gültigkeit mehr. Es kann somit dieser Teil des Verfahrens als erledigt angesehen werden, und es sind dazu keine weiteren Ausführungen mehr erforderlich.

3. Im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund (Verletzung des berechtigten Vertrauens dadurch, daß in die Entscheidung 234/84 keine Anpassungsregel für neue Betriebsanlagen aufgenommen worden ist) hat die Kommission u. a. geltend gemacht, selbst wenn die Entscheidung 234/84 noch eine dem Artikel 15 der Entscheidung 1696/82 entsprechende Vorschrift enthalten hätte, wäre dies für die Klägerin bedeutungslos gewesen. Sie hätte nämlich die dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, und es müsse ihr deshalb ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung 234/84 wegen Fehlens einer derartigen Vorschrift abgesprochen werden.

Alle Einzelheiten dazu will ich jetzt nicht aufführen. Erwähnt sei nur, daß nach der im schriftlichen Verfahren geäußerten Meinung der Kommission die von der Klägerin 1981 und 1983 entwickelten Umstrukturierungsprogramme mit den allgemeinen Stahlzielen nicht in Einklang waren (weil sie nämlich keine hinlängliche Kapazitätsverminderung vorsahen). Erwähnt sei auch, daß die Kommission Zweifel daran äußerte, daß das Investitionsprogramm der Klägerin, so wie es realisiert wurde, eine positive Stellungnahme nach Artikel 54 des Montanvertrages erhalten hätte. Es sei nämlich die Kapazität der Walzstraße (ursprünglich bemessen auf 1 Mio t pro Jahr) auf 2,4 Mio t erhöht worden, ohne daß dies — wie es die einschlägige Regelung vorschrieb — der Kommission mitgeteilt worden wäre. Fraglich sei aber, ob diese Erhöhung noch mit den allgemeinen Zielen zu vereinbaren sei, und deshalb sei die Kommission allenfalls mit einer Anhebung der Kapazität auf 1,2 Mio Jahrestonnen einverstanden. Erwähnt sei schließlich, daß nach Auffassung der Kommission die Beihilfen, die die Klägerin erhalten hat, nicht mit der Entscheidung 2320/81 (ABl. 1981, L 228, S. 14) vereinbar waren, weswegen es in den Jahren 1983 und 1984 zur Einleitung von zwei Vertragsverletzungsverfahren gekommen sei.

Hierzu hat sich dann ein ausgiebiger Streit entwickelt, in dem die Klägerin zur Begründung ihres abweichenden Standpunktes u. a. auf einen neuen, für 1984 bis 1986 geltenden Umstrukturierungsplan vom 19. April 1984 Bezug nahm, in dem sie geltend machte, die Kapazität der Anlage in Bagnoli sei mit Zustimmung der Kommission geändert worden, und in dem sie, was die Korrektheit der von ihr bezogenen Beihilfen angeht, auf Einlassungen des italienischen Außenministers vom 19. April 1984 verwies.

Am Ende der mündlichen Verhandlung — die Angelegenheit hatte sich inzwischen aufgrund verschiedener Kontakte weiterentwikkelt — mußte man aber den Eindruck haben, daß es jetzt nicht mehr sinnvoll ist, dieser Problematik weiter nachzugehen. Wir haben nämlich gehört, Ende 1984 sei es — was das Einfrieren und Schließen bestimmter Anlagen in Bagnoli anbelangt — zu einer Einigung zwischen der Kommission und der Klägerin gekommen. Wir haben auch gehört, daß die sich auf die Beihilfezahlungen beziehenden Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt worden seien, weil weitere Beihilfen für Finsider unter der Bedingung einer zusätzlichen Kapazitätsreduzierung genehmigt worden seien. Und wir haben gehört, es sei ein neuer Umstrukturierungsplan in der Diskussion (wobei weitere Hilfen und Schließungen eine Rolle spielten) und es sei in den nächsten Wochen — was diese Hilfen und Stillegungen angeht — mit einer Lösung zu rechnen.

Danach sieht es so aus, als könne nunmehr schwerlich gesagt werden, die Klägerin wäre — gäbe es noch eine Regelung wie den Artikel 15 der Entscheidung 1696/82 — wegen Nichterfüllung der dort festgelegten Voraussetzungen keinesfalls in den Genuß dieser Regelung gekommen. Die Klage wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 15 der Entscheidung 1696/82 abzuweisen, dürfte also nicht in Betracht kommen.

4. Wie Sie wissen, vertrat die Kommission daneben auch die Ansicht — und auch so kommt sie zu dem Ergebnis, es fehle an einem Klageinteresse —, die Klägerin hätte bei Fortgeltung des erwähnten Artikels 15, ganz abgesehen von den vorhin erwähnten Bedingungen, deswegen nicht mit zusätzlichen Quoten rechnen können, weil diese Vorschrift (dies ergebe sich aus der Verwendung des Wortes kann und dem Vorbehalt, das Quotensystem dürfe nicht gestört werden) eine Ermessensbefugnis der Kommission eingeschlossen habe. Bei ihrer Handhabung hätten sich bestimmte Anwendungsregeln entwickelt (namentlich die, zusätzliche Quoten nur für die Kategorie I d zu gewähren, sowie die andere, für neue Anlagen in erster Linie auf die Vergleichsproduktionen stillgelegter Anlagen zurückzugreifen), und bei ihrer Beachtung wäre es schwerlich zu einer Aufstockung der Vergleichsproduktion der Klägerin wegen Inbetriebnahme der Anlage von Bagnoli gekommen.

Auch in diesem Punkt sehe ich Schwierigkeiten, der Ansicht der Kommission zu folgen.

Dabei ist nicht so sehr der Frage nachzugehen, wieweit es zu Abweichungen von dem Grundsatz, Anpassungen allein für die Kategorie I d zu gewähren, gekommen ist (die Kommission rechtfertigt sie im Falle eines griechischen Kaltwalzwerkes bekanntlich unter Hinweis auf die besonderen griechischen Verhältnisse), sowie der anderen Frage, ob der Artikel 15 nicht auch ohne ausgleichende Stillegungen angewandt wurde (wie im Fall Galvadange, zu dem die Kommission ausführliche Erklärungen in ihrer Duplik gemacht hat). Wichtig ist vielmehr einmal, daß offenbar zusätzliche Quoten nach Artikel 15 gewährt wurden, wenn Vergleichsproduktionen stillgelegter Anlagen nicht ausreichten für eine angemessene Auslastung neuer Betriebe, und daß die Kommission im vorliegenden Fall einräumte, möglicherweise hätte die Klägerin eine kleine zusätzliche Quote für Bagnoli über die Quoten für die Stillegung des Walzwerkes in Cornigliano hinaus erhalten können. Zum anderen — und vor allem — ist wichtig die Erkenntnis, daß es der Klägerin nicht nur um eine Fortführung der Regelung des Artikels 15 der Entscheidung 1696/82 geht. Wenn ich sie richtig verstanden habe, leitet sie aus dem Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens — wesentlich weiter gehend — die Notwendigkeit ab, in die Entscheidung 234/84 eine Regelung aufzunehmen, nach der ihr in jedem Fall zusätzliche Quoten für einen zufriedenstellenden Betrieb der Anlage in Bagnoli zu gewähren sind.

Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses kann also die Klage nicht abgewiesen werden, und es bleibt daher nichts anderes übrig, als die von der Klägerin vorgebrachten Argumente im einzelnen zu prüfen, um zu sehen, ob sie tatsächlich einen gravierenden Mangel der Entscheidung 234/84 im Sinne der klägerischen These erkennbar machen.

II — Zu den in den beiden Rechtssachen zu den Hauptklageanträgen übereinstimmend vorgebrachten Klagegründen

1. Verletzung des berechtigten Vertrauens

a) Hierzu hat die Klägerin darauf hingewiesen, die Walzstraße in Bagnoli sei von der Kommission genehmigt und zum Teil finanziert worden und sie hätte im Juli 1982 ihren Dienst aufnehmen können (d. h. zu einer Zeit, zu der noch nach der Entscheidung 1696/82 die Möglichkeit einer Anpassung der Vergleichsproduktion bestand). Wenn die Inbetriebnahme auf Wunsch der Kommission hinausgeschoben worden sei, so begründe dies eine entsprechende Verantwortung der Kommission; jedenfalls hätte die Klägerin, hätte sie ahnen können, daß ihr so Nachteile entstehen, den Wunsch der Kommission nicht befolgt. Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, ein legitimes Vertrauen sei auch durch die Ausgestaltung der Quotenregelung begründet worden, weil immer Anpassungsmöglichkeiten im Hinblick auf neue Anlagen bestanden. Zu Unrecht seien aber bei Erlaß der Entscheidung 234/84 nicht alle Auswirkungen berücksichtigt worden, die die Abschaffung der Anpassungsregel. mit sich brachte. Zumindest hätte eine Übergangsregelung zum Schutze von Unternehmen vorgesehen werden müssen, die — weil sie die Inbetriebnahme einer neuen Anlage dem Wunsch der Kommission gemäß verschoben haben — nicht in den Genuß einer Quotenanpassung kommen konnten.

Die Kommission weist demgegenüber vor allem auf die besondere Natur einer nach Artikel 54 des Montanvertrages abgegebenen Stellungnahme hin, die keine Rechtswirkungen habe, sondern nur Aufklärung über globale Perspektiven sowie eine allgemeine Orientierung gebe, die bei der Ausübung der Befugnisse der Kommission befolgt werde. Außerdem ist sie der Meinung, auch abgesehen davon seien im gegenwärtigen Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung für Vertrauensschutz gelten. So könne keine Rede sein von einer legitimen Erwartung, was die Aufrechterhaltung der Anpassungsregel des Artikels 15 der Entscheidung 1696/82 angehe. Ihre Beseitigung sei sogar voraussehbar gewesen, weil die für die Anwendung der Anpassungsvorschriften geltenden Bedingungen im Laufe der Zeit immer strenger geworden seien. Anerkannt werden müsse zudem, daß ein zwingendes öffentliches Interesse angesichts der Verschärfung der Krise gerade im Bereich der Warmwalzprodukte eine Beseitigung der Anpassungsregel verlangt habe, wären doch sonst die Bemühungen der Kommission, zu einer drastischen Produktionseinschränkung zu kommen, zum Teil zunichte gemacht wurden.

b) Zu dieser Auseinandersetzung drängen sich vorweg folgende Anmerkungen auf:

aa) Es ist sicher nicht richtig — wie es die Klägerin getan hat —, von einer Genehmigung ihrer Anlage in Bagnoli durch die Kommission zu sprechen. Die Kommission hat zu diesem Vorhaben lediglich eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 54 des Montanvertrages abgegeben, deren Wortlaut ich eingangs zitiert habe. Zur Rechtsnatur einer solchen Stellungnahme aber ist in der Rechtsprechung (verbundene Rechtssachen 1/57 und 14/57, Slg. 1957, 236) eindeutig klargestellt worden, mit ihr werde nicht unmittelbar eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger begründet, es würden damit nur Aufgaben richtungweisender Art wahrgenommen und es handle sich dabei um bloße Ratschläge an die Unternehmen, denen es freistehe, sie zu beachten oder nicht. Namentlich wurde betont, es blieben davon die Entscheidungsfreiheit und die Verantwortung der Unternehmen wie auch die Freiheit und Verantwortung der Hohen Behörde unberührt.

bb) Soweit die Klägerin geltend macht, sie hätte, wäre ihr bekannt gewesen, daß sie später eine Anpassung ihrer Vergleichsproduktion nicht mehr erreichen könne, die Anlage schon 1982 in Betrieb genommen (solange sie von der Anpassungsmöglichkeit des Artikels 15 der Entscheidung 1696/82 Gebrauch machen konnte), muß sie sich entgegenhalten lassen, daß dies offensichtlich nicht schlüssig ist. Es hätte dann nämlich an einer für den Artikel 15 der Entscheidung 1696/82 wesentlichen Bedingung (Fehlen einer negativen Stellungnahme) gefehlt, hat doch die Kommission ihre Stellungnahme ausdrücklich daran geknüpft, daß die Inbetriebnahme erst für das Jahr 1983 vorgesehen wurde. Die Festlegung einer solchen Bedingung im Rahmen der der Kommission obliegenden allgemeinen Orientierung, wie sie aus damaliger Sicht angebracht erschien, ändert aber sicher nicht den Charakter der Stellungnahme, und es läßt sich so nicht eine Verantwortung der Kommission begründen, die mit einer Stellungnahme nach Artikel 54 an sich nicht verbunden ist.

cc) Wenn die Klägerin auch hinweist auf den von der Kommission geleisteten Investitionsbeitrag (für den die positive Stellungnahme ebenfalls wichtig war), so darf doch nicht übersehen werden, daß von der ins Auge gefaßten Summe zunächst nur ein Bruchteil zur Auszahlung kam und daß der Rest erst jetzt freigegeben wird, nachdem klar ist, wie die Umstrukturierung der Produktionsverhältnisse bei der Klägerin endgültig auszusehen hat.

dd) Zu der Kritik schließlich, bei Erlaß der Entscheidung 234/84 seien die mit der Beseitigung der Anpassungsregeln verbundenen Auswirkungen nicht berücksichtigt worden, muß sich die Klägerin sagen lassen, daß diese wesentliche Rechtsänderung (Wegfall der Anpassungsmöglichkeit nach Artikel 15 der Entscheidung 1696/82) schon mit der Vorläuferin der Entscheidung 234/84 vorgenommen worden ist. Der genannte Vorwurf wäre also möglicherweise seinerzeit angebracht gewesen; damals aber hat die Klägerin keine Klage erhoben, obwohl ihr die Änderung schon im Juni 1983 bekannt war und sie dagegen auch — wie ich eingangs erwähnte — protestiert hat.

c) In bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Kern der klägerischen Argumentation, ist im übrigen festzuhalten, daß er zwar als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts außer Frage steht (vergleiche Urteil in der Rechtssache 112/77, Slg. 1978, 1032, Randnr. 19); ebenso sicher ist aber auch, daß er in sehr restriktiver Weise angewandt wird. So spielt für ihn — wie die Kommission betont hat — eine Rolle, ob es sich um voraussehbare Änderungen handelt und ob gegebenenfalls ein zwingendes Interesse des Gemeinwohls Vorrang hat (Urteil in der Rechtssache 74/74, Slg. 1975, 549, Randnrn. 41 bis 43; ebenso Urteile in den Rechtssachen 78/77 und 146/77). Nicht ausreichend ist namentlich, daß einfach- Geschäfte im Vertrauen auf den Fortbestand einer Regelung abgeschlossen worden sind, vielmehr gilt als wesentlicher Faktor, ob dabei — durch Kautionen gesicherte — Verpflichtungen den zuständigen Stellen gegenüber eingegangen worden sind (Urteil in der Rechtssache 74/74 Dementsprechend wurde auch im Urteil in der Rechtssache 90/77 betont, ein Schutz des berechtigten Vertrauens sei dann erforderlich, wenn die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden bereits unter der Geltung der vorherigen Regelung ihre Absicht mitgeteilt haben, während eines Zeitraums bestimmte Handelsgeschäfte vorzunehmen, der den Zeitpunkt der Einführung der neuen Regelung überschreitet, und sich hierzu — gegebenenfalls unter Stellung einer Kaution — unwiderruflich verpflichtet haben (Slg. 1978, 1006, Randnr. 6). Gleichfalls auf dieser Linie liegt das Urteil in der Rechtssache 68/77 (in dem als wesentlich erachtet wurde, daß die beanstandete Regelung weder eine vorherige Genehmigung noch eine bindende Verpflichtung des Interessenten gegenüber den mit der Verwaltung der betroffenen Marktorganisation betrauten Stellen vorsah — Slg. 1978, 369, Randnr. 8) sowie die in der Rechtssache 90/77 zu einer verbindlichen Zolltarifauskunft getroffene Feststellung, sie beziehe sich ihrem Wesen nach nur auf das jeweils geltende Recht und sie könne — weil sie nicht als der Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und anderen Unterlagen für bestimmte Handelsgeschäfte gleichgestellt erachtet werden könne — dem Adressaten keinen Schutz vor Rechtsänderungen gewähren (Slg. 1978, 1008, Randnr. 9).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall von einer Verletzung des berechtigten Vertrauens bei der Ausgestaltung der Entscheidung 234/84 sicher nicht unter Hinweis auf die von der Kommission im Jahre 1980 zu dem Investitionsvorhaben der Klägerin abgegebene Stellungnahme gesprochen werden, die ja keineswegs die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens mit sich brachte. Ihre Abgabe kann schwerlich bedeuten, daß die damit beabsichtigte Orientierungshilfe, die nach den Umständen des Erlaßzeitpunktes und der damals voraussehbaren Entwicklung formuliert worden ist, unverändert Auswirkungen haben muß bis zur vollständigen Realisierung des Projektes, d. h. bis in einen Zeitraum hinein, zu dem sich die Lage wesentlich geändert haben kann und andersartige Maßnahmen erforderlich geworden sind. Etwas anderes annehmen hieße, mit einer Stellungnahme Rechtswirkungen zu verbinden, die sie eo ipso nicht hat, sondern allenfalls im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen nach dem dafür geltenden Ermessen zugewiesen bekommen kann (wie das etwa in Artikel 4 der Entscheidung 234/84 in einer sehr spezifischen Weise noch der Fall ist).

Ebensowenig ist — wegen des für den Vertrauensschutz grundsätzlich geltenden Ausgangspunktes — anzunehmen, daß der Umstand, daß in den ersten Quotenregelungen Anpassungen wegen Inbetriebnahme neuer Anlagen vorgesehen waren, eine legitime Erwartung begründen konnte, derartige Regelungen würden stets beibehalten. Dazu kommt außerdem die Erkenntnis, daß die genannte Anpassungsregelung (die Kommission hat es im einzelnen gezeigt) im Rahmen des nach den Umständen jeweils neu zu gestaltenden Quotenregimes von Mal zu Mal an strengere Voraussetzungen gebunden wurde. So gesehen kann — um eine Formulierung aus dem Urteil in der Rechtssache 68/77 (Slg. 1978, 369) aufzugreifen — sicher nicht davon die Rede sein, die Kommission hätte Anhaltspunkte geliefert, die das Vertrauen hätten rechtfertigen können, die frühere Regelung werde trotz der Entwicklung der Marktbedingungen unverändert beibehalten (Randnr. 8).

d) Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß nach dem, was unter dem ersten Klagegrund vorgebracht worden ist, kein Anlaß besteht, darin einen Ermessensmißbrauch wegen Verletzung des Vertrauensprinzips zu sehen, daß die Entscheidung 234/84 keine dem Artikel 15 der Entscheidung 1696/82 entsprechende oder sogar — was die maßgeblichen Bedingungen angeht -darüber hinausgehende Regelung enthielt.

2. Verletzung des Rechts an/Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, es sei — weil die kritisierte Entscheidung, trotz Genehmigung der Anlage, eine Gewährung zusätzlicher Quoten für die Warmbreitbandstraße in Bagnoli nicht gestatte — mangels angemessener Betriebsbedingungen nicht möglich, das mit der genannten Anlage angestrebte Ziel einer Verbesserung der Produktion und der Rentabilität zu erreichen. Auf diese Weise werde die Klägerin in ihren Existenzbedingungen beeinträchtigt. In der Replik wird in diesem Zusammenhang sogar davon gesprochen, die Anlage in Bagnoli sei deswegen ohne Nutzen, was dazu berechtige, eine entschädigungslose Enteignung der günstigen Auswirkungen einer genehmigten Initiative anzunehmen.

Auch in diesem Punkt vermag ich der Klägerin nicht zu folgen.

Wiederum ist daran zu erinnern, daß es unzutreffend ist, von einer Genehmigung der Anlage in Bagnoli durch die Kommission zu sprechen, und daß eine nach Artikel 54 des Montanvertrages abgegebene Stellungnahme keine Garantie für die sinnvolle Realisierung einer Investition bedeutet. — Zu erinnern ist weiterhin daran, daß in der Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 244/81, Slg. 1983, 1482) klar betont wurde, die Annahme, das System der Erzeugungsquoten müsse so ausgestaltet werden, daß es den Unternehmen eine angemessene Auslastung ihrer Produktionskapazität garantiere, verkenne den eigentlichen Zweck des Artikels 58 des EGKS-Vertrages; diese Vorschrift verpflichte die Kommission keineswegs, einem bestimmten Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten (Randnrn. 26 und 27). Außerdem hat die Kommission recht, wenn sie sagt, die kritisierte Regelung schließe den Betrieb der Anlage in Bagnoli durchaus nicht aus. Tatsächlich nämlich könne die Klägerin im Rahmen ihrer Gruppe Vergleichsproduktionen (von stillgelegten oder nach dem Restrukturierungsprogramm noch zu schließenden Anlagen) auf Bagnoli übertragen, womit diese Anlage befriedigend, d. h. mit einer Auslastung zu arbeiten vermöge, die über der durchschnittlichen Auslastung der Unternehmen der Gemeinschaft in diesem Bereich liege. Dies ist ohne weiteres einleuchtend, wenn man sich vor Augen hält, daß den Erklärungen der Klägerin vom 12. Mai 1980 zufolge die Höchstproduktion in Bagnoli 1983 und 1984 bei 65000 t bzw. 715000 t liegen sollte; wenn man berücksichtigt, daß seinerzeit schon eine Reduzierung der Kapazität der Warmbreitbandstraße in Cornigliano um 350000 t vorgesehen war; und wenn man bedenkt, daß die Anlage in Cornigliano mit einer Kapazität von 2,3 Mio t — wie es der neueste Restrukturierungsplan verlangt — im Mai 1984 ganz stillgelegt worden ist, mit der Folge, daß die entsprechende Vergleichsproduktion (neben der anderer stillgelegter Betriebe) vollständig für Bagnoli zur Verfügung steht.

3. Widerspruch zwischen früheren Willensäußerungen der Kommission und ihrem Verhalten bei der Festlegung der angegriffenen Entscheidung

Mit einem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einmal, die Kommission habe sich dadurch, daß sie in der Entscheidung 234/84 keine Möglichkeit vorsah, der Klägerin zusätzliche Quoten zu gewähren (die die Anlage in Bagnoli rentabel machen würden und Gewähr gäben für eine sinnvolle, einen lebensfähigen modernen Betrieb garantierende Durchführung der notwendigen Umstrukturierung) in Widerspruch gesetzt zu den bei der Genehmigung des Investitionsprogrammes für Bagnoli abgegebenen Erklärungen betreffend die Wettbewerbsfähigkeit und den Restrukturierungsbeitrag der Klägerin. Zum anderen bemängelt sie, die Kommission habe so die Ziele des Artikels 3 des EGKS-Vertrages mißachtet (wo u. a. gesprochen wird von einer geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes, der Ermöglichung der erforderlichen Abschreibungen, der Verbesserung des Produktionspotentials und der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter). Die Ausgestaltung der Entscheidung 234/84, was die Anpassung der Vergleichsproduktionen angeht, erlaube nämlich nicht, dafür zu sorgen, daß tatsächlich eine Verbesserung der Produktion eintritt und die Anlage in Bagnoli so funktioniert, daß die notwendige Amortisierung möglich ist. Außerdem werde es der Klägerin so unmöglich gemacht, die Nachfrage ihrer Kunden zu befriedigen und langfristige, mit Walzwerken abgeschlossene Verträge zu erfüllen, was dazu geführt habe, daß Italien bei Walzerzeugnissen Nettoimportland sei, das Verhältnis nationale Erzeugung/Verbrauch also unter dem anderer Mitgliedstaaten liege.

Auch dem tritt die Kommission, wie Sie wissen, entgegen, und auch hier dürfte sie die besseren Argumente für sich haben.

So macht sie mit Recht geltend, schwer denkbar sei ein Widerspruch zwischen Willensäußerungen ganz verschiedener Art: nämlich einerseits einer Stellungnahme nach Artikel 54, die nichts anderes darstelle als einen nach Maßgabe der seinerzeit bestehenden Situation gegebenen Ratschlag, und andererseits der obligatorischen, in einer Krisensituation mit dem Ziel der Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen Produktion und Nachfrage geschaffenen Quotenregelung, einer Regelung überdies, die nach Verschärfung der Krise noch strenger zu fassen war, so daß nicht davon die Rede sein kann, die Entscheidung 234/84 habe — wie die Klägerin meint — eine Rückkehr zu wirtschaftlichem und finanziellem Gleichgewicht der Unternehmen ermöglichen sollen. Würde.man demgegenüber der Auffassung der Klägerin folgen und von der Maßgeblichkeit der nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der späteren Quotenregelung ausgehen, so brächte dies zweifellos eine unerträgliche Einengung der für die Krisenbewältigung vorgesehenen Befugnisse mit sich und damit die Gefahr, daß der Krisenmechanismus nicht mehr funktionieren würde. Was zum anderen die angebliche Mißachtung der Ziele des Artikels 3 des EGKS-Vertrages angeht, so ist nicht nur zu bedenken, daß die Kommission nicht gleichzeitig alle diese Ziele in vollem Umfang verfolgen kann (wie in der von der Kommission auf Seite 18 der Klagebeantwortung angeführten Rechtsprechung schon klar gemacht worden ist). Es ist auch nicht zu erkennen, daß die von der Kommission im Rahmen der Entscheidung 234/84 vorgenommene Gewichtung dieser Ziele ermessensmißbräuchlich genannt werden könnte, weil es nicht zu dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Gleichgewicht gekommen ist. Insofern ist die bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Erkenntnis wichtig, daß es der Klägerin keineswegs unmöglich gemacht worden ist, ihre Anlage in Bagnoli in Betrieb zu nehmen, daß diese vielmehr mit Hilfe der Produktionsquoten stillgelegter oder zu schließender Anlagen durchaus wirtschaftlich funktionieren kann. Außerdem wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß in Artikel 3 a die Rede ist von einer geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes; daraus das Erfordernis herzuleiten, es sei jedem Unternehmen in Ansehung jedes Produktes ein angemessener Anteil an seinem nationalen Markt zu sichern, ist also sicherlich nicht angängig.

4. Verletzung der Prinzipien der Solidarität und der Verhältnismäßigkeit

Unter dieser Überschrift hat die Klägerin weiter vorgebracht, die Entscheidung 234/84 sei zu kritisieren, weil sie es nicht ermöglicht, die besondere Lage der Klägerin (was ihre Produktionskapazität angeht und die Tatsache, daß sie ihr Investitionsprogramm nur mit Verzögerung realisieren konnte) zu berücksichtigen. So werde die Klägerin, die Marktanteile verloren habe, in einer nachteiligen Position gehalten. Richtig wäre es statt dessen — auch zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung — gewesen, ihr eine Kapazitätsauslastung nach Maßgabe ihres Marktes in Italien zu ermöglichen. Festzustellen sei demgegenüber aber in Italien (wie auch in Großbritannien) ein negativer Saldo beim Handel mit Walzerzeugnissen (die auch einen Teil der klägerischen Erzeugung ausmachen), während in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland insofern ein positiver Saldo zu erkennen sei. In ihrer Replik hat sie auch noch kritisch angemerkt, für sie sei bei Walzerzeugnissen eine Kapazitätsreduzierung in Höhe von 4,1 Mio t vorgesehen, wogegen entsprechend weitgehende Reduzierungen der Kapazität von deutschen Unternehmen nicht verlangt würden. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung anhand von Statistiken der Kommission noch gezeigt, in welchem Umfang sich — vergleicht man den Zeitraum von Juli 1981 bis Juni 1982 mit den ersten drei Quartalen des Jahres 1984 — der Anteil der italienischen Unternehmen bezüglich der Erzeugnisse der Kategorie I a und II sowohl am italienischen Markt als auch in der Gemeinschaft insgesamt verringert hat.

Dazu ist im einzelnen — soweit dies nicht schon im Zusammenhang mit ähnlichem Vorbringen geschehen ist — noch folgendes anzumerken.

Anzuerkennen ist meines Erachtens, daß sich die Kommission um eine nichtdiskriminierende Verteilung der Folgen der Anpassung der Produktion an die gesunkene Nachfrage mit Recht derart bemüht hat, daß sie Produktionsquoten grundsätzlich nach Maßgabe der tatsächlichen Erzeugung in den Jahren 1977 bis 1980 festgelegt hat. Mit guten Gründen hat sie dagegen in diesem Regime der Berücksichtigung nationaler Märkte keinen Raum gegeben (wozu übrigens im vorliegenden Fall festzuhalten wäre, daß Italien offenbar bei sogenannten langen Erzeugnissen Exportland ist und auf diese Weise ein gewisser Ausgleich dafür erreicht wird, daß sich bei Walzerzeugnissen in Italien tatsächlich ein negativer Saldo ergibt).

Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf den vorgesehenen Kapazitätsabbau, ist weiter von Interesse, daß in diesem Zusammenhang ihre besondere Lage recht wohl berücksichtigt worden ist. Das hat die Kommission im einzelnen gezeigt anhand der dabei in Rechnung gestellten Produkte und namentlich unter Hinweis auf vor 1980 bei ihr getätigte Reduzierungen, die eingerechnet wurden, obwohl sie an sich nicht in Betracht kommen konnten.

Im Hinblick auf den von der Klägerin erhobenen Diskriminierungsvorwurf ist außerdem interessant festzustellen, wie sich die Produktion der Klägerin (auch mit Hilfe zusätzlicher Quoten für die Kategorie I nach Maßgabe der Entscheidung 2794/80) entwickelt hat. Tatsächlich weist sie, wie die Kommission unwidersprochen erklärt hat, (vergleicht man den Zeitraum, für den die Entscheidung 1831/81 maßgeblich war, mit der von der Entscheidung 234/84 beherrschten Periode) gemessen an der Gesamtproduktion eine beträchtliche Zunahme bei der Kategorie I a auf wie auch bei den Kategorien I a bis d zusammengenommen, und dies, obwohl der Verbrauch dieser Erzeugnisse in Italien stärker gesunken ist als der Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt.

Was aber die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angezogenen Statistiken angeht, so ist nach den Einlassungen der Kommission zum einen davon auszugehen, daß sie — die Kommission hat dies im einzelnen erklärt — gewisse Korrekturen verlangen, mit der Folge, daß die Absatzrückgänge italienischer Unternehmen auf dem italienischen Markt und in der Gemeinschaft einen geringeren Umfang aufweisen, als ihn die Klägerin zu erkennen glaubt. Darüber hinaus hat die Kommission nicht nur überzeugend erklärt, wie es zu dem Absatzrückgang italienischer Unternehmen im Gemeinsamen Markt gekommen ist (weil nämlich für italienische Unternehmen weniger zusätzliche Quoten im Hinblick auf die Herstellung geschweißter Röhren beantragt worden sind als für Unternehmen in anderen Ländern); sie hat auch deutlich gemacht, daß das von der Klägerin anhand der erwähnten Statistiken aufgezeigte Phänomen wohl eher aufgrund des Artikels 15 B der Entscheidung 234/84 zu erfassen ist (der bekanntlich im Falle beträchtlicher Änderungen herkömmlicher Lieferungen besondere Maßnahmen vorsieht).

Auch der soeben behandelte Klagegrund mit seinen verschiedenen zum Teil schwer faßbaren und qualifizierbaren Details kann somit keinen Anlaß geben, die Entscheidung 234/84 für rechtswidrig zu erklären.

5. Rechtsverletzung (was wohl Mißachtung des Artikels 58 des Montanvertrags und anderer Vorschriften dieses Vertrags bedeutet)

Dieser Klagegrund wurde in der Replik nicht mehr erwähnt, und dies berechtigt wohl zu dem Schluß, daß ihn die Klägerin fallengelassen hat (vielleicht auf den Einwand der Kommission hin, es handle sich insoweit, da eine Subsumption unter Ermessensmißbrauch ausscheidet, um ein nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 2 des Montanvertrages unzulässiges Argument).

Sollte es sich aber nicht so verhalten (im Rahmen des zweiten Verfahrens war die Klägerin ja nicht auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs beschränkt), so wäre freilich ohne weiteres festzustellen, daß die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente keine neuen Aspekte aufweisen. Im wesentlichen wurde nämlich nur geltend gemacht, der Artikel 58 (wie auch der Artikel 54) des Montanvertrages rechtfertige nicht ein Verbot der Erzeugung oder ein Verbot, neue Anlagen zu konstruieren und in Betrieb zu nehmen. Hierzu ist tatsächlich alles Notwendige bereits in anderem Zusammenhang gesagt worden, wo insbesondere festzustellen war, daß das von der Klägerin befürchtete Resultat auch ohne zusätzliche Quoten für die Anlage in Bagnoli nicht unausweichlich ist, eben weil dieser Betrieb unter Verwendung der Vergleichsproduktionen stillgelegter oder stillzulegender Anlagen durchaus befriedigend funktionieren kann. Außerdem hat die Kommission mit Recht an die einschlägige Rechtsprechung (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 311/81 und 30/82, Slg. 1983, 1569) erinnert, wo betont wurde, es sei nicht Zweck des Artikels 58 des EGKS-Vertrages, eine angemessene Auslastung der Produktionskapazität der Unternehmen zu garantieren, weil es nämlich durch diese Bestimmung den Unternehmen nicht ermöglicht werden soll, sich in einer Krise den Konsequenzen ihrer früheren Investirions- und Produktionsentscheidungen zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß bei diesen die wirtschaftliche Entwicklung nicht richtig eingeschätzt worden war (Randnr. 25).

6. Begründungsmangel

Ebenso kurz kann ich mich fassen in bezug auf den letzten Klagegrund, mit dem bemängelt wird, daß keine Begründung gegeben worden sei für die Beseitigung der Anpassungsvorschrift, wie sie sich in Artikel 15 der Entscheidung 1696/82 fand.

Hierzu genügt an sich die Feststellung, daß es zu dieser Beseitigung schon in der der Entscheidung 234/84 vorausgehenden Entscheidung gekommen ist, so daß kein Anlaß bestand, auf diesen Vorgang in der Begründung der Entscheidung 234/84 einzugehen. Darüber hinaus hat die Kommission gezeigt, daß zu dem Entwurf der Entscheidung (aus dem dann die Entscheidung 2177/83 geworden ist) die Stellungnahme der Unternehmen — bei zahlreichen Kontakten mit Vertretern von Eurofer — eingeholt wurde. Dabei sei — unter Anführung von Gründen — auch auf die Absicht hingewiesen worden, die erwähnte Anpassungsregel zu eliminieren, und dies sei auch in der Mitteilung an den Rat erwähnt worden. Von einem Begründungsmangel könnte somit wohl nicht einmal in Ansehung der der Entscheidung 234/84 vorausgehenden Entscheidung gesprochen werden.

7.

Insgesamt ist danach festzuhalten, daß die Entscheidung 234/84 nicht deswegen fehlerhaft genannt werden kann, weil sie keine Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion der Klägerin im Hinblick auf die Inbetriebnahme ihres Walzwerkes in Bagnoli vorsieht. Dies bedeutet zugleich, daß der Hauptklageantrag der Rechtssache 63/84 unbegründet ist wie auch der Hauptklageantrag der Rechtssache 147/84.

III — Zu den übrigen Klageanträgen

1. Anordnimg von Maßnahmen nach Artikel 34 des EGKS-Vertrages (Rechtssache 63/84)

Als solche Maßnahmen kommen in Betracht bei Nichtigerklärung eines angegriffenen Aktes die Zurückverweisung der Sache an die Kommission sowie die Feststellung, daß ein derartiger Akt mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist.

Offensichtlich scheidet die Zurückverweisung im vorliegenden Fall aus, eben weil für eine Nichtigerklärung der Entscheidung 234/84 kein Anlaß besteht. Was andererseits die an zweiter Stelle genannte Maßnahme angeht, so stehen wir vor der Erkenntnis, daß zu der Feststellung eines die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers nichts vorgebracht worden ist. Eine derartige Maßnahme scheint also wohl nicht gemeint zu sein. Wäre sie es aber, so ergäbe sich nach der Feststellung, daß die Entscheidung 234/84 nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, auch die weitere, daß eine Haftung der Gemeinschaft wegen dieses Aktes grundsätzlich ausscheidet.

Es bleibt demnach nur die Schlußfolgerung, daß der zusätzliche, in der Rechtssache 63/84 gestellte Antrag offensichtlich ins Leere läuft.

2. Feststellung, daß die Kommission zur Entschädigung der Klägerin verpflichtet ist (Rechtssache 147/84)

Sollte mit dem dahin lautenden Antrag gemeint sein eine gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Montanvertrages zu treffende Feststellung, so wäre ohne weiteres klar, daß sie nicht getroffen werden kann. Die Klägerin beruft sich dafür nämlich allein auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 234/84, und insofern hat sich gezeigt, daß sie nicht vorliegt.

Sollte aber gemeint sein eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 34 Absatz 2 des EGKS-Vertrages, so wäre dazu festzuhalten, daß sie überhaupt erst möglich ist, wenn die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen ergreift, die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergeben. Ein solcher Antrag kann also sicher nicht gleichzeitig mit einem Annullierungsantrag formuliert werden, und dies — anders als die Klägerin meint — auch nicht in Form eines bedingten Antrages.

Der in der Rechtssache 147/84 zusätzlich formulierte Antrag kann somit gleichfalls nicht erfolgreich sein.

C. Nach alledem bleibt mir nur vorzuschlagen, die Klagen als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.