Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.06.1985 – C-248/84
ECLI:EU:C:1985:258
In der Rechtssache 248/84 R
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat M. Seidel, Beistand: Professor R. Lukes, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der Entscheidung 85/12 der Kommission vom 23. Juli 1984 — K(84)1272 — über das regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Antragstellerin hat am 16. Oktober 1984 eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung 85/12 der Kommission vom 23. Juli 1984 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen (regionales Wirtschaftsförderungsprogramm) in der Fassung des Runderlasses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Juni 1982 in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen nach dem 30. Juni 1985 untersagt.
2 Mit Antragsschrift, die am 15. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt die Antragstellerin, den Vollzug dieser Kommissionsentscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache auszusetzen.
3 Die Antragstellerin macht geltend, wenn diese — relativ geringen — Investitionsbeihilfen in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen vom 30. Juni 1985 an unzulässig wären, würde sich die wirtschaftsstrukturelle Problemlage in den betreffenden beiden Arbeitsmarktregionen weiter und noch stärker verschlechtern.
4 Bei Anwendung der Kommissionsentscheidung entstünden nicht nur für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Förderungsmaßnahmen unzulässig würden, sondern auch für die Kommunen in den beiden Arbeitsmarktregionen sowie für deren Bewohner erhebliche Nachteile. Die gegenwärtig bereits schlechte Arbeitsmarktlage werde sich weiter verschärfen.
5 Die zu erwartenden Nachteile könnten nicht ausgeglichen werden, wenn der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgeben sollte, denn die Betriebe hätten dann ihre Investitionsvorhaben entweder bereits aufgegeben oder anderweitig verwirklicht. Andererseits ergebe eine Interessenabwägung, daß selbst dann, wenn der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache nicht stattgeben würde, durch eine spätere Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung für die Gemeinschaft keine Nachteile eintreten würden. Die Kommission habe jedenfalls bereits vorgesehen, daß die Entscheidung nicht sofort, sondern erst zum 30. Juni 1985 wirksam werden solle.
6 Die beantragte Aussetzung des Vollzugs präjudiziere das Urteil des Gerichtshofes nicht. Die beantragte Entscheidung über die Fristverlängerung betreffe lediglich den Zeitpunkt, in dem die Kommissionsentscheidung wirksam werde, und nicht die Gültigkeit dieser Entscheidung.
7 Die Kommission trägt vor, die befristete Weitergeltung einer von ihr untersagten Beihilfe komme nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nur für eine bestehende Beihilferegelung in Betracht, nicht aber für eine anmeldepflichtige beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe. Dies habe konkret zur Folge, daß die Untersagung der Gewährung der von dem Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Beihilfen nach dem 30. Juni 1985 die Fortgeltung der Beihilferegelung bis zu diesem Zeitpunkt nur bis zum Höchstsatz der bereits gewährten Beihilfen zulasse, also bis zu 7,5 %, nicht aber für die beabsichtigte Erhöhung der Beihilfehöchstsätze um 2,5 %. Diese Erhöhung werde durch die angefochtene Entscheidung ohne Übergangsfrist verboten.
8 Im übrigen dürften die Beihilfen auch nach dem 30. Juni 1985 gewährt werden, sofern der Beihilfeantrag bis zu diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingehe. Außerdem könnten diese Behörden Beihilfeanträge auch nach dem 30. Juni 1985 entgegennehmen und sie im Falle der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rückwirkend genehmigen. Die Entscheidung: der Kommission sei den interessierten Kreisen bekannt. Diese Kenntnis habe zur Konzentration von Anträgen auf die Zeit vor dem Ablauf der Frist und zu einer Vorwegnahme von Beihilfeprojekten geführt.
9 Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sei eine Beihilfe von höchstens 7,5 % für die Investitionsentscheidungen der Unternehmen nicht allein ausschlaggebend. Da der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Zahl der nach dem 30. Juni 1985 zu erwartenden Investitionsvorhaben nicht spürbar vermindern könne, vermöge er auch keinen schweren und unwiderruflichen Schaden bei den betroffenen Kommunen und deren Einwohnern hervorzurufen. Die Antragsgegnerin trägt hilfsweise vor, daß die Antragstellerin keine weitere Verschlechterung der ungünstigen Wirtschaftsstruktur belegt habe. Jedenfalls ziele die Berufung der Antragstellerin auf die Fortdauer der ungünstigen wirtschaftsstrukturellen Problemlage auf die Vorwegnahme der Entscheidung zur Hauptsache ab.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die beantragte einstweilige Anordnung in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß zur Vermeidung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist.
11 Die Antragstellerin hat nicht überzeugend dargetan, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Sie hat im Gegenteil erklärt, daß die in Rede stehenden Regionalbeihilfen für die Investitionsentscheidungen der Unternehmen nicht allein ausschlaggebend seien. Die angefochtene Entscheidung räumt den deutschen Behörden und den Unternehmen außerdem eine einjährige Frist zur Anpassung an den Wegfall der Beihilfe ein und läßt ferner die Gewährung der Beihilfe auch nach dem 30. Juni 1985 zu, wenn der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt gestellt wird. Im übrigen konnten die Vertreter der Bundesregierung nicht nachweisen, daß es bedeutende Investitionsvorhaben gibt, deren Verwirklichung in naher Zukunft durch das Beihilfeverbot verhindert würde.
12 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führt.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.