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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-124/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:267
In der Rechtssache 124/84
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
H. Spitta & Co., Frankfurt am Main,
gegen
Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 932/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rindfleisch aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im folgenden AKP-Staaten) festgesetzten Senkungsbetrags für Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs auf 143,956 RE
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Erklärungen abgegeben haben :
Firma H. Spitta & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Hilmar Nehm, Köln,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Bernhard Jansen,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 25. April 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1984, eine Frage nach der Gültigkeit einer Vorschrift der Verordnung Nr. 932/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rindfleisch aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (ABl. L 109, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, der die Bestimmung der Abschöpfung betrifft, die bei der Einfuhr einer Partie gewürzten und gefrorenen Rindfleischs der Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa mit Ursprung in Madagaskar anwendbar ist.
Zum rechtlichen Rahmen
3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des am 28. Februar 1975 in Lomé geschlossenen AKP—EWG-Abkommens (Verordnung Nr. 199/76 des Rates vom 30. Januar 1976 über den Abschluß des Abkommens, ABl. L 25, S. 1) sieht für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, die einer gemeinsamen Marktorganisation oder aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, eine Regelung für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft vor, die günstiger ist als die allgemeine Regelung.
4 Aufgrund dieser Verpflichtung wurde durch die Verordnung Nr. 1599/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten (ABl. L 166, S. 67) die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die auf der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) beruht, zugunsten der Einfuhren von Rindfleisch mit Ursprung in den AKP-Staaten geändert. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1599/75 sind die Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, von allen Zöllen befreit; außerdem werden nach dieser Vorschrift die anderen Einfuhrbelastungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um einen Betrag gesenkt, den die Kommission vierteljährlich festsetzt und der sich auf 90 % des durchschnittlichen Betrages der in einem Bezugszeitraum erhobenen Einfuhrbelastung beläuft (Senkungsbetrag) Die Senkung nach dieser Vorschrift findet auf Einfuhren Anwendung, bei denen der Importeur nachweist, daß vom Ausfuhrstaat eine Ausfuhrabgabe erhoben wurde, die sich auf einen dieser Senkung entsprechenden Betrag beläuft. Nach derselben Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung Nr. 805/68 erlassen, d. h. durch die Kommission nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren. Die zitierten Vorschriften wurden in den Artikeln 1 und 3 der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 329, S. 4) beibehalten.
5 Die Kommission legte in ihrer Verordnung Nr. 3376/75 vom 23. Dezember 1975 (ABl. L 333, S. 44), die wiederum durch die Verordnung Nr. 3136/76 vom 22. Dezember 1976 (ABl. L 353, S. 40) geändert wurde, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3328/75 des Rates fest. Nach Artikel 4 dieser beiden aufeinanderfolgenden Verordnungen teilte die Kommission die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Senkungsbeträge in zwei Gruppen; die eine umfaßte Irland und das Vereinigte Königreich, die andere die übrigen Mitgliedstaaten. Für letztere Staaten war der Senkungsbetrag gleich 90 % des Betrages, der sich ergibt, wenn der Abschöpfungsbetrag — gegebenenfalls — berichtigt wird um den Währungsausgleichsbetrag für Frankreich.
6 Diese Regelung wird in der vierten und fünften Begründungserwägung der Präambel der Verordnung Nr. 3376/75 erläutert. Die Kommission stellt dort zunächst fest, daß die von der Abschöpfung abhängigen Einfuhrabgaben je nach Mitgliedstaat aufgrund der Auswirkung der Beitrittsausgleichsbeträge für die einen und der Währungsausgleichsbeträge für die anderen unterschiedlich sein könnten, und erklärt sodann, daß eine exakte Anwendung der Beträge ... zu komplizierten Verwaltungsmaßnahmen führen und die betreffenden Drittländer zur Erhebung unterschiedlicher Beträge je nach dem Bestimmungsland in der Gemeinschaft zwingen würde. Weiter heißt es dort: Infolgedessen empfiehlt sich eine Pauschalberechnung der Beträge unter Festlegung von nicht mehr als zwei Regionen in der Gemeinschaft, nämlich einerseits die neuen Mitgliedstaaten, die noch die Beitrittsausgleichsbeträge anwenden, andererseits die übrigen Mitgliedstaaten, und dabei für jede dieser beiden Regionen die Zugrundelegung der für die Einfuhr desjenigen Mitgliedstaats geltenden Ausgleichsbeträge, der jeweils die größten Mengen der betreffenden Einfuhr aufnimmt. Diese Beträge dürften dann auch nahe beim Durchschnitt der für die einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Ausgleichsbeträge liegen.
7 Bei diesem Stand der gemeinschaftsrechtlichen Entwicklung wurde die Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, S. 1) erlassen, um das Warenverzeichnis in Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 sowie die dazugehörigen Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs zu ändern. Diese Verordnung hat die Tarifstelle 16.03 B III b 1, die eine Gruppe von bis dahin von der Abschöpfung befreiten Fleischzubereitungen umfaßte, in zwei Tarifstellen unterteilt, die wie folgt lauten:
16.02 B III b 1 aa, Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend, nicht gegart und
16.02 B III b 1 bb, Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend, andere.
8 Die Gliederung der Liste in Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 wurde dahin gehend geändert, daß die erstgenannte Tarifstelle (aa), das heißt die Zubereitungen von nicht gegartem Rindfleisch, unter die einer Abschöpfung bei der Einfuhr unterliegenden Erzeugnisse eingereiht wurde, während die andere Tarif stelle (bb), also die gegarten Zubereitungen, den von der Abschöpfung freigestellten Positionen zugeordnet wurde.
9 Kurze Zeit nach diesen tariflichen Änderungen setzte die Kommission am 29. April 1977 die Verordnung Nr. 932/77 in Kraft, die Gegenstand der Vorlagefrage des Finanzgerichts ist. Der Anhang zu dieser Verordnung enthält entsprechend den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3376/75 zwei Spalten, von denen die erste die Senkungsbeträge für Irland und das Vereinigte Königreich und die zweite die für die anderen Mitgliedstaaten angibt. Für die letzteren beläuft sich dieser Betrag bei der Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa auf 143,956 RE je 100 kg. Wie oben ausgeführt, sind dies 90 % des Betrages, der sich ergibt, wenn der Abschöpfungsbetrag um den Währungsausgleichsbetrag für Frankreich berichtigt wird.
10 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 622/78 vom 30. März 1978 (ABl. L 84, S. 15) nach den Ereignissen in dieser Rechtssache den Artikel 4 der Verordnung Nr. 3376/75 geändert hat. Nach dieser Vorschrift ist der Senkungsbetrag nunmehr gleich 90 % des Betrages, der sich ergibt, wenn der Abschöpfungssatz gegebenenfalls um den Währungsausgleichsbetrag berichtigt wird, der in dem Einfuhrmitgliedstaat gilt. Diese Änderung der Regelung wird in der zweiten, dritten und fünften Begründungserwägung der Präambel der neuen Verordnung wie folgt erläutert: Nach dem Hinweis, daß bei der Berechnung der Beträge, um welche die Einfuhrabgabe auf die fraglichen Erzeugnisse gesenkt wird, ... zur Zeit nur zwischen zwei Gebieten der Gemeinschaft unterschieden [wird], führt die Kommission aus, es sei zweckmäßig, diesen Betrag künftig für jeden Mitgliedstaat getrennt zu errechnen und dabei den bei der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Währungsausgleichsbetrag zu berücksichtigen. Wie die Kommission weiter darlegt, setzt sich der Betrag der Senkung ... aus Bestandteilen der Abschöpfung und aus Währungsausgleichsbeträgen zusammen. Da die Festsetzung dieser Bestandteile in Rechnungseinheiten dem Ausfuhrland Schwierigkeiten in bezug auf den hierbei anzuwendenden Umrechnungskurs bringen könne, empfehle es sich außerdem, nunmehr den Senkungsbetrag für jeden Bestimmungsmitgliedstaat in Landeswährung festzusetzen. Dabei sei derjenige Senkungsbetrag in Betracht zu ziehen, der im Zeitpunkt der Ausfuhr gelte.
Zum Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht
11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Firma H. Spitta & Co., handelt mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und führt unter anderem Rindfleischzubereitungen aus Madagaskar ein. Wie den Akten zu entnehmen ist, kaufte sie im Jahre 1976 in Madagaskar eine Partie von 1000 Tonnen gewürztem Rindfleisch, ohne Knochen, das'seinerzeit unter die Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs fiel. Da die Zollabfertigung bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland erst am 24. und 25. Mai 1977 erfolgte, das heißt nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 425/77, wurde die Ware unter die neue Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa eingeordnet und somit einer nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 932/77 festgesetzten Abschöpfung unterworfen. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Hessischen Finanzgericht, mit der sie sich gegen die Erhebung der in dieser Weise festgesetzten Abschöpfung wandte.
12 Vor dem Finanzgericht trug die Klägerin neben anderen Rügen, die. nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor, die Art der Berechnung des Senkungsbetrags nach der Verordnung Nr. 932/77 entspreche nicht der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates, die eine Senkung der Einfuhrbelastung um 90 % des durchschnittlichen Betrages der in dem betreffenden Zeitraum erhobenen Einfuhrbelastung vorsehe.
13 Zur Entscheidung über diese Rüge hat das Hessische Finanzgericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Festsetzung des Senkungsbetrags für die Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa auf 143,956 RE durch die Verordnung Nr. 932/77 der Kommission gültig ist.
14 In seinem Vorlagebeschluß äußert das Finanzgericht im Anschluß an Vergleichsberechnungen über die Festsetzung der Senkungsbeträge in drei Mitgliedstaaten (Frankreich, Vereinigtes Königreich und Deutschland) Zweifel, ob die von der Verordnung Nr. 932/77 vorgeschriebene Berechnungsweise zu dem in der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates genannten Ziel führt, nämlich zu einer tatsächlichen Senkung der Einfuhrbelastung in Deutschland um 90 %. Das Finanzgericht meint, das abweichende Ergebnis der Berechnungen sei nicht die Folge eines Rechenfehlers, sondern es beruhe auf dem Prinzip der Verordnung Nr. 3376/75 der Kommission, wonach zwischen zwei Gebieten in der Gemeinschaft unterschieden werde, von denen das eine Irland und das Vereinigte Königreich und das andere die übrigen Mitgliedstaaten umfasse. Das Finanzgericht weist darauf hin, daß die Kommission durch ihre Verordnung Nr. 622/78 eine differenziertere Berechnung der Senkungsbeträge eingeführt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob die Verordnung Nr. 932/77 nicht gegen die Verordnung Nr. 3328/75 des Rates verstoße, da sie für Deutschland zur Festsetzung einer Abschöpfung führe, die den Restbetrag in Höhe von 10 % der Einfuhrbelastung erheblich überschreite, und ob die streitige Verordnung nicht außerdem das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EWG-Vertrag verletze.
Zur Frage der Gültigkeit
15 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vor dem Gerichtshof ihre Argumentation näher begründet, die sie bereits vor dem Finanzgericht vorgetragen hatte. Sie hat sich um den Nachweis bemüht, daß unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Währungsausgleichsbeträgen die verbleibende Einfuhrbelastung in Deutschland dreimal so hoch sei, wie sie hätte sein dürfen, wenn der Senkungsbetrag die von der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates vorgeschriebene Höhe von 90 % eingehalten hätte. Daß die Kommission den für Frankreich gültigen Senkungsbetrag auf sämtliche Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs) erstreckt habe, habe unter diesen Umständen zu einem Wettbewerbsnachteil für die deutschen Importeure geführt. Nur die Festsetzung differenzierter Senkungsbeträge für die einzelnen Mitgliedstaaten — wie dies später durch die Verordnung Nr. 622/78 geschehen sei — hätte eine Berechnung der Senkungsbeträge ermöglicht, die im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates gestanden hätte. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ersucht daher den Gerichtshof, die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 932/77 festzustellen und in seiner Entscheidung einen Prozentsatz des Senkungsbetrags anzugeben, der den Erfordernissen der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates entspricht.
16 Die Kommission verteidigt die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen damit, daß sie bei der Durchführung der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates über einen wirtschaftlichen Beurteilungsspielraum verfüge, der es ihr gestattet habe, im Interesse einer Vereinfachung der Förmlichkeiten, die in den AKP-Staaten bei der Ausfuhr zu erfüllen seien, die Senkungsbeträge pauschal festzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Verordnung seien der Kommission bei der betreffenden Ware nur Exportströme nach Frankreich und dem Vereinigten Königreich bekannt gewesen. Sie sei daher davon ausgegangen, daß die Einfuhrbelastüng in diesen beiden Staaten für die Gesamtheit der durch die Verordnung Nr. 3376/75 in zwei Gruppen unterteilten Mitgliedstaaten repräsentativ sei. Nachdem sich in der Folgezeit gezeigt habe, daß es Exportströme auch in andere Mitgliedstaaten gebe, habe sie mit ihrer Verordnung Nr. 622/78 eine differenziertere Regelung eingeführt.
17 Die Senkungsbeträge seien nicht im Interesse der Importeure eingeführt worden, sondern im Interesse der AKP-Staaten, um ihnen den überwiegenden Teil der Einnahmen aus den Abschöpfungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zukommen zu lassen. Die Regelung sei jedenfalls so ausgestaltet, daß der Importeur die gesamte Einfuhrbelastung träge, das heißt die um die für den Bestimmungsmitgliedstaat gültigen Währungsausgleichsbeträge berichtigte Abschöpfung. Diesem Zweck diene die zweite Voraussetzung in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates, wonach der Importeur, um in den Genuß der Senkung der Einfuhrbelastung zu kommen, nachweisen müsse, daß das Ausfuhrland eine dem Senkungsbetrag entsprechende Abgabe erhoben habe.
18 Um diese Frage zu entscheiden, ist zunächst auf den Wortlaut der Verordnung Nr. 3328/75 des Rates hinzuweisen, deren Artikel 1 wie folgt lautet:
1) Die Einfuhrbelastung bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten wird ... um einen Betrag gesenkt, den die Kommission vierteljährlich festsetzt und der sich auf 90 % des durchschnittlichen Betrages der in einem Bezugszeitraum erhobenen Einfuhrbelastung beläuft.
2) Absatz 1 findet nur auf Einfuhren Anwendung, bei denen der Importeur nachweist, daß vom Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe erhoben wurde, die sich auf einen der Senkung im Sinne dieses Absatzes entsprechenden Betrag beläuft.
19 Das Finanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Fall entscheidend darauf ankomme, ob die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 3376/75 zwischen zwei Gebieten in der Gemeinschaft in der Weise unterscheiden durfte, daß sie die französischen Verhältnisse als repräsentativ für sämtliche Mitgliedstaaten außer Irland und dem Vereinigten Königreich auswählte, obwohl dies zur Folge hatte, daß für die Bundesrepublik Deutschland der verbleibende Betrag der Einfuhrbelastung die 10 % überstieg, auf die sich die Abgabenerhebung bei der Einfuhr beschränken sollte.
20 Auf diese Frage ist zu antworten, daß unter den gegebenen Umständen die Methode der Kommission nicht zu beanstanden ist, durch die pragmatisch für die gesamte Gemeinschaft (außer Irland und dem Vereinigten Königreich) die Einfuhrbelastung in dem Mitgliedstaat zugrunde gelegt wurde, zu dem es allein, soweit seinerzeit bekannt war, tatsächliche Handelsströme gab, mit der Folge, daß im ausführenden AKP-Staat ein einziger Abschöpfungssatz anzuwenden war.
21 Wenn dieses System auch dazu führt, daß bei Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland der vom Ausfuhrland einbehaltene Teil der Abschöpfung unter den als Senkungsbetrag vorgesehenen Satz von 90 °/o fiel und die Abgabenerhebung des Einfuhrmitgliedstaats sich entsprechend erhöhte, so vermindert dies zwar, wie die Kommission dargelegt hat, die Einnahme des betroffenen AKP-Staats, läßt aber die Gesamtbelastung des Importeurs unverändert. Dieser mußte nämlich in keinem Fall insgesamt mehr als die Einfuhrabgaben entrichten, die sich aus der um die Währungsausgleichsbeträge berichtigten Abschöpfung ergaben. Der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3328/75 verlangte Nachweis des Betrages der vom Ausfuhrland erhobenen Ausfuhrabgabe stellt sicher, daß vom Importeur in keinem Fall ein Gesamtbetrag gefordert wurde, der die von den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehenen Einfuhrabgaben, das heißt die um die Währungsausgleichsbeträge berichtigte Abschöpfung, überschritt.
22 Nach alledem kann die von der Klägerin angefochtene Regelung nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Importeuren der Gemeinschaft führen, da diese Bedingungen durch die Festsetzung der anhand der Währungsausgleichsbeträge berichtigten Abschöpfungen bestimmt werden. Das von der Kommission eingeführte System läßt daher keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EWG-Vertrag erkennen.
23 Dem Finanzgericht ist somit zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 932/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rindfleisch aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean beeinträchtigen könnte.
24 Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der bei der Ausfuhr der betreffenden Partien Rindfleisch eventuell gezahlten Abgabe, die einen Anspruch auf Anwendung der Senkungsbeträge begründet — zu dieser Frage enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keine verläßlichen Angaben —, insgesamt einen Betrag gezahlt hat, der die Einfuhrabgaben überschreitet, die aufgrund der zum Zeitpunkt der betreffenden Einfuhr geltenden Regelung festgesetzt waren.
Kosten
25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 25. April 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 932/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rindfleisch aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean beeinträchtigen könnte.