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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-94/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:264

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 94/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Lüttich in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Office national de l'emploi

gegen

Joszef Deak

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Office national de l'emploi, Beklagter und Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt G. Lewalle, Lüttich,

der Kläger und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt André, Lüttich,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts am 7. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 27. März 1984, das am 5. April 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung des Office national de l'emploi, Beklagter und Berufungskläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter), geht, dem Kläger und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) das Überbrückungsgeld zu gewähren, auf das junge Arbeitnehmer, die nach Abschluß ihrer Schulausbildung oder ihrer Lehre keine Arbeit gefunden haben, nach belgischem Recht Anspruch haben.

3 Der Kläger, der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt in Belgien bei seiner Mutter, die Italienerin und im belgischen Hoheitsgebiet als Arbeitnehmerin beschäftigt ist.

4 Die Weigerung, dem Kläger das Überbrückungsgeld zu gewähren, wurde mit seiner ungarischen Staatsangehörigkeit begründet, da diese Leistung ausländischen Arbeitnehmern und Staatenlosen nach den anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften nur im Rahmen eines internationalen Übereinkommens gewährt werde. Zwischen Ungarn und Belgien besteht auf diesem Gebiet kein Übereinkommen.

5 Der Kläger focht die ablehnende Entscheidung vor dem Tribunal du travail Lüttich an. Er obsiegte in der ersten Instanz, da das Gericht der Auffassung war, daß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 es ermögliche, auf den Kläger wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, die Rechtsvorschriften seines Wohnortstaats unter denselben Voraussetzungen anzuwenden wie auf die Angehörigen des Wohnortstaats.

6 Die auf die Berufung des Beklagten mit dem Rechtsstreit befaßte Cour du travail Lüttich hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zu Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß jemand, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, allein aufgrund der Tatsache, daß seine Mutter Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist, in den Genuß der belgischen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosigkeit kommen kann, und zwar aufgrund der Worte sowie für deren Familienangehörige in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung?

II. Falls jemand, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, durch die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in den Genuß der belgischen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosigkeit kommt, ist dann aufgrund des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes Artikel 124 des belgischen Arrêté royal relatif à l'emploi et au chômage vom 20. Dezember 1963 (königliche Verordnung über die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit) auf ihn anwendbar, wonach ehemalige Schüler oder Studenten, die noch keine Arbeit gefunden haben, Anspruch auf ein Überbrückungsgeld haben? Gilt dies, obgleich Artikel 67 der Verordnung offensichtlich eine derartige Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorsieht?

7 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, auf den das nationale Gericht Bezug nimmt, lautet wie folgt:

Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

8 Da die Familienangehörigen des Angehörigen eines Mitgliedstaats zu den Personen gehören, für die die Verordnung Nr. 1408/71 gilt, haben sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung die gleichen Rechte ... aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

9 Zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst klarzustellen, auf welche Leistungen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist, nach der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch haben.

10 Insoweit haben der Beklagte und die Kommission, die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht haben, auf das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) Bezug genommen.

11 Die Kommission weist darauf hin, daß dieses Urteil eine deutliche Unterscheidung zwischen den Arbeitnehmern einerseits und ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen andererseits trifft. Während die zur ersten Gruppe gehörigen Personen Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 aus eigenem Recht geltend machen könnten, stünden den zur zweiten Gruppe gehörigen Personen nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person abgeleitet hätten.

12 Die im vorliegenden Fall vom Kläger beanspruchte Vergünstigung sei keine Leistung, auf die er als Familienangehöriger eines arbeitslosen Wanderarbeitnehmers Anspruch habe, da sie kein Recht sei, das sich aus der Stellung seiner Mutter als Wanderarbeitnehmerin ergebe. Nach den belgischen Rechtsvorschriften stehe das Überbrückungsgeld den jungen Arbeitslosen als solchen, nicht als Familienangehörigen eines Arbeitnehmers zu. Die Kommission schlägt deshalb vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen.

13 Der Beklagte teilt im wesentlichen die Auffassung der Kommission zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71.

14 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus dem vorgenannten Urteil vom 23. November 1976 namentlich für die Arbeitslosenunterstützung ergibt, die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nur auf diejenigen Leistungen Anspruch haben, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zugunsten der Familienangehörigen arbeitsloser Arbeitnehmer vorgesehen sind.

15 Bei dem vom vorlegenden Gericht genannten Überbrückungsgeld handelt es sich um eine Leistung, die jungen Arbeitslosen aufgrund ihrer persönlichen Lage und nicht deshalb gewährt wird, weil sie Familienangehörige eines Arbeitnehmers sind.

16 Daraus folgt, daß der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, nicht unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1408/71, namentlich deren Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1, die Gewährung des Überbrückungsgeldes verlangen kann, das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, für junge Arbeitslose vorgesehen ist.

17 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts, da diese nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage durch den Gerichtshof gestellt worden ist.

18 Um jedoch alle Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beantworten, deren Klärung dem nationalen Gericht bei der Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits dient, ist noch eine andere Frage zu prüfen, die im Laufe des Verfahrens aufgeworfen worden ist und die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) betrifft.

19 Die Kommission hat dazu die Auffassung vertreten, daß das von dem nationalen Gericht genannte Überbrückungsgeld eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Vorschrift darstelle und deshalb den Kindern eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Nationalität gewährt werden müsse. Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren lediglich mündliche Erklärungen abgegeben hat, hat sich ebenfalls in diesem Sinne ausgesprochen. Der Beklagte hat erklärt, er habe insoweit keine Erklärungen abzugeben.

20 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

21 Wie der Gerichtshof wiederholt (zuletzt in seinem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973) entschieden hat, umfaßt der Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtem.

22 Ferner geht aus den Urteilen vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057) hervor, daß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls bezweckt, die Diskriminierung der Verwandten absteigender Linie, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern.

23 Andernfalls sähe sich nämlich der Arbeitnehmer, der seinen Kindern den Bezug der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung junger Arbeitsloser vorgesehenen Leistungen sichern möchte, veranlaßt, nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat, wenn dieser Staat seinen Kindern aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit die Gewährung dieser Leistungen verweigern könnte. Dieses Ergebnis widerspräche, wie in dem Urteil vom 16. Dezember 1976 ausgeführt wird, dem mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verfolgten Ziel unter anderem deshalb, weil der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen kraft dieses Grundsatzes das Recht haben, unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 (ABl. 1970, L 142, S. 24) festgelegten Voraussetzungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

24 Somit ist ein Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht berechtigt, den Kindern eines die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzend Arbeitnehmers, denen dieser Unterhalt gewährt, Leistungen, die in seinen Rechtsvorschriften zugunsten junger Arbeitsloser vorgesehen sind, deshalb zu verweigern, weil sie Ausländer sind.

25 Das gilt auch dann, wenn das Kind wie in dem vom vorlegenden Gericht dargelegten Fall nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, sondern eines Drittstaats ist.

26 Tatsächlich ist, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 für die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmer und mittelbar für ihre Familienangehörigen gilt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen anwendbar. Dies wird ausdrücklich durch den Wortlaut des Artikels 11 dieser Verordnung bestätigt, nach dem der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht haben, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

27 Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind somit wie folgt zu beantworten: Der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, kann nicht unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1408/71, namentlich deren Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1, die Gewährung des Überbrückungsgeldes verlangen, das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, für junge Arbeitslose vorgesehen ist. Eine derartige Leistung stellt jedoch eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar.

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 27. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, kann nicht unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1408/71, namentlich deren Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1, die Gewährung des Überbrückungsgeldes verlangen, das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, für junge Arbeitslose vorgesehen ist. Eine derartige Leistung stellt jedoch eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar.