Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1985 – C-125/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:276
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 26. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Rahmen eines Rechtsstreits der Continental Irish Meat Ltd gegen den Minister for Agriculture hat der irische Supreme Court Ihnen eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) vorgelegt. In dieser Vorschrift heißt es: Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von [letzerem] gewährt werden müßte ... Der Ausgleichsbetrag wird mit Hilfe des Kassakurses der betreffenden Währungen umgerechnet, der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellt worden ist. Die ausführenden Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission davon.
Insbesondere sollen Sie darüber entscheiden, ob die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats dann, wenn sie Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2a zahlt, in der gleichen Eigenschaft handelt, wie wenn sie bei der Ausfuhr geschuldete Währungsausgleichsbeträge erhebt.
2. Im Zeitraum von Oktober 1976 bis Juli 1977 führte die Klägerin Rindfleisch, für das Währungsausgleichsbeträge vorgesehen waren, aus Irland in das Vereinigte Königreich und nach Italien aus. Aufgrund dessen entstanden der Klägerin Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten (als der irischen Interventionsstelle) für Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr in Höhe von insgesamt 164337,40 IRL; zugleich erwarb die Klägerin Ansprüche auf Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr in Höhe von 192662,20 UKL gegen das Vereinigte Königreich und von 6293252 LIT gegen Italien. Aufgrund der gemäß Artikel 2a der genannten Verordnung getroffenen Vereinbarungen waren die vom Vereinigten Königreich und Italien als Einfuhrstaaten geschuldeten Währungsausgleichsbeträge von Irland als Ausfuhrstaat zu zahlen. Zwischen dem irischen Pfund und dem Pfund Sterling bestand damals Währungsparität, so daß eine Umrechnung lediglich für die italienische Währung durchgeführt wurde. Am 24. Januar 1978 zahlte der Beklagte an die Klägerin (die sich seit dem 5. Mai 1977 in Liquidation befindet) 32470,25 IRL, entsprechend dem Unterschied zwischen den Beträgen, die er einerseits als Einfuhrausgleichsbetrag zu gewähren und andererseits als Ausfuhrausgleichsbetrag zu erheben hatte. Mit anderen Worten, die Interventionsstelle rechnete gegen die Forderungen der Klägerin mit Gegenforderungen auf.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage und vertrat die Ansicht, der Beklagte sei nicht zur Aufrechnung berechtigt. Bei der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen für Ausfuhren aus Irland handele der Beklagte nämlich als Interventionsstelle, während er bei der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhren als Vertreter der einführenden Mitgliedstaaten tätig werde. Nach irischem Recht sei die Aufrechnung aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsstellungen unwirksam.
Der mit dem Rechtstreit befaßte irische Supreme Court gelangte zu der Ansicht, er könne ohne eine Auslegung des Artikels 2a der Verordnung Nr. 974/71 durch Sie keine Sachentscheidung erlassen. Mit Beschluß vom 21. Februar 1984, hat er daher das Verfahren ausgesetzt und Ihnen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates so auszulegen, daß ein ausführender Mitgliedstaat, der mit einem einführenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Zahlung eines Ausgleichsbetrags getroffen hat, der von dem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, bei der Zahlung oder bei Eingehung der Zahlungsverpflichtung als Vertreter dieses einführenden Mitgliedstaats anzusehen ist?
3. Zum besseren Verständnis der Frage ist es angebracht, einen Blick auf die Regelung über die Währungsausgleichsbeträge, auf die sie sich bezieht, zu werfen. Ich möchte diese Regelung jedoch nur in groben Zügen darstellen, da Sie sie gerade unter Berücksichtigung der Bestimmung, zu der das vorlegende Gericht seine Frage gestellt hat, bereits geprüft haben (siehe die Urteile vom 18. September 1980 in der Rechtssache 795/79, Pesch/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1980, 2705, und vom 1. Oktober 1981 in der Rechtssache 196/80, Anglo-Irish Meat Company Ltd/Landwirtschaftsminister, Slg. 1981, 2263).
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 (ABl. L 50, S. 1) lautet: Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, so werden im Handel mit den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern
a) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt;
b) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.
Im Fall b ist es in der Regel der Ausfuhrstaat, der die entsprechenden Währungsausgleichsbeträge erhebt, sobald die Zollförmlichkeiten erfüllt sind und das Erzeugnis sein Hoheitsgebiet verlassen hat (Artikel 10 Absatz 1 der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975, ABl. L 139, S. 37). Die Einfuhrausgleichsbeträge werden hingegen gewährt, wenn die Zollförmlichkeiten erfüllt sind und die im Mitgliedstaat der Einfuhr zu entrichtenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75). In der Regel werden die Währungsausgleichsbeträge unmittelbar von letzterem Mitgliedstaat ausgezahlt. Wie ich bereits ausgeführt habe, können sich der ausführende und der einführende Mitgliedstaat allerdings gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 darauf verständigen, daß die von letzterem geschuldeten Währungsausgleichsbeträge von ersterem ausgezahlt werden.
Dies ermöglichte eine teilweise Lösung des schwierigen Problems, das sich aus der Anwendung verschiedener Wechselkurse (Agrarkurs oder Haushaltskurs) bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge ergab. Bei diesem Vorgang hatten sich die Mitgliedstaaten nämlich der Agrarwechselkurse bedient, während die WAB dann bei der Verbuchung im Haushalt der Gemeinschaft nach dem System der Goldparität der Währungen der Mitgliedstaaten berechnet wurden. Hieraus ergab sich eine Mehrbelastung für die Gemeinschaft, wenn die Währungsausgleichsbeträge von einem Staat, dessen Währung schwächer bewertet wurde, gewährt wurden und der Agrarwechselkurs niedriger war als der Haushaltskurs. Gerade um diesen Verlust zu begrenzen, ersuchte die Gemeinschaft einige Ausfuhrstaaten, die vom Einfuhrstaat geschuldeten Währungsausgleichsbeträge in den Fällen zu bezahlen, in denen die Währung des Einfuhrstaates schwächer war als ihre eigene.
4. Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung des Vereinigten Königreichs ausgeführt haben, ist die Vorlagefrage so abgefaßt, daß sie den Eindruck erweckt, es werde eine Erläuterung des Begriffs agency im irischen Recht begehrt. Natürlich gestattet Ihnen Artikel 177 EWG-Vertrag nicht die Beantwortung einer derartigen Frage. Hingegen können Sie diese Frage umformulieren und ihr die Gesichtspunkte entnehmen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (siehe u. a. das Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 11/73, Getreide-Import/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1973, 919).
Für mich steht außer Zweifel — auch aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung -, daß das vorlegende Gericht in Wirklichkeit wissen will, ob die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie gemäß Artikel 2a bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat zu gewährende Währungsausgleichsbeträge zahlt, rechtlich in der gleichen Eigenschaft handelt wie bei der Erhebung der Ausfuhrausgleichsbeträge und ob die entsprechenden Beträge infolgedessen gegeneinander aufgerechnet werden können. So ist die Frage richtig formuliert und so muß sie gelöst werden.
5. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr Vorbringen im Ausgangsverfahren wiederholt: Wenn die Interventionsstelle Ausfuhdrausgleichsbeträge erhebe, handele sie im eigenen Namen, wenn sie Einfuhrausgleichsbeträge zahle, handele sie hingegen für Rechnung des einführenden Mitgliedstaats. Mit anderen Worten, das Subjekt der Forderung und der Schuld sei das gleiche, beide würden ihm jedoch aus unterschiedlichen Gründen zugerechnet. Deshalb sei ihre Aufrechnung unzulässig.
Zur Begründung ihrer Ansicht bezieht sich die Klägerin auf Ihre Urteile in den Rechtssachen Pesch und Anglo-Irish Meat. In beiden Urteilen ging es um Probleme bei der zollrechtlichen Tarifierung von bestimmten Waren und um bestimmte Einzelheiten der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen. In der ersten Entscheidung hat der Gerichtshof ausgeführt, daß Artikel 2a dem ausführenden Mitgliedstaat lediglich die Möglichkeit [eröffnet], im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat und für dessen Rechnung den Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr zu zahlen, den der einführende Mitgliedstaat selbst gewähren muß (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). Im zweiten Urteil hat der Gerichtshof dann ausgeführt, daß der ausführende Mitgliedstaat, der nach der Regelung des Artikels 2a ... im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat die von diesem zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, an die von diesem Staat vorgenommene Tarifierung gebunden ist und die vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge nur zu dem Satz zahlen kann, der der von diesem Staat vorgenommenen Tarifierung entspricht (Randnr. 32 der Entscheidungsgründe). Das
ist jedoch noch nicht alles. In derselben Rechtssache Anglo-Irish Meat hat die Kommission selbst die Ansicht vertreten im Rahmen des Artikels 2a ... sei der ausführende Mitgliedstaat nichts weiter als der Zahlungsbevollmächtigte des einführenden Mitgliedstaats; im gleichen Sinn hat sich der Generalanwalt Sir Gordon Slynn ausgesprochen.
Für die entgegengesetzte Ansicht — der ausführende Mitglieddstaat sei nicht der agent des einführenden Mitgliedstaats, die Aufrechnung sei somit möglich — nehmen der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die britische Regierung und die Kommission Partei. Sie begründen diese Ansicht allerdings unterschiedlich. Der Beklagte führt aus, nach geltendem Recht sei er im Verhältnis zur Klägerin unmittelbarer Hauptschuldner der Einfuhrausgleichsbeträge und er hafte gegenüber dem EAGFL. Bei dieser Sachlage könnten die Rechtsbeziehungen zwischen dem ausführenden und dem einführenden Mitgliedstaat nicht als agency angesehen werden. Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 250/78 (DEKA, Slg. 1983, 421) ausgeführt, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften könnten zwischen den Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gegenseitige und miteinander im Zusammenhang stehende Forderungen begründen, die sich zur Aufrechnung eignen, und hinzugefügt: Im Falle eines zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmers kann eine solche Aufrechnung tatsächlich der einzig gangbare Weg für die Behörden sein, um die zu Unrecht gezahlten Beträge wiederzuerlangen (Randnrn. 13 und 14 der Entscheidungsgründe).
Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs gibt es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift, aus der sich schließen ließe, daß der Ausfuhrstaat für Rechnung des Einfuhrstaates handele, wenn er die von diesem geschuldeten Währungsausgleichsbeträge zahle. In Artikel 2a sei nämlich lediglich ein Verwaltungsabkommen vorgesehen, das keinen Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Haushalt der Gemeinschaft habe. Es sei also überflüssig, die Rechtsnatur der Beziehung zwischen der Interventionsstelle des ausführenden Mitgliedstaats und dem einführenden Mitgliedstaat zu untersuchen. Diese sei jedenfalls nicht als agency zu qualifizieren, da die hierfür charakteristischen Merkmale (Vergütung, Kontrolle, Befugnis zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführung) nicht vorlägen. Das Recht der Interventionsstelle, Ausfuhrausgleichsbeträge einzuziehen, und ihre Pflicht, Einfuhrausgleichsbeträge zu zahlen, beruhten auf der gleichen gemeinschaftlichen Rechtsquelle; dies beweise der Umstand, daß die Beträge aus Gemeinschaftsmitteln finanziert und vom ausführenden Mitgliedstaat abgerechnet würden, auch wenn es sich um Einfuhrausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 2a handele (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70). Die Aufrechnung sei überdies voll und ganz berechtigt, gerade weil sie dazu bestimmt sei, die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel gemäß dem Urteil in der Rechtssache 250/78 sicherzustellen.
Nach Ansicht der Kommission kann schließlich die von dem irischen Gericht vorgelegte Frage nur beantwortet werden, wenn man die Auszahlung und Einziehung der Währungsausgleichsbeträge im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik sieht. Bekanntlich führen die Mitgliedstaaten diese Politik durch ihre Interventionsstellen aus. Diese Interventionsstellen zahlten Einfuhrausgleichsbeträge oder erhöben Ausfuhrausgleichsbeträge auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, wobei sie sich hierfür gemeinschaftlicher Mittel wie derjenigen des EAGFL bedienten. Sie seien also Bevollmächtigte der Gemeinschaft. Zur Begründung bezieht sich die Kommission auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148). Dieser lautet: Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 gelten für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik die im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erhobenen oder gewährten Ausgleichsbeträge als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte. Dafür spreche auch die Regelung über die buchmäßige Abrechnung der Währungsausgleichsbeträge. Die gemäß Artikel 2a vom ausführenden Mitgliedstaat gezahlten Beträge würden (ebenso wie diejenigen, die bei Einfuhren erhoben würden) in der Abrechnung dieses Mitgliedstaats aufgeführt, die dieser der Kommission jährlich vorlege, und nicht in der Abrechnung des einführenden Mitgliedstaats. Die Interventionsstelle handele also in beiden Fällen als Vertreterin der Gemeinschaft; sie sei deshalb zur Aufrechnung berechtigt.
6. In den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten ist die Aufrechnung möglich, sofern a) es sich bei den Parteien um zwei getrennte Zentren des wirtschaftliches Interesses handelt, innerhalb deren sie je nach Blickwinkel als Schuldner oder Gläubiger bezeichnet werden können, und b) in beiden Zentren Schuld und Forderung in einer Person in der gleichen Rechtsstellung zusammentreffen. Unterschiedlich sind hingegen die Vorschriften für die Aufrechnung in Beziehungen zwischen dem Staat und den Wirtschaftsteilnehmern. So kann die Aufrechnung in verschiedenen Rechtssystemen (Frankreich, Italien, Niederlande und Belgien) nur von der öffentlichen Hand erklärt werden; im deutschen und englischen Recht sind auch Privatpersonen hierzu berechtigt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie gegenüber der gleichen Kasse geltend gemacht werden (§ 395 BGB und Artikel 35 (2) Crown Proceedings Act 1947).
Ich komme nunmehr zu der Vorschrift, zu der das ersuchende Gericht seine Frage gestellt hat. Meines Erachtens ist sie in bezug auf unser Problem neutral; zwar ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, zu vereinbaren, daß die von dem einführenden Mitgliedstaat geschuldeten Währungsausgleichsbeträge von dem ausführenden Staat gezahlt werden können, sie regelt aber nicht die Rechtsposition des letzteren oder die seiner Interventionsstelle. In Auslegung dieser Vorschrift hat der Gerichtshof allerdings in seinem Urteil in der Rechtssache Pesch ausgeführt, daß die dort enthaltene Regelung im ausführenden Mitgliedstaat lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr für Rechnung des einführenden Mitgliedstaats zu zahlen. Kann man daraus, wie dies die Klägerin tut, den Schluß ziehen, daß Sie mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, die Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten nach dem Modell der agency zu gestalten?
Ich glaube nicht; ich denke nämlich, daß die zitierte Wendung nicht im technischen Sinn gebraucht worden ist. Wir haben bereits gesehen, daß die Kommission sie in der späteren Rechtssache Anglo-Irish Meat in der Weise erläutert hat, daß sie den ausführenden Mitgliedstaat als Zahlungsbevollmächtigten des einführenden Mitgliedstaats bezeichnete, während Klägerin und Beklagter die einzelstaatlichen Interventionsstellen als Bevollmächtigte des EAGFL bezeichneten. In jenem Rechtsstreit hätten Sie die Formulierung in der Rechtssache Pesch bestätigen und sogar weiter ausführen können. Sie haben jedoch - so vermute ich — gerade deshalb davon abgesehen, sie wieder zu verwenden, weil das Vorbringen der Beteiligten Ihnen die Gefahren für die Auslegung bewußt gemacht hatte, die möglicherweise von ihr ausgegangen wären. Im übrigen kann der Auslegung, die die Kommission ihr damals gegeben hat, und die ihr heute die Klägerin gibt, nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht außer den Argumenten, die die britische Regierung vorbringt, der Umstand, daß zwischen den Interventionsstellen des Ausfuhrstaates und des Einfuhrstaates keinerlei Beziehung mehr besteht, sobald die in Artikel 2a vorgesehene Vereinbarung abgeschlossen ist und die Zollverwaltung des Einfuhrmitgliedstaats die Tarifierung vorgenommen und den Einfuhrausgleichsbetrag festgesetzt hat.
Die Lösung unseres Problems ist also anderswo zu suchen, nämlich im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik und die Finanzierung des damit in Zusammenhang stehenden Systems. Meines Erachtens trifft das heutige Vorbringen der Kommission, wonach die Interventionsstellen dann, wenn sie Währungsausgleichsbeträge bei der Ein- oder Ausfuhr zahlen oder erheben, als Vertreterin der Gemeinschaft handeln, im wesentlichen zu. Es bedarf allerdings noch einer Vertiefung. Insbesondere ist es daraufhin zu überprüfen, ob es nicht im Widerspruch zu Ihrer ständigen Rechtsprechung steht, nach der die einzelstaatliche Verwaltung gegenüber den Dienststellen der Gemeinschaft völlige Selbständigkeit genießt.
Ich möchte gleich sagen, daß dies nach meiner Ansicht nicht der Fall ist. In Ihrem Urteil vom 18. Oktober 1984 in der Rechtssache 109/83 (Eurico, Sig. 1984, 3581) und in den vorangegangenen Urteilen vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75 (Russo, Sig. 1976, 45), vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Sig. 1979, 623), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79 (Sucrimex, Slg. 1980, 1299) sowie vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81 (Interagia, Slg. 1982, 2233) hat der Gerichtshof in bezug auf eine Reihe von Schäden, die Einzelnen infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik entstanden waren, entschieden, daß die Interventionsstellen des jeweiligen Mitgliedstaats unabhängig davon haften, welche Rolle die Kommission dabei gespielt hat. Nun verstehe ich zwar die Gründe, aus denen Sie diesen Grundsatz aufgestellt haben; ich bin aber nicht der Ansicht, daß dieser die gemeinschaftliche Grundlage der Agrarpolitik aus den Angeln heben oder deren Rechtsnatur verändern kann. Diese Politik wird nämlich von der Gemeinschaft beschlossen und die Gemeinschaft entscheidet über ihre Ausgestaltung. Den Mitgliedstaaten verbleibt als Tätigkeitsfeld also nur die Durchführung.
Hinzu kommt, daß die Währungsausgleichsbeträge im Rahmen der Finanzierung dieser Politik als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte gelten (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72) und deshalb im Gemeinschaftshaushalt (Haushaltsstellen des EAGFL) aufgeführt werden. Sache der Mitgliedstaaten ist es lediglich, die Dienststellen und Einrichtungen zu bezeichnen, die die Zahlungen vornehmen, für die die Kommission die Mittel zur Verfügung stellt (Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970). Dies rechtfertigt meines Erachtens den Schluß, daß die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Währungsausgleichsbeträge (und somit auch bei der Zahlung von Einfuhrausgleichsbeträgen an ein Unternehmen, das Ausfuhrausgleichsbeträge schuldet) die Aufgabe von Zahlungsbevollmächtigten erfüllen, denen die Gemeinschaft die finanziellen Mittel vorstreckt.
Aus alledem ist abzuleiten, daß die Aufrechnung zumindest in den Ländern möglich ist, in deren Rechtsordnungen dieses Rechtsinstitut nach dem oben erwähnten Muster ausgestaltet ist. Sie ist sogar besonders zweckdienlich — und entspricht dem Erfordernis, die bestmögliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen — wenn man es wie im vorliegenden Fall mit einem zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmer zu tun hat. Nur mit ihrer Hilfe — und zwar aufgrund einer ähnlichen Überlegung, wie sie im Urteil in der Rechtssache 250/78 angestellt wurde — ist es nämlich möglich, zu vermeiden, daß der vermögende Gläubiger/Schuldner an seine Leistungspflicht gebunden bleibt, während die Zahlungsunfähigkeit die Gegenpartei an der Befriedigung seiner eigenen Forderung hinden.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Frage, die dem Gerichtshof vom irischen Supreme Court mit Beschluß vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache Continental Irish Meat Ltd./Minister of Agriculture zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, wie folgt zu beantworten:
Wenn die Interventionsstelle eines ausführenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1112/73 bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat zu gewährende Währungsausgleichsbeträge zahlt und von dem gleichen Unternehmen Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhebt, handelt sie für Rechnung der Gemeinschaft und kann gegebenenfalls gegenüber diesem Unternehmen die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen erklären.