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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1985 – C-119/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:279

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Juli 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache hat die Corte suprema di cassazione drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 39 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) vorgelegt.

Der Hintergrund dieses Vorlagebeschlusses läßt sich kurz darstellen.

Im Jahre 1979 erwirkte der Kassationsbekiagte J. C. J. Pelkmans ein Urteil eines Gerichts in Breda (Niederlande) gegen die Kassationskläger P. Capelloni und F. Aquilini auf Zahlung von 127400 HFL nebst Zinsen und Kosten. Er erwirkte sodann einen Beschluß der Corte d'appello Brescia, durch den dieses Urteil in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. Die Kassationskläger legten gegen diesen Beschluß einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 des Übereinkommens ein.

Der Kassationsbeklagte beantragte sodann gemäß Artikel 39 die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Sicherungsbeschlagnahme des unbeweglichen Vermögens der Kassationskläger zu erreichen. Die Sicherungsbeschlagnahme wurde durchgeführt. Der Kassationsbeklagte beantragte daraufhin die Bestätigung dieser Maßnahme in dem nach italienischem Recht vorgeschriebenen Verfahren sowie die Zurückweisung des Rechtsbehelfs der Kassationskläger. Diese wiederum beantragten die Zurückweisung des Antrags auf Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Aufhebung der Beschlagnahme. Die Corte d'appello erklärte den Antrag des Kassationsbeklagten für unzulässig, wies die Anträge der Kassationskläger jedoch zurück, anscheinend ohne über den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. Die Kassationskläger legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein, gegen die sich der Kassationsbeklagte im Wege der Gegenbeschwerde verteidigt.

Die von der Corte suprema di cassazione vorgelegten Fragen lauten folgendermaßen:

1) Unterliegt die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, die erfolgen darf, wenn dieser einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergangenen Entscheidungen eingelegt hat, hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Durchführung, der Voraussetzungen ihrer Gültigkeit und des Fortbestehens des Sicherungszwecks dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, oder haben die dem Brüsseler Übereinkommen beigetretenen Staaten eine für alle Vertragsstaaten einheitliche, ausschließliche Regelung zu dem Zweck schaffen wollen, dem Verpflichteten die Verfügungsgewalt über das Vermögen zeitweilig zu entziehen, eine Zielsetzung, die mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung nach dem negativen Ausgang des gemäß Artikel 37 des Brüsseler Übereinkommens eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens erreicht ist, ohne daß ein Verfahren zur Bestätigung der Sicherungsmaßnahme erforderlich wäre?

2) Bedarf es, ungeachtet dessen, daß in einem Vertragsstaat das in einem anderen Staat ergangene Urteil bereits für vollstreckbar erklärt worden ist, einer Ermächtigung desselben Gerichts, um Sicherungsmaßnahmen in bezug auf das Vermögen des Schuldners vorzunehmen, oder kann der Antragsteller unmittelbar zu Sicherungsmaßnahmen vornehmen lassen, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung bedarf?

3) Sind auch auf die in Artikel 39 des Brüsseler Übereinkommens geregelten Fälle die prozessualen Vorschriften des Staates, in dem Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, anwendbar, die eine Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren die Sicherungsmaßnahmen eingeleitet oder abgeschlossen sein müssen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Möglichkeit zur Vornahme dieser Maßnahmen hat, oder ist der Antragsteller hierzu ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, bis das zuständige Gericht über den Rechtsbehelf des Artikels 37 des Übereinkommens entschieden hat?

Artikel 39 lautet:

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßregeln zu betreiben.

Artikel 36 sieht einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung vor und legt die Fristen für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs fest.

Die erste Frage beginnt recht allgemein damit, ob Artikel 39 ein einheitliches Verfahren für Sicherungsmaßnahmen geschaffen hat oder ob die in diesem Artikel vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unter Einhaltung der nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden müssen.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs gilt für das betreffende Verfahren ausschließlich innerstaatliches Recht. Es wird zu zeigen sein, daß dieser Standpunkt unzutreffend ist. Auch die Kommission ist der Auffassung, grundsätzlich sei nationales Recht anzuwenden. Hierfür beruft sie sich auf folgende Punkte als Beispielfälle, in denen das Übereinkommen keine Richtlinien gebe und in denen daher innerstaatliches Recht angewandt werden müsse : die Art der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen, Art und Wert der Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden könne, die Frage, ob der Gläubiger die Maßnahmen selbst vornehmen könne oder sich eines Gerichtsbediensteten oder anderen Vertreters bedienen müsse, usw. Allerdings gebe es Ausnahmen von diesem Grundsatz: Neben den von ihr in ihren Antworten auf die zweite und dritte Frage genannten Ausnahmen seien auch andere Fälle denkbar, in denen der Wortlaut des Übereinkommens die Anwendung ein und desselben Verfahrens in allen Vertragsstaaten verlange.

Die Auffassung, grundsätzlich sei für das Verfahren, um das es hier geht, nationales Recht maßgeblich, wird auch im Jenard-Bericht vertreten (ABl. 1979, C 59, S. 1, 52).

Als allgemeiner Grundsatz erscheint mir dies richtig, da es offensichtlich viele Fragen im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen gibt, die im Übereinkommen nicht behandelt werden und daher meines Erachtens nur nach den Vorschriften des nationalen Rechts gelöst werden können.

Auf der anderen Seite gibt es genauso offensichtlich Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz. So kann zum Beispiel vom Gläubiger bei der Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nicht verlangt werden, vollen oder auch nur prima facie Beweis in der Sache zu erbringen, auch wenn er dies ansonsten — ohne das Übereinkommen — nach nationalem Recht tun müßte. Eine solche Bedingung würde dem gesamten Ziel des Übereinkommens zuwiderlaufen, das, vorbehaltlich gewisser im einzelnen aufgeführter Ausnahmen, gewährleisten will, daß Entscheidungen, die von ihm erfaßt werden, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten mit einem Minimum an Formalitäten und Verzögerungen anerkannt und vollstreckt werden können. Ebensowenig kann das mit einem solchen Antrag befaßte Gericht auf diejenigen Umstände eingehen, die für die Entscheidung darüber, ob ein Beschluß über die Zulassung der Vollstreckung ergehen soll, erhebhch sind. Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des für den Rechtsbehelf nach Artikel 36 zuständigen Gerichts. Es gibt möglicherweise weitere Ausnahmen, auf die in der vorliegenden Rechtssache nicht hingewiesen worden ist.

Abgesehen von diesen Fällen müssen die nationalen Gerichte über den Antrag auf Sicherungsmaßnahmen und über die zu berücksichtigenden Faktoren (z. B. die Frage der Dringlichkeit und die Gefahr, daß das Vermögen des Schuldners dem gerichtlichen Zugriff entzogen wird) nach nationalem Recht und nationaler Rechtsprechung entscheiden.

Im einzelnen geht die erste Frage weiter dahin, ob nationale Vorschriften, nach denen Sicherungsmaßnahmen nachträglich durch eine zweite gerichtliche Entscheidung bestätigt werden müssen, auch auf Maßnahmen nach Artikel 39 angewandt werden dürfen. Diese Frage wird gestellt, weil die Vornähme von Sicherungsmaßnahmen nach der italienischen Zivilprozeßordnung in mehreren Etappen erfolgt. Zunächst ergeht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein vorläufiger gerichtlicher Beschluß. Dieser Beschluß, der mit oder ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen kann, ermächtigt den Gläubiger zur Vornahme der betreffenden Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen. Anschließend findet eine zweite Verhandlung statt, an der beide Parteien teilnehmen. In bestimmten Fällen wird der Schuldner zu dieser Verhandlung vom Gläubiger geladen, in anderen Fällen dagegen vom Gericht. In beiden Fällen muß das Gericht aufgrund dieser zweiten Verhandlung entscheiden, ob sein ursprünglicher Beschluß bestätigt oder aufgehoben wird. Es wird den letztgenannten Weg einschlagen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die erforderliche Dringlichkeit nicht vorliegt.

Ein solches Bestätigungsverfahren gibt es nicht nur in Italien. Ein ähnliches Verfahren muß anscheinend auch in Dänemark in jedem Fall befolgt werden. Auch nach niederländischem, französischem und luxemburgischem Recht ist ein solches Verfahren in vielen Fällen vorgeschrieben.

Die Kommission und das Vereinigte Königreich stimmen darin überein, daß das Übereinkommen ein solches Verfahren nicht ausschließt. Nach ihrer Auffassung gelten daher in einem solchen Fall die normalen Vorschriften des nationalen Rechts.

Auch ich meine, daß die nationalen Rechtsvorschriften zu dieser Frage durch das Übereinkommen nicht ausdrücklich oder stillschweigend verdrängt werden. Ich stimme daher der Auffassung der Kommission und des Vereinigten Königreichs zu. Aus den von mir bereits genannten Gründen darf das Gericht vom Gläubiger während des Bestätigungsverfahrens jedoch nicht die Erbringung eines Beweises prima facie in der Sache verlangen oder auf Punkte eingehen, die es ausschließen würden, eine Entscheidung eines anderen Vertragsstaates nach dem Übereinkommen zu vollstrecken.

Im Hinblick auf die zweite Frage besteht zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich keine Übereinstimmung.

Die Kommission versteht Artikel 39 Absatz 2 dahin, daß die Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, bereits die Maßnahme ist, durch die Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden. Nach dieser Auffassung gibt jene Entscheidung dem Gläubiger automatisch die Befugnis zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen. Demnach soll ein weiterer gerichtlicher Beschluß oder eine weitere gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich sein. Die Kommission stützt diese Auffassung auf die Berichte von Jenard (S. 52) und Schlosser (ABl. 1979, C 59, S. 71, 134 f.).

Das Vereinigte Königreich macht dagegen in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen zur ersten Frage geltend, diese Frage falle ausschließlich unter das innerstaatliche Verfahrensrecht. Die fragliche Vorschrift sei so zu verstehen, daß das zuständige Gericht nach Erlaß der Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen werde, gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften Sicherungsmaßnahmen zulassen könne. Somit sei in den Staaten, deren Zivilprozeßrecht dies verlange, ein speziell auf Sicherungsmaßnahmen bezogener gesonderter Gerichtsbeschluß erforderlich. Im Falle von Vertragsstaaten, in denen eine Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung den Gläubiger automatisch zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ermächtige, sei jedoch kein gesonderter Beschluß über die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Beide Auffassungen sind vertretbar, wie sich aus den von den Vertragsstaaten erlassenen Durchführungsvorschriften ergibt. Die Mehrzahl hat die vom Vereinigten Königreich vertretene Lösung gewählt. Auch eine Reihe italienischer Gerichte folgt dieser Auffassung. Nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Übereinkommens dagegen beinhaltet die Entscheidung, durch die die Vollstreckung zugelassen wird, automatisch die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen. Einige italienische Gerichte haben denselben Standpunkt wie die Kommission eingenommen.

Meines Erachtens ist Artikel 39 jedoch richtigerweise so zu verstehen, daß, solange die Frist für einen Rechtsbehelf gegen einen gemäß Artikel 31 erlassenen Beschluß läuft, die Zwangsvollstreckung (in das Vermögen des Schuldners) nicht über diejenigen Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, die nach nationalem Recht statthaft sind. Nach dem Übereinkommen darf ein Gläubiger, der die Zulassung der Zwangsvollstreckung erwirkt hat, diese Maßnahmen auf jedem Weg vornehmen, den das nationale Recht vorsieht. Wenn er z. B. nach den nationalen Vorschriften Vermögensgegenstände ohne eine weitere Entscheidung beschlagnahmen darf, so kann er dies tun. Wenn nach den nationalen Vorschriften eine weitere Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, muß diese entweder bei dem Gericht, das die Vollstreckung zuläßt, oder bei einem anderen zuständigen Gericht erwirkt werden. In einigen Mitgliedstaaten können solche Sicherungsmaßnahmen konkret umschrieben sein, sich auf bestimmte Vermögensgegenstände beziehen und festen Bedingungen unterliegen. Bestimmte Vermögensgegenstände können nach nationalem Recht unpfändbar sein. Ich kann nicht erkennen, daß das Übereinkommen die Befugnis der nationalen Gerichte zur Entscheidung über diese Fragen dadurch beseitigt hätte, daß es die automatische Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ermöglicht hätte, nur weil eine Entscheidung ergangen ist, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Ich gelange daher in der vorliegenden Rechtssache zu der Auffassung, daß eine derart allgemeine und unbestimmte Vorschrift wie Artikel 39 Absatz 2 nicht zur Unanwendbarkeit des italienischen Bestätigungsverfahrens in einem Fall, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, führen kann. Ich halte es daher für eine Frage des nationalen Rechts, ob für Sicherungsmaßnahmen ein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.

Der Hintergrund der dritten Frage ist, daß ein Beschluß über die Zulassung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 675 der italienischen Zivilprozeßordnung nach 30 Tagen unwirksam wird, wenn er in dieser Zeit nicht ausgeführt worden ist. Die Kassationskläger haben geltend gemacht, die vom Kassationsbeklagten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen seien rechtswidrig, da sie gegen diese Vorschrift verstießen.

Auch hier vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, die Antwort ergebe sich ausschließlich aus dem nationalen Recht. Nach Ansicht der Kommission dagegen besteht die Befugnis des Gläubigers zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen während der in den einleitenden Worten des Artikels 39 genannten Frist.

Ich stimme der Auffassung der Kommission nicht zu. Die einleitenden Worte des Artikels 39 haben vorrangig das Ziel, die Frist festzulegen, innerhalb deren keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden dürfen. Artikel 39 bestimmt dann weiter, daß innerhalb dieser Frist Sicherungsmaßnahmen getroffen werden dürfen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der Gläubiger das Recht haben muß, innerhalb dieser ganzen Frist solche Maßnahmen vorzunehmen.

Die Kommission trägt weiter vor, die Anwendung der 30-Tage-Regel auf Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 39 würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Der Schuldner könnte nämlich später als 30 Tage nach Zulassung der Sicherungsmaßnahmen einen Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung einlegen. Der Gläubiger würde daher erst wissen, ob er Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn es zu spät sei. Dies mag so sein. Der Gläubiger, der einen Beschluß über die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen erreicht hat, kann dem begegnen, indem er sie innerhalb der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Frist, im vorliegenden Fall also 30 Tage, auch vornimmt.

Ich bin daher der Auffassung, daß auf den in der dritten Frage angesprochenen Fall ausschließlich nationales Recht Anwendung findet.

Aufgrund dessen schlage ich vor, die von der Corte suprema di cassazione vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 39 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterliegen nationalem Verfahrensrecht, soweit nicht das Übereinkommen ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt So kann vom Gläubiger in keinem Abschnitt des für Sicherungsmaßnahmen geltenden Verfahrens verlangt werden, einen Beweis prima facie in der Sache zu erbringen, noch darf das Gericht Punkte berücksichtigen, die der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung nach dem Übereinkommen entgegenstehen würden. Vorbehaltlich dieses vorrangigen Grundsatzes kann eine Vorschrift des nationalen Rechts, nach der Sicherungsmaßnahmen gerichtlicher Bestätigung unterliegen, auf Maßnahmen angewandt werden, die aufgrund von Artikel 39 getroffen worden sind.

2) Ob ein Gläubiger einer besonderen Ermächtigung zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen bedarf, nachdem er die Zulassung der Zwangsvollstreckung erwirkt hat, ist eine Frage des nationalen Rechts.

3) Artikel 39 steht der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, die eine Ausschlußfrist vorsieht, innerhalb deren Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können, auf die von diesem Artikel erfaßten Fälle nicht entgegen.

Die Kommission und das Vereinigte Königreich tragen ihre Kosten selbst.