Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1985 – C-148/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:280
In der Rechtssache 148/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 von der Cour d'appel Colmar bei dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Deutsche Genossenschaftsbank
gegen
SA Brasserie du pêcheur
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :
die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte J. und C. Imbach, Straßburg,
die Beschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte R. und A. Garnon sowie Ph. Kempf, Straßburg,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz Christof Böhmer,
die Italienische Republik, vertreten durch A. Squillante, Sektionspräsident beim Consiglio di Stato, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, dei Trattati e degli Affari Legislativi, Beistand: O. Fiumara, Avvocato dello Stato,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Colmar hat mit Urteil vom 16. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 1984, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 17. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Brüsseler Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main und der SA Brasserie du pêcheur mit Sitz in Schiltigheim (Frankreich). In dem Rechtsstreit geht es darum, ob die Brasserie du pêcheur befugt ist, als interessierter Dritter die Aufhebung eines Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung einer deutschen notariellen Urkunde zu beantragen, den die Deutsche Genossenschaftsbank gegen ihren Schuldner, die Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH (nachstehend: DGV) mit Sitz in Frankfurt am Main, in Frankreich erwirkt hat.
3 Wie aus den von dem nationalen Gericht übersandten Akten hervorgeht, bestellte die DGV mit öffentlicher Urkunde, die am 5. April 1972 von einem deutschen Notar aufgenommen wurde, eine Eigentümergrundschuld über 2 Millionen DM nebst 10 % Zinsen ab Aufnahme der Urkunde. Gleichzeitig unterwarf die DGV die belasteten Grundstücke gegenüber den künftigen Grundschuldgläubigern der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ausserdem unterwarf sie sich gegenüber den Grundschuldgläubigem der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuld wurde zusammen mit der damit verbundenen zusätzlichen Garantie durch eine von einem deutschen Notar beglaubigte Erklärung vom 11. Januar 1976 von der DGV auf die Deutsche Gewerbe- und Landkreditbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main übertragen, deren unmittelbare Rechtsnachfolgerin die Deutsche Genossenschaftsbank ist.
4 Am 8. Februar 1982 ließ sich die Deutsche Genossenschaftsbank eine Ausfertigung der Urkunde vom 5. April 1972 erteilen, um die Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben. Um auch in Vermögen der DGV vollstrekken zu können, das in Frankreich belegen ist, beantragte sie beim Präsidenten des Tribunal de grande instance Straßburg, die französische Übersetzung der deutschen notariellen Urkunde vom 5. April 1972 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Mit Beschluß vom 24. März 1982 gab der Präsident unter Bezugnahme auf Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens diesem Antrag statt.
5 Die Brasserie du pêcheur, eine weitere Gläubigerin der DGV, beantragte daraufhin beim Präsidenten des Tribunal de grande instance Straßburg, diesen Beschluß wieder aufzuheben. Verfahrensrechtlich stützte sie diesen Antrag auf Artikel 496 des Nouveau Code de procédure civile, nach dem jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, einen Rechtsbehelf gegen eine auf Antrag ergangene Gerichtsentscheidung bei dem Gericht einlegen kann, das die Entscheidung erlassen hat.
6 In der Sache selbst trug die Brasserie du pêcheur vor, nach den Artikeln 31 und 50 des Brüsseler Übereinkommens sei die Zwangsvollstreckung zu Unrecht zugelassen worden, da die Übersetzung der betreffenden Urkunde, nicht aber die Urkunde selbst mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sei. Der Präsident des Tribunal de grande instance Straßburg schloß sich dieser Auffassung an und hob mit Beschluß vom 13. Oktober 1983 seinen früheren Beschluß wieder auf.
7 Gegen diesen Aufhebungsbeschluß legte die Deutsche Genossenschaftsbank Beschwerde bei der Cour d'appel Colmar ein mit der Begründung, gemäß Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens könne nur der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, durch die die Urkunde mit der Vollstreckungsklausel versehen werde.
8 Die Cour d'appel Colmar hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, vorab über die Auslegung von Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens und insbesondere darüber zu entscheiden, ob dieser Artikel, der bei Zulassung der Zwangsvollstreckung nur für den Schuldner einen Rechtsbehelf vorsieht, dadurch jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter auch für den Fall ausschließt, daß diese nach dem nationalen Recht eines Vertragsstaats gegen den Beschluß, mit dem einem Antrag stattgegeben worden ist, gerichtlich vorgehen können.
9 Da die öffentliche Urkunde, die im vorliegenden Fall ursprünglich gemäß Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens für vollstreckbar erklärt wurde, ausweislich der Akten anscheinend vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufgenommen worden war, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof die Vorlagefrage beantwortet, ohne sich dazu zu äußern, ob das Brüsseler Übereinkommen nach seinem Artikel 54 auf diese öffentliche Urkunde überhaupt Anwendung findet.
10 Zu der gestellten Auslegungsfrage haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die beiden Mitgliedstaaten wie folgt Stellung genommen.
11 Die Deutsche Genossenschaftsbank führt aus, das Brüsseler Übereinkommen stelle eine abschließende Regelung dar, die nicht durch nationale Rechtsvorschriften ergänzt werden könne. Artikel 36 eröffne nur dem in einem Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unterlegenen Schuldner einen Rechtsbehelf. Diese Bestimmung weiche zwar von den die Zulassung der Zwangsvollstreckung betreffenden nationalen Regelungen ab, nach denen auch interessierten Dritten ein Rechtsbehelf zustehe. Das Brüsseler Übereinkommen regele jedoch nur die Vollstreckbarerklärung, nicht dagegen die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Interessen Dritter könnten gegebenenfalls in letzterem Verfahrensabschnitt gewahrt werden.
12 Die Brasserie du pêcheur macht geltend, Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens sehe für den Schuldner bei Zulassung der Zwangsvollstreckung einen ordentlichen Rechtsbehelf vor. Nicht ausgeschlossen würden dadurch außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Rechtsbehelfe Dritter, die gegen eine Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden sei, nach nationalem Recht eingelegt werden könnten.
13 Die Kommission ist der Ansicht, das Brüsseler Übereinkommen stelle eine abschließende Regelung dar, durch die eine ausländische Urkunde einer nationalen gleichgestellt werden solle, um wie eine nationale Urkunde vollstreckt werden zu können. Die Phase, in der es um die Zulassung der Zwangsvollstreckung gehe, werde unmittelbar und ausschließlich durch das Brüsseler Übereinkommen geregelt, während für die Phase der Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst das nationale Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sei. Im Hinblick auf Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens bedeute dies, daß ein Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften zur Ergänzung des in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsbehelfs unzulässig sei. Jeder Rechtsbehelf eines Dritten habe eine Verlängerung des Verfahrens über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zur Folge; dies sei mit Sinn und Zweck des Brüsseler Übereinkommens nicht vereinbar.
14 Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die Ausschließlichkeit der im Brüsseler Übereinkommen festgelegten Rechtsbehelfe ergebe sich aus der Zielsetzung der Artikel 31 ff. des Übereinkommens. Diese Vorschriften sollten in allen Vertragsstaaten die Gleichstellung ausländischer vollstreckbarer Titel mit inländischen vollstreckbaren Titeln rasch, einfach und einheitlich gewährleisten. Außer dem Rechtsbehelf nach Artikel 36 des Übereinkommens sei kein weiterer Rechtsbehelf gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig. Gegen die vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seien jedoch alle in Betracht kommenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zulässig, denn für diese Maßnahmen sei allein das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
15 Die Italienische Republik führt aus, nach dem Wortlaut von Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens seien die Rechtsbehelfe nicht ausgeschlossen, die jede Rechtsordnung im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung der Zwangsvollstreckung anderen Personen als dem Schuldner im Falle der Erteilung der Vollstreckungsklausel eröffne. Es wäre unlogisch, wenn das Brüsseler Übereinkommen ohne Rücksicht auf den Schutz der Rechte betroffener Dritter nur dem Schuldner Garantien böte.
16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984, 3971) festgestellt hat, das Brüsseler Übereinkommen ein sehr summarisches Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung vorsieht, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gibt. Aus diesem Urteil folgt weiter, daß das Hauptziel des Übereinkommens darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen.
17 Zur Erreichung dieses Ziels wurde mit dem Brüsseler Übereinkommen ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt. Artikel 36 des Übereinkommens schließt daher Rechtsbehelfe aus, die das nationale Recht interessierten Dritten gegen die Zulassung der Zwangsvollstrekkung eröffnet.
18 Da das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt läßt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt, können interessierte Dritte gegen Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zustehen.
19 Auf die Frage der Cour d'appel Colmar ist somit zu antworten, daß Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, auch für den Fall ausschließt, daß ihnen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht.
Kosten
20 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 16. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen schließt jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, auch für den Fall aus, daß ihnen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht.