Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-176/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:290
In der Rechtssache 176/83
Alain Pierre Allo und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, rue Langeveld 51, Postfach 16, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Nicolas Decker, Rechtsanwalt bei der Cour d'appel Luxemburg, 16, avenue Marie-Thérèse, Postfach 335, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitrios Gouloussis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Claude Verbraeken, avenue Louise 341, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Rechtswidrigerklärung und Aufhebung
der von der Beklagten den Klägern für Dezember 1982 ausgestellten- Gehaltsmitteilungen, soweit sie Abrechnungen über eine Gehaltsnachzahlung gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 enthalten, die keine Zinsen als Ersatz des den Klägern entstandenen Vermögensschadens umfaßt,
und erforderlichenfalls der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegten Beschwerden, sowie
wegen Ersatzes des den Klägern entstandenen Vermögensschadens durch Zahlung von nach dem üblichen Satz zu berechnenden Zinsen aus den jeweils fälligen rückständigen Beträgen bis zum Tag der Zahlung und
wegen Verurteilung der Beklagten, gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen und gemäß Artikel 73 Buchstabe b Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien zu erstatten, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Anwälte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 16. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982, in denen Abrechnungen über eine Gehaltsnachzahlung gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 1) enthalten sind, und erforderlichenfalls auf Aufhebung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut zurückgewiesen wurden. Die Aufhebung wird insoweit beantragt, als die Gehaltsnachzahlung für die Zeit ab dem 1. Juli 1980 trotz des inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlustes keine nach dem üblichen Satz berechneten Zinsen umfaßt, deren Zahlung die Kläger begehren. Außerdem beantragen sie, die Kommission zu verurteilen, ihnen darüber hinaus die zum vollständigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes notwendigen Zinsen zu zahlen.
2 Am 20. Januar 1981 erließ der Rat auf entsprechenden Vorschlag der Kommission vom 9. Dezember 1980 die Verordnung Nr. 187/81 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizientenj die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 21 vom 24.1.1981, S. 18).
3 Im Anschluß an diese Verordnung erließ der Rat am 10. Februar 1981 die Verordnung Nr. 397/81 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge (ABl. L 46 vom 19.2.1981, S. 1).
4 Die Kommission erhob am 16. März 1981 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 187/81 sowie der Artikel 1 Buchstabe a, 2 Buchstaben a und b und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 397/81.
5 Durch sein Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 187/81 und die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung Nr. 397/81 für nichtig.
6 Um diesem Urteil nachzukommen, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission vom 29. Oktober 1982 die Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982.
7 Zur Durchführung dieser Verordnung stellte die Kommission als Anstellungsbehörde die Gehaltsrückstände fest und nahm die entsprechenden Nachzahlungen vor.
8 Jeder der Kläger legte auf einem Formblatt Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, mit der er geltend machte, daß die Verringerung der Kaufkraft während des Zeitraums, für den die rückständigen Beträge aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates festgestellt worden seien, hätte berücksichtigt werden müssen, und die Zahlung von Verzugszinsen verlangte, die seines Erachtens zu den festgestellten Nachzahlungen hätten hinzugerechnet werden müssen.
9 Nachdem diese Beschwerden ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden waren, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
10 Die Kommission erhebt die folgenden Einreden gegen die Zulässigkeit der Klage.
Zur Rechtsnatur der Gehaltsmitteilungen
11 Die Kommission hält die Klage deswegen für unzulässig, weil sie gegen die Gehaltsmitteilungen gerichtet sei, die keine Entscheidung, sondern lediglich Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates darstellten.
12 Die Kläger tragen vor, durch die Gehaltsmitteilungen seien sie nicht in die Lage versetzt worden, in der sie sich befunden hätten, wenn die ihnen zustehenden Dienstbezüge ihnen rechtzeitig gezahlt worden wären; die Mitteilungen stellten somit für sie beschwerende Maßnahmen dar, gegen die Klage nach Artikel 91 Beamtenstatut erhoben werden könne. Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15 bis 33/73 u. a. (R. Kortner, Slg. 1974, 177) die Klage gegen Gehaltsabrechnungen für zulässig erklärt.
13 Wie der Gerichtshof mehrfach, zuletzt in seinem Urteil vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80 (Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195), ausgeführt hat, ist die Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahmen, die folglich Gegenstand einer Klage sein kann. Der Umstand, daß das betreffende Organ nur die geltenden Verordnungen anwendet, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Einrede der Kommission ist deshalb zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Haftungsklage
14 Die Kommission macht geltend, der zweite Klageantrag, mit dem Schadensersatz wegen angeblicher Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates begehrt werde, ziele in Wirklichkeit auf die Nichtigerklärung dieser Verordnung ab; da die Kläger diese Verordnung nicht unmittelbar angefochten hätten, könnten sie nicht auf dem Wege über eine Schadensersatzklage die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage umgehen und dasselbe Ergebnis wie bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage erreichen.
15 Die Kläger entgegnen, jede Klage, die sie hätten erheben können, um die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3139/82 zu beantragen, wäre wegen des Rechtsnormcharakters dieser Verordnung unzulässig gewesen. Die Kommission habe selbst gegen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Ratsverordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, der der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 48/79 (Ooms/Kommission, Slg. 1979, 3121) und vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 532/79 u. a. (Amesz u. a./Kommission und Rat, Slg. 1981, 2569) stattgegeben habe.
16 Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Gerichtshof unabhängig von der Rechtsnatur der Klage für eine Beamtensache zuständig sei, wenn es sich um eine Streitsache über die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme handele; sie könnten daher sowohl die Nichtigerklärung als auch Schadensersatz beantragen, wenn sie nur die Voraussetzungen für die Klagemöglichkeiten nach dem Beamtenstatut erfüllten.
17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 184 EWGVertrag jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung ankommt, deren Rechtswidrigkeit geltend machen kann. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.
18 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyėr-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) entschieden hat, liegt jedoch auch ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, im Rahmen des Artikels 179 EWGVertrag sowie der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut. Folglich können die Kläger sowohl Anfechtungs- als auch Schadensersatzklage erheben, sie müssen jedoch die im Beamtenstatut aufgestellten Voraussetzungen beachten, die für beide Klagearten die gleichen sind.
19 Die Kläger haben nach den Akten in ihren Beschwerdeschriftsätzen nur Verzugszinsen, nicht aber Ersatz des dadurch nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens begehrt;, letzteres haben sie : erstmalig in ihrer Klageschrift getan. Ihre Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.
Zur Begründetheit
20 Was die Begründetheit anbelangt, so wirft die Rechtssache Fragen auf, deren Entscheidung dem Gerichtshof vorzubehalten ist.
Kosten
21 Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.
2) Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Klageanträge dem Gerichtshof vorgelegt.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.