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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-264/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:293

In der Rechtssache 264/83

R. Délhez und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Brüssel —,

B. Besenthal und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Geel —,

M. Faes, Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Geel —,

M. Beers und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Petten —,

R. Schnitzler, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Luxemburg —,

H. C. Herold und andere, Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Sitz Ispra —,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, avenue des Klauwaerts 38, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitrios Gouloussis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Claude Verbraeken, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung

der Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982 über die Gehaltsnachzahlungen, soweit die Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982, auf der diese Nachzahlungen beruhen, rechtswidrig ist,

erforderlichenfalls der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1983 über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger,

wegen Zuerkennung eines Ausgleichs für den Kaufkraftverlust und von Verzugszinsen für jeden monatlichen Nachzahlungsbetrag und

wegen Verurteilung der Beklagten, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen, erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel, Geel, Petten, Luxemburg oder Ispra, haben mit Klageschrift, die am 28. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982, in denen Abrechnungen über eine Gehaltsnachzahlung gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 1) enthalten sind, und erforderlichenfalls auf Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1983, mit der ihre Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut zurückgewiesen wurden. Die Aufhebung wird insoweit beantragt, als die Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 30. November 1982 trotz des inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlustes keine Verzugszinsen umfassen, die nach den an den verschiedenen Dienstorten der Kläger geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einer anderen einheitlichen, vom Gerichtshof für angemessen erachteten Methode berechnet sind. Außerdem beantragen sie, die Kommission zu verurteilen, ihnen darüber hinaus die zum vollständigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes notwendigen Zinsen zu zahlen.

2 Am 20. Januar 1981 erließ der Rat abweichend von dem entsprechenden Vorschlag der Kommission vom 9. Dezember 1980 die Verordnung Nr. 187/81 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 21 vom 24.1.1981, S. 18).

3 Im Anschluß an diese Verordnung erließ der Rat am 10. Februar 1981 die Verordnung Nr. 397/81 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge (ABl. L 46 vom 19.2.1981, S. 1).

4 Die Kommission erhob am 16. März 1981 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 187/81 sowie der Artikel 1 Buchstabe a, 2 Buchstaben a und b und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 397/81.

5 Durch sein Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 187/81 und die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung Nr. 397/81 für nichtig.

6 Um diesem Urteil nachzukommen, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission vom 29. Oktober 1982 die Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982.

7 Zur Durchführung dieser Verordnung stellte die Kommission die Gehaltsrückstände für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 30. November 1982 fest und nahm die entsprechenden Nachzahlungen vor.

8 Zwischen Dezember 1982 und Mitte März 1983 legte jeder der Kläger auf einem Formblatt Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, mit der er geltend machte, daß die Verringerung der Kaufkraft während des Zeitraums, für den die rückständigen Beträge aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates festgestellt worden seien, hätte berücksichtigt werden müssen, und die Zahlung von Verzugszinsen verlangte, die seines Erachtens zu den festgestellten Nachzahlungen hätten hinzugerechnet werden müssen.

9 Am 29. Juni 1983 wies die Kommission diese Beschwerden ausdrücklich zurück. Die nach einem einheitlichen Muster erlassenen Beschwerdebescheide gingen den Beamten in Brüssel, Geel, Petten und Luxemburg zwischen dem 6. und dem 8. Juli 1983 sowie den Beamten und Bediensteten in Ispra Anfang September 1983 zu. Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

10 Die Kommission erhebt die folgenden Einreden gegen die Zulässigkeit der Klage.

Zur Verspätung der Klage

11 Mit der ersten Einrede macht die Kommission geltend, allein der Kläger H. C. Herold rechtfertige die Zulässigkeit seiner Klage im Hinblick auf die Fristen des Artikels 91 Absatz 2 Beamtenstatut, während die Kläger Délhez und andere, Besenthal und andere, Beers und andere sowie Faes und Schnitzler nicht den Nachweis erbrächten, daß sie innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Fristen Klage erhoben hätten. Ihre Klage sei nämlich am 28. November 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden, während sie nach eigenem Bekunden den Bescheid, mit dem ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei, zwischen dem 6. und dem 8. Juli 1983 erhalten hätten.

12 Die Kläger tragen vor, diejenigen von ihnen, deren Dienstort Brüssel, Luxemburg, Geel oder Petten sei, hätten die Antwort auf ihre Beschwerden zwischen dem 6. und dem 8. Juli 1983 erhalten, während diejenigen mit Dienstort Ispra den Empfang dieser Antwort erst zwischen dem 28. August und dem 9. September 1983 bestätigt hätten. Eine Kollektivklage, die von mehreren hundert Bediensteten mit unterschiedlichen Dienstorten gegen ein und dasselbe Organ sowie ein und denselben Rechtsakt erhoben werde, müsse hinsichtlich ihrer Zulässigkeit global beurteilt werden. Diejenigen Kläger, die nicht in Ispra beschäftigt seien, hätten von der Zurückweisung ihrer Beschwerden vorzeitig Kenntnis erlangt, da diese Zurückweisung vor der letzten abschlägigen Beschwerdeentscheidung erfolgt sei; diese Kenntnis könne daher den Lauf der Klagefristen nicht in Gang setzen.

13 Diejenigen Kläger, die nicht in Ispra tätig seien, hätten es vorgezogen, gemeinsam mit ihren Kollegen aus Ispra eine einzige Klage zu erheben, weil alle, wenngleich in größeren zeitlichen Abständen, den gleichen, mit den gleichen Gründen versehenen Ablehnungsbescheid erhalten hätten. Ein einheitliches Verfahren aufgrund einer einzigen Klage diene der Prozeßökonomie, da der Verfahrensablauf vereinfacht werde und sämtliche Klagegründe in ein und derselben Klage zusammengefaßt würden. Schließlich seien von den insgesamt 302 Klägern nur 29 nicht in Ispra beschäftigt. Diese Überlegung habe ihre Entscheidung beeinflußt, abzuwarten, bis ihre Kollegen aus Ispra zur Klageerhebung in der Lage gewesen seien, um eine einzige Kollektivklage anhängig zu machen.

14 Folglich müsse davon ausgegangen werden, daß der Lauf der Klagefrist an dem Tage in Gang gesetzt worden sei, an dem die letzte negative Beschwerdeentscheidung zugegangen sei. Da es sich hier um eine Kollektivklage handele, könnten die früheren Antworten, durch die die Beschwerden der nicht in Ispra tätigen Kläger zurückgewiesen worden seien, nicht als endgültige; den Lauf der Klagefristen in Gang setzende Stellungnahme der Beklagten angesehen werden.

15 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Zulässigkeit einer Klage unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der in Artikel 91 Beamtenstatut vorgesehenen Frist ist für jeden einzelnen Kläger individuell zu prüfen. Die Erhebung einer Kollektivklage hat keinen Einfluß auf die Anwendung dieser Regel.

16 Die Kommission hat zur Begründung ihrer Einrede, die Klage sei von bestimmten Klägern verspätet erhoben worden, auf Verlangen des Gerichtshofes Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß folgende Kläger ihre Klage entweder später als drei Monate nach Zugang der negativen Beschwerdeentscheidung der Kommission oder später als drei Monate nach der wegen Ablaufs der Beantwortungsfrist stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde erhoben haben: Ian Amesz, Severino Baldo, Roger Bardina, Martine Beers, Johan Bekkering, Werner Bergmann, Franco Bo, Christian Bourgeois, K. H. Cloes, Serge Crutzen, Marinus De Groóte, R. Délhez, Hermann Dietz, Marie-Thérèse Dubrulle, Dieter Droste, Lucien Duhannoy, Claude Dupont, M. Faes, Jacob Flamm, Paolo Fenici, J. Fran-chomme-Sant, Roland Gillot, Maria D. Giardina, H. Hansen, Jager Hans Hasen, Michel Jamet, Julius Jung, Udo Jung, Carmen Kind, Herbert Kind, Paul Klopf, Walter Konrad, E. Lang, Wolfgang Leidért, François Leroy, A. Lohoest, Wilhelm Matthes, Machiei Mol, Peter Moerk-Moerkenstein, W. C. H. Nagal, André Piavaux, Gianluigi Prosdocini, F. Quick, Helmut Remerschneider, Hubert Ruts, Robert Schnitzler, Bernard W. M. Seysener, Iain Sepherd, Bastiaan Stai, Harry van De Beek, V. Verdingt und Claude Vinche.

17 Der Einrede der Kommission ist daher in bezug auf diese Kläger stattzugeben; hinsichtlich der übrigen Kläger ist sie zurückzuweisen.

Zur Rechtsnatur der Gehaltsmitteilungen

18 Die Kommission hält die Klage deswegen für unzulässig, weil sie gegen die Gehaltsmitteilungen gerichtet sei, die keine Entscheidung, sondern lediglich Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates darstellten.

19 Die Kläger tragen zunächst vor, die Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982 hätten nicht den Ausgleich enthalten, der ihnen sowohl wegen der schleichenden Geldentwertung und des Kaufkraftverlustes als auch als Entschädigung für den Zahlungsverzug hätte gewährt werden müssen; dadurch seien sie in ihren Rechten und Interessen verletzt worden. Daß in den angefochtenen Mitteilungen kein Ausgleich vorgesehen sei, sei im übrigen auf den Erlaß und die Anwendung der rechtswidrigen Verordnung Nr. 3139/82 zurückzuführen.

20 Wie der Gerichtshof mehrfach, zuletzt in seinem Urteil vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80 (Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195), ausgeführt hat, ist die Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahme, die folglich Gegenstand einer Klage sein kann. Der Umstand, daß das betreffende Organ nur die geltenden Verordnungen anwendet, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Einrede der Kommission ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Haftungsklage

21 Die Kommission macht geltend, der zweite Klageantrag, mit dem Schadensersatz wegen angeblicher Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates begehrt werde, ziele in Wirklichkeit auf die Nichtigerklärung dieser Verordnung ab; da die Kläger diese Verordnung nicht unmittelbar angefochten hätten, könnten sie nicht auf dem Wege über eine Schadensersatzklage die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage umgehen und dasselbe Ergebnis wie bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage erreichen.

22 Die Kläger entgegnen, sie begehrten sowohl die Aufhebung der angefochtenen Gehaltsmitteilungen, bei denen es sich um beschwerende Einzelmaßnahmen handele, wegen Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates als auch Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daß der Erlaß dieser Verordnung durch Verschulden des Rates verzögert worden sei.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 184 EWGVertrag jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung ankommt, deren Rechtswidrigkeit geltend machen kann. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

24 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) entschieden hat, liegt jedoch auch ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, im Rahmen des Artikels 179 EWGVertrag sowie der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut. Folglich können die Kläger sowohl Anfechtungs- als auch Schadensersatzklage erheben, sie müssen jedoch die im Beamtenstatut aufgestellten Voraussetzungen beachten, die für beide Klagearten die gleichen sind.

25 Die Kläger haben nach den Akten in ihren Beschwerdeschriftsätzen nur Verzugszinsen, nicht aber Ersatz des dadurch nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens begehrt; letzteres haben sie erstmalig in ihrer Klageschrift getan. Ihre Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.

Zur Begründetheit

26 Was die Begründetheit anbelangt, so wirft die Rechtssache Fragen auf, deren Entscheidung dem Gerichtshof vorzubehalten ist.

Kosten

27 Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist die Kostenentscheidung vorzubehalten, ausgenommen den Klägern gegenüber, deren Klage als unzulässig abgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als verspätet abgewiesen, soweit sie die folgenden Kläger betrifft: Ian Amesz, Severino Baldo, Roger Bardina, Martine Beers, Johan Bekkering, Werner Bergmann, Franco Bo, Christian Bourgeois, K. H. Cloes, Serge Grützen, Marinus De Groóte, R. Délhez, Hermann Dietz, Marie-Thérèse Dubrulle, Dieter Droste, Luden Duhannoy, Claude Dupont, M. Faes, Jacob Flamm, Paolo Fenici, J. Franchomme-Sant, Roland Gillot, Maria D. Giardina, H. Hansen, Jager Hans Hasen, Michel Jamet, Julius Jung, Udo Jung, Carmen Kind, Herbert Kind, Paul Klopf, Walter Konrad, E. Lang, Wolfgang Leidért, François Leroy, A. Lohoest, Wilhelm Matthes, Machiei Mol, Peter Moerk-Moerkenstein, W. C. H. Nagal, André Piavaux, Gianluigi Prosdocini, F, Quick, Helmut Remerschneider, Hubert Ruts, Robert Schnitzler, Bernard W. M. Seysener, Iain Sepherd, Bastiaan Stal, Harry van De Beek, V. Verdingt und Claude Vinche.

2) Die Klagen der anderen Kläger werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet sind.

3) Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Anträge der unter 2) genannten Kläger dem Gerichtshof vorgelegt.

4) Bezüglich der Klage der unter 1) genannten Kläger tragen diese und die Kommission inre eigenen Kosten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.