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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1985 – C-128/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:312

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 10. Juli 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger war seit 1962 bei der Kommission beschäftigt, zunächst in der Generaldirektion Industrie von Euratom. Seit 1971 hatte er eine A4-Stelle in der Abteilung 1 (Inspektion) der Generaldirektion Energie inne. Er ist niederländischer Staatsangehöriger. 1982 wurde der Abteilungsleiter Bommelle, ein Franzose, krank; der Kläger vertrat ihn. Am 1. April 1983 schied Bommelle wegen seines Gesundheitszustands aus dem Dienst aus; der Kläger nahm weiterhin die Aufgaben des Abteilungsleiters wahr. Dieser Zustand wurde erst am 28. November 1983 förmlich anerkannt. Durch eine vom zuständigen Kommissionsmitglied unterzeichnete Verfügung von jenem Tage wurde der Kläger vorübergehend auf der Stelle des Abteilungsleiters ernannt und zwar für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zur endgültigen Besetzung der Planstelle, spätestens bis zum 31. März 1984.

Die Kommission hatte sich mit der Frage der Ersetzung von Bommelle bereits seit langem befaßt. Schon im September 1982 erörterte der Generaldirektor für Energie Audland die Angelegenheit in Wien mit Herrn Pecqueur vom französischen Atomenergiekommissariat. Im Februar 1983 erörterte er sie mit dem Direktor für auswärtige Beziehungen des Atomenergiekommissariats Ouvrieu. Am 8. März 1983 sandte Ouvrieu Fernschreiben an Audland und den für die Sicherheitsvorkehrungen von Euratom verantwortlichen Direktor Gmelin mit dem Ziel, daß diese im März Gespräche mit zwei Beamten des Atomenergiekommissariats, Math und Guay, führten. Diese Gespräche fanden tatsächlich im März statt.

Am 22. März 1983 richtete Audland ein Schreiben an das zuständige Mitglied der Kommission, Graf Davignon, in dem er die Gespräche mit Guay und Math erwähnte. Offensichtlich hielt er Math für den geeigneteren Bewerber, denn er äußerte sich wie folgt:

Sollte die Kommission beschließen, nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorzugehen (Ausschreibung der Stelle außerhalb der Organe), dürfte die Bewerbung von Math — wegen seiner Fachkenntnisse und weil er den Eindruck vermittelt hat, daß er über die Führungsqualitäten verfüge, die für die von ihm in der mehr operativen Phase der Arbeit der fraglichen Abteilung zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind — erfolgreich sein.

Am 28. April 1983 bei einer Zusammenkunft der Abteilungsleiter der Direktion F erwähnte ein Kollege des Klägers, Van der Stricht, daß ein französischer Beamter namens Lecomte bei einem in Versailles abgehaltenen Symposium Math als den Nachfolger von Bommelle vorgestellt habe.

Das Verfahren zur Stellenbesetzung wurde mit der Stellenausschreibung KOM/963/83 vom 19. Mai 1983 eingeleitet, die innerhalb der Kommission ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Anscheinend wurde die Ausschreibung auch in den anderen Gemeinschaftsorganen bekanntgegeben; dies ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten. Jedenfalls wurden nach der Ausschreibung die folgenden Fachkenntnisse vorausgesetzt:

1) Kenntnisse von Hochschulniveau, nachgewiesen durch Diplom oder gleichwertige Berufserfahrung,

2) gründliche Kenntnisse des Kreislaufs und der Verwaltung von Kernbrennstoffen,

3) Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitsüberwachung,

4) nachgewiesene Fähigkeit zur Führung einer umfangreichen Verwaltungseinheit,

5) der Tätigkeit entsprechende umfassende Erfahrung.

Bewerbungen waren bis zum 3. Juni 1983 einzureichen; bei der Bekanntgabe der Ausschreibung in Luxemburg kam es jedoch zu Verzögerungen, so daß der Termin für die Einreichung der Bewerbungen hinausgeschoben wurde.

Der Kläger reichte seine Bewerbung am 1. Juni 1983 ein. Außer ihm waren acht andere Bewerber vorhanden, unter ihnen ein Belgier, Van der Stricht. Einer der Bewerber war Franzose; jedoch wurde er nicht als für die Stelle befähigt angesehen. Alle Bewerber kamen von der Kommission, keiner von anderen Gemeinschaftsorganen.

Der Beirat für Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppen A2 und A3 gab am 30. Juni 1983 die Stellungnahme 21/83 ab, unterzeichnet vom Generalsekretär der Kommission und Vorsitzenden des Beirats Noël. In der Stellungnahme heißt es, daß der Beirat am Tage zuvor Herrn Audland zu den für die Stelle erforderlichen Fachkenntnissen und zur Eignung der Bewerber gehört habe. Der Beirat schloß sich der Empfehlung von Audland an und sprach sich dafür aus, vor allem die Bewerbung Van der Stricht in Betracht zu ziehen.

Gleichwohl hielt es Graf Davignon für notwendig oder zumindest wünschenswert, den Kreis der Bewerber zu erweitern. Dementsprechend beschloß die Kommission, als sie sich am 20. Juli 1983 mit der Angelegenheit befaßte, auf seinen Vorschlag, nicht sofort eine Ernennung vorzunehmen, sondern das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu eröffnen und die Bewerber, die sich nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts beworben hatten, in diesem Rahmen in Betracht zu ziehen. Dem Protokoll der Sitzung ist zu entnehmen, daß die Kommission beschlossen hatte, kein Auswahlverfahren innerhalb des Organs gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b durchzuführen, und daß keine Übernahmeanträge gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Beamtenstatuts gestellt worden waren.

Die einschlägigen Passagen des Artikels 29 lauten wie folgt:

1) Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren ...

2) Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen Al und A2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

Das Wort institutions in der englischen Fassung des. Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a ist so zu verstehen, daß es sich auf das jeweilige Organ bezieht; dies ergibt sich aus der französischen Fassung (au sein de l'institution) wie aus dem gesamten Zusammenhang des Artikels.

Gespräche über die Besetzung dieser Planstelle wurden mit den französischen Behörden geführt; die Behörden anderer Mitgliedstaaten wurden hingegen weder angesprochen, noch wandten sie sich an die Kommission; daß eine Besetzung anstehe, soll jedoch allgemein bekannt gewesen sein.

Anscheinend haben Guay und Math ihre Bewerbungen um den 15. Juli, d. h. vor dem Beschluß der Kommission, nach Artikel 29 Absatz 2 vorzugehen, eingereicht. Die entsprechende Stellungnahme des Beirats trägt das Datum vom 22. Juli, dem auf den Beschluß der Kommission unmittelbar folgenden Arbeitstag, da der 21. Juli der belgische Nationalfeiertag ist. Die ebenfalls von Noël unterzeichnete Stellungnahme des Beirats ging dahin, daß die beiden französischen Bewerber in Betracht gezogen werden könnten, ihre Fachkenntnisse und ihre Eignung jedoch nicht größer als die von Herrn Van der Stricht seien.

Gleichwohl beschloß die Kommission am 27. Juli 1983, wiederum auf Vorschlag des Grafen Davignon, Herrn Math — lediglich unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung — zu ernennen.

Förmlich wurde Math mit Entscheidung vom 3. November 1983 auf der Planstelle mit Wirkung vom 28. September 1983 zum Beamten auf Probe ernannt. Seine Ernennung wurde später bestätigt.

Am 20. Oktober 1983 legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die am 7. Februar 1984 zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob er die vorliegende Klage, die am 16. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.

Er begehrt die Aufhebung der Ernennung von Math sowie der Entscheidung, mit der seine eigene Bewerbung abgelehnt wurde. Darüber hinaus begehrt er 1 BFR als symbolischen Schadensersatz. Er bringt eine Reihe von Klagegründen vor, die sich in drei Gruppen aufteilen lassen: Verstoß gegen die Artikel 27 bis 29 des Beamtenstatuts, Ermessensmißbrauch und Verfahrensmängel.

Obwohl der Kläger unter den Bewerbern nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a nicht offensichtlich als der Geeignetste angesehen wurde, ist seine Klage — wie von der Kommission eingeräumt wird — zulässig.

Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts verstoßen, sie sei im fraglichen Zeitpunkt zu einem Vorgehen nach Artikel 29 Absatz 2 nicht befugt gewesen und die Voraussetzungen für eine Anwendung dieses Verfahrens hätten nicht vorgelegen. Ferner sei das Vorgehen nach Artikel 29 Absatz 2 nicht begründet worden. Schließlich habe Herr Math nicht über die notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt.

Zu Aufbau und Bedeutung des Artikels 29 hat sich der Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen geäußert. Von besonderer Bedeutung sind die Rechtssache 176/73 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361 und 1370) sowie die Rechtssachen 45 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, 476). In der Rechtssache 176/73 hat sich der Gerichtshof unter anderem wie folgt geäußert:

... zunächst sind die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, bei dem die Stelle frei ist, zu prüfen, dann die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und drittens die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe. Erst wenn sich diese Möglichkeiten als ungeeignet erweisen, darf ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen eröffnet werden.

Da das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 an die Stelle eines Auswahlverfahrens treten soll, kann es nicht vor dem Zeitpunkt beschlossen werden, zu dem ein Auswahlverfahren eingeleitet werden könnte. Somit konnte die Kommission nicht nach Artikel 29 Absatz 2 vorgehen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die betreffende Stelle nicht nach Artikel 29 Absatz 1 besetzt werden konnte.

Für Planstellen anderer Besoldungsgruppen als Al und A2 kann das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 nur angewandt werden, wenn es sich um einen Ausnahmefall handelt und der betreffende Dienstposten besondere Fachkenntnisse erfordert. Ganz offensichtlich könnte entgegen dem eindeutigen Sinn der Bestimmung von dem Ausnahmeverfahren allzu leicht Gebrauch gemacht werden, würden diese Voraussetzungen nicht voll und ganz eingehalten. So hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 45 und 49/70 (Bode/Kommission) für Recht erkannt:

Aus der Verwendung des Ausdrucks Ausnahmefälle ist ersichtlich, daß die Anwendung dieser Bestimmung an sehr strenge förmliche und sachliche Voraussetzungen gebunden ist, was im übrigen sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch den berechtigten Interessen der Beamten entspricht. Die Organe können daher auf das in Artikel 29 Absatz 2 genannte Ausnahmeverfahren nur dann zurückgreifen, wenn sie vorher mit größter Sorgfalt geprüft haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorliegen. Außerdem muß die Entscheidung, auf das genannte Verfahren zurückzugreifen, so begründet werden, daß sie der Gerichtshof gegebenenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit nachprüfen kann.

Meines Erachtens wurde im vorliegenden Fall das von Artikel 29 vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Erstens wurde die Frage, ob die Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a durch Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs besetzt werden könne, nicht hinreichend geprüft. Der Generaldirektor hatte einen internen Bewerber als gut befähigt empfohlen, der die erforderliche Erfahrung auf dem Gebiet besaß, auf das sich die Stellenausschreibung bezog. Der Beirat kam unter dem Vorsitz von Noël zu dem Ergebnis, daß jener Bewerber besonders in Betracht zu ziehen sei — eine Formulierung, die ich so verstehe, daß der Beirat ihn für geeignet hielt und zur Ernennung vorschlug. Bevor die Kommission beschloß, das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 anzuwenden, faßte sie keinen Beschluß nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a; sie bezog einfach alle in Betracht zu ziehenden Bewerber in das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 ein.

Zweitens wurde nicht dargetan, daß — unterstellt nach den Buchstaben a, b oder c des Artikels 29 Absatz 1 sei kein geeigneter Bewerber gefunden worden — ein Ausnahmefall vorgelegen habe, der die Nichtdurchführung eines Auswahlverfahrens gerechtfertigt hätte. Hätte man den Kreis der Bewerber erweitern, aber den Bewerbern, die sich nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a beworben hatten, oder auch nur einem oder mehreren von ihnen ermöglichen wollen, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten, dann hätte ein Auswahlverfahren durchgeführt werden sollen; dieses hätte Bewerbern aus allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften angemessene Gelegenheit zur Bewerbung gegeben. Ganz offensichtlich war Math im vorliegenden Fall nicht der einzige qualifizierte Bewerber. Sowohl der Generaldirektor als auch der Beirat hielten Van der Stricht trotz seiner anderen Erfahrung und Fachkenntnisse für zumindest ebenso qualifiziert. Auch Guay hatte gute Aussichten. Ein Auswahlverfahren hätte möglicherweise noch andere Bewerber aus Frankreich oder anderen Mitgliedstaaten angezogen. Meines Erachtens ist hier das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Ersetzung des Auswahlverfahrens durch ein anderes Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 gerechtfertigt hätte, nicht dargetan.

Drittens wurde entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 45 und 49/70 (Bode) der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 nicht begründet.

Ich gehe davon aus, daß der Dienstposten besondere Fachkenntnisse erforderte. Van der Stricht besaß diese eindeutig. Der Kläger bringt vor, die Erfahrung und die Sprachkenntnisse von Math hätten den in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen nicht entsprochen. Es erscheint wahrscheinlich, daß er damals nicht über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Sprache verfügte. Aufgrund des schriftlichen Verfahrens sprach weiter einiges für die Behauptung des Klägers, auch wenn die Erfahrung und die Fachkenntnisse von Math von hohem Niveau gewesen seien, hätten sie nicht den besonderen in der Stellenausschreibung angeführten Erfordernissen entsprochen. Nach Anhörung der Ausführungen von Audland zu den Erfordernissen des Dienstpostens und zur Erfahrung von Math würde ich jedoch die Rüge nicht gelten lassen, letzterer habe über die verlangten besonderen Fachkenntnisse nicht verfügt.

Der Kläger beruft sich insbesondere auch darauf, der fragliche Dienstposten sei entgegen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 des Beamtenstatuts von vornherein einem französischen Staatsangehörigen vorbehalten gewesen. Wäre dem so, widerspräche dies prima facie eklatant dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 85/82 (Schloh/Kommission, Slg. 1983, 2105), wo eine Ernennung mit der Begründung aufgehoben wurde, die Staatsangehörigkeit des erfolgreichen Bewerbers sei von vornherein der ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Nur bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der beiden Bewerber könne das Organ das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben lassen, um das geographische Gleichgewicht unter den Bediensteten zu erhalten oder wiederherzustellen.

Darüber hinaus kann meines Erachtens die Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine besondere Fachkenntnis im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 sein, obwohl in ganz außergewöhnlichen Fällen eine bestimmte Staatsangehörigkeit als besondere Befähigung für einen Dienstposten angesehen werden könnte, der ganz in einem Mitgliedstaat zu versehen ist. Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Hier sprechen einerseits die von mir dargelegten Umstände für die Behauptung des Klägers, daß von Anfang an ungeachtet anderer Erwägungen ein französischer Staatsangehöriger, nämlich Math, ernannt werden sollte. Andererseits begründete Audland die Erwünschtheit eines französischen Staatsangehörigen an höherer Stelle in seiner Abteilung weitgehend damit, daß sich 40 bis 50 % der betreffenden Einrichtungen in Frankreich befänden. Diese Begründung leuchtet mir ein. Gleichwohl gab der Umstand, daß die Ernennung eines Franzosen wünschenswert war — selbst wenn man unterstellt, daß die Ernennung eines Franzosen nicht von vornherein beschlossene Sache war—, der Kommission nicht das Recht, von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abzusehen. Hätten sich aufgrund eines Auswahlverfahrens zwei oder mehr Bewerber als weitgehend gleichwertig herausgestellt, dann hätte, wie sich dem Urteil Schloh entnehmen läßt, die Erwünschtheit eines aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Bewerbers ein wesentliches Kriterium sein können.

Im vorliegenden Fall hielten jedoch sowohl der Generaldirektor als auch der Beirat Van der Stricht für geeignet für die Aufgabe, obwohl er nicht Franzose war; um so wichtiger erscheint es mir deshalb, daß hier ein Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen, um die Fähigkeiten der Bewerber zu prüfen.

Ich würde deshalb die vorgenommene Ernennung und die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers aufheben, weil das in Artikel 29 vorgeschriebene Verfahren im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde.

Der Kläger rügt ferner einen Ermessensmißbrauch. Was hierzu vorgetragen wird, wiederholt im wesentlichen in anderer Form oben bereits erörterte Argumente. Ich gehe deshalb nicht gesondert darauf ein.

Schließlich erhebt der Kläger eine Reihe von Verfahrensrügen.

Die erste Verfahrensrüge des Klägers geht dahin, die Kommission habe es unterlassen, ihm ihre mit Gründen versehene Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung schriftlich bekannt zu geben. Er rügt sowohl das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung als auch das einer Begründung.

Wie der Kläger zutreffend ausführt, ergeben sich die Verpflichtungen hierzu aus Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts, wonach eine derartige Entscheidung unverzüglich mitzuteilen ist. Ich lasse den Einwand der Kommission nicht gelten, gegenüber dem Kläger sei keine Einzelfallentscheidung getroffen worden, weshalb er einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht rügen könne. Ich bin vielmehr mit dem Kläger der Ansicht, daß die Entscheidung über die Ernennung von Math und die Entscheidung, seine Bewerbung abzulehnen, rechtlich selbständig waren. Für die letztere Entscheidung, die den Kläger spezifisch betraf, galt Artikel 25 Absatz 2. Aber auch sonst wäre die Kommission nach elementaren Regeln der Höflichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gehalten, nicht zum Zuge gekommene Bewerber über die Ablehnung ihrer Bewerbungen zu unterrichten.

Die Kommission bestätigte zwar den Empfang der Bewerbung des Klägers, unterrichtete ihn jedoch nach eigenem Vorbringen nicht schriftlich von deren Ablehnung. Sie verstieß somit gegen Artikel 25 Absatz 2.

Dieser Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Ernennung von Math nicht, da die beiden Entscheidungen rechtlich selbständig sind. Da es offensichtlich sinnlos wäre, die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als solche aufzuheben, erübrigt sich eine weitere Prüfung der auf Artikel 25 Absatz 2 gestützten Rüge.

Schließlich macht der Kläger geltend, die Kommission habe es sowohl unterlassen, die Entscheidung über die Ernennung von Math in den Gebäuden der Kommission auszuhängen, als auch, sie im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Ohne jeden Zweifel muß beides nach Artikel 25 Absatz 3 des Beamtenstatuts unverzüglich getan werden. Gleichwohl kann sich der Kläger, wie die Kommission zutreffend geltend macht, nicht auf diese Umstände berufen, da sie ihn weder beschwerten noch auch nur beschweren konnten. Er hatte ein Interesse daran, gemäß Artikel 25 Absatz 2 über die Ablehnung seiner Bewerbung unterrichtet zu werden; weiter ging sein Anspruch auf Unterrichtung jedoch nicht.

Die Kommission behauptet jedenfalls, der Personalkurier Nr. 446 vom 29. September 1983, mit dem die Ernennung von Math bekanntgegeben worden sei, sei in ihren Gebäuden ausgehängt worden. Der Kläger kann das Gegenteil nicht beweisen, behauptet jedoch, daß dies, wenn überhaupt, nicht vor Oktober 1983 geschehen sei. Die Ernennung wurde ferner im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften Nr. 221 vom Juni 1984 bekanntgegeben.

Die Kommission hat die nach Artikel 25 Absatz 2 vorgeschriebenen Schritte eindeutig nicht unverzüglich unternommen. Gleichwohl sollte die Ernennung meines Erachtens nicht wegen dieser Verspätung aufgehoben werden: Urteil in der Rechtssache 125/80 (Arning/Kommission, Slg. 1981,2539,2552).

Anträge

Ich beantrage deshalb, die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Math sowie die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers aus den dargelegten Gründen aufzuheben.

Der Antrag des Klägers auf 1 BFR als symbolischen Schadensersatz sollte abgewiesen werden, da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen eine angemessene Wiedergutmachung jeder eventuellen Beeinträchtigung seines Ansehens oder seiner Ehre darstellt (siehe Urteil in den Rechtssachen 59 und 129/80, Turner/Kommission, Slg. 1981, 1883, 1921).

Die Kosten des Klägers sollten der Kommission auferlegt werden.