Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-101/84
ECLI:EU:C:1985:330
In der Rechtssache 101/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Arnaldo Squillante, Sektionspräsident beim Consiglio di Stato, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten, Beistand: avvocato dello stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546/EWG des Rates verstoßen hat, daß sie keine statistischen Daten über den Güterverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. April 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. L 168, S. 29) verstoßen hat, daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat.
2 Die Richtlinie 78/546 hat die jährliche statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats (innerstaatlicher Verkehr) sowie zwischen diesem und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland (grenzüberschreitender Verkehr) zum Gegenstand. Die in der Richtlinie aufgeführten statistischen Daten sollten von den Mitgliedstaaten erstmals 1979 und anschließend jährlich entsprechend den in der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erfaßt und der Kommission übermittelt werden. Gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Erhebungsmethode die erforderlichen Maßnahmen, um hinsichtlich der beförderten Gesamtmengen zu ausreichenden Ermittlungsergebnissen zu gelangen.
3 Mit Schreiben Nr. 148 vom 18. Januar 1979 teilte das italienische Verkehrsministerium der Kommission mit, aufgrund eines auf sein Datenverarbeitungszentrum verübten Attentats und der darauf zurückzuführenden Zerstörung der Fahrzeugkartei könnten die in der Richtlinie für die Erfassung des innerstaatlichen Güterverkehrs vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden. Mit Schreiben Nr. 3054 vom 12. September 1979 stellte das Verkehrsministerium klar, daß mit der Erfassung des innerstaatlichen Güterverkehrs erst ab Januar 1980 begonnen werden könne. Mit Schreiben Nr. 3628 vom 8. November 1979 erklärte es, die Erfassung des grenzüberschreitenden Verkehrs habe von 1979 an durchgeführt werden können, jedoch nur teilweise.
4 Mit Schreiben Nr. 71 vom 9. September 1980 teilte das italienische Verkehrsministerium allerdings mit, es sei aus dem gleichen Grund, den es im vergangenen Jahr angeführt habe, nämlich der Zerstörung der Fahrzeugkartei infolge eines Attentats, nicht in der Lage, den innerstaatlichen Güterverkehr für das Jahr 1980 zu erfassen. Mit Schreiben Nr. 43/S vom 3. April 1981 informierte es die Kommission darüber, daß es ihm wegen unvorhersehbarer praktischer Schwierigkeiten, nämlich Personalmangels und Überlastung des Rechenzentrums, nicht möglich sei, die Richtlinie durchzuführen. Schließlich erklärte der Generaldirektor für Motorizzazione civile in diesem Ministerium, er sei nicht in der Lage, irgendeine Vorhersage über den Zeitpunkt zu treffen, von dem an vollständige Erhebungen über den innerstaatlichen Verkehr durchgeführt werden könnten.
5 Die Kommission stellte fest, daß sie in bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr für die Jahre 1979 und 1980 nur unvollständige Angaben und über den innerstaatlichen Verkehr keinerlei Angaben erhalten hatte, und leitete ein Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. In ihrem Mahnschreiben vom 8. Juni 1982 räumte sie zwar ein, daß das Attentat ein Fall höherer Gewalt sei, forderte die italienische Regierung jedoch auf, sich zu äußern. Die Regierung der Italienischen Republik kam dieser Aufforderung nicht nach.
6 In der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. August 1983 stellte die Kommission fest, daß die Italienische Regierung dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 des Rates verstoßen habe, daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben habe, und forderte sie auf, alle Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Die italienische Regierung beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht; daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Regierung der Italienischen Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 verstoßen hat, daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat, und der Regierung der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Die Regierung der Italienischen Republik stellt keinen förmlichen Antrag. Sie macht geltend, die ihr zu Last gelegte Vertragsverletzung beruhe im wesentlichen auf objektiven Schwierigkeiten und vor allem auf höherer Gewalt in der Folge eines Attentats, durch das Ende 1979 die Datenbank im Datenverarbeitungszentrum des Verkehrsministeriums zerstört worden sei. Dies habe sämtliche Planungen im Hinblick auf die in der Richtlinie gesetzten Fristen durcheinandergebracht und dazu geführt, daß die Statistiken über den grenzüberschreitenden Verkehr nur teilweise sowie die Statistiken über den innerstaatlichen Verkehr überhaupt nicht hätten übermittelt werden können.
9 Die italienische Regierung trägt vor, sie habe größte Sorgfalt walten lassen, um die Sammlung und Verarbeitung der Daten sicherzustellen, auf die die Richtlinie abstelle. Hierbei sei auf spezialisierte Privatunternehmen zurückgegriffen worden, mit denen zu diesem Zweck Verträge abgeschlossen worden seien; sie hat Auszüge aus diesen Verträgen vorgelegt.
10 In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes führt die italienische Regierung aus, ein großer Teil der gesammelten Daten über den innerstaatlichen gewerblichen und Werkverkehr sei noch zu korrigieren, so daß es nicht möglich sei, verläßliche Voraussagen über den Zeitpunkt zu machen, zu dem die statistischen Daten der Kommission übermittelt werden könnten. Beim grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr könnten die Daten der Kommission voraussichtlich Ende März 1985 zur Verfügung gestellt werden, allerdings nur im Rahmen derjenigen Verkehrsbereiche, bei denen eine Erfassung vorgenommen worden sei. Beim grenzüberschreitenden Werkverkehr prüfe die zuständige Verwaltung, welche Methode für die Sammlung der Daten in diesem Bereich am besten geeignet sei, es bestünden jedoch noch umfangreiche Schwierigkeiten.
11 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Schwierigkeiten, auf die sich die italienische Regierung berufe, entsprächen nicht der Wirklichkeit. In dem Schreiben des italienischen Verkehrsministeriums vom 3. April 1981, also einem Zeitpunkt nach dem Attentat, auf das sich die Beklagte berufe, würden die Schwierigkeiten der italienischen Verwaltung auf Personalmangel und die Überlastung des Rechenzentrums zurückgeführt. Dies beweise, daß die öffentliche Verwaltung ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das nicht der gewöhnlichen Sorgfalt entsprochen habe, die jeder Verwaltung nach einem unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignis obliege.
12 Selbst wenn man den Tatsachenvortrag der italienischen Regierung als richtig unterstelle, könnten die geltend gemachten objektiven Schwierigkeiten die nationale Verwaltung nicht weiterhin daran hindern, die Richtlinie durchzuführen. Selbst wenn Fehler oder Lücken in den Daten zu korrigieren gewesen seien, die von den durch die nationale Verwaltung angeblich eingeschalteten spezialisierten Unternehmen gesammelt worden seien, sei es doch undenkbar, daß es mehrere Jahre nach dem angeführten Attentat noch nicht möglich sein sollte, die erforderlichen Daten wiederherzustellen, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen.
13 Die Kommission macht geltend, die von der italienischen Regierung gelieferten Daten über den innerstaatlichen gewerblichen und Werkverkehr seien nicht ausreichend und stünden unter dem Vorbehalt der Korrektur; die Daten über den grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr seien unter dem Vorbehalt übermittelt worden, daß sie im Rahmen der erfaßten Verkehrsbereiche gültig seien, was deren praktische Verwendbarkeit einschränke; in bezug auf den grenzüberschreitenden Werkverkehr schließlich befinde sich die Untersuchung der italienischen Verwaltung in Wirklichkeit noch im Stadium einer Prüfung der geeigneten Methoden zur Sammlung der Daten auf diesem Gebiet.
14 Sowohl aus den Akten als auch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß die italienische Regierung die Behauptungen der Kommission nicht substantiiert bestritten hat. Somit ist festzustellen, daß die italienische Regierung ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 nicht nachgekommen ist.
15 Die italienische Regierung macht allerdings geltend, Grund hierfür sei das Attentat, bei dem die Einrichtungen der Datenbank im Datenverarbeitungszentrum des Verkehrsministeriums zerstört worden seien; dieses Attentat stelle einen Fall höherer Gewalt dar, der die weitere Sammlung und Verarbeitung der notwendigen Daten unmöglich gemacht habe.
16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar konnte dieses Attentat, das am 18. Januar 1979 verübt wurde, einen Fall höherer Gewalt darstellen und unüberwindliche Schwierigkeiten hervorrufen, seine Auswirkungen konnten jedoch nur für eine gewisse Zeit andauern, nämlich für die Zeit, die eine Verwaltung bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt objektiv benötigt hätte, um die zerstörten technischen Einrichtungen zu ersetzen und die Daten zu sammeln und zu verarbeiten. Die italienische Regierung kann sich deshalb nicht auf dieses Ereignis berufen, um damit zu rechtfertigen, daß sie es noch Jahre später unterlassen hat, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
17 Der Gerichtshof kommt deshalb nicht umhin, den Vertragsverstoß in dem von der Kommission beantragten Umfang festzustellen.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. L 168, S. 29) verstoßen, daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.