Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-261/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:338
In der Rechtssache 261/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Calogero Scaletta
gegen
Union nationale des federations mutualistes neutres de Belgique
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, Calogero Scaletta, vertreten durch den Gewerkschaftssekretär D. Rossini,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Griesmar vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 2. November 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen haben sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Entscheidung des zuständigen belgischen Sozialversicherungsträgers gestellt, dem Kläger und Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, einem italienischen Wanderarbeitnehmer, die Leistungen bei Invalidität für den Zeitraum vom 16. Juni bis zum 4. September 1980 zu versagen, während dessen der Sozialversicherungsträger keine Kenntnis davon gehabt hatte, daß der Kläger seine Wohnung von Belgien nach Italien verlegt hatte.
3 Aus den von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Akten ergibt sich, daß der Kläger bis zum 31. Oktober 1980 invalide war. Bevor er am 16. Juni 1980 nach Italien abreiste, wo er endgültig seine Wohnung zu nehmen beabsichtigte, hatte er es unter Verstoß gegen belgisches Recht unterlassen, die Erlaubnis des Vertrauensarztes des zuständigen Sozialversicherungsträgers einzuholen, und dem Sozialversicherungsträger nicht einmal die Änderung seiner Anschrift mitgeteilt. Der belgische Träger wurde vom Wohnortwechsel des Klägers erst am 4. September 1980 durch das Istituto nazionale per l'assicurazione contro le malattie (Staatliche Krankenversicherungsanstalt) in Turin (Italien) unterrichtet.
4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1980 teilte der belgische Sozialversicherungsträger dem Kläger mit, da er nicht die Erlaubnis dafür eingeholt habe, seine Wohnung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen zu dürfen, würden ihm die Leistungen bei Invalidität für den Zeitraum vom 16. Juni 1980 bis zum 4. September 1980 versagt.
5 Der Kläger focht diese Entscheidung gerichtlich an. Die Cour du travail Mons, die den Rechtsstreit zu entscheiden hat, zog zur Lösung der Frage, ob eine vorherige Zustimmung erforderlich war, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1), heran, wonach die Geldleistungen bei Invalidität, ... auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, ... nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden [dürfen], weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
6 Die Frage der Mitteilung des Wohnortwechsels ist nach Auffassung der Cour du travail Mons in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates geregelt. Diese Vorschrift lautet: Eine Person, der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, hat dem leistungspflichtigen Träger oder den leistungspflichtigen Trägern sowie der Zahlstelle einen Wechsel des Wohnorts von dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates mitzuteilen. Die Cour du travail Mons hat das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:
1) Wie und binnen welcher Frist hat die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Mitteilung zu erfolgen?
2) Kann es den (gegebenenfalls zeitweiligen) Verlust des Anspruchs auf Leistungen zur Folge haben, wenn diese Mitteilung unterbleibt oder verspätet erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn der leistungspflichtige Träger berechtigt ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin erfüllt sind?
Zur ersten Frage
7 Der Kläger trägt vor, es sei nicht unbedingt erforderlich gewesen, in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 eine Frist für die Mitteilung über den Wohnortwechsel festzulegen. Diese Vorschrift sei nämlich in Verbindung mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Verjährung anzuwenden. Die Mitteilung könne rechtlich wirksam solange erfolgen, als der Anspruch auf die Leistungen nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht verjährt sei.
8 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 weder Vorschriften über die Form der Mitteilung des Wohnortwechsels noch über die Frist, binnen deren diese Mitteilung erfolgen müsse, enthalte. Bei dieser Sachlage könne die Mitteilung jederzeit schriftlich oder mündlich sowohl von dem Empfänger der Leistungen als auch von einer für seine Rechnung tätig werdenden Person oder Institution gemacht werden.
9 Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 verpflichtet den Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherheit zwar, einen Wohnortwechsel mitzuteilen, enthält jedoch keine Angabe über die Form oder den Zeitpunkt der Mitteilung.
10 Daraus folgt, daß die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Mitteilung jederzeit mündlich oder schriftlich gemacht werden kann.
11 Aus diesen Gründen ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß für die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung keine Form vorgeschrieben ist und daß diese Mitteilung jederzeit erfolgen kann.
Zur zweiten Frage
12 Der Kläger ist der Auffassung, ein Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherheit, der die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Mitteilung nicht gemacht habe, könne die Leistungen, die ihm nicht hätten ausgezahlt werden können, solange beanspruchen, als dieser Anspruch nach dem jeweiligen nationalen Recht in dem Zeitpunkt, in dem der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger von dem Wohnortwechsel Kenntnis erhalte, noch nicht verjährt sei.
13 Die Kommission macht geltend, die Verpflichtung aus Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 sei nicht mit einer Sanktion bewehrt, so daß die verspätete Abgabe der in diesem Artikel genannten Mitteilung nicht den Verlust des Anspruchs auf die Leistungen zur Folge haben könne, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Wohnortwechsel und dem Zeitpunkt, an dem dieser mitgeteilt werde, bezögen. Dies lasse die Befugnis des zuständigen Sozialversicherungsträgers unberührt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen während dieses Zeitraums weiterhin erfüllt gewesen seien.
14 Die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 begründete Verpflichtung zur Mitteilung ist mit keinerlei Sanktion verknüpft.
15 Die Unterlassung der Mitteilung oder die verspätete Mitteilung des Wohnortwechsels können daher nicht den Verlust des Anspruchs auf die Leistungen zur Folge haben, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Wohnortwechsel und dem Zeitpunkt beziehen, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger von diesem Wechsel Kenntnis erhält.
16 Erhält der zuständige Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats des früheren Wohnorts Kenntnis von dem Wohnortwechsel, so kann er jedoch durch eine Kontrolle gemäß Artikel 51 der Verordnung Nr. 574/72 prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen während des in Frage stehenden Zeitraums weiter erfüllt waren.
17 Aus diesen Gründen ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Unterbleibt die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so führt dies nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Leistungen, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Wohnortwechsel und dem Zeitpunkt beziehen, zu dem der zuständige Sozialversicherungsträger von diesem Wohnortwechsel Kenntnis erhält, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen während dieses Zeitraums weiterhin erfüllt waren.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 2. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Für die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung ist keine Form vorgeschrieben; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen.
2) Unterbleibt die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so führt dies nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Leistungen, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Wohnortwechsel und dem Zeitpunkt beziehen, zu dem der zuständige Sozialversicherungsträger von diesem Wohnortwechsel Kenntnis erhält, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen während dieses Zeitraums weiterhin erfüllt waren.