Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-299/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:326
In der Rechtssache 299/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Nantes in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
SA Saint-Herblain distribution, Centre distributeur Leclerc, Saint-Herblain, und SA Paris distribution, Centre distributeur Leclerc, Nantes,
und
Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, Paris,
gegen
Syndicat des libraires de Loire-Océan, Angers,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Saint-Herblain distribution und Paris distribution, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Yves Menard, Nantes,
Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Jousset, Laval,
Französische Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den Generalsekretär des Comité interministériel pour les questions de la coopération économique européenne Jean-Paul Costes und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Frau S. C. de Margerie,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn D. Jacob und Frau N. Coutrelis,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Nantes hat mit Urteil vom 22. November 19831 beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vorschriften über den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes sowie der Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob nationale Rechtsvorschriften, wonach jeder Einzelhändler für den Verkauf von Büchern einen vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis einhalten muß, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Syndicat des libraires de Loire-Océan einerseits und den Firmen Saint-Herblain distribution und Paris distribution, die Geschäfte mit der Bezeichnung Centre distributeur Ledere betreiben, sowie der Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc, zu der Geschäfte mit derselben Bezeichnung gehören, welche in dem Ruf stehen, eine Niedrigpreispolitik zu betreiben, andererseits. In diesem Rechtsstreit geht es darum, daß die Centres distributeurs Leclerc die aufgrund des Gesetzes Nr. 81-766 vom 10. August 1981 (JORF vom 11.8.1981) über den Buchpreis festgesetzten Endverkaufspreise nicht eingehalten haben.
3 Gemäß dem französischen Gesetz vom 10. August 1981 hat jeder Verleger oder Importeur von Büchern den Endverkaufspreis für die von ihm verlegten oder eingeführten Bücher festzusetzen. Die Einzelhändler müssen die Bücher zu einem effektiven Preis verkaufen, der zwischen 95 % und 100 % des festgesetzten Preises liegt. Das Gesetz sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung für bestimmte private oder öffentliche Einrichtungen vor (zum Beispiel Bibliotheken oder Unterrichtsanstalten) und gestattet unter bestimmten Voraussetzungen Preisnachlässe. Bei Verstoß gegen das Gesetz können Konkurrenten oder bestimmte Vereinigungen Un-terlassungs- sowie Schadensersatzklagen erheben; außerdem sind Strafsanktionen vorgesehen.
4 In bezug auf importierte Bücher bestimmt Artikel 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 10. August 1981, daß bei der Einfuhr von in Frankreich verlegten Büchern ... der vom Importeur festgesetzte Endverkaufspreis mindestens so hoch sein [muß] wie der vom Verleger festgesetzte Preis. Nach dem aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1981 ergangenen Dekret Nr. 81-1068 vom 3. Dezember 1981 (JORF vom 4.12.1981) gilt als Importeur der Hauptdepositär der eingeführten Bücher ..., den die Verpflichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 1943 trifft, d. h. die Verpflichtung, ein vollständiges Exemplar bei der amtlichen Hinterlegungsstelle des Innenministeriums zu hinterlegen.
5 Das Syndicat des libraires de Loire-Océan beantragte beim Tribunal de grande instance Nantes, den Firmen Saint-Herblain distribution und Paris distribution, die der Association des Centres distributeurs Edouard Leclerc den Streit verkündeten, zu untersagen, einen Verkaufspreis für Bücher zu praktizieren, der unter dem durch die vorgenannten Rechtsvorschriften zugelassenen Preis liegt. Das Tribunal hat dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung für in diesem Mitgliedstaat verlegte und für unter anderem aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Bücher eine Regelung zu treffen, die die Einzelhändler verpflichtet, die Bücher zu dem vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis zu verkaufen, und ihnen verbietet, eine Ermäßigung von mehr als 5 % dieses Preises zu gewähren?
6 Es ist darauf hinzuweisen, daß die gleiche Frage von der Cour d'appel Poitiers im Rahmen eines gleichgelagerten Rechtsstreits zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist; dazu ist das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars distribution & autres, Slg. 1985, 17) ergangen.
7 Das Tribunal de grande instance Nantes, das von diesem Urteil in Kenntnis gesetzt wurde, hat dem Gerichtshof mitgeteilt, daß es sein Ersuchen um Vorabentscheidung aufrechterhalte.
8 Die Prüfung der vorliegenden Rechtssachen hat gegenüber der Rechtssache 229/83 keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Es kann daher auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. Januar 1985 verwiesen werden, das dem vorliegenden Urteil beigefügt ist.
9 Die Frage des Tribunal de grande instance Nantes ist daher in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. Januar 1985 wie folgt zu beantworten:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.
Im Rahmen derartiger nationaler Rechtsvorschriften stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,
nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat,
oder die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.
Kosten
10 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Nantes mit Urteil vom 22. November 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrages stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.
2) Im Rahmen derartiger nationaler Rechtsvorschriften stellen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Bestimmungen dar,
nach denen der Importeur eines Buches, der die Formalität der amtlichen Hinterlegung eines Exemplars dieses Buches zu erfüllen hat — also der Hauptdepositär —, den Endverkaufspreis dieses Buches festzusetzen hat,
oder die für den Verkauf von Büchern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dorthin reimportiert worden sind, die Einhaltung des vom Verleger festgesetzten Verkaufspreises vorschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus objektiven Umständen, daß diese Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um derartige Rechtsvorschriften zu umgehen.