Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-66/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:321
In den verbundenen Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83
1) 66/83: Pierre Hattet, avenue Eleonore 18, 1150 Brüssel,
2) 67/83: Sabine Gérard, verheiratete Matt, rue Bâtonnier Braffort 54, 1040 Brüssel,
3) 68/83: Gérard de Szy-Tarrisse, avenue Léon-Tombu 12, 1200 Brüssel,
4) 136/83: Giorgio Donà, avenue Jeanne 19, 1050 Brüssel,
5) 137/83: Monica-Nico Delbaere, verheiratete Becquart, rue Cervantes 89, 1190 Brüssel,
6) 138/83: Yvette Feyaerts, verheiratete Schmitz, rue de la Fontaine 6, 1320 Genval,
7) 139/83: Simone Textier, verheiratete Le Maître, rue du Long-Chêne 111, 1970 Wezembeek-Oppem,
8) 140/83: Nadine Lacourt, verheiratete De Waegeneer, Panoramalaan 8, 1980 Tervuren,
alle Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 b IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Hendrik van Lier vom Juristischen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, avenue Montjoie 214, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Kläger seit dem Abschluß ihrer Verträge mit der EGZ bei der Kommission eingestellt sind, wegen Aufhebung von Verfahrensmaßnahmen, die der Ernennung der Kläger zu Beamten auf Probe vorangegangen sind, sowie dieser Ernennung selbst, wegen Feststellung, daß die Kommission eine neue Einstufung der Kläger vorzunehmen hat, und in den Rechtssachen 66 und 68/83 außerdem wegen der Vorlage bestimmter Unterlagen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1985,
folgendes
URTEIL (Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Herr Hattet, Frau Gérard und Herr de Szy-Tarrisse, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 27. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen beantragen, festzustellen, daß sie seit dem Abschluß ihrer Arbeitsverträge mit der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (im folgenden: EGZ) bei der Kommission angestellt sind, sowie die Entscheidungen, durch die sie zu Beamten auf Probe ernannt worden sind, bezüglich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aufzuheben. Herr Dona, Frau Delbaere, Frau Feyaerts, Frau Textier und Frau Lacourt, alle Beamte der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 11. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ebenfalls Klage mit den gleichen Anträgen erhoben.
2 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juli 1983 die oben genannten Rechtssachen verbunden.
3 Alle Kläger waren Bedienstete aufgrund eines Sondervertrags (nachstehend: Sondervertragsbedienstete) der EGZ, einer internationalen Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck, der durch königlichen Erlaß vom 15. September 1964 (Moniteur belge vom 3. 10. 1964, S. 10536) die Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.
4 Nach Artikel 1 der Satzung der EGZ dient diese Gesellschaft der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern sowie den assoziierten überseeischen Gebieten und Departements. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung sorgt die Gesellschaft im Rahmen ihrer Satzung und der Abkommen zwischen ihr und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Einstellung, die Einsetzung und die verwaltungsmäßige Betreuung der Personen, die die Aufgaben der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kontrolle sowie der Verwaltung der von der Gemeinschaft bewilligten Stipendien wahrnehmen sollen. Während sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der EGZ Beamte der Kommission waren, durften der Direktor und der stellvertretende Direktor der EGZ nicht im aktiven Dienst bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften stehen (Artikel 25 der Satzung).
5 In den Abkommen zwischen der EGZ und der Kommission vom 13. Juli 1965 und 4. Juni 1974, auf die Artikel 3 der Satzung der EGZ hinweist, wird der Gesellschaft unter anderem die Aufgabe übertragen, die ... für die ... durch den Europäischen Entwicklungsfonds oder aus dem Haushalt der Kommission finanzierten Vorhaben erforderlichen Delegierten der Kommission und Vertragsbediensteten anzuwerben, einzustellen und verwaltungsmäßig zu betreuen (Artikel 1 des Abkommens vom 13. Juli 1965). Der EGZ ist von der Kommission das Recht eingeräumt worden, an ihrem Sitz das für ihren Verwaltungsbetrieb erforderliche Personal einzustellen, das Personal auszuwählen und die Einstellungsbedingungen festzulegen (Artikel 2 und 3 dieses Abkommens). Außerdem ergibt sich aus diesen Abkommen, daß die EGZ hauptsächlich nach Weisung und unter Aufsicht der Kommission arbeitete.
6 Hinsichtlich der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der EGZ sieht das am 10. Dezember 1965 vom Verwaltungsrat der EGZ erlassene Finanzprotokoll über die Verwaltung dieser Einnahmen und Ausgaben vor, daß die Ausgaben der EGZ zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend: EEF) verbucht werden. Der Ausgabenvoranschlag muß jedes Jahr von der Kommission genehmigt werden.
7 Bezüglich der Verwaltung regelt das ebenfalls vom Verwaltungsrat erlassene Verwaltungsprotokoll über die Organisation und die Arbeitsweise der EGZ in den Artikeln 28 bis 37 die Beschäftigungsbedingungen für das mit Aufgaben der Kontrolle, der technischen Hilfe und Zusammenarbeit betraute Personal. Nach Artikel 28 werden die von der Kommission bei der Gesellschaft gestellten Anträge auf Anwerbung von Personal... von der zuständigen Dienststelle ausgearbeitet und ... an die Direktion der EGZ weitergeleitet. Nach Artikel 31 dieses Protokolls teilt die zwischen der Kommission und der EGZ eingerichtete Verbindungsstelle der EGZ die Namen derjenigen Bewerber, deren Einberufung gewünscht wird, sowie die von der Kommission bewilligte vorläufige Einstufung mit. Obwohl die Bewerbung von der Kommission angenommen werden muß (Artikel 33), wird der Wortlaut des Einstellungsvertrags von der EGZ im Rahmen dieser Regelung' und der von der Kommission: erlassenen Richtlinien ausgearbeitet.
8 Zur Verwirklichung ihres Ziels, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern zu fördern, verfügte die EGZ über drei Gruppen von Bediensteten, deren verwaltungsmäßige Betreuung von ihr selber wahrgenommen wurde: die Bediensteten am Sitz der EGZ, diejenigen in Übersee sowie die von der EGZ aufgrund eines Sondervertrags eingestellten (nachstehend: Sondervertragsbedienstete); nach diesem Sondervertrag wurden die Betreffenden der Generaldirektion VIII (Entwicklung) der Kommission zur Verfügung gestellt.
9 Der Sondervertrag zwischen dem Kläger und der EGZ wurde für ein Jahr geschlossen und korinte verlängert werden, was im vorliegenden Fall stets geschah. Nach den belgischen Rechtsvorschriften galt der Kläger daher als auf unbestimmte Zeit eingestellt.
10 Die Bedingungen des vom Kläger mit der EGZ abgeschlossenen Arbeitsvertrags sind in zwei Dokumenten niedergelegt mit der Überschrift Allgemeine Bedingungen des Vertrags CS/II für bestimmte Bedienstete, die mit besonderen Aufgaben zur Verwirklichung der vom EEF finanzierten Vorhaben betraut sind und Besondere Bedingungen des Vertrags CS/II. Letztere legen unter anderem den Einstellungszeitpunkt, die Vertragsdauer und das Grundgehalt fest.
11 Durch Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 wurde die Regelung der Bezüge der Sondervertragsbediensteten und der Bediensteten am Sitz der EGZ so geändert, daß sie der Besoldungsregelung für die Kommissionsbeamten entsprach.
12 Die Kläger waren bereits seit mehreren Jahren zur Kommission abgeordnet.
13 Der Rat hat in seiner Verordnung Nr. 3245/81 vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (ABl. L 328, S. 1) festgestellt, daß, um der Kommission die Erfüllung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu erleichtern, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften eine Agentur zu errichten ist, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht tätig wird, und dieser Agentur die vorher von der EGZ wahrgenommenen Aufgaben übertragen. Nach Artikel 14 dieser Verordnung werden die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen ... des ... Personals und des Personals am Sitz der Agentur... durch besondere Bestimmungen geregelt, die die Kommission ... festlegt. Diese allgemeinen Bedingungen sind noch nicht festgelegt worden, weshalb die Agentur ihre Arbeit noch nicht aufnehmen konnte und die EGZ noch nicht aufgelöst ist.
14 In der Erwägung, daß durch die genannte Verordnung Nr. 3245/81 eine Europäische Agentur für Zusammenarbeit geschaffen wurde und für die Probleme im Zusammenhang mit der Lage der 56 am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten eine Lösung gefunden werden mußte, hat der Rat die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5) erlassen. Nach Artikel 1 dieser Verordnung kann ein Bediensteter, der am 1. Januar 1982 am Sitz der EGZ dienstlich verwendet wurde, zum Beamten auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden. Artikel 3 bestimmt, daß ein aufgrund dieser Verordnung ernannter Beamter... abweichend von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft [wird], die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang [dieser Verordnung] ergibt. Nach diesem Artikel beginnt das Beförderungsdienstalter ... am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe. Weiterhin heißt es in dieser Vorschrift: Das Besoldungsdienstalter entspricht dem bei der Gesellschaft [das heißt bei der EGZ] erreichten Besoldungsdienstalter.
15 Um in diesem Zusammenhang die planmäßige Anstellung von 32 Bediensteten zu ermöglichen, die Sonderverträge mit der EGZ abgeschlossen hatten, bewilligte die Haushaltsbehörde im Haushalt 1981 der Kommission 32 Dauerplanstellen, die wie folgt aufgeteilt wurden: 7 A 4-Stellen, 8 A 5-Stellen, 5 A 6-Stellen, 4 A 7-Stellen, 1 B I-Stelle, 1 C 2-Stelle, 2 C 3-Stellen, 2 C 4-Stellen und 2 C 5-Stellen. Das Europäische Parlament hatte dazu erklärt, es handele sich um Dauerplanstellen für Bedienstete, die seit mehr als 6 Jahren zur Generaldirektion VIII abgeordnet seien und die gleichen Aufgaben wie ihre statutarischen Kollegen bei der Kommission erfüllten.
16 Für die planmäßige Anstellung dieser Bediensteten wandte die Kommission das allgemeine Recht des europäischen öffentlichen Dienstes, nämlich das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, an. Sämtliche Sondervertragsbedienstete erhielten ein Kündigungsschreiben der EGZ und gleichzeitig ein Angebot der Kommission, einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit abzuschließen. Am 16. Juli 1981 wurde eine Stellenausschreibung für 32 neue Dauerplanstellen veröffentlicht, und die Kommission führte ein internes Auswahlverfahren durch, an dem die Betreffenden, darunter die Kläger, teilnahmen und das die Mehrzahl von ihnen — ebenso wie die Kläger — erfolgreich bestand. In einigen Ausnahmefällen stellte die Kommission jedoch Bedienstete aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ein.
17 Somit wurde den Klägern im Juni 1981 ein Anstellungsvertrag als Bedienstete auf Zeit angeboten, der von ihnen abgeschlossen wurde. Nach Ablauf dieser Verträge wurden die Kläger zu Beamten auf Probe ernannt. Diese Anwendung der Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften führte zu folgendem Ergebnis :
Herr Hattet, von der EGZ am 21. Dezember 1970 eingestellt und bei seiner Kündigung durch die EGZ in der Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 8, was der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Frau Gerard, von der EGZ am 7. Januar 1974 eingestellt und bei ihrer Kündigung durch die EGZ in der Besoldungsgruppe 31, Dienstaltersstufe 5, was der Besoldungsgruppe C 1, Dienstaltersstufe 5, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Herr de Szy-Tarrisse, von der EGZ am 18. Februar 1975 eingestellt und bei seiner Kündigung in der Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 7, was der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 7, entspricht, Wurde durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Herr Dona, von der EG2 am 1. April 1971 eingestellt und bei seiner Kündigung in der Besoldungsgruppe 16, Dienstaltersstufe 6, was der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 6, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 14. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Frau Delbaere, von der EG2 am 13. Juli 1975 eingestellt und bei ihrer Kündigung in der Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 6, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 6, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 8. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Frau Feyaerts, von der EG2 am 1. April 1972 eingestellt und bei ihrer Kündigung in der Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 8, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 6, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 8. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Frau Textier, von der EG2 am 1. Oktober 1974 eingestellt und bei ihrer Kündigung in der Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 6, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 6, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 8. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
Frau Lacourt, von der EG2 am 12. November 1972 eingestellt und bei ihrer Kündigung in der Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 8, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 8, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 8. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
18 Die Kläger vertreten in ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidungen sowie in ihrer Klage die Ansicht, sie seien seit dem Abschluß ihrer Arbeitsverträge mit der EG2 bei der Kommission angestellt; die EG2 sei nämlich nur eine Verwaltungseinheit der Kommission. Ihre Ernennung durch die Kommission, bei der ihre Einstufung nach Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe festgelegt worden sei, sei daher in Wirklichkeit eine Rückstufung. Infolgedessen seien die ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe vorangegangenen Verfahrensmaßnahmen insgesamt und auch einzeln sowie auch die eigentliche Ernennung, da sie eine Herabsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe mit sich bringe, nichtig.
19 Außerdem habe die Kommission den internen Beschluß 61/IX/81 erlassen, der in Artikel 3 bestimme, daß die Anstellungsbehörde mit Rücksicht auf die Einstellungserfordernisse den ausgewählten Bewerber ausnahmsweise in der höheren Besoldungsgruppe der Grundlaufbahnen und der 2wischenlaufbahnen ernennen [kann], wenn er eine Berufserfahrung... nachweist, die 12 Jahre für die Besoldungsgruppe A 4, 8 Jahre für die Besoldungsgruppe A 6, ... 4 Jahre für die Besoldungsgruppe B 4 und 2 Jahre für die Besoldungsgruppe C 4 ... beträgt. Aufgrund dieses Beschlusses hätte die Beklagte Herrn Hattet die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, Frau Gerard die Besoldungsgruppe C 1, Herrn de Szy-Tarrisse die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, Herrn Dona die Besoldungsgruppe A 5 und Frau Feyaerts, Frau Textier und Frau Lacourt die Besoldungsgruppe C 3 zuerkennen müssen.
20 Die Kommission bestreitet aus denselben Gründen, wie sie im Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 (Salerno, Ane, Boissin) dargestellt sind, daß die EGZ eine juristische Fiktion sei. Die Kläger hätten nicht zu den Bediensteten der Kommission gehört, bevor ihr Anstellungsvertrag als Bedienstete auf Zeit in Kraft getreten sei. Infolgedessen seien sie nicht zurückgestuft worden, sondern von außerhalb der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden. Soweit die Kläger auf den ihnen angebotenen freien Stellen eingestellt worden seien, habe die Kommission den Beschluß 61/IX/81 zutreffend angewandt. Herr Hattet sei deswegen nicht in der Laufbahngruppe A ernannt worden, weil er keinen Hochschulabschluß besitze. Was die übrigen Kläger betreffe, so sei Artikel 3 des Beschlusses 61/IX/81 eine Ausnahmeregelung, bei der die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen verfüge.
Zur Zulässigkeit
21 Die Kommission erhebt drei Einreden gegen die Zulässigkeit der Klage. Erstens beschwerten die, angefochtenen Rechtsakte die Kläger nicht, da diese die Anstellungsverträge als Bedienstete auf Zeit freiwillig abgeschlossen hätten und mit ihrer Ernennung einverstanden gewesen seien. Zweitens hätten die Kläger die Beschwerdefrist hinsichtlich ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit versäumt, da sie nur gegen ihre Ernennung als Beamte auf Probe und als Beamte auf Lebenszeit Beschwerde eingereicht hätten, aber nicht ihre Einstellung als Bedienstete auf Zeit angefochten hätten. Schließlich könne die Einstufung, soweit sie die frühere Einstufung des Beamten, als er Bediensteter auf Zeit gewesen sei, nur bestätige, nicht getrennt angefochten werden.
22 Diese Argumente sind zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat wiederholt den Begriff der beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel. 90 des Statuts dahin ausgelegt, daß darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (siehe Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505; Urteil vom 11. Juli 1974 in den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74, Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 819). Die Ernennung zum Beamten auf Probe oder zum Beamten auf Lebenszeit beeinträchtigt die Rechtsstellung der Kläger. Da die Kläger einen Anspruch auf eine günstigere Ernennung geltend machen, sind die angefochtenen Rechtsakte geeignet, sie zu beschweren. Infolgedessen ist für die Anfechtung einer Ernennung, die nach einer Einstellung als Bediensteter auf Zeit erfolgt, keine vorherige Beschwerde gegen diese Einstellung erforderlich, da diese beiden Rechtsakte im Sinne von Artikel 90 des Statuts selbständig sind.
Zur Begründetheit
23 Zur Begründetheit der Rechtssache ist auf folgendes zu verweisen: Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 (Salerno, Ane, Boissin) entschieden, daß die EGZ eine internationale Vereinigung belgischen Rechts ist und daher nicht als eine Verwaltungseinheit der Kommission oder als eine juristische Fiktion angesehen werden kann. Infolgedessen sind, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache 119/83 (Appelbaum) im Anhang zum vorliegenden Urteil festgestellt hat, die Indienstnahme und die Ernennung der Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission eine Einstellung von außerhalb der Organe. Die Anwendung der dazu vorgesehenen Vorschriften des Statuts kann in keiner Weise rechtswidrig sein.
24 Was die Einstellung und Ernennung der ehemaligen Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission im einzelnen angeht, so stellt der Gerichtshof in dem genannten Urteil in der Rechtssache 119/83 fest, daß, da es keinen wesentlichen Unterschied zwischen der tatsächlichen und der rechtlichen Lage der Bediensteten am Sitz der EGZ und der der Sondervertragsbediensteten der EGZ gebe, die unterschiedliche Behandlung der letzteren gegenüber den Bediensteten am Sitz der EGZ bei ihrer Einstellung und Ernennung durch die Kommission nicht gerechtfertigt sei und einen Verstoß gegen das in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte Diskriminierungsverbot darstelle.
25 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß die angefochtenen Rechtsakte, d. h. die Entscheidungen über die Ernennung der Kläger zu Beamten auf Probe, aufzuheben sind, soweit sie die Kläger in eine weniger günstige Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe einstufen als die, die sie bei der EGZ hatten. Dagegen sind sämtliche Argumente der Kläger zurückzuweisen, die sich darauf stützen, daß die EGZ eine Scheingesellschaft sei und die Kläger seit ihrem Dienstantritt bei der EGZ von der Kommission beschäftigt gewesen seien.
26 Da die anderen Klagegründe entweder nicht hinreichend substantiiert oder offensichtlich unbegründet sind, bleibt nur noch das Angriffsmittel zu prüfen, wonach die Kommission gegen ihren eigenen Beschluß 61/IX/81 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung verstoßen habe.
27 Diese ergänzenden Anträge sind unbegründet, da sie über die dem Gerichtshof durch die Verträge und Artikel 91 Absatz 1 des Statuts eingeräumte Kontrollzuständigkeit bei Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft hinausgehen.
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (unter anderem die Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein weites Ermessen, wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, geht.
29 Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht dargetan, daß die Kommission ihr Ermessen überschritten hätte. Der Umstand allein, daß die Kläger das Kriterium der Berufserfahrung erfüllen, verpflichtet deshalb die Anstellungsbehörde nicht zur Anwendung von Artikeln des Beschlusses 61/IX/81.
30 Somit ist es Aufgabe der Kommission, die Lage der Kläger unter Anwendung der in den Artikeln 5, 31 und 32 des Statuts und im Beschluß 61/IX/81 festgelegten Kriterien erneut zu prüfen, um ihre Entscheidung über die Einstufung der Kläger treffen zu können.
31 Infolgedessen sind die angefochtenen Entscheidungen der Kommission aufzuheben, die nach Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
Kosten
32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
33 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzugeben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Juni 1982 über die Ernennung der Kläger Hattet, Gerard und de Szy-Tarrisse, vom 14. Juli 1982 über die Ernennung des Klägers Dona sowie vom 8. Juli 1982 über die Ernennung der Klägerinnen Delbaere, Feyaerts, Textier und Lacourt werden aufgehoben, soweit in ihnen die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Kläger festgesetzt wird.
2) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
3) Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.
4) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.