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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-87/77

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:318

Zitiert von 3 Entscheidungen

In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84

Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,

(Rechtssache 87/77)

Yvette Ane, verwitwete Prachazal,

François Bettendorf,

Gabrielle Boissin,

Margaret Boland,

Jan Bos,

Walter Buekenhoudt,

Elza De Coster,

Eliane De Ruette,

Marcel Devolder,

Liliane Dussaussois, verheiratete Aigret,

Myfanwy Ellis,

Luigi Ferri,

Lino Francescon,

Armande Gillard,

Lambert Haeldermans,

Denise Lewkowitch, verheiratete Panzani,

Gilbert Lhemon,

Marcel Louis,

Henri Mehlen,

Myriam Mercier,

Ingeborg Nijpels, verheiratete Vattuone,

Derek Pullînger,

Hanna Schinkel,

Philippe Schiphorst,

Ingrid Simons, verheiratete Cuypers,

Tatiana Socoloff, verheiratete Baran,

Elisabeth Vanderlande,

Vina Verryck,

sämtlich ehemalige am Sitz der EGZ tätige Bedienstete der Gesellschaft, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, rue Camille Lemonnier 68, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen bei der Cour d'appel, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

(Rechtssache 130/77)

Gabrielle Boissin,

Eliane De Ruette,

Marcel Devolder,

Liliane Dussaussois,

Gilbert Lhemon,

Marcel Louis,

Myriam Mercier,

Yvette Prachazal-Ane,

Vittorio Salerno,

Ingrid Cuypers-Simons,

Vina Verryck,

(Rechtssache 22/83)

Gabrielle Boissin,

Eliane De Ruette,

Marcel Devolder,

Liliane Dussaussois,

Gilbert Lhemon,

Marcel Louis,

Myriam Mercier,

Yvette Prachazal-Ane,

Ingrid Cuypers-Simons,

Vina Verryck,

(Rechtssache 9/84)

Vittorio Salerno,

(Rechtssache 10/84)

sämtlich ehemalige Bedienstete der EGZ, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Slusny,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Alain Van Solinge, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

und (in der Rechtssache 22/83)

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigen Hoff-Nielsen, Zustellungsbevollmächtigter: Direktor des Juristischen Dienstes der EIB Pabbruwe, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ, außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften teilweise unanwendbar ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Herr Vittorio Salerno, Bediensteter am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ) und 28 weitere Bedienstete am Sitz der EGZ haben mit Klageschriften, die am 7. Juli 1977 und 27. Oktober 1977 bei'der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ sowie auf Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ seit ihrer Einstellung durch die EGZ Beamte der Gemeinschaft sind (Rechtssachen 87/77 und 130/77).

2 Zehn der 28 Kläger in der oben genannten Rechtssache 130/77 haben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung durch die EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssache 22/83).

3 Herr Salerno und die zehn Kläger in der oben genannten Rechtssache 22/83 haben mit Klageschriften, die am 9. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben mit dem Antrag, die zitierte Verordnung Nr. 3332/82 insoweit für unanwendbar zu erklären, als darin nicht die Ernennung der Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssachen 9 und 10/84).

A — Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

I — Der rechtliche Rahmen der EGZ

4 Sämtliche Kläger waren Bedienstete, die am Sitz der EGZ tätig waren, einer internationalen Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck, der durch königlichen Erlaß vom 15. September 1964 (Moniteur belge vom 3.10.1964, S. 10536) die Rechtspersönlichkeit verliehen wurde. Nach Artikel 1 der Satzung der EGZ dient diese Gesellschaft der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern sowie den assoziierten überseeischen Gebieten und Departements. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung sorgt die Gesellschaft im Rahmen ihrer Satzung und der Abkommen zwischen ihr und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Einstellung, die Einsetzung und die verwaltungsmäßige Betreuung der Personen, die die Aufgaben der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kontrolle sowie der Verwaltung der von der Gemeinschaft bewilligten Stipendien wahrnehmen sollen. Während sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der EGZ Beamte der Kommission waren, durften der Direktor und der stellvertretende Direktor der EGZ nicht im aktiven Dienst bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften stehen (Artikel 25 der Satzung).

5 In den Abkommen zwischen der EGZ und der Kommission vom 13. Juli 1965 und 4. Juni 1974, auf die Artikel 3 der Satzung der EGZ hinweist, wird der Gesellschaft unter anderem die Aufgabe übertragen, die ... für die ... durch den Europäischen Entwicklungsfonds oder aus dem Haushalt der Kommission finanzierten Vorhaben erforderlichen Delegierten der Kommission und Vertragsbediensteten anzuwerben, einzustellen und verwaltungsmäßig zu betreuen (Artikel 1 des Abkommens vom 13. Juli 1965). Der EGZ ist von der Kommission das Recht eingeräumt worden, an ihrem Sitz das für ihren Verwaltungsbetrieb erforderliche Personai einzustellen, das Personal auszuwählen und die Einstellungsbedingungen festzulegen (Artikel 2 und 3 dieses Abkommens). Außerdem ergibt sich aus diesen Abkommen, daß die EG2 hauptsächlich nach Weisung und unter Aufsicht der Kommission arbeitete.

6 Hinsichtlich der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der EG2 sieht das am 10. Dezember 1965 vom Verwaltungsrat der EG2 erlassene Finanzprotokoll über die Verwaltung dieser Einnahmen und Ausgaben vor, daß die Ausgaben der EG2 zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend: EEF) verbucht werden. Der Ausgabenvoranschlag muß jedes Jahr von der Kommission genehmigt werden.

7 Bezüglich der Verwaltung sieht das ebenfalls vom Verwaltungsrat erlassene Verwaltungsprotokoll über die Organisation und die Arbeitsweise der EG2 in Artikel 2 vor, daß die Einstellung des Personals des Verwaltungssitzes und die Höhe der Dienstbezüge ... vom Verwaltungsrat oder dem Delegierten des Verwaltungsrats zu genehmigen sind. Artikel 15 dieses Protokolls lautet folgendermaßen: Um die Arbeitsweise der Gesellschaft mit dem Dienstbetrieb der Kommission, für deren Rechnung sie ihre Aufgaben der Anwerbung von Personal und dessen verwaltungsmäßige Betreuung erfüllt, in zweckdienlicher Weise abzustimmen, gilt bezüglich der Arbeitszeit und der Dauer des Urlaubs grundsätzlich die gleiche Regelung wie für die Dienststellen der Kommission. In Artikel 20 dieses Protokolls heißt es jedoch: Die Dienstbezüge, Vergütungen und sonstigen Entschädigungen ... des Personals des Verwaltungssitzes werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder des Delegierten des Verwaltungsrates durch ihren Arbeitsvertrag geregelt. Nach einer internen Regelung der EG2 vom 14. Dezember 1971 zur Verwaltungs- und Finanzordnung werden schließlich die verwaltungsmäßigen Bedingungen für das Personal durch das belgische Recht, die Satzung der EG2, das Verwaltungsprotokoll sowie durch allgemeine Beschlüsse und die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags festgelegt.

8 Nach Maßgabe dieser Vorschriften und ihres Arbeitsvertrags sind alle Kläger von der EG2 eingestellt worden und haben ihre Aufgaben wahrgenommen.

II — Die Rechtsakte, die Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten sind

9 Am 4. November 1976 erließ der Verwaltungsrat; der EG2 die oben genannte Entscheidung über die Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten am Sitz der EG2. Dadurch glich die EG2 die Regelung über die Bezüge der Bediensteten am Sitz der EGZ unter anderem hinsichtlich der Familien-, Erziehungs- und sonstigen Zulagen sowie der Urlaubsbedingungen der Regelung für die Kommissionsbeamten an. In dieser Entscheidung wurde auf die Bediensteten am Sitz der EGZ jedoch nicht das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angewandt. Infolgedessen gab es Unterschiede zwischen den Bediensteten der EGZ und den Gemeinschaftsbeamten bei der Regelung der Haushaltszulage und des Ruhegehalts.

10 Durch das Inkrafttreten des Abkommens von Lomé (ABl. 1976, L 25, S. 1) am 1. April 1976 wurde der geographische Anwendungsbereich und der Umfang der Hilfen erheblich ausgeweitet und die Zusammenarbeit vervielfältigt und weiterentwickelt. Deshalb schlug die Kommission am 9. März 1978 eine Verordnung des Rates über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (nachstehend: Agentur) vor. Aufgrund dieses Vorschlags erließ der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments die Verordnung Nr. 3245/81 vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (ABl. L 328, S. 1).

11 Die Agentur hat die Aufgabe, die Kommission bei folgendem zu unterstützen: Einstellung, Einsetzung und verwaltungsmäßige Betreuung des Personals, das den Delegationen der Kommission zur Verfügung gestellt wird oder das die Aufgaben im Bereich der technischen Hilfe oder Zusammenarbeit wahrnehmen soll; Festlegung der Regeln für die verwaltungsmäßige Betreuung des Personals; Beteiligung an der Durchführung der Stipendien- und Praktikantenprogramme (Artikel 3 der Verordnung Nr. 3245/81).

12 Nach Artikel 14 dieser Verordnung werden die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie die allgemeine Regelung der Dienstbezüge, Vergütungen und Zulagen ... des Personals am Sitz der Agentur... durch besondere Bestimmungen geregelt, die die Kommission ... festlegt.

13 Die Agentur konnte ihre Arbeit noch nicht aufnehmen; sie verfügt daher noch nicht über Bedienstete, und die Bedingungen nach Artikel 14 sind noch nicht festgelegt. Infolgedessen ist die EGZ noch nicht aufgelöst.

14 In der Erwägung, daß durch die Verordnung Nr. 3245/81 die Agentur errichtet wurde, die die zuvor von der EGZ durchgeführten Tätigkeiten weiterführen soll, erließ der Rat zusätzlich die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982. Nach Artikel 1 dieser Verordnung kann ein Bediensteter, der am 1. Januar 1982 am Sitz der Gesellschaft dienstlich verwendet wurde und bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch dienstlich verwendet wird, ... zum Beamten auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt und in eine zu diesem Zweck im Stellenplan der Kommission für das Haushaltsjahr 1982 vorgesehene Planstelle eingewiesen werden. Gemäß Artikel 2 erfolgt die Ernennung... in Abweichung von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 3 dieser Verordnung lautet folgendermaßen: Ein aufgrund dieser Verordnung ernannter Beamter wird abweichend von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft, die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang ergibt. Das Beförderungsdienstalter beginnt am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe. Das Besoldungsdienstalter entspricht dem bei der Gesellschaft erreichten Besoldungsdienstalter.

15 Sämtliche Kläger bis auf Herrn Salerno wurden am 10. März 1983 gemäß der oben genannten Verordnung Nr. 3332/82 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 zu Beamten auf Probe der Kommission ernannt.

16 Vor ihrer Ernennung mußten sich sämtliche Bedienstete am Sitz der EGZ einer vorherigen ärztlichen Untersuchung unterziehen. Herrn Salerno wurde von der Kommission eröffnet, daß er nach ihrer Ansicht nicht die für die Ausübung seines Amtes bei der Kommission erforderliche körperliche Eignung besitze. Herr Salerno, dem die Kommission mitteilte, daß sie seine Akte gemäß Artikel 33 des Statuts an einen Ärzteausschuß weitergeleitet habe, starb, bevor dieser Ausschuß Gelegenheit hatte, seinen Fall zu untersuchen.

17 Die Klagen richten sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 sowie gegen die Verordnung Nr. 3332/82. Hauptziel der Klagen ist jedoch die Feststellung, daß die bei der EGZ tätigen Kläger seit ihrer Einstellung bei der EGZ in erster Linie Beamte, hilfsweise Bedienstete auf Zeit der Kommission sind.

18 Die Kläger beantragten in ihrer bei der Kommission eingereichten Beschwerde vom 3. Februar 1977, die Entscheidung vom 4. November 1976 aufzuheben und von der Kommission als ihre Beamten oder Bediensteten auf Zeit seit der Einstellung bei der EGZ anerkannt zu werden. Die Kommission wies diese Beschwerde zurück, da zwischen ihr und den Klägern keine unmittelbare oder mittelbare hierarchische Beziehung bestehe.

19 In den Rechtssachen 9 und 10/84 legten die Kläger am 8. Juni 1983 vorsorglich eine Beschwerde ein, mit der sie die Nichtigkeit und Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3332/82 geltend machten. Die Kommission nahm diese Beschwerde zur Kenntnis.

20 Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat er auf Antrag der Kläger nach Anhörung der Kommission und des Generalanwalts die Rechtssachen 9 und 10/84 zum Zwecke einer gemeinsamen Entscheidung ebenfalls mit den vorgenannten Rechtssachen verbunden.

B — Zur Zulässigkeit der Klagen

21 Nachdem die Kommission in den Rechtssachen 87 und 130/77 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, hat der Gerichtshof beschlossen, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten. Da auch der Rat in der Rechtssache 22/83 und die Kommission in den Rechtssachen 9 und 10/84 die Zulässigkeit der Klagen bestritten haben, ist bei allen Klagen zunächst die Zulässigkeit zu prüfen.

I — Die Rechtssachen 87 und 130/77

22 Die Kommission hat vier Gründe für die Unzulässigkeit der betreffenden Klagen vorgetragen. Erstens sei die EGZ eine selbständige, von der Kommission getrennte Gesellschaft. Zweitens enthalte die Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ keine Beschwer, da sie nur die Bestätigung einer früheren Rechtslage sei, wie sie sich aus den Arbeitsverträgen der Kläger ergebe. Drittens sei die Kommission nicht befugt, die Kläger abweichend von den Formvorschriften und Bedingungen des Statuts einzustellen. Schließlich könnte, auch wenn diese Formvorschriften und Bedingungen erfüllt wären, diese Tatsache nicht zu einem Anspruch führen, bei dessen Verletzung die Kommission vom Gerichtshof zur Ernennung oder Einstellung der Kläger verurteilt würde.

23 Demgegenüber ist die EGZ nach Ansicht der Kläger eine Verwaltungseinheit der Kommission. Da sie sich auf ihre Beamteneigenschaft beriefen, sei der Gerichtshof zuständig. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung neue Gesichtspunkte. Ihr Antrag richte sich nur auf ein Feststellungsurteil, dessen Ausführung allein die Aufgabe der Kommission sei.

24 Dazu ist zunächst festzustellen, daß nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können (Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 116/78, Bellintani/Kommission, Slg. 1979, 1585).

25 Da die Kläger die Anerkennung der Eigenschaft als Beamte der Kommission seit ihrer Einstellung bei der EGZ verlangen, sind ihre Klagen gegen die Entscheidung vom 4. November 1976, durch die die Anwendung des Beamtenstatuts auf sie implizit abgelehnt wurde und die sie daher beschwerte, zulässig.

II — Die Rechtssache 22/83

26 Der Rat bestreitet zunächst, daß die Verordnung Nr. 3332/82 die Kläger unmittelbar und individuellbetreffe. Die Verordnung habe einen normativen Inhalt, da sie für objektiv bestimmte Fälle gelte und generell und abstrakt Rechtsfolgen begründe. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1982 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, Slg. 1982, 1129) könne ein und dieselbe Bestimmung nämlich nicht zugleich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung und eine Einzelfallmaßnahme sein. Da die Verordnung Verordnungscharakter habe, genüge dies für die Feststellung der Unzulässigkeit der Klage.

27 Nach Ansicht der Kläger ist die betreffende Verordnung nicht normativ und von allgemeiner Geltung, sondern stelle die konkrete Durchführung der Entscheidung dar, die 56 am Sitz der EGZ tätigen und namentlich bezeichneten Bediensteten in die Kommission einzugliedern. Sie habe individuelle Wirkung, da nur die 56 konkret bestimmten Personen betroffen seien.

28 Zur Klärung dieses Streitpunkts ist zunächst festzustellen^ daß die Klage nur zulässig ist, wenn die Verordnung Nr. 3332/82 als eine Entscheidung anzusehen ist, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, die Kläger unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betrifft.

29 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 64/80 (Giuffrida und Campogrande/Rat, Slg. 1981, 693) ausgeführt hat, ist als Kriterium der Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darauf abzustellen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat.

30 Die Verordnung Nr. 3332/82 ist unstreitig nur zur Einstellung der 56 Bediensteten erlassen worden, die am 1. Januar 1982 am Sitz der EG2 verwendet wurden und bei denen dies am 15. Dezember 1982 (d. h. am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt) immer noch der Fall war. Bei Erlaß der Verordnung waren die Anzahl und die Identität der Personen, die davon betroffen werden konnten, endgültig bestimmt. Die Verordnung ist daher keine Regelung von allgemeiner Geltung, sondern erweist sich als ein Bündel von Entscheidungen des Rates, die jeden der 56 Bediensteten am Sitz der EGZ individuell betreffen.

31 Zur Frage, ob die Kläger unmittelbar durch die erwähnte Verordnung betroffen sind, ist auf deren Artikel 3 zu verweisen, wonach die aufgrund dieser Verordnung ernannten Bediensteten am Sitz der EGZ in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft werden, die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang der Verordnung ergeben. Diese Bestimmung zeigt klar, daß die Anstellungsbehörde über kein Ermessen hinsichtlich der Einstufung der Betroffenen verfügte.

32 Somit sind die Kläger durch die Verordnung Nr. 3332/82 unmittelbar und individuell betroffen, so daß ihre Klagen zulässig sind.

III — Die Rechtssachen 9 und 10/84

33 Die Kommission stellt zunächst fest, daß die Kläger nicht die sie betreffenden individuellen Rechtsakte angriffen, durch die sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden seien oder — in der Rechtssache 10/84 — ihre Ernennung abgelehnt worden sei. Die Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, stelle kein selbständiges Klagerecht dar, und von ihr könne nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Schließlich hätte die von Beamten gegen die Kommission gerichtete Klage gegen die Anstellungsbehörde erhoben werden müssen, da diese den beschwerenden Rechtsakt erlassen habe.

34 Nach Ansicht der Kläger liegt der Sinn des Artikels 184 EWG-Vertrag darin, ihnen eine weitere Chance zu geben, so daß ihre Klagen zulässig seien. Außerdem hätten sie von Anfang an in ihren Beschwerden die Nichtigkeit, zumindest die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3332/82 aufgrund der Artikel 179 und 184 EWG-Vertrag geltend gemacht. Schließlich hätten sie durch ihren Antrag auf Verbindung ihrer Klagen mit den Rechtssachen 87/77 und 130/77 stillschweigend, aber doch deutlich auf ihre dortigen Anträge Bezug genommen. Es stehe daher außer Zweifel, daß sie der Kommission vorwürfen, sie nicht rückwirkend ernannt zu haben.

35 Zur Entscheidung dieser Frage ist auf Artikel 184 zu verweisen, wonach ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 genannten Frist... jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen [kann].

36 Daraus folgt zum einen, daß Artikel 184 nur bezweckt, den Rechtsbürger gegen die Anwendung einer, rechtswidrigen Verordnung zu schützen, ohne daß auch die Verordnung selbst, die durch den Ablauf der Fristen des Artikels 173 unanfechtbar geworden ist, in Frage gestellt wird. Zum anderen stellt die durch Artikel 184 eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, kein selbständiges Klagerecht dar, und von ihr kann nur Inzident Gebrauch gemacht werden, da die Gültigkeit der Verordnung insoweit, als diese die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahmen bildet, in Frage gestellt wird.

37 Die Kläger haben ihre Klage nicht gegen ihre Ernennung zu Beamten oder gegen die Ablehnung ihrer Ernennung gerichtet. Erst in ihrer Erwiderung haben sie den Streitgegenstand auf die Ernennungen ausgedehnt. Da die Bezeichnung des Streitgegenstands gemäß Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung in der Klageschrift enthalten sein muß, ist diese Klageerweiterung verspätet. Die Klagen wegen Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3332/82 sind daher unzulässig.

C — Zur Begründetheit der Klagen

I — Die Rechtssachen 87 und 130/77

38 Die Kläger tragen im wesentlichen vor, sie seien seit ihrer Einstellung bei der EGZ Beamte der Gemeinschaften, da die EGZ nur eine Verwaltungseinheit der Kommission sei; außerdem hätten sie sich in der gleichen Lage wie die Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission befunden, so daß sie in gleicher Weise wie diese zu behandeln seien. Da die drei rechtlichen Einwände gegen die fragliche Entscheidung auf diesen beiden Argumenten beruhen, sind diese zunächst zu untersuchen.

Zum ersten Argument

39 Nach Auffassung der Kläger entspricht die EG2 nicht den Erfordernissen der belgischen Rechtsvorschriften über internationale Vereinigungen. Außerdem besitze die EGZ kein eigenes Vermögen, da die Verwaltungskosten aus dem Haushalt der Kommission aufgebracht würden. Der fiktive Charakter der EGZ ergebe sich aus ihrer Aufnahme in den Stellenplan der Kommission sowie aus dem Umstand, daß im Verwaltungsrat ausschließlich Beamte der Kommission säßen. Die Kläger leiten noch aus anderen Tatsachen ab, daß die EGZ vollständig in die Organisation der Kommission eingegliedert sei, was durch interne Noten von Kommissionsbeamten bestätigt werde. Schließlich habe auch das Europäische Parlament in seinem Bericht vom 28. Juni 1977 verlangt, die EGZ wieder in die zentralen Verwaltungsund Haushaltsstrukturen der Kommission einzugliedern.

40 Die Kommission trägt vor, sie subventioniere die EGZ nur mit einem Betrag, der 5 % des Gesamthaushalts der Gesellschaft ausmache. Die anderen Ausgaben würden vom EEF finanziert. Weder die Aufführung der EGZ im Stellenplan der Kommission noch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder irgendeine andere Tatsache bewiesen die angebliche Eingliederung in die Organisation der Kommission. Selbst wenn es im übrigen zutreffe, daß die Kommission nach Ansicht des Europäischen Parlaments nicht auf externe Einrichtungen zurückgreifen dürfe, so sei dies kein Beweis dafür, daß die EGZ eine Verwaltungseinheit der Kommission sei.

41 Vor der Entscheidung dieser Streitfrage ist folgendes zur Rechtspersönlichkeit der EGZ festzustellen: Der EGZ, die nach belgischem Recht als eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck errichtet worden ist, ist durch königlichen Erlaß die Rechtspersönlichkeit verliehen worden. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob sie hinsichtlich ihrer Gründung und Verwaltung den nach diesem Recht erforderlichen Kriterien genügt.

42 Soweit sich die Kläger im einzelnen darauf berufen, daß sie seit ihrer Einstellung bei der EGZ Beamte oder Bedienstete der Kommission seien, ist festzustellen, daß nach Artikel 1 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Beamter der Gemeinschaften ... ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

43 Anders als es diese Vorschrift verlangt, sind die Kläger von der EGZ aufgrund eines zwischen ihr und jedem von ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags eingestellt worden. Dieser Vertrag richtet sich nach den belgischen Rechtsvorschriften, der Satzung der EGZ, dem Verwaltungsprotokoll der, EGZ vom 26. Juli 1966, den Durchführungsbeschlüssen der leitenden Stellen der EGZ sowie den Bestimmungen des einzelnen Arbeitsvertrags. Zwar mußte die Einstellung der Kläger vorher von der Kommission genehmigt werden, doch ändert dies nichts, an der Tatsache, daß, die EGZ und nicht ein Organ der Gemeinschaften der Arbeitgeber war.

44 Die Argumente in bezug auf die unterschiedliche tatsächliche Situation, die von den Klägern im Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit der EGZ geltend gemacht wird, sind nicht geeignet, die EGZ einem Organ der Gemeinschaften, im vorliegenden Fall einer Verwaltungseinheit der Kommission, gleichzustellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Organisation der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Jahre 1964 für die Kommission noch keine grundsätzliche Aufgabe darstellte. Es war damals somit völlig begreiflich, daß eine Vereinigung des Privatrechts, die als solche auf diesem Gebiet flexibler handeln konnte, mit dieser Organisation betraut wurde.

45 Zu dem angeblichen Fehlen eines eigenen Vermögens genügt der Hinweis auf die Artikel 28 bis 30 der Satzung der EGZ und auf die Artikel 12 bis 19 des Abkommens vom 13. Juli 1965 zwischen der Kommission und der EGZ, in denen die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft geregelt ist. Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß sich die Einnahmen der EGZ aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, den Vorschüssen des EEF und sonstigen Einnahmen zusammensetzen und daß bestimmte Einnahmen auch ohne vorherige Genehmigung der Kommission oder des EEF verwendet werden dürfen. Infolgedessen läßt sich nicht ernsthaft behaupten, daß die EGZ kein eigenes Vermögen besitzt.

46 Die Aufnahme der EGZ in den Stellenplan der Kommission, die internen Noten von Kommissionsbeamten sowie der Bericht des Parlaments vom 28. Juni 1977, in der die Kommission aufgefordert wird, die Europäische Agentur für Zusammenarbeit wieder in die zentralen Verwaltungs- und Haushaltsstrukturen der Gemeinschaft einzugliedern, sind kein Beweis dafür, daß die EGZ eine Verwaltungseinheit der Kommission ist; sie zeigen im Gegenteil das Bemühen der Kommission und des Parlaments, eine Annäherung der EGZ an die Kommission, in naher Zukunft sogar ein Aufgehen in ihr, zu erreichen. Ein solches Aufgehen setzt aber voraus, daß die EGZ eine selbständige Einrichtung darstellt und noch nicht in die Kommission eingegliedert ist.

47 Die Argumentation der Kläger, sie seien seit ihrer Einstellung bei der EGZ Gemeinschaftsbeamte oder -bedienstete, da die EGZ nur eine Verwaltungseinheit der Kommission sei, ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Argument

48 Die Kläger begründen ihre Ansicht, sie seien in der gleichen Situation wie die Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften, damit, daß sie im Namen und für Rechnung der Kommission eingestellt worden seien, einige von ihnen übrigens durch einen Vertrag mit dem Briefkopf der Kommission. Die Einstellungsbedingungen hätten denen des Beamtenstatuts entsprochen (z. B. die vorherige ärztliche Untersuchung), ebenso die Arbeitsbedingungen und die finanziellen und steuerlichen Regelungen, wobei die einzige Ausnahme die Haushaltszulage gewesen sei. Die EGZ habe nämlich einen Betrag in Höhe der Gemeinschaftssteuer einbehalten und dafür die nationale Steuer für die Bediensteten der EGZ bezahlt. Schließlich ergebe sich aus Zusicherungen von Kommissionsbeamten, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ zur Kommission gehörten.

49 Die Kommission verweist darauf, daß die Kläger von der EGZ eingestellt worden seien und weder von der Kommission abhängig seien noch Anordnungen von ihr erhielten. Zwar stimmten die Bedingungen hinsichtlich der Arbeit und der Dienstbezüge mit denen bei der Kommission fast überein, doch ändere dies nichts an der Tatsache, daß die Regelung für die am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten von der EGZ festgelegt worden sei. Was die steuerliche Regelung betreffe, so könne die Zahlung der nationalen Steuern der EGZ-Bediensteten durch die EGZ das bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht in ein Dienstverhältnis zwischen den EGZ-Bediensteten und der Kommission verwandeln. Zu den angeführten Zusicherungen trägt die Kommission vor, diese angeblichen Erklärungen hätten keine rechtliche Bedeutung.

50 Diese auf eine tatsächliche Situation gestützte Argumentation der, Kläger ist ebenfalls zurückzuweisen. Die angeführten Tatsachen zeigen, bis zu welchem Grad die Politik der EGZ und der Kommission, die Bediensteten der EG2 den Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission gleichzustellen, durchgeführt worden ist. Sie gestatten jedoch nicht, sich über den rechtlichen Unterschied zwischen der Situation der Bediensteten der EG2, die von einer privatrechtlichen Vereinigung eingestellt worden sind, und der der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind, hinwegzusetzen. Die Kläger haben insoweit keinen überzeugenden Beweis erbracht, daß sie durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde im Namen und für Rechnung der Kommission entsprechend den Einstellungsbedingungen des Beamtenstatuts ernannt worden sind. Das Verwaltungsprotokoll und die interne Regelung, die oben erwähnt worden sind, zeigen vielmehr, daß die EGZ und nicht die Kommission der Arbeitgeber der Kläger war. Was die angeblichen Zusicherungen von Beamten der Kommission angeht, so hätten sie, selbst wenn sie bewiesen wären, die Kommission nicht binden können und wären daher ohne rechtliche Bedeutung.

51 Das Vorbringen der Kläger, ihre Situation sei die gleiche wie die der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

II — Die Rechtssache 22/83

52 Die Kläger machen gegenüber der Verordnung Nr. 3332/82 zwei Einwände geltend. Erstens habe ;der Rat in seiner Verordnung Nr. 3332/82 unter Verletzung des Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti als Zeitpunkt für ihre Verbeamtung nicht den Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ zugrunde gelegt. Zweitens hätten sie berechtigterweise darauf vertrauen können, daß ihre Ernennung aufgrund der Verordnung Nr. 3332/82 rückwirkend ab ihrer Einstellung bei der EGZ gelte.

Zum ersten Argument

53 Die Kläger verweisen darauf, daß im Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982, für den der Rat verantwortlich sei, Mittel für die Beschäftigung der 56 am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten bereitgestellt worden seien; außerdem heiße es dort in einer Erläuterung, daß die Ernennung der Bediensteten am Sitz der EGZ zu Beamten auf Lebenszeit ab ihrer Einstellung bei der Gesellschaft wirksam werden solle. Der Rat habe in seiner Verordnung Nr. 3332/82 diese Erläuterung nicht berücksichtigt und dadurch den Grundsatz der Einhaltung seiner eigenen Entscheidungen verletzt. Außerdem habe sich der Rat auch durch seine Erklärung im Protokoll der Sitzung, in der die Verordnung Nr. 3245/81 erlassen worden sei, verpflichtet, wonach er geeignete Übergangsmaßnahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit den Bediensteten am Sitz der Gesellschaft ergreifen werde. Die Verordnung Nr. 3332/82 sei im übrigen nicht notwendig gewesen, da die Kommission die Kläger nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 3245/81 hätte ernennen können, denn die Planstellen seien im Haushalt für das Haushaltsjahr 1982 vorhanden gewesen. Da die Verordnung Nr. 3332/82 hinter den früheren Entscheidungen des Rates zurückgeblieben sei, sei sie rechtswidrig.

54 Nach Ansicht des Rates sind die genannten Erläuterungen und Erklärungen politische Aussagen und für den internen Gebrauch bestimmt. Die Bereitstellung von Mitteln im Haushalt der Gemeinschaften sei zwar notwendig, aber nicht ausreichend, um eine Ausgabe tätigen zu können. Die Feststellung des Haushaltsplans könne nicht an die Stelle der Gesetzgebungszuständigkeit des Rates treten und ändere nichts daran, daß eine Ernennung nach den Vorschriften des Statuts erfolgen müsse. Gerade zur Überwindung der durch das Statut bedingten Hindernisse habe der Rat die Verordnung Nr. 3332/82 erlassen. Weder die Verordnung Nr. 3245/81 noch die Erklärung im Protokoll enthielten einen Anknüpfungspunkt für die Rückwirkung einer Ernennung.

55 Zu dieser Kontroverse ist zunächst festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3245/81 die Errichtung einer neuen Organisation, der Europäischen Agentur für Zusammenarbeit, betrifft, jedoch in keiner Weise die tatsächliche oder rechtliche Lage der Kläger, die Bedienstete der EGZ waren, ändert. Infolgedessen hat Artikel 14 dieser Verordnung, wonach unter anderem die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen des Personals am Sitz der Agentur durch besondere Bestimmungen geregelt werden, die die Kommission festlegt, weder unmittelbar noch mittelbar Einfluß auf die Rechtsstellung der Kläger. Dies gilt ebenso für die von den Klägern angeführte Erklärung des Rates im Sitzungsprotokoll.

56 Die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1982 (ABl. vom 8.2.1982, L 31, S. 1) durch die Haushaltsbehörde ist gemäß den Vorschriften der Verträge durch den Präsidenten des Parlaments und nicht durch den Rat erfolgt. Dazu kommt, daß weder der Haushaltsplan und noch weniger eine Erläuterung, auch wenn sie für die Vornahme einer Ausgabe notwendig sind, die Bestimmungen des Statuts über die Anstellung von Beamten ersetzen können. Sie haben auch für den Rat oder die Kommission als Rechtsetzungsorgan keinen zwingenden Charakter. Durch, den Erlaß der Verordnung Nr. 3332/82 hat der Rat daher nicht gegen eine sich selbst auferlegte rechtliche Verpflichtung verstoßen.

57 Die Rüge, der Rat habe von ihm selbst aufgestellte Regeln nicht beachtet, ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Argument

58 Wegen der angeblichen Verletzung des berechtigten Vertrauens verweisen die Kläger auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 1979 mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat für eine Verordnung über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (EAZ) (ABl. C 140, S. 142), wonach den betroffenen Bediensteten ihre bisher erworbenen Ansprüche erhalten bleiben und diese Bediensteten insbesondere rückwirkend vom Tag ihrer Einstellung bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit in den Genuß der neuen Bestimmungen kommen sollen. Außerdem habe die Haushaltsbehörde in einer Erläuterung zum Haushaltsplan für das Jahr 1982 erklärt, daß die Eingliederung der für das Personal der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (Sitz) bestimmten Stellen in den Dauerstellenplan der Kommission ... entsprechend den Bedingungen [erfolgt], die in der vom Europäischen Parlament am 11. Mai 1979 ... angenommenen Entschließung genannt sind. Nach dem damit erklärten Willen des Parlaments hätte die Ernennung der Bediensteten am Sitz der EGZ zu Beamten rückwirkend erfolgen müssen. Die Kläger hätten daher berechtigterweise darauf vertrauen können, daß diese Entschließung und die genannte Erläuterung der Haushaltsbehörde in'Verbindung mit der anderen erwähnten Erklärung des Rates bei Erlaß der Verordnung Nr. 3245/81 befolgt würden.

59 Entgegen der Auffassung der Kläger hat eine Entschließung des Parlaments keinen zwingenden Charakter und kann kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen, daß die Organe ihr entsprechen. Die Erläuterung im Haushaltsplan für das Jahr 1982 kann weder individuelle Rechte für die Kläger begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (siehe Beschluß vom 26. September 1984 in der Rechtssache 216/83, Les Verts/Kommission und Rat, Slg. 1984, 3335). Das Verhalten des Rates konnte auch nicht irgendeine Erwartung der Kläger hinsichtlich der Rückwirkung ihrer Ernennung hervorrufen.

60 Das Argument der Nichtbeachtung des berechtigten Vertrauens ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

62 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen in den Rechtssachen 9/84 und 10/84 werden als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.