Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.09.1985 – C-276/83
ECLI:EU:C:1985:341
In der Rechtssache 276/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Klägerin,
gegen
Republik Griechenland,
Beklagte.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1985, der am 24. Juli 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie die Klage zurücknehme; zugleich hat sie beantragt, der Republik Griechenland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Telekopie vom 23. August 1985, die am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Regierung der Republik Griechenland ihr Einverständnis mit der Klagerücknahme erklärt und die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.
DER GERICHTSHOF
erläßt
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, R. Joliét und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
1) Die Rechtssache 276/83 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.