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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-11/84
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:361
In der Rechtssache 11/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Briey in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren
Procureur de la République
gegen
Christian Gratiot
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 WG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Ph. Jousset, Laval,
die französische Regierung, vertreten durch J.-P. Costes und S. C. de Margerie als Bevollmächtigte, Beistand: I. Knock, Administrateur,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R.-C. Béraud und G. Marenco als Bevollmächtigte, Beistand: N. Coutrelis vom Juristischen Dienst der Kommission,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Briey hat mit Urteil vom 14. Dezember 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den Président-directeur général eines französischen Unternehmens, das Einkaufszentren mit Tankstellen betreibt. Der Angeklagte wird unter anderem beschuldigt, Treibstoffe zu Preisen zum Verkauf angeboten zu haben, die unter den durch die im Januar und Juli 1983 geltende Regelung festgesetzten Mindestpreisen lagen.
3 Ohne die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bestreiten, beantragte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens seinen Freispruch mit der Begründung, die von ihm nicht eingehaltenen Mindestpreise hätten auf dem Arrêté ministériel Nr. 82-13/A relatif au prix de vente au détail des carburants (Ministerialverordnung über die Einzelhandelspreise von Treibstoffen) vom 29. April 1982 beruht; diese Verordnung sei jedoch rechtswidrig, da sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.
4 Das nationale Gericht hat es deshalb für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der EWG dahin auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Verkauf von Super- und Normalbenzin festzusetzen?
2) Kann die Festsetzung derartiger Mindestpreise eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen?
5 In seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 315) hat der Gerichtshof dieselben Fragen, die in einem Rechtsstreit über die Anwendung derselben nationalen Regelung aufgeworfen worden waren, bereits geprüft. In der genannten Rechtssache sind ihm die Einzelheiten dieser Regelung dargelegt worden; er hat sodann die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auslegen können.
6 Dabei ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
Artikel 30 verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
7 Da sich in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Fragen des Tribunal de grande instance Briey sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorstehend zitierte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen; eine Abschrift dieses Urteils ist dem vorliegenden Urteil beigefügt.
Kosten
8 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Briey mit Urteil vom 14. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 °/o von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.