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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-215/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:369

In der Rechtssache 215/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Versailles in den vor diesem anhängigen Strafverfahren

Procureur de la République,

— Syndicat national des gérants libres (SNGL),

— Chambre syndicale nationale du commerce et de la réparation automobile (CSNCRA),

— Bernard Thomas, Jacques Bruneau, Michel le Breton, Pierre Parent, Gérard Guillemin, Guy Loiselier, Eduard Szelag,

gegen

Marie-Hélène Héricotte, verheiratete Ferey,

zivilrechtlich Haftende : Firma ERG,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 sowie 85 und 86 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Antragsteller im Adhäsionsverfahren Syndicat national des gérants libres, vertreten durch Rechtsanwalt J. Thréard, Paris,.

die französische Regierung, vertreten durch S. C. de Margerie als Bevollmächtigten, Beistand: I. Knock, Administrateur,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Jacob als Bevollmächtigten, Beistand: N. Coutrelis vom Juristischen Dienst der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Versailles hat mit Urteil vom 6. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30, 85 und 86 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidüng vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, in dem der Président-directeur général eines französischen Unternehmens,. das Tankstellen betreibt, beschuldigt wird, Treibstoffe zu Preisen zum Verkauf angeboten zu haben, die unter den durch die im August und Dezember 1983 geltende Regelung festgesetzten Mindestpreisen lagen.

3 Ohne die ihr zur Last gelegten Handlungen zu bestreiten, hat die Angeklagte des Ausgangsverfahrens ihren Freispruch mit der Begründung beantragt, die von ihr nicht eingehaltenen Mindestpreise hätten auf dem Arrêté ministériel Nr. 8 2-13 /A relatif au prix de vente au détail des carburants (Ministerialverordnung über die Einzelhandelspreise von Treibstoffen) vom 29. April 1982 und der ebenso betitelten Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 beruht; diese Verordnungen verstießen jedoch gegen das Gemeinschaftsrecht.

4 Das nationale Gericht hat es deshalb für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30, 85 und 86 EWG-Vertrag vom 25. März 1957 dahin auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung ein System verbindlicher Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Normal- und Superbenzin einzuführen?

5 Die Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30, 85 und 86 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 315) geprüft. Die Preisregelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist fast dieselbe, die Anlaß der Rechtssache 231/83 war; ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als daß durch die für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache geltende Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 für Normal- und Superbenzin die Spannen der Nachlässe auf die in Anwendung der geltenden Regelung festgesetzten Höchstpreise für den Einzelhandelsverkauf erhöht wurden. Für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben sich daraus jedoch keine anderen Fragen als die, die in dem erwähnten Urteil vom 29. Januar 1985 behandelt worden sind.

6 In jenem Urteil ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Artikel 3 Buchstabe f, 5, 85 und 86 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

7 Da sich in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Fragen des Tribunal de grande instance Versailles sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorstehend zitierte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen; eine Abschrift dieses Urteils ist dem vorliegenden Urteil beigefügt.

Kosten

8 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Versailles mit Urteil vom 6. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f, 5, 85 und 86 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.