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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-71/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:363

In den verbundenen Rechtssachen 71 und 72/84

Robert Surcouf, Schweinezüchter in Tertre-Pin, Le Tronchet, Miniac-Morvan,

und

Jean Vidou, Schweinezüchter in Maison-Lamarque, Castelnau-Magnoac,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bertrand Favreau, Bordeaux, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Guy Harles, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

vertreten durch:

Rat der Europäischen Gemeinschaften, dieser vertreten durch Antonio Sacchettini, Rechtsberater im Juristischen Dienst des Rates, und Arthur Brautigam, Verwaltungsrat in diesem Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch François Lamoureux, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Artikel 215 EWG-Vertrag auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich dadurch erlitten haben, daß die Gemeinschaftsorgane rechtswidrig festgesetzte Währungsausgleichsbeträge für Schweinefleisch beibehalten haben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die in Frankreich niedergelassenen Schweinezüchter R. Surcouf und J. Vidou haben mit Klageschriften, die am 14. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der sie beantragen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie angeblich durch die für Schweinefleisch geltenden Währungsausgleichsbeträge (WAB) erlitten haben.

2 In ihren Klageschriften machen die Kläger geltend, die beklagten Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, daß sie in dem fraglichen Sektor WAB beibehalten hätten, gegen mehrere, dem Schutze einzelner dienende höherrangige Rechtsnormen verstoßen. Sie verweisen hierzu in erster Linie auf Artikel'7 EWG-Vertrag, wonach im Anwendungsbereich dieses Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sei. In zweiter Linie berufen sie sich auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c EWG-Vertrag, wonach es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik sei, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren.

3 Der Verstoß gegen die oben genannten höherrangigen Rechtsnormen ergibt sich nach Auffassung der Kläger daraus, daß die für Schweinefleisch geltenden WAB seit Jahren das Gleichgewicht des innergemeinschaftlichen Handels insbesondere zum Nachteil der französischen Erzeuger gestört hätten und auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Erzeugern der einzelnen Mitgliedstaaten geschaffen hätten, von denen die Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden, Ländern mit positiven WAB, profitiert hätten.

4 Außerdem tragen die Kläger vor, die 1971 von der Kommission beschlossene und 1983 vom Rat bestätigte Berechnungsgrundlage für die in diesem Bereich geltenden WAB sei insoweit rechtswidrig festgesetzt, als sie aus einem Bruchteil des jährlich vom Rat festgesetzten Grundpreises bestehe.

5 Infolge des Verstoßes gegen die oben genannten höherrangigen Rechtsnormen hätten sie bei ihrer Tätigkeit als Schweinezüchter einen Schaden erlitten, der der Höhe des positiven WAB entspreche, den die niederländischen Erzeuger bei der Ausfuhr je 80 kg Schweinehälften erhielten; dieser Betrag sei mit der Zahl der Schweine zu multiplizieren, die die Kläger jeweils während der fünf Jahre vor der Klageerhebung erzeugt hätten. Außerdem hätten sie durch das Bestehen der WAB insoweit einen mittelbaren Schaden erlitten, als sie daran gehindert worden seien, ihre Liquidität, ihre Betriebseinrichtungen und ihre Produktivität zu verbessern! Dieser mittelbare Schaden wird mit 35 % des unmittelbaren Schadens angesetzt.

6 Im Ergebnis beantragt Herr Surcouf, die beklagten Organe zu verurteilen, ihm als Schadensersatz einen Betrag von 70541 FF zu zahlen, während Herr Vidou die Zahlung von 74136 FF begehrt. Außerdem beantragen die Kläger, den beklagten Organen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Die beklagten Organe machen gegenüber den Schadensersatzforderungen der Kläger geltend, daß ihnen im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen eine dem Schutze einzelner dienende höherrangige Rechtsnorm zur Last gelegt werden könne. Der behauptete Schaden sei ganz und gar theoretisch, und die Kläger hätten keinen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Organe und dem Schaden dargetan, dessen Ersatz sie forderten.

8 Sie beantragen demgemäß, die Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Vor der Untersuchung der Begründetheit der klägerischen Anträge ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung (siehe insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80 — Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission — Slg. 1981, 3211) für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ein Tatbestand erfüllt sein muß, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.

10 Was die erste dieser Voraussetzungen angeht, so hat der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL u. a./Rat und Kommission — Slg. 1978, 1209), präzisiert, daß die Haftung der Gemeinschaft für einen aufgrund eines Rechtsetzungsakts, dessen Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, entstandenen Schaden nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann.

11 Unstreitig sind im vorliegenden Fall die Handlungen der beklagten Organe, die den von den Klägern geltend gemachten Schaden verursacht haben sollen, normativer Art und setzen wirtschaftspolitische Entscheidungen voraus. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen dafür, daß die Haftung der Gemeinschaft in solchen Fällen eintritt, erfüllt sind.

12 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag vor, zurückzuweisen ist. Wie die beklagten Organe nämlich zu Recht ausgeführt haben, unterscheidet das System der WAB bei seiner Anwendung die Wirtschaftsteilnehmer nicht nach ihrer Staatsangehörigkeit. Artikel 7 und das darin enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind also im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig.

13 Was die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c EWG-Vertrag angeht, so machen die Kläger geltend, die Anwendung der WAB bei Schweinefleisch stehe im Widerspruch zu den in diesem Artikel aufgeführten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik; der Artikel bezwecke, bei der Durchführung dieser Politik, eine angemessene Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren.

14 Zu diesem Punkt machen die Kläger vor allem geltend, die Beibehaltung der WAB bei Schweinefleisch habe die Märkte aus dem Gleichgewicht gebracht und dadurch Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten verursacht. Die Kläger verweisen darauf, daß die Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden, Ländern mit positiven WAB, während des Anwendungszeitraums der WAB ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt erheblich hätten ausbauen können, wodurch die französischen Erzeuger einen Schaden erlitten hätten.

15 Die beklagten Organe erklären in erster Linie, Artikel 39 enthalte keine höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnormen, durch deren Verletzung eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst werden könne. Der Rat weist insbesondere darauf hin, daß der Gerichtshof den Organen bei der Verfolgung der in Artikel 39 aufgezählten Ziele einen weiten Ermessensspielraum zuerkannt und entschieden habe, daß es unter bestimmten Umständen erlaubt sei, einem dieser Ziele gegenüber den anderen den Vorrang einzuräumen.

16 Die Kommission bestreitet außerdem, daß die Beibehaltung der WAB bei Schweinefleisch die von den Klägern behaupteten destabilisierenden Auswirkungen gehabt habe. Die Erzeugung von Schweinefleisch sei nämlich sowohl in den Mitgliedstaaten mit positiven WAB als auch in denjenigen mit negativen WAB stark angestiegen. Zwar treffe die Behauptung der Kläger, der Marktanteil der Erzeuger in Mitgliedstaaten mit positiven WAB sei angestiegen, zu, diese Erscheinung hänge jedoch mit anderen Faktoren als der Anwendung der WAB zusammen. Die Kommission verweist hierzu auf die Schweineproduktionszyklen, die Neuorientierung bei den Rassen, die Entwicklung der verarbeitenden Industrien und die Verwendung von nicht den WAB unterliegenden Futtermitteln, wie Maniok, durch die niederländischen Züchter.

17 Was Frankreich betreffe, so sei der nationale Marktanteil der französischen Züchter zwar im Jahre 1981 plötzlich zurückgegangen, dies habe sich jedoch nicht in einer Erhöhung der Einfuhren aus Ländern mit positiven WAB, wie den Niederlanden, niedergeschlagen und sei außerdem die Konsequenz daraus, daß auf den Anstieg des Verbrauchs dieses Erzeugnisses in Frankreich kein entsprechender Anstieg der Erzeugung gefolgt sei.

18 Die Plausibilität dieser Erklärungen wird durch die von der Kommission vorgelegten statistischen Angaben bestätigt, deren Richtigkeit von den Klägern nicht bestritten wird und die zeigen, daß die Hauptlieferanten Frankreichs für Schweinefleisch die Länder der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion sind und nicht die Länder mit positiven WAB, wie die Niederlande oder die Bundesrepublik Deutschland. Diese Statistiken zeigen weiter, daß die Ausfuhren von Schweinen niederländischen Ursprungs nach Frankreich zwar mengenmäßig zugenommen haben, daß sie in den letzten Jahren jedoch gleichbleibend immer etwa 14 % der gesamten niederländischen Ausfuhren dieses Erzeugnisses betragen haben.

19 Somit ist festzustellen, daß nicht dargetan worden ist, daß die Beibehaltung der WAB bei Schweinefleisch zu einer Störung des Gleichgewichts der Märkte in diesem Sektor geführt hat.

20 Zum Nachweis, daß die beklagten Organe gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c verstoßen hätten, machen die Kläger zweitens geltend, die Art und Weise der Berechnung der WAB, in der die Organe vorgegangen seien, sei rechtswidrig.

21 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) die WAB anwendbar sind auf:

a) Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventio nsmaßnah'men vorgesehen sind;

b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.

22 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2,der Verordnung ist die Berechnungsgrundlage der WAB davon abhängig, ob es sich um Erzeugnisse der in Buchstabe a genannten Art (Grunderzeugnisse) oder um Erzeugnisse der in Buchstabe b genannten Art (Folgeerzeugnisse) handelt.

23 Was Schweinefleisch angeht, so ist die Kommission bei der Einführung der WAB davon ausgegangen, daß es sich dabei für die Anwendung dieser Beträge um ein Grunderzeugnis handelt. Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, die in der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 1) geregelt ist und die für den vorliegenden Fall gilt, sieht nämlich gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vor, daß Interventionsmaßnahmen beschlossen werden können, wenn der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine niedriger als 103 v. H. des Grundpreises [liegt] und ... damit zu rechnen [ist], daß er sich weiterhin auf dieser Höhe hält.

24 Gemäß Artikel 3 der Verordnung können diese Interventionsmaßnahmen in Beihilfen für die private Lagerhaltung oder in Aufkäufen durch die Interventionsstellen bestehen. Hinsichtlich dieser zweiten Maßnahme sieht Artikel 5 Absatz 1 vor, daß der Kaufpreis nicht höher als 92 % und nicht niedriger als 85 % des Grundpreises sein darf. Diese Mindestgrenze wurde durch die Verordnung Nr. 1423/78 des Rates vom 20. Juni 1978 (ABl. L 171, S. 19) auf 78 % herabgesetzt.

25 Es ist jedoch unstreitig, daß seit 1971, dem Jahr, in dem die Kommission eine öffentliche Aufkaufaktion initiierte (siehe Verordnung Nr. 641/71 der Kommission vom 26. März 1971, ABl. L 73, S. 10), kein Kaufpreis von der Kommission mehr festgesetzt wurde, da sie ihre Maßnahmen in dem betreffenden Sektor auf die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkte.

26 Unter diesen Voraussetzungen beschloß die Kommission, als Berechnungsgrundlage der WAB für Schweinefleisch den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2759/75 vorgesehenen Mindestkaufpreis zu nehmen, d.h. zunächst 85 % und später 78 % des Grundpreises (siehe die Verordnungen Nr. 2630/76 vom 29. Oktober 1976, ABl. L 301, S. 28, und Nr. 1517/78 vom 30. Juni 1978, ABl. L 178, S. 65).

27 In der Folge beschloß der Rat durch die Verordnung Nr. 2025/83 vom 18. Juli 1983 (ABl. L 199, S. 11), in Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 folgenden neuen Absatz 3a einzufügen:

Der Währungsausgleichsbetrag für die Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch berechnet sich unter Zugrundelegung von 90 v. H. der Untergrenze des auf geschlachtete Schweine anwendbaren Ankaufspreises.

28 Aufgrund dieser Änderung wurden die WAB für Schweinefleisch auf der Grundlage von etwa 70 % des für dieses Erzeugnis festgesetzten Grundpreises berechnet.

29 Es ist noch darauf hinzuweisen, daß ab 1. Januar 1985 aufgrund einer späteren Änderung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 974/71 durch die Verordnung Nr. 855/84 des Rates vom 21. März 1984 (ABl. L 90, S. 1), die'im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, Schweinefleisch für die Anwendung der WAB als Folgeerzeugnis von Getreide gilt, Folglich sind die WAB bei diesem Erzeugnis gleich der Inzidenz auf seinen Preis bei Anwendung der WAB auf die Getreidepreise.

30 Die Kläger tragen vor, da seit 1971 kein Ankaufspreis für Schweinefleisch mehr festgesetzt worden sei, hätten die beklagten Organe auf dieses Erzeugnis keine WAB mehr anwenden dürfen, die aufgrund eines Prozentsatzes des Grundpreises, also eines fiktiven Ankaufspreises, berechnet seien. Die WAB könnten nämlich nur in einem System durch Interventionsmaßnahmen garantierter Preise angewandt werden.

31 Nach Auffassung der Kläger hätten die WAB beim Fehlen eines als Berechnungsgrundlage für die WAB geeigneten Ankaufspreises gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 festgesetzt werden und also der Inzidenz auf den Preis von Schweinefleisch bei Anwendung der WAB auf den Preis des Grunderzeugnisses, nach dem sich der Preis für Schweinefleisch richte, also von Getreide, entsprechen müssen. Die Kläger verweisen hierzu darauf, daß die Abschöpfungen bei der Einfuhr von Schweinefleisch aus Drittländern teilweise aufgrund der Preise für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von einem Kilogramm Schweinefleisch erforderlich sei, berechnet würden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2759/75). Dieselbe Methode werde gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1972 hinsichtlich der Beitrittsausgleichsbeträge angewandt.

32 Die Anwendbarkeit dieser Methode für die Berechnung der WAB werde schließlich — so die Kläger — durch den Erlaß der Verordnung Nr. 855/78 bestätigt, wonach Schweinefleisch künftig bei der Anwendung der WAB als Folgeerzeugnis von Getreide gelte.

33 Hierzu ist zu bemerken, daß, wie sich aus der Verordnung Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für den betreffenden Sektor ergibt, Schweinefleisch ein Erzeugnis ist, für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Schweinefleisch fiel somit zweifellos unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 974/71 und konnte daher als Grunderzeugnis mit WAB belegt werden, wenn die anderen für die Einführung dieser Beträge erforderlichen Voraussetzungen vorlagen.

34 Der Umstand, daß die Interventionsmaßnahmen für Schweinefleisch während des in der vorliegenden Rechtssache erheblichen Zeitraums nur in Beihilfen für die private Lagerhaltung bestanden, ändert nichts an dieser Schlußfolgerung. In der Verordnung Nr. 974/71 wird nirgends vorausgesetzt, daß ein Erzeugnis, um für die Anwendung der WAB als Grunderzeugnis zu gelten, tatsächlich öffentlichen Aufkaufaktionen unterliegt und daß die wiederholte Einleitung von Beihilfeaktionen für die private Lagerhaltung nicht genügt.

35 Es ist vielmehr festzustellen, daß, auch wenn kein öffentlicher Aufkauf stattfindet, Schweinefleisch einem Interventionssystem unterworfen blieb und bleibt. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist dieses System am Grundpreis ausgerichtet, da Interventionsmaßnahmen, gleichgültig, ob Aufkäufe durch die Interventionsstellen oder Beihilfen für die private Lagerhaltung, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2759/75 nur beschlossen werden können, wenn der gemeinschaftliche Marktpreis niedriger als 103 % des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin auf dieser Höhe hält.

36 Der Zusammenhang, der zwischen dem Grundpreis und der Einleitung von Interventionsmaßnahmen besteht, beweist im übrigen, daß dieser Preis, der keineswegs künstlichen Charakter hat, einem Faktor entspricht, der für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor von höchster Bedeutung ist, so daß die Kommission und später der Rat beschließen konnten, daß die WAB für Schweinefleisch unter Zugrundelegung eines Bruchteils des Grundpreises, der dem in der Verordnung Nr. 2759/75 vorgesehenen Mindestankaufspreis entspricht, oder, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2025/83, unter Zugrundelegung von 90 % dieses letztgenannten Preises zu berechnen sind.

37 Es ist noch hinzuzufügen, daß die Entscheidung, bei der Berechnung der WAB den Mindestankaufspreis und später 90 % dieses Preises zugrunde zu legen, zu einer fortlaufenden Herabsetzung der Berechnungsgrundlage für die auf Schweinefleisch anwendbaren WAB geführt hat, wobei diese Grundlage von 92 % auf etwa 70 % des Grundpreises gesunken ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den seit langem von den beklagten Organen geäußerten Zielvorstellungen, die auf einen schrittweisen Abbau der WAB gerichtet sind.

38 Die diesem Ziel entsprechende Einführung einer neuen Berechnungsweise der WAB für Schweinefleisch, wie sie in der Verordnung Nr. 855/84 vorgesehen ist, und die dadurch herbeigeführte spätere Herabsetzung der betreffenden Beträge können keinesfalls dazu verwendet werden, frühere Entscheidungen, die unter Beachtung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen getroffen wurden, wieder in Frage zu stellen.

39 Man kann sich im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht, wie es die Kläger tun, auf die Berechnungsmethode für die Einfuhrabschöpfung sowie für die in Artikel 75 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1972 vorgesehenen Beitrittsausgleichsbeträge berufen.

40 Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 113/78 (Schouten — Sig. 1979, 695) klargestellt hat, bezweckt die Agrarabschöpfung, den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem höheren Gemeinschaftspreis auszugleichen, um den Gemeinschaftsmarkt zu schützen und zu stabilisieren, indem verhindert wird, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken.

41 Was die Beitrittsausgleichsbeträge angeht, so bestand ihre Funktion, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78 (Union française de céréales — Sig. 1978, 1675) hervorgehoben hat, darin, den Unterschied auszugleichen, der während der Übergangszeit zwischen den für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen fortbestehen konnte, wobei diesen Staaten der Übergang von ihrem alten Status als Drittstaaten zu ihrem neuen Status als Mitgliedstaaten erleichtert wurde.

42 Die Ziele, die zum einen mit der Abschöpfung bei der Einfuhr und zum anderen mit den Beitrittsausgleichsbeträgen verfolgt werden, decken sich also nicht mit der Funktion der WAB, die darin besteht, den Schwierigkeiten zu begegnen, die die Währungsinstabilität und, in der gegenwärtigen Situation, die Unterschiede zwischen den in der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten repräsentativen Kursen und den auf dem Markt angewandten Wechselkursen für das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen mit sich bringen können.

43 Daher kann der Tatsache keine Bedeutung beigemessen werden, daß die WAB für Schweinefleisch lange Zeit nach Modalitäten berechnet wurden, die sich von der Berechnungsmethode für die Einfuhrabschöpfung und für die Beitrittsausgleichsbeträge für das gleiche Erzeugnis unterscheiden.

44 Somit ist festzustellen, daß sich dem Vorbringen der Kläger keine Verletzung des Artikels 39 Absatz 1 Buchstaben b und c EWG-Vertrag entnehmen läßt.

45 Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die der Gerichtshof für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag aufgestellt hat.

46 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.