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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.1985 – C-187/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:374
In der Rechtssache 187/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Unificata Turin in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Giacomo Caldana
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 67/548 des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831 des Rates vom 18. September 1979 (ABl. L 259, S. 10),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt : M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Giacomo Caldana, Angeklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero Azzali,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux und Enrico Traversa vom Juristischen Dienst,
Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Arnaldo Squillante und Avvocato dello Stato Oscar Fiumara als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Pretura Unificata Turin hat mit Beschluß vom 9. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 67/548 des Rates vom 27 Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 79/831 des Rates vom 18. September 1979 (ABl. L 359, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage stellte sich in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens, den gesetzlichen Vertreter der Fina italiana SpA. Dieses Verfahren geht auf die Feststellung von Inspektoren des italienischen Umweltschutzdienstes zurück, daß die von diesem Unternehmen in den Verkehr gebrachten Mineralöle für Kraftfahrzeuge in unterschiedlichen Prozentsätzen (die für das Inverkehrbringen zugelassenen gesetzlichen Grenzwerte wurden nicht überschritten) polychlorierte Biphenyle (PCB) enthielten, ohne daß auf den Behältern Etiketten mit einem Hinweis auf das Vorhandensein insbesondere von PCB in dem Öl angebracht waren.
3 Die Anklage beruht auf dem italienischen Gesetz Nr. 256/74 vom 29. Mai 1974 betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (GURI vom 9. 7. 1974, S. 4543).
4 Nach den Akten sollte mit diesem italienischen Gesetz, auf das mehrere Durchführungsdekrete folgten, die oben erwähnte, zuletzt durch die Richtlinie 79/831 vom 18. September 1979 (ABl. L 259, S. 10) geänderte Richtlinie 67/548 in die italienische Rechtsordnung übertragen werden. Im Vorlagebeschluß wird festgestellt, daß es zwei entgegengesetzte Auslegungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Dekrete gebe, nach denen der Angeklagte freizusprechen oder zu verurteilen wäre. Nach der Auslegung des Gesundheitsministeriums gelte die Regelung über die Kennzeichnung der Verpackungen nur für gefährliche Stoffe, nicht aber für Zubereitungen, die einen oder mehrere der gefährlichen Stoffe, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben sei, enthielten. Nach der Auslegung der Strafgerichte bestehe die Kennzeichnungspflicht auch für Zubereitungen.
5 Nach Auffassung der Pretura Unificata Turin ist eine Auslegung der oben erwähnten Richtlinie für die Auslegung des nationalen Gesetzes notwendig. Sie hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluß vom 9. Juli 1984 den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht,
ob die Richtlinie 67/548/EWG in ihrer durch die Richtlinie 79/831/EWG geänderten Fassung vorschreibt, daß, sofern in Einzelrichtlinien über gefährliche Zubereitungen nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht nur Stoffe als solche, sondern auch Stoffe in der Gestalt von Zubereitungen entsprechend den Regeln der Artikel 15 bis 18, den Kriterien des Anhangs VI und den Ergebnissen der in Artikel 6 vorgesehenen Prüfungen zu kennzeichnen sind.
6 Alle vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen laufen darauf hinaus, daß diese Frage zu verneinen sei,
7 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens macht in erster Linie geltend, die PCB enthaltenden Mineralöle für Kraftfahrzeuge fielen nicht unter den Begriff der Zubereitungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 67/548 in der durch die Richtlinie 79/831 des Rates vom 18. September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548 geänderten Fassung; hilfsweise trägt er vor, das bloße Vorhandensein eines Stoffes in einer Zubereitung — unabhängig von seinem Anteil an der Mischung — könne diese nicht gefährlich machen.
8 Die italienische Regierung führt aus, nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548 könne eine Zubereitung nicht allein deswegen als gefährlich qualifiziert werden, weil sie einen gefährlichen Stoff enthalte; nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie werde nach den Kriterien einer späteren Richtlinie des Rates ein Index festgelegt, anhand dessen sich die Gefährlichkeit von Zubereitungen beurteilen lasse; eine solche Richtlinie gebe es immer noch nicht, so daß die bestehende Richtlinie insoweit nur Programmcharakter, habe. Folglich sei Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 dieser Richtlinie dahin auszulegen, daß die im vorliegenden Fall fraglichen Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur diejenigen seien, die derzeit in dem besonderen Verzeichnis aufgeführt seien. und als solche in den Verkehr gebracht würden. In bezug auf gefährliche Zubereitungen enthalte die Richtlinie nur einige grundsätzliche Aussagen, die erst nach der Bestimmung der Zubereitungen konkret durchgeführt werden könnten.
9 Die Kommission trägt vor, die Richtlinie 67/548 gelte grundsätzlich nur für die als solche in den Verkehr gebrachten Stoffe; nur ausnahmsweise würden in den Bestimmungen auch Zubereitungen erwähnt. Wenn einige Bestimmungen der Richtlinie auch für bestimmte Zubereitungen wie Lösemittel, Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel gälten, so beruhe dies auf den drei diese Zubereitungen betreffenden Einzelrichtlinien, die ausdrücklich auf die Richtlinie 67/548 verwiesen. Es bestehe somit weder in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung von Mineralölen für Kraftfahrzeuge noch — abgesehen von den drei Einzelrichtlinien — in bezug auf andere Zubereitungen eine Gemeinschaftsregelung.
10 Bei der Beantwortung der Vorlagefrage ist zwischen dem Inverkehrbringen und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen einerseits und ihrer Verpackung und Kennzeichnung andererseits zu unterscheiden.
11 Das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird durch die Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/828 vom 10. Dezember 1982 (ABl. L 350, S. 34), geregelt. Die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie die Bedingungen, unter denen sie in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, ergeben sich aus dem Anhang, auf den Artikel 1 dieser Richtlinie verweist. Nach Ziffer 1 dritter Gedankenstrich des Anhangs dürfen PCB-haltige Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — weniger als 0,1 Gewichtsprozent dieses Stoffes enthalten. Auf diese Richtlinie bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht.
12 Bei der Verpackung und Kennzeichnung ist zwischen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu unterscheiden. Was die gefährlichen Stoffe betrifft, ist unstreitig, daß die Richtlinie 67/548 in ihrer geänderten Fassung Bestimmungen über ihre Verpackung und die Angaben enthält, die auf ihr selbst oder auf Etiketten aufgebracht sein müssen. Es handelt sich insbesondere um die Artikel 15 bis 18. Die Frage des vorlegenden Gerichts ist, ob diese Bestimmungen auch für gefährliche Zubereitungen gelten. Die Frage stellt sich wegen der Erwähnung der Zubereitungen in verschiedenen Bestimmungen dieser Richtlinie und vor allem wegen ihres Artikels 5 Absatz 1, der wie folgt lautet: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Stoffe als solche oder in Zubereitungen ... nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn diese Stoffe ... entsprechend den Artikeln 15 bis 18, den Kriterien des Anhangs VI und den Ergebnissen der in Artikel 6 vorgesehenen Prüfungen verpackt und gekennzeichnet sind.
13 Ihrem Wortlaut nach betreffen die Artikel 15 bis 18 und 6 sowie der Anhang VI der Richtlinie nur gefährliche Stoffe. Die Frage läuft folglich darauf hinaus, ob sie aufgrund einer in den Worten oder in Zubereitungen des zitierten Artikels 5 möglicherweise enthaltenen Verweisung auch für Zubereitungen gelten.
14 Diese Frage ist aus mehreren Gründen zu verneinen.
15 Wie sich bereits aus dem Titel der Richtlinie ergibt, gelten die in ihr vorgesehenen Maßnahmen im allgemeinen nur für gefährliche Stoffe. Nach ihrem Artikel 1 in der Fassung des Artikels 1 der Richtlinie 76/769 ist Ziel dieser Richtlinie ... die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für a) die Anmeldung chemischer Stoffe sowie b) die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch und Umwelt gefährlichen Stoffen, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.
16 Der Rat hat im übrigen seine Absichten in der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie wie folgt zum Ausdruck gebracht: Wegen der noch durchzuführenden Vorarbeiten muß die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Zubereitungen Gegenstand späterer Richtlinien sein; diese Richtlinie kann sich deshalb nur auf die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Stoffe erstrecken.
17 Wie die Kommission in ihren Erklärungen dargelegt hat, waren Sonderbestimmungen notwendig, weil eine Zubereitung nicht bereits aufgrund dessen gefährlich ist, daß sie einen gefährlichen Stoff enthält; vielmehr kommt es auf den Prozentsatz und die chemischen Wirkungen des Vorhandenseins eines solchen Stoffes an. Bislang hat der Rat nur drei Einzelrichtlinien für bestimmte Zubereitungen erlassen: Lösemittel (Richtlinie 73/173, ABl. L 189 vom 11. 9. 1973, S, 7), Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen (Richtlinie 77/728, ABl. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 23) sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (Richtlinie 68/631, ABl. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), die für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung dieser Zubereitungen auf einige Bestimmungen der Richtlinie 67/548 verweisen.
18 Schließlich hat die Erwähnung der gefährlichen Zubereitungen in einigen Bestimmungen der Richtlinie 67/548 besondere Gründe; sie kann nicht zu einer anderen Auslegung führen.
19 Es ist sonach festzustellen, daß beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine gemeinsamen oder harmonisierten generellen Regeln über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im allgemeinen bestehen und daß es somit Sache der Mitgliedstaaten ist, insoweit die von ihnen für notwendig gehaltenen Bestimmungen zu erlassen. Die Richtlinie 67/548 in ihrer durch die Richtlinie 79/831 geänderten Fassung schreibt somit nur die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als solcher vor, nicht aber die Kennzeichnung von Zubereitungen, die einen oder mehrere solcher Stoffe enthalten.
Kosten
20 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Pretura Unificata Turin mit Beschluß vom 9. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Richtlinie 67/548 des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 79/831 vom 18. September 1979 (ABl. L 259, S 10) geänderten Fassung schreibt nur die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als solcher vor, nicht aber die Kennzeichnung von Zubereitungen, die einen oder mehrere solcher Stoffe enthalten.