Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.1985 – C-125/83
ECLI:EU:C:1985:382
In der Rechtssache 125/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Brüssel in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Office belge de l'économie et de l'agriculture (OBEA)
gegen
SA Nicolas Corman et fils
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Office beige de l'économie et de l'agriculture (OBEA), Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Fruy als Bevollmächtigten,
Nicolas Corman et fils SA, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Vandersanden und L. Defalque,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Fischer vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de commerce Brüssel hat mit Urteil vom 24. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. L 24, S. 45) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Office beige de l'économie et de l'agriculture (OBEA), dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Firma Corman, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die von der durch die Verordnung Nr. 232/75 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der französischen Interventionsstelle, der Interlait, im Wege der Ausschreibung Butter zu herabgesetzten Preisen zu erwerben.
3 Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 232/75 kommt ein Unternehmen nur dann in den Genuß der Regelung über den Verkauf zu herabgesetzten Preisen, wenn es bestimmte Verpflichtungen eingeht, die im wesentlichen darin bestehen, die Butter zu Butterfett verarbeiten zu lassen (Absatz 1 Buchstabe a), dabei bestimmte Stoffe beimischen zu lassen (Buchstabe b), das Butterfett nur zu bestimmten Erzeugnissen (Buchstabe c) innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Buchstabe d) verarbeiten zu lassen, Buch zu führen (Buchstabe e) und dafür Sorge zu tragen, daß bei jedem späteren Weiterverkauf des Butterfetts die gleichen Verpflichtungen wie die unter c und d genannten in den Kaufverträgen enthalten sind (Buchstabe f).
4 Um sicherzustellen, daß die Butter ihrem Verwendungszweck zugeführt wird, sieht die Verordnung die Stellung einer sogenannten Verarbeitungskaution vor und führt ein Kontrollsystem ein, das von der Auslieferung aus dem Lager bis zur endgültigen Verarbeitung der Butter praktiziert wird. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird die Kaution außer im Falle höherer Gewalt nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten worden sind, insbesondere, daß die Verarbeitung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Übernahme erfolgt ist. Der Nachweis wird in erster Linie durch das in der Verordnung Nr. 2315/69 vorgesehene Kontrollexemplar T5 erbracht.
5 Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 verfällt in den anderen Fällen, die nicht als Fälle höherer Gewalt angesehen werden können und in denen die Fristüberschreitung... insgesamt... nicht mehr als 30 Tage ... [beträgt] und diese ... nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Interessenten zurückzuführen ist, ... die ... Kaution ... nur bis zu einer Höhe von 2 RE/t und je Tag, um den die vorgeschriebenen Fristen überschritten worden sind, sofern ein dahin gehender Antrag binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage des Ablaufs der betreffenden Frist, bei der betreffenden Interventionsstelle gestellt wird.
6 Im vorliegenden Fall war eine Partie Butter, die nach ihrer in Belgien erfolgten Verarbeitung zu Butterfett gekauft worden war, an die englische Firma Ernest George Ltd und von dieser an die englische Gruppe J. Lyons weiterverkauft worden, die sie ihrerseits an ihre Tochtergesellschaft, die Firma Lyons Maid, verkaufte.
7 Auf dem zweiten Kontrollexemplar T5, das vom belgischen Zoll in Zusammenhang mit der am 22. Oktober 1975 erfolgten Ausfuhr in das Vereinigte Königreich ausgestellt worden war, hatte der britische Zoll einen Vermerk angebracht, mit dem er bestätigte, daß die Butter am 8. April 1976 bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Aufgrund dessen gab der Kläger des Ausgangsverfahrens am 31. Mai 1976 den entsprechenden Teil der Kaution frei.
8 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1977 forderte der Kläger im Anschluß an eine bei ihm vom EAGFL durchgeführte Prüfung die Kaution zurück, da die Butter erst drei Wochen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist verwendet worden sei.
9 Die Beklagte hielt dem Kläger entgegen, ihre britischen Vertragspartner hätten ihr zugesichert, daß der zuständige britische Zollbeamte mündlich eine Fristverlängerung gewährt habe. Im übrigen sei die Butter einige Tage vor dem 8. April 1976 und jedenfalls innerhalb der durch Artikel 6 vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist verwendet worden.
10 Mit Schreiben vom 26. Dezember 1977 beantragte die Beklagte beim Kläger ferner, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 auf sie anzuwenden. Der Kläger wies diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Januar 1978 zurück. Am 18. Juni 1979 erhob er schließlich beim Tribunal de commerce Brüssel gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Kautionsbetrages nebst Zinsen.
11 Vor dem nationalen Gericht machte die Beklagte geltend, sie habe die Butter am 10. Oktober 1975 übernommen, so daß die Sechsmonatsfrist mit diesem Tage beginne und die Butter somit in jedem Falle vor dem Ablauf dieser Frist verwendet worden sei. Im übrigen habe der zuständige britische Zollbeamte eine Fristverlängerung gewährt. Sie habe hinreichende Sorgfalt bewiesen, indem sie in ihrem Kaufvertrag vorsichtshalber den 23. Februar 1976 als letzten Verwendungstag genannt habe, ein Zeitpunkt, der deutlich vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist gelegen habe.
12 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de commerce Brüssel das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1) Wie ist der Begriff Zeitpunkt der Übernahme in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 auszulegen? Handelt es sich um den tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme, wie er entsprechend den Anweisungen im Anhang III Ziffer I Buchstabe bb von der Abgangszollstelle auf dem Einfuhrdokument T5 angegeben wird?
2) Kann man die dem Endverarbeiter gewährte Fristverlängerung durch den Verantwortlichen der für die Überprüfung der endgültigen Verarbeitung der Butter und die Eintragung des letzten Verwendungszeitpunkts in dem Ausfuhrdokument T5 zuständigen Zollbehörden als Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 ansehen, wobei folgende Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind:
Der Zuschlagsempfänger hatte seine Vertragspartner zur Einhaltung eines Zeitpunkts vor dem in der Verordnung festgelegten letzten Verarbeitungszeitpunkt verpflichtet, um sicher zu sein, daß die endgültige Verarbeitung rechtzeitig erfolgte;
der Endverarbeiter der Butter hätte seinen Produktionsplan geändert, wenn der zuständige Zollbeamte ihm nicht bestätigt hätte, daß er befugt sei, ihm mündlich eine Fristverlängerung zu gewähren.
3) Ist Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insoweit gültig, als er nur anwendbar ist, wenn der Antrag auf Verlängerung der Verarbeitungsfrist binnen 30 Tagen eingereicht wird?
Zur ersten Frage
13 Die erste Frage wirft zwei Probleme auf: zum einen das der Auslegung des Begriffs Zeitpunkt der Übernahme und zum anderen das des entsprechenden Nachweises.
14 Hinsichtlich des ersten Problems ist zunächst auf das Verfahren für den Verkauf der Butter einzugehen, das nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 232/75 abläuft.
15 Nach diesen Vorschriften wird jeder Bieter unverzüglich über das Ergebnis der Ausschreibung unterrichtet (Artikel 11 Absatz 1), zahlt dann für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, (Artikel 11 Absatz 2) und stellt die Verarbeitungskaution (Artikel 12 Absatz 1), deren Höhe gemäß Artikel 9 Absatz 2 unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis für Butter und den Mindestverkaufspreisen für die Ausschreibung festgesetzt wird.
16 Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, daß nach der Zahlung des Angebotspreises und der Stellung der Kaution die Interventionsstelle einen Abholschein mit folgenden Angaben ausstellt: a) ..., b) ..., c) der Frist für die Übernahme der Butter.... Artikel 13 Absatz 2 bestimmt: Der Zuschlagsempfänger übernimmt die gesamte ihm zugeschlagene Butter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mitteilung. Diese Übernahme kann in Teilmengen erfolgen. Außer im Falle höherer Gewalt wird der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Butter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat.
17 In den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, führt die Beklagte aus, nach dem Sinn der Gemeinschaftsregelung und um dieser praktische Wirksamkeit zu verleihen, dürfe nur auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme abgestellt werden, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem die Ware tatsächlich das Interventionslager verlasse und in den Besitz des Zuschlagsempfängers gelange, so wie dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall von der Abgangszollstelle auf dem Einfuhrdokument T5 eingetragen worden sei.
18 Nach Ansicht der Kommission dagegen ist das auf dem Abholschein angegebene Datum, nicht aber ein späteres der Zeitpunkt der Übernahme. Wenn die Auffassung der Beklagten, die den auf dem Einfuhrdokument T5 als Abgangszeitpunkt angegebenen 10. Oktober 1975 als Zeitpunkt der Übernahme ansehe, zuträfe, so hätte der Kaufvertrag aufgehoben werden müssen, da der Zuschlagsempfänger die Butter nicht innerhalb der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen nach seiner Unterrichtung über das Ergebnis der Ausschreibung übernommen hätte, und der französische Zoll hätte infolgedessen die entsprechenden T5-Dokumente nicht auszustellen brauchen. Jedenfalls habe die Angabe eines Abgangszeitpunkts auf dem T5-Dokument nicht zur Folge, daß die anderen Dokumente, von denen die Beklagte einige unterzeichnet habe und in denen der 19. September 1975 als Zeitpunkt der Übernahme angegeben sei, ihre Beweiskraft verlören.
19 In seinen mündlichen Ausführungen hat der Kläger — ohne dies näher zu präzisieren — dargelegt, der Zeitpunkt der Übernahme sei der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an der Butter. Diese Frage sei hier jedenfalls ohne praktische Bedeutung, da die Übernahme nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 232/75 spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Ausschreibung, die am 19. August 1975 erfolgt sei, habe durchgeführt sein müssen. Die Frist habe somit am 19. September 1975 begonnen und sei am 19. März 1976 abgelaufen. Die Verarbeitung der Butter sei daher auf jeden Fall nicht innerhalb der Frist erfolgt.
20 Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich, daß der Zeitpunkt der Übernahme bei normalem Verfahrensverlauf der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der entsprechenden Buttermenge ist und daß diese Abholung bis zum Ablauf der im Abholschein angegebenen Frist erfolgen muß. Diese Vorschriften setzen ferner einen Schlußtermin fest, nämlich spätestens 30 Tage, nachdem der Zuschlagsempfänger die Mitteilung über das Ergebnis der Ausschreibung erhalten hat. Nach Ablauf der genannten Frist oder nach dem Schlußtermin wird der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben.
21 Es scheint jedoch, daß im vorliegenden Fall die zuständige Interventionsstelle den Kaufvertrag nicht aufgehoben hat, sondern dem Zuschlagsempfänger im Gegenteil noch nach Ablauf der genannten Frist oder nach dem Schlußtermin die Abholung einiger Mengen der verkauften Butter erlaubt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beginn der Sechsmonatsfrist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d in solchen Fällen nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung ist, sondern der Ablauf der genannten Frist oder der Schlußtermin, an dem die Abholung spätestens hätte erfolgen müssen.
22 Diese Frage ist zu verneinen. Der Zweck der genannten Vorschrift besteht darin, dem Zuschlagsempfänger eine kurze, aber ausreichende Frist für die Verarbeitung der Butter zu gewähren. Diese Frist von sechs Monaten, die mit der Kontrolle einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Butter zusammenhängt, muß daher in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der Butter beginnen.
23 Was den Nachweis dieses Zeitpunkts in Fällen wie dem vorliegenden angeht, so ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 in erster Linie auf das Kontrollexemplar T5 abzustellen. Ist der genannte Zeitpunkt in diesem Dokument jedoch nicht angegeben oder ergibt er sich hieraus nicht eindeutig, so kann das nationale Gericht auf die anderen Unterlagen des betreffenden Vorgangs zurückgreifen.
24 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß der Zeitpunkt der Übernahme, mit dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission die Sechsmonatsfrist beginnt, der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der gekauften Butter ist; im Falle des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 ist dies der im Kontrollexemplar T5 oder — beim Fehlen einer solchen Angabe oder in Zweifelsfällen — in anderen Unterlagen des betreffenden Vorgangs angegebene Zeitpunkt.
Zur zweiten Frage
25 Die Beklagte trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft nicht auf die absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern erfasse auch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs des Wirtschaftsteilnehmers lägen und die eingetreten seien, obwohl er alle Vorsichtsmaßregeln getroffen habe, die man von einem umsichtigen und sorgfältigen Kaufmann erwarten könne. Was den vorliegenden Fall angehe, so habe die Beklagte in ihre Verträge die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung Nr. 232/75 aufgenommen und in ihren Rechnungen sicherheitshalber einen früheren Zeitpunkt, nämlich den 23. Februar 1976, als spätesten Zeitpunkt für die Verarbeitung angegeben; überdies habe sie sich täglich telefonisch bei ihrem britischen Abnehmer, der Ernest George Ltd., nach der Ware erkundigt. Im übrigen dürfe der Wirtschaftsteilnehmer den Zollbehörden berechtigterweise vertrauen, da das ganze System auf ihrer Mitwirkung beruhe. Das Vertrauen auf die Auslegung der maßgeblichen Regelung durch diese zuständigen Behörden stelle also für den umsichtigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer einen Fall höherer Gewalt dar.
26 Nach Auffassung der Kommission begründen die von der Beklagten angeführten Umstände keinen Fall höherer Gewalt, wie diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703, 3716), zu verstehen sei. Das Verhalten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers als des Zuschlagsempfängers, der an der Verarbeitung der Butter beteiligt gewesen sei, könne keinen Fall höherer Gewalt begründen, der den Zuschlagsempfänger von seinen Verpflichtungen entbinde. Im übrigen hätte die Beklagte wissen müssen, daß es nach Artikel 19 Absatz 2 ausschließlich Sache der belgischen Interventionsstelle gewesen sei, über einen Antrag auf Fristverlängerung zu entscheiden.
27 Die mündlichen Ausführungen des Klägers gehen in dieselbe Richtung. Ein umsichtiger und sorgfältiger Kaufmann würde sich nach seiner Auffassung nicht mit einer von einem Zollbeamten mündlich erteilten Genehmigung zufriedengeben, unabhängig davon, daß sich in den Akten keinerlei Bestätigung für diese Behauptung finde.
28 Wie der Gerichtshof bereits in dem vorgenannten Urteil festgestellt hat, das im Zusammenhang mit einer Regelung ergangen ist, deren Zielsetzung und Bestimmungen Gemeinsamkeiten mit der Verordnung Nr. 232/75 aufweisen, ist der Begriff der höheren Gewalt als eine absolute Unmöglichkeit zu verstehen, die auf außergewöhnlichen, außerhalb des Einflußbereichs des Erwerbers der Lagerbutter liegenden Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätten vermieden werden können.
29 In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß der Umstand, daß ein späterer Abnehmer oder ein Endverarbeiter von Lagerbutter die Frist überschritten hat, weil er sich auf einen Zollbeamten, der sich für die Gewährung einer Fristverlängerung für zuständig erklärte, verlassen hat und deswegen nicht seine Produktionsplanung geändert hat, um die Frist zu wahren, außerhalb des Einflußbereichs des Zuschlagsempfängers liegt, für diesen jedoch keine absolute Unmöglichkeit darstellt, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätten vermieden werden können. Der sorgfältige Zuschlagsempfänger kann nämlich verschiedene Mittel anwenden, wie etwa das Verlangen nach einer Kaution oder nach Aufnahme einer Schadensersatzklausel in den Kaufvertrag, um zu verhindern, daß die späteren Abnehmer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
30 Eine vom Zuschlagsempfänger in den Kaufvertrag zur Sicherheit aufgenommene Klausel, wie sie in der Frage des vorlegenden Gerichts erwähnt ist, erschöpft nicht alle Möglichkeiten, um sich davor zu schützen, daß die späteren Abnehmer ihre Verpflichtungen möglicherweise nicht einhalten.
31 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß es für einen Zuschlagsempfänger keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 darstellt, wenn ein späterer Abnehmer sich auf den für die Überprüfung der endgültigen Verarbeitung der Butter und für die Eintragung des letzten Verwendungszeitpunkts im Ausfuhrdokument T5 zuständigen Zollbeamten, der ihm eine Verlängerung der Verarbeitungsfrist gewährt hatte, verlassen hat.
Zur dritten Frage
32 Die Beklagte geht davon aus, daß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 zwei Fristen vorsehe, nämlich eine erste Frist von 30 Tagen zusätzlich zur Verarbeitungsfrist von sechs Monaten und eine zweite Frist von 30 Tagen für die Antragstellung, beginnend mit dem Ablauf der ersten Frist. Nach ihrer Auffassung ist Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig, da die für die Stellung des Antrags auf Fristverlängerung geltende zweite Frist gemessen an ihrem rein administrativen Zweck und den schwerwiegenden Folgen ihrer Überschreitung äußerst kurz sei. Der Gerichtshof, der diesen Unterabsatz im Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Sig. 1983, 395) für gültig erklärt habe, habe nicht zu dieser Frage, sondern lediglich zu der ersten Frist von 30 Tagen nach Fristablauf Stellung genommen.
33 Nach Auffassung der Kommission dagegen sieht diese Vorschrift nur eine einzige Frist von 30 Tagen vor, die zugleich eine zusätzliche Verarbeitungsfrist und eine Frist für die Antragstellung darstelle. Der Gerichtshof habe bereits über die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage entschieden, indem er sich in dem genannten Urteil für die Gültigkeit der streitigen Vorschrift ausgesprochen habe. Jedenfalls hätten die Erwägungen, die der Antwort des Gerichtshofes in jener Rechtssache zugrunde gelegen hätten, auch in der vorliegenden Rechtssache Gültigkeit, da die Regelung des Artikels 19 insgesamt verhindern solle, daß die Zuschlagsempfänger beim Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen Vorräte zu Spekulationszwecken anlegen könnten. Abgesehen von dem rein administrativen Interesse, die Überprüfungslast der Verwaltung in Grenzen zu halten, sei im übrigen davon auszugehen, daß der Verfall der Kaution bei Überschreitung der zusätzlichen Frist von 30 Tagen ein untrennbarer Bestandteil der Verarbeitungspflicht sei.
34 Auch der Kläger spricht sich in seinen mündlichen Ausführungen für die Gültigkeit dieser Vorschrift aus. Das Vorbringen der Beklagten hierzu stehe insbesondere in Widerspruch zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 232/75, der die Nichtübertragbarkeit der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers vorsehe und diesen dadurch zwinge, über die ordnungsgemäße und fristgerechte Verarbeitung der Butter durch die späteren Abnehmer zu wachen und sich darüber auf dem laufenden zu halten. Zudem sei diese Frist nicht als eine rein administrative Frist anzusehen; sie werde zur Durchführung des Geschäfts sowohl im Interesse des Zuschlagsempfängers als auch im Interesse der Verwaltung festgesetzt.
35 Zunächst ist festzustellen, daß der fragliche Artikel nur eine einzige Frist von 30 Tagen vorsieht, die eine Verlängerung der Verarbeitungsfrist von sechs Monaten darstellt. Er schreibt vor, daß der Antrag auf lediglich teilweise Einbehaltung der Kaution ebenfalls innerhalb dieser Frist zu stellen ist. Der Gerichtshof hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob diese Frist gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
36 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß für die Feststellung, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, erstens zu prüfen ist, ob die Mittel, die sie zur Erfüllung des von ihr verfolgten Zwecks einsetzt, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen, und zweitens, ob sie erforderlich sind, um den Zweck zu erreichen.
37 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, der die Möglichkeit einer abgestuften Auswirkung der Überschreitung der Sechsmonatsfrist vorsieht, macht diese Möglichkeit davon abhängig, daß der entsprechende Antrag innerhalb der streitigen Frist gestellt wird. Diese Voraussetzung ist — im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Verordnung Nr. 232/75 — zum einen aufgestellt worden, um die Feststellung der Dauer der Überschreitung der Sechsmonatsfrist zu gewährleisten, und zum anderen, um die Verwaltungsverhältnisse zu stabilisieren.
38 Gemessen an diesem Zweck kann die streitige Frist nicht als unverhältnismäßig kurz angesehen werden. Es ist nämlich nicht unverhältnismäßig, wenn von demjenigen, der die Sechsmonatsfrist überschreitet, verlangt wird, daß er seinen Antrag innerhalb einer Frist von nicht mehr als 30 Tagen stellt.
39 Daraus folgt, daß die streitige Frist gemessen an dem mit Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 verfolgten Zweck nicht als unverhältnismäßig kurz anzusehen ist.
40 Somit ist zu antworten, daß die Prüfung der dritten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 beeinträchtigen könnte.
Kosten
41 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Entscheidung vom 24. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Der Zeitpunkt der Übernahme, mit dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission die Sechsmonatsfrist beginnt, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der gekauften Butter; im Falle des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 ist dies der im Kontrollexemplar T5 oder — beim Fehlen einer solchen Angabe oder in Zweifelsfällen — in anderen Unterlagen des betreffenden Vorgangs angegebene Zeitpunkt.
2) Es stellt für einen Käufer von Lagerbutter keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 dar, wenn ein späterer Abnehmer sich auf den für die Überprüfung der endgültigen Verarbeitung der Butter und für die Eintragung des letzten Verwendungszeitpunkts im Ausfuhrdokument T5 zuständigen Zollbeamten, der ihm eine Verlängerung der Verarbeitungsfrist gewährt hatte, verlassen hat.
3) Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 beeinträchtigen könnte.