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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-207/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:391

In der Rechtssache 207/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Rederij L. De Boer en Zn. BV

gegen

Produktschap voor Vis en Visprodukten

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung unter anderem der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) und der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Reederei De Boer, vertreten durch Rechtsanwalt Bronkhorst, Den Haag,

die niederländische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Bos,

die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Botte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Fischer,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteil vom 7. August 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung unter anderem der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) und der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit des vom Präsidenten der Produktschap voor Vis en Visprodukten (öffentlichrechtliche Wirtschaftsorganisation für Fisch und Fischereierzeugnisse) erlassenen und am 28. Mai 1983 in Kraft getretenen Besluit Regeling Maatjesharingvisserij Noordzee (Vb. BO 1983, 22-15, Nr. VV S. 17) (Verordnung über den Fang von Matjesheringen in der Nordsee) mit diesen Gemeinschaftsvorschriften beurteilen zu können.

2 Matjesheringe sind die im Juni und Juli in der zentralen und nördlichen Nordsee gefangenen Heringe; es handelt sich dabei um einen jungen, noch nicht geschlechtsreifen Hering, der sich durch einen höheren Fettgehalt und größere Zartheit auszeichnet. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet er sich schlecht zur Verarbeitung, wird jedoch, gekehlt und leicht gesalzen, insbesondere vom niederländischen Verbraucher sehr geschätzt.

3 Die Vorabentscheidungsfrage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Reederei (nachstehend: die Klägerin) und der Produktschap voor Vis en Visprodukten (nachstehend: die Beklagte). Die Klägerin hat vor dem nationalen Gericht die Entscheidung der Beklagten vom 4. Juli 1984 angefochten, in der diese aufgrund der vorgenannten Verordnung die Heringsfangbriefe für die zentrale und nördliche Nordsee für das Jahr 1983 mit der Begründung widerrufen hatte, die Klägerin habe ungekehlten und stark gesalzenen Hering angelandet.

Zum rechtlichen Rahmen und zur Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits

4 Durch die Verordnung Nr. 3796/81 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse errichtet, die eine Preisregelung und eine Regelung für den Handelsverkehr mit dritten Ländern sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln umfaßt; sie gilt unter anderem für gekühlte oder gefrorene frische (lebende oder nicht lebende) Fische. Unter anderem sieht die genannte Verordnung die Anwendung von Vermarktungsnormen, die Schaffung von Erzeugerorganisationen, die ihre Mitglieder zur Einhaltung bestimmter Vorschriften unter anderem im Bereich der Erzeugung und der Vermarktung verpflichten können, und die Möglichkeit der Errichtung eines Interventionssystems vor.

5 Aufgrund der Erwägung, daß die Gemeinschaft durch eine geeignete Politik zum Schutz der Fanggründe die Erhaltung und die Wiederauffüllung der Bestände gewährleisten müsse, erließ der Rat die genannte Verordnung Nr. 170/83. In Artikel 1 dieser Verordnung heißt es: Zum Schutz der Fanggründe, zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze und zur Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geschaffen. Zu diesem Zweck umfaßt diese Regelung insbesondere Maßnahmen zur Bestandserhaltung, Regeln für die Nutzung und Aufteilung der Fischereiressourcen ... und Überwachungsmaßnahmen. Nach Artikel 3 und 4 der Verordnung kann die Fangmenge begrenzt werden; der Fanganteil der Gemeinschaft wird zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten ... in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest. Schließlich wird nach Artikel 13 ein Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen eingesetzt. Dieser gibt zu den von der Kommission zu treffenden Maßnahmen zur Verwaltung der Fischbestände eine Stellungnahme ab (Artikel 14 Absatz 2).

6 Die Verordnung Nr. 1353/83 des Rates vom 26. Mai 1983 zur Festsetzung vorläufiger Quotenzuteilungen für den Heringsbestand in der nördlichen und zentralen Nordsee (ABl. L 139, S. 54), die sich auf die Verordnung Nr. 170/83 sowie auf den Umstand stützt, daß die Befischung des Heringsbestands in der nördlichen und zentralen Nordsee bis zur Beschlußfassung des Rates über die Vorschläge der Kommission betreffend ... die Quoten für 1983 untersagt worden war, legt in Artikel 1 fest, daß der Heringsfang in der nördlichen und zentralen Nordsee ... vom 1. Juni 1983 an gestattet wird; weiterhin heißt es dort: Für die niederländischen Fischer gilt die Gestattung ab dem 28. Mai 1983. Denn nach der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung rechtfertigt im Falle der niederländischen Fischer... die historische Tradition den Beginn der Fischerei zu diesem Zeitpunkt.

7 Die im Anhang dieser Verordnung für die Niederlande festgesetzte vorläufige Quote belief sich auf 3000 Tonnen.

8 Die Aufgabe, die niederländische Quote zu verwalten, wurde im niederländischen Recht der Beklagten zugewiesen, bei der es sich um eine öffentlichrechtliche niederländische Wirtschaftsorganisation handelt. Die Produktschappen von der Art der Beklagten sind mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben in einem bestimmten Wirtschaftssektor betraut; sie können Entscheidungen mit Rechtssatzcharakter erlassen.

9 Im Rahmen der ihr nach dem niederländischen Recht zustehenden Befugnisse erließ die Beklagte die erwähnte Verordnung; nach deren Artikel 2 war der Heringsfang in der nördlichen und zentralen Nordsee ohne für 1983 gültigen Fangbrief verboten. Ein Fangbrief konnte gemäß Artikel 5 Buchstabe b nur erteilt werden, wenn die gefangenen Heringe an Bord des Schiffes, für das der Brief beantragt worden war, gesalzen und ausgenommen werden konnten. Nach Artikel 6 konnte die Beklagte den Fangbrief widerrufen, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden. Schließlich mußten die gefangenen Heringe gemäß Artikel 9 an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden. Jede andere Art der Behandlung oder Verarbeitung der gefangenen Heringe war also untersagt.

10 Wie das nationale Gericht ausgeführt hat, sollte durch diese Verordnung die den Niederlanden zugewiesene begrenzte Quote der Versorgung mit Matjesheringen vorbehalten bleiben. Die Beklagte habe dadurch an die niederländische Fischereitradition anknüpfen wollen, nach der die niederländischen Fischer in den Monaten Juni und Juli eine große Menge Matjesheringe anlandeten, um den Bedarf der niederländischen Verbraucher zu befriedigen. Indem die Beklagte diese Quoten den traditionellen Heringsfischern zugewiesen habe, habe sie verhindern wollen, daß die Quote für den Fang von Heringen benutzt werde, die nicht als Matjesheringe, sondern stark gesalzen und ungekehlt angelandet würden.

11 Der Klägerin wurden Heringsfangbriefe auf der Grundlage der Verordnung erteilt. Durch die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung wurden die Heringsfangbriefe der Klägerin jedoch widerrufen, da mit ihren Schiffen stark gesalzene und ungekehlte Heringe angelandet worden seien.

Zur Vorabentscheidungsfrage

12 Das nationale Gericht erklärt in seinem Vorlageurteil, daß es dazu neige, eine Regelung, die den Zugang zur Quote nur den Fischern eröffne, die in der Lage seien, die Heringe aus dem betreffenden Fanggebiet als Matjesheringe anzulanden, insoweit nicht als unzulässig anzusehen. Soweit diese Regelung jedoch zur Folge habe, unter diese Quote fallende Heringe von guter Qualität mit der Begründung vom Markt fernzuhalten, sie seien zu etwas anderem als zu Matjesheringen verarbeitet worden, stelle sich die Frage, ob dies keine Verletzung der vom EWG-Vertrag geschützen Freiheiten sei. Das nationale Gericht hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand einer eine (begrenzte) Quote der hier gegebenen Art betreffenden Verwaltungsregelung, wie sie in dem Besluit enthalten ist, entgegen, weil diese Regelung zur Folge hat, daß das Inverkehrbringen von — in den durch die Quote erfaßten Gebieten der Nordsee gefangenen — Heringen in einer bestimmten Verarbeitungsform, nämlich als ungekehlte stark gesalzene Heringe, behindert wird, auch wenn diese (ungekehlten stark gesalzenen) Heringe an sich den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genügen?

13 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnungen Nrn. 170/83, 1353/83 und 3716/81, einer Regelung entgegensteht, die von einer mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Wirtschaftsorganisation eines Mitgliedstaats erlassen worden ist und die zur Regelung der Vermarktung von Heringen bestimmt, daß ein Heringsfangbrief, der den Zugang zur Quote eröffnet, nur Fischern erteilt werden kann, deren Schiffe für das Salzen und Ausnehmen der Heringe an Bord ausgerüstet sind, und daß die gefangenen Heringe an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden müssen.

Zu den eingereichten Erklärungen

14 Zum Sachverhalt erklärt die Klägerin, die Heringsfänge seien so reichlich ausgefallen, daß es unmöglich gewesen sei, alle gefangenen Heringe auszunehmen. Sie habe daher nur die Heringe ausnehmen lassen, die nach Reife und Größe als Matjesheringe hätten verkauft werden können; die anderen Heringe habe sie ungekehlt stark salzen lassen und in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt.

15 Zur Rechtslage erklärt die Klägerin, die niederländische Regelung sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Erstens seien die Verhältnisse im Fischereibereich durch die Verordnung Nr. 3796/81 so geregelt, daß zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Hering ausschließlich die Gemeinschaft und die Erzeugerorganisationen berechtigt seien. Zweitens ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mit einer gemeinsamen Marktorganisation alle die nationalen Vorschriften und Praktiken unvereinbar seien, die die Ein- oder Ausfuhrströme dadurch ändern könnten, daß sie die Erzeuger daran hinderten, die betreffenden Erzeugnisse frei in den Verkehr zu bringen; dies sei hier der Fall.

16 Außerdem verstößt die nationale Regelung, durch die die den Niederlanden zugeteilte Quote für Matjesheringe vorbehalten bleiben solle, nach Ansicht der Klägerin insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als sie das starke Salzen der Heringe verbiete, die aufgrund ihre Größe und ihres Alters nicht mehr als Matjesheringe in den Verkehr gebracht werden könnten. Schließlich sei die streitige niederländische Regelung diskriminierend und willkürlich, da sie das Tiefgefrieren des Herings an Bord erlaube, aber keine Bestimmung darüber enthalte, in welcher Form dieser tiefgefrorene Hering schließlich in den Verkehr zu bringen sei.

17 Die niederländische Regierung erläutert, daß die streitige nationale Regelung ein zweifaches Ziel verfolgt habe: erstens die Kontrolle über die Zahl der Schiffe, die zum Fischfang hätten auslaufen können, und zweitens eine bessere wirtschaftliche Nutzung der zugeteilten Heringsquote. Durch das Verbot der Anlandung stark gesalzener ungekehlter Heringe habe erreicht werden können, daß es sich bei den auf den Markt gebrachten Heringen im wesentlichen um Matjesheringe gehandelt habe. Diese Nutzung der Quote habe an das traditionelle Muster dieser besonderen Art des Heringsfangs angeknüpft und gleichzeitig angesichts des hohen Preises von Matjesheringen die wirtschaftlichste Ausbeutung der Fischbestände bewirkt.

18 Nach Ansicht der niederländischen Regierung steht das Gemeinschaftsrecht der streitigen Regelung nicht entgegen. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 räume den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Quoten ein weites Ermessen ein. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14) noch weit strengere Maßnahmen treffen, um eine bessere Bewirtschaftung oder eine bessere Nutzung der zugeteilten Quoten zu gewährleisten. Die Regelung habe auch keine zu restriktiven oder diskriminierenden Folgen gehabt. In den anderen Zonen und in den Monaten September und Oktober 1983 sei der Heringsfang keinen Beschränkungen unterworfen gewesen. Auch habe der Zugang zur fraglichen Quote allen betroffenen Fischern in gleicher Weise offengestanden. Die Teilnahme am Heringsfang sei nur von einigen objektiven Voraussetzungen abhängig gewesen. Schließlich könne von einer Behinderung des freien Warenverkehrs keine Rede sein, da die stark gesalzenen ungekehlten Heringe im Rahmen anderer den Niederlanden zustehender Quoten hätten angelandet werden können. Hinzu komme, daß man nicht von einem normalen Marktmechanismus sprechen könne, wenn die Fänge Beschränkungen unterlägen.

19 Die französische Regierung, die dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung beigetreten ist, vertritt ebenso wie die niederländische Regierung zunächst die Ansicht, daß die Maßnahmen der Beklagten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Dies ergebe sich aus Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 170/83, und zwar allein schon deswegen, weil der Verwaltungsausschuß, der bei Bedarf die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen solle, es nicht für zweckmäßig gehalten habe, die Einzelheiten der Nutzung der Quoten festzulegen. Sodann beruft sich die französische Regierung auf das Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas, Sig. 1984, 483); darin habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Mitgliedstaaten, solange keine Gemeinschaftsregelung bestehe, weiterhin zum Erlaß von Vorschriften befugt seien, durch die ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage hergestellt werden solle. Gerade die Anpassung des Angebots an die Nachfrage spiele bei der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse eine entscheidende Rolle, doch würden die Mitgliedstaaten dadurch nicht ausgeschaltet. Insbesondere aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3796/81 ergebe sich, daß die Maßnahmen der Beklagten mit den Zielen der betreffenden Regelung vereinbar seien. Sie verstießen auch nicht gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, wenn man die vom Gerichtshof in dem genannten Urteil angewandten Kriterien zugrunde lege.

20 Nur hilfsweise schlägt die französische Regierung vor, festzustellen, daß die Erzeugerorganisationen zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt seien, wie sie die Beklagte getroffen habe.

21 Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche nationale Maßnahmen zu untersuchen, die eine, wonach der Zugang zur Quote den Fischern vorbehalten sei, die die Heringe zu Matjesheringen verarbeiten könnten, und die andere, nach der die Fischer zur Regulierung des Angebots an Matjeshering die Fische in bestimmter Weise behandeln oder verarbeiten müßten.

22 Hinsichtlich des Zugangs zur Quote schließt die Kommission aus den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 170/83, daß durch die von den Mitgliedstaaten zur Nutzung ihrer Quote zu erlassenden Vorschriften die Beschränkungen der Fischereitätigkeit auf die betroffenen Fischer hätten verteilt werden sollen. Die erste Maßnahme, die den Zugang zur Quote einer bestimmten Gruppe von Fischern vorbehalte, liege auf der Linie der Verordnungen Nrn. 170/83 und 1353/83 und stehe im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht.

23 Hinsichtlich der nationalen Regelung über die Behandlung und Verarbeitung des Herings bezieht sich die Kommission auf die Verordnung Nr. 3796/81. Danach seien den Erzeugerorganisationen wichtige Aufgaben zugewiesen, insbesondere bei der Anwendung der Interventionsmaßnahmen, bei der Festlegung und Durchführung der Fangpläne, bei der Konzentration des Angebots von verschiedenen Erzeugnissen und bei der mengenmäßigen und qualitativen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse. Die Kommission verweist ferner auf Artikel 2 der genannten Verordnung, wonach es möglich sei, gemeinsame Vermarktungsnormen für alle unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse festzulegen; dies sei bisher bei den wichtigsten Fischarten, darunter dem Hering, hinsichtlich Größe und Frische geschehen.

24 Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten, wenn die Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten. Im Fischereisektor dürften die Mitgliedstaaten den Markt nur noch in der Weise beeinflussen, daß sie bestimmte Regeln der Erzeugerorganisationen für verbindlich erklärten. Die streitige nationale Maßnahme untersage nicht nur eine bestimmte Verarbeitung, sondern enthalte auch das unmittelbare Verbot, den Hering in unverarbeitem Zustand in den Handel zu bringen; dies verstoße eindeutig gegen den Grundsatz des offenen Marktes und laufe direkt dem freien Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuwider.

25 Schließlich stehe die streitige Maßnahme in keinem Zusammenhang mit einem Qualitätserfordernis für Matjesheringe; selbst wenn man die Maßnahme als eine Qualitätsnorm ansehen wollte, sei sie mit der Marktorganisation unvereinbar, da sie offensichtlich in die Zuständigkeit der Erzeugerorganisationen falle.

Zu den Voraussetzungen für den Zugang der Fischer zur Quote

26 Was die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fangbriefs anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 170/83 eine gemeinschaftliche Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geschaffen wird und daß es nach Artikel 5 Absatz 2 den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten festzulegen.

27 Die Verordnung Nr. 1353/83, die den Heringsfang aus dem Bestand der nördlichen und zentralen Nordsee für eine begrenzte Menge gestattet und den Mitgliedstaaten hierfür Quoten zuteilt, ist ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 170/83 gestützt. Sie ist somit im Rahmen der Gemeinschaftspolitik zum Schutz der Fanggründe und zur Erhaltung und Wiederauffüllung der Bestände erlassen worden. Infolgedessen ist die Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung der den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1353/83 zugeteilten Heringsfangquoten den nationalen Behörden vorbehalten.

28 Wenn eine nationale Regelung die Zahl der Schiffe begrenzt, die zum Heringsfang auslaufen dürfen, indem sie die Teilhabe an der Quote von der Voraussetzung abhängig macht, daß der betreffende Fischer in der Lage ist, die gefangenen Heringe an Bord zu Matjesheringen zu verarbeiten (d. h. leicht zu salzen und auszunehmen), so stellt diese Regelung eine Einzelheit für die Nutzung der Quote im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 dar, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und mit den Vorschriften und dem Ziel dieser Verordnung sowie der Verordnung Nr. 1353/83 vereinbar ist.

29 Somit ist festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnungen Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Nr. 1353/83 des Rates vom 26. Mai 1983 zur Festsetzung vorläufiger Quotenzuteilungen für den Heringsbestand in der nördlichen und zentralen Nordsee, einer Regelung nicht entgegensteht, die von einer mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Wirtschaftsorganisation eines Mitgliedstaats erlassen worden ist und die bestimmt, daß ein Heringsfangbrief nur Fischern erteilt werden kann, deren Schiffe für das Salzen und Ausnehmen der gefangenen Heringe an Bord ausgerüstet sind.

Zu den Maßnahmen, die die Behandlung und die Verarbeitung regeln

30 Was die von einer öffentlichrechtlichen Organisation erlassene Regelung anbetrifft, wonach die Heringe, die im Rahmen der den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1353/83 zugeteilten Quote gefangen worden sind, an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden müssen, so ist dazu festzustellen, daß diese Bestimmungen in keinem Zusammenhang mit den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 170/83 genannten Zielen des Schutzes und der Erhaltung der Fanggründe oder ihrer ausgewogenen Nutzung stehen, sondern als Vermarktungsregeln für das betreffende Erzeugnis anzusehen sind.

31 Hinsichtlich der Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind durch die Verordnung Nr. 3796/81 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt worden, die der Marktstabilisierung, der Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen für die betreffenden Erzeugnisse und der Gewährleistung eines angemessenen Preisniveaus durch Interventionsmaßnahmen dienen. Was die Förderung der Konzentration des Angebots und die Preisregulierung im besonderen angeht, so sind nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung die Erzeugerorganisationen für den Erlaß von Maßnahmen zuständig, die für die Mitglieder die Verpflichtung vorsehen, bei der Erzeugung und Vermarktung die Regeln anzuwenden, die die Erzeugerorganisation insbesondere im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse und die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse festgelegt hat. In diesem Zusammenhang ermächtigt Artikel 7 der Verordnung die Mitgliedstaaten dazu, die in Artikel 5 genannten Vermarktungsregeln für diejenigen, die einer Erzeugerorganisation nicht angehören, verbindlich vorzuschreiben.

32 Diese Regelung begründet also für die Erzeugerorganisationen eine ausschließliche Zuständigkeit für den Erlaß von für ihre Mitglieder verbindlichen Vermarktungsregeln, während die Mitgliedstaaten danach nur befugt sind, diese Regeln für die Nichtmitglieder verbindlich vorzuschreiben.

33 Infolgedessen steht es den nationalen Behörden aufgrund der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung — anders als bei den Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zur Fangquote, nach denen diesen Behörden bestimmte Befugnisse verbleiben — nicht mehr zu, für die in ihrem Gebiet ansässigen Fischer Vorschriften über die Behandlung oder Verarbeitung der Fischereierzeugnisse zu erlassen.

34 Zum Vorbringen der niederländischen Regierung, nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 171/83 könnten die Mitgliedstaaten, um eine bessere Bewirtschaftung oder eine bessere Nutzung der zugeteilten Quoten zu gewährleisten, einzelstaatliche technische Maßnahmen treffen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung Nr. 171/83 hinausgingen, ist lediglich festzustellen, daß diese Verordnung sich auf die Verordnung Nr. 170/83 stützt und nur technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände betrifft. Die Regelung über die Behandlung und Verarbeitung des betreffenden Fischs schreibt den Fischern jedoch keine technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände vor.

35 Infolgedessen ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, einer Regelung entgegensteht, die von einer mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Wirtschaftsorganisation eines Mitgliedstaats erlassen worden ist und nach der die gefangenen Heringe an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden müssen.

Kosten

36 Die Auslagen der niederländischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 7. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnungen Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Nr. 1353/83 des Rates vom 26. Mai 1983 zur Festsetzung vorläufiger Quotenzuteilungen für den Heringsbestand in der nördlichen und zentralen Nordsee, steht einer Regelung nicht entgegen, die von einer mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Wirtschaftsorganisation eines Mitgliedstaats erlassen worden ist und die bestimmt, daß ein Heringsfanbrief nur den Fischern erteilt werden kann, deren Schiffe für das Salzen und Ausnehmen der gefangenen Heringe an Bord ausgerüstet sind. Jedoch steht die Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, einer von der genannten Organisation erlassenen Regelung entgegen, nach der die gefangenen Heringe an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden müssen.