Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-28/84
ECLI:EU:C:1985:386
In der Rechtssache 28/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel, Bundesministerium für Wirtschaft, und Rechtsanwalt Michael Loschelder, Köln, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 70/524, 74/63 und 79/373 sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie in die deutsche Futtermittelgesetzgebung bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze für den Eisen- bzw. Natriumgehalt von Futtermitteln eingeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1; im folgenden: Zusatzstoffrichtlinie), 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (ABl. 1974, L 38, S. 31; im folgenden: Schadstoffrichtlinie) und 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86, S. 30; im folgenden: Mischfuttermittelrichtlinie) sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie in die deutsche Futtermittelgesetzgebung bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze für den Eisen- bzw. Natriumgehalt von Futtermitteln eingeführt hat.
Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde in § 7 der Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 19. Juli 1979 (BGBl. I, S. 1122) ein neuer Absatz eingefügt, der für Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber als Alleinfuttermittel einen Mindestgehalt an Eisen und einen Höchstgehalt an Natrium festsetzt. Diese Bestimmung, nunmehr § 8 Absatz 3 der Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I, S. 352), hat folgenden Wortlaut:
Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber als Alleinfuttermittel müssen mindestens 60 Milligramm Eisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel für Mastkälber bis zu einem Gewicht von etwa 80 Kilogramm als Alleinfuttermittel müssen mindestens 40 Milligramm Eisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel für Mastkälber als Alleinfuttermittel dürfen höchstens 6000 Milligramm Natrium je Kilogramm enthalten. Die Gehalte beziehen sich jeweils auf die Trockensubstanz der Milchaustauschfuttermittel.
3 Gemäß § 14 Absatz 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBl. I, S. 1745) dürfen Futtermittel, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
4 Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften der Futtermittelverordnung wies die Kommission die Beklagte mit zwei Schreiben vom 6. Februar 1980 und vom 20. März 1981 auf die Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit den genannten Richtlinien sowie mit Artikel 30 EWG-Vertrag hin. In zwei Noten vom 26. März 1980 und 15. Mai 1981 legte die Beklagte die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dar, die nach ihrer Meinung die von der Kommission beanstandete Regelung rechtfertigten. Daraufhin richtete die Kommission am 16. April 1982 an die Beklagte eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag.
5 Nach dieser Stellungnahme legte die Beklagte der Kommission im September 1983 im Rahmen der Mischfuttermittelrichtlinie einen Vorschlag für die aufgrund dieser Richtlinie eingerichtete Arbeitsgruppe Futtermittelrecht vor, um den Erlaß von Vorschriften zu erreichen, die dieselbe Regelung wie die streitgegenständliche enthielten. Nach den unbestrittenen Angaben der Kommission sprachen sich die Vertreter aller anderen Mitgliedstaaten in dieser Arbeitsgruppe gegen die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Gemeinschaftsrichtlinien aus. Die sachliche Richtigkeit der von der Delegation der Beklagten in bezug auf Eisen und Natrium vorgebrachten Argumente wurde zwar nicht bestritten, doch waren die Mitglieder der Gruppe der Ansicht, daß sich das von der Beklagten aufgeworfene Problem ohne größere Schwierigkeiten durch eine bessere Information der Futtermittelhersteller und der Tierzüchter lösen ließe.
Zum Vorbringen der Parteien
6 Die Kommission macht im wesentlichen geltend, die drei Richtlinien stellten eine erschöpfende und abschließende Regelung des gesamten Bereichs der Erzeugung und des Inverkehrbringens der Mischfuttermittel einschließlich der bei der Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe auftauchenden gesundheitlichen Fragen dar. Nach Artikel 13 der Zusatzstoffrichtlinie, Artikel 7 der Schadstoffrichtlinie und Artikel 9 der Mischfuttermittelrichtlinie dürften die Erzeugnisse, die den von der Gemeinschaft festgesetzten Normen entsprächen, außer bei den nach Artikel 7 der Zusatzstoffrichtlinie und Artikel 5 der Schadstoffrichtlinie zulässigen Eilmaßnahmen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen. Ein Mitgliedstaat könne daher — abgesehen von diesen in den genannten Richtlinien geregelten Ausnahmen — keine einseitige Maßnahme hinsichtlich der Zusammensetzung von Futtermitteln treffen, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs mit den in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Futtermitteln führe. Die Mischfuttermittelrichtlinie zeige eindeutig, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Futtermittelhersteller bei der Zusammensetzung ihrer Erzeugnisse nicht habe bevormunden wollen und grundsätzlich den freien Verkehr mit allen Zusammensetzungen in der Gemeinschaft habe zulassen wollen.
7 Im einzelnen falle die Frage des Eisengehalts von Mischfuttermitteln unter die Zusatzstoffrichtlinie, während die Festsetzung eines Natriumgehalts sich nach der Schadstoff richtlinie richte. Die von der deutschen Regelung aufgeworfenen Fragen hätten daher im Rahmen einer der beiden Richtlinien behandelt werden müssen; die Beklagte habe dies jedoch nicht anerkannt und ihre Argumentation ausschließlich auf die Mischfuttermittelrichtlinie gestützt.
8 Die Beklagte erläutert in ihrer Klagebeantwortung den Grund für die von der Kommission angefochtene Maßnahme. Es gehe darum, bestimmte schädliche Praktiken bei der Kälberaufzucht zu verhindern. Diese beständen zum einen darin, durch die Verwendung eisenarmer Futtermittel künstlich eine Anämie herbeizuführen, um das von den Verbrauchern besonders geschätzte helle Fleisch zu erhalten, zum andern darin, durch die Verabreichung überhöhter Salzmengen künstlich ein Durstgefühl hervorzurufen, um die Tiere zu einer übertriebenen Flüssigkeitsaufnahme zu veranlassen und dadurch ihr Schlachtgewicht zu erhöhen.
9 Rechtlich lassen sich die Argumente der Beklagten folgendermaßen zusammenfassen:
a) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im vorliegenden Fall, in seiner Ausgestaltung als Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs, sei bei der Auslegung von Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts, die in die Souveränität der Mitgliedstaaten eingriffen, derjenigen Auslegung den Vorzug zu geben, die den Eingriff auf das geringste Maß beschränke.
b) Neben den Zusatzstoffen und den unerwünschten Stoffen, deren Verwendung oder Vorhandensein in den beiden besonderen Richtlinien 70/524 und 74/63 geregelt sei, sei unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Richtlinien der Regelung der Inhaltsstoffe, d. h. der Stoffe, die die Qualität des Futtermittels maßgeblich bestimmten, Rechnung zu tragen. Da die Frage der Zusammensetzung der Futtermittel durch die einschlägige Richtlinie, d. h. die Mischfuttermittelrichtlinie, nicht geregelt werde, gehöre sie weiterhin zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Insoweit sei die von der Kommission beanstandete Regelung zulässig. In Artikel 8 der Mischfuttermittelrichtlinie sei den Mitgliedstaaten außerdem ausdrücklich die Befugnis vorbehalten worden, das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln auf Futtermittel zu beschränken, die aus bestimmten Ausgangserzeugnissen hergestellt worden seien oder die frei von bestimmten Ausgangserzeugnissen seien.
c) Die streitige Maßnahme sei aus Gründen des Schutzes der tierischen Gesundheit gerechtfertigt, die nach Artikel 36 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese Zuständigkeit werde durch Artikel 3 der Mischfuttermittelrichtlinie noch einmal bekräftigt, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen hätten, daß die Mischfuttermittel unverdorben seien und keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden könnten.
d) Schließlich habe die Kommission gegen Artikel 15 derselben Richtlinie verstoßen, wonach sie dem Rat aufgrund der gesammelten Erfahrung innerhalb eines bestimmten Zeitraums Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie zu übermitteln habe, um den freien Warenverkehr mit Mischfuttermitteln zu verwirklichen und bestimmte Unterschiede insbesondere bei der Verwendung der Ausgangserzeugnisse zu beseitigen. Da die Kommission in diesem Bereich nicht tätig geworden sei, sei die Bundesregierung befugt gewesen, im nationalen Rahmen die nach ihrer Meinung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Zur Begründetheit
10 Die Prüfung der Argumente der Beklagten macht vorab einige Überlegungen zum allgemeinen Rahmen der genannten Richtlinien und zu ihrem Verhältnis zu Artikel 30 EWG-Vertrag notwendig.
11 Zunächst ist festzustellen, daß sich die drei Richtlinien auf die Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag stützen. Sie gehören mit anderen Worten in den Zusammenhang sowohl der Gemeinsamen Agrarpolitik als auch der Harmonisierung der Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinflussen können. Im Hinblick auf diese beiden Rechtsgrundlagen sollen die Richtlinien gezielt zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs auf dem betreffenden Gebiet, eines der Grundprinzipien des gemeinsamen Marktes, beitragen.
12 Diese Richtlinien bilden, obwohl sie während einer Zeitspanne ergangen sind, die von 1970 bis 1979 reicht, ein geschlossenes System, wie sich aus den einleitenden Begründungserwägungen (1 und 2) ergibt. Danach ist es das gemeinsame Ziel der Richtlinien, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, indem durch die Verwendung guter und geeigneter Futtermittel die Qualität der tierischen Erzeugung verbessert wird. In diesem Zusammenhang sollen die Zusatzstoff- und die Schadstoffrichtlinie vor allem die Bestandteile festlegen, die unter anderem wegen ihrer Auswirkung auf die tierische oder menschliche Gesundheit einer besonderen Kontrolle bedürfen (siehe Begründungserwägungen 5 bis 11 der Zusatzstoffrichtlinie und Begründungserwägungen 3 und 8 der Schadstoffrichtlinie). Diese Richtlinien sehen beide ein gemeinschaftliches Verfahren zur Festsetzung besonderer Normen in Form von Höchst- oder Mindestwerten oder von Verboten vor, die in dem jeweiligen Anhang der beiden Richtlinien enthalten sind (siehe Artikel 6 der Zusatzstoffrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 73/103 vom 28. April 1973, ABl. L 124, S. 17, und Artikel 6 der Schadstoff richtlinie).
13 Beide Richtlinien sehen außerdem die Möglichkeit von vorübergehenden Eilmaßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit getroffen werden können (Artikel 7 der Zusatzstoffrichtlinie und Artikel 5 der Schadstoffrichtlinie). Erläßt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen, muß er sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilung löst ein Verfahren aus, in dem die geeigneten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden können.
14 Somit treffen die beiden Richtlinien für alle Bestandteile, die für eine zweckmäßige tierische Ernährung oder für die tierische oder menschliche Gesundheit Probleme oder Gefahren mit sich bringen können, eine umfassende Regelung, die es ermöglicht, die von Zeit zu Zeit notwendigen Änderungen der Richtlinien vorzunehmen und dringenden Problemen, die sich in der Praxis stellen können, abzuhelfen.
15 Die Mischfuttermittelrichtlinie regelt, wie sich aus ihrem Titel ergibt, das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln. Zu diesem Zweck enthält sie eine Reihe von Vorschriften über die Aufmachung der Futtermittel und die Angaben über ihre Zusammensetzung auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren.
16 Artikel 3 dieser Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben ferner vor, daß die Mischfuttermittel keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden und nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
17 In Artikel 8 heißt es:
Die Mitgliedstaaten werden, soweit ihre nationalen Vorschriften dies bei Annahme dieser Richtlinie vorsehen, ermächtigt, das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln auf Futtermittel zu beschränken,
die aus bestimmten Ausgangserzeugnissen hergestellt worden sind oder
die frei von bestimmten Ausgangserzeugnissen sind.
18 Artikel 14 behält den Mitgliedstaaten unter anderem das Recht vor, bestimmte Mischfuttermittel zu empfehlen, die bestimmte Analysekriterien erfüllen.
19 Nach Artikel 15 schließlich ist die Kommission verpflichtet, dem Rat aufgrund der gesammelten Erfahrung spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie Änderungsvorschläge dazu [zu übermitteln], um den freien Warenverkehr mit Mischfuttermitteln zu verwirklichen und bestimmte Unterschiede insbesondere bei der Verwendung der Ausgangserzeugnisse und der Etikettierung zu beseitigen.
20 Nach allen drei Richtlinien dürfen richtlinienkonforme Mischfuttermittel keinen anderen als den durch diese Richtlinien vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden (Artikel 13 der Zusatzstoffrichtlinie, Artikel 7 der Schadstoffrichtlinie und Artikel 9 der Mischfuttermittelrichtlinie). Die drei Richtlinien enthalten somit eine zusammenhängende Regelung, die die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen der Mischfuttermittel einschließlich der Frage der Zusatzstoffe und der unerwünschten Stoffe betrifft.
21 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu würdigen.
22 a) Die von ihr vertretene Auslegung nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs verkennt, daß die betreffenden Richtlinien Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik sind und den freien Verkehr mit den genannten Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft fördern sollen. Sie sind nach ihrem Zweck auszulegen, den Wert der tierischen Erzeugung in der gesamten Gemeinschaft nach gemeinsamen Normen zu steigern und zugleich die Hindernisse, die aus den Unterschieden in den nationalen Rechten entstehen, zu beseitigen.
23 b) Auch die Unterscheidung zwischen Inhaltsstoffen einerseits und Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen andererseits verkennt den systematischen Zusammenhang der drei Richtlinien. Grundsätzlich dürfen Mischfuttermittel in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen, wenn sie den Erfordernissen der Mischfuttermittelrichtlinie und gleichzeitig der Zusatzstoff- und der Schadstoffrichtlinie entsprechen. Die Beklagte versucht daher zu Unrecht, die Auseinandersetzung nur im Rahmen der Mischfuttermittelrichtlinie zu führen, wenn sie die in den angefochtenen Bestimmungen der Futtermittelverordnung geregelten Fragen nicht nach den Verfahren der Zusatzstoff- und der Schadstoffrichtlinie behandeln will, obwohl die betreffenden Stoffe — Eisen und Natrium — in den Anwendungsbereich der einen oder der anderen Richtlinie fallen. Nach diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen nur im Rahmen des Eilverfahrens einführen. Die Beklagte hat niemals behauptet, die streitigen Maßnahmen der Futtermittelverordnung seien dringlich gewesen.
24 Zu Artikel 8 der Mischfuttermittelrichtlinie genügt die Feststellung, daß diese Bestimmung nur die Anwendung solcher nationalen Vorschriften weiterhin zuläßt, die bei Annahme dieser Richtlinie, d. h. am 2. April 1979 in Kraft waren. Die Beklagte kann daher diesen Artikel nicht zur Rechtfertigung einer nach diesem Zeitpunkt getroffenen Maßnahme anführen.
25 c) Soweit sich die Beklagte auf Artikel 36 EWG-Vertrag beruft, wonach die Mitgliedstaaten Einfuhrbeschränkungen aufrechterhalten dürfen, die aus Gründen der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind, haben die Zusatzstoff- und die Schadstoffrichtlinie, wie sich aus ihrem System ergibt, die Fragen der Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von Stoffen, die von ihnen erfaßt werden, erschöpfend geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe dazu vor allem Randnr. 35 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Oktober 1975 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Sig. 1977, 1555) kann sich ein Mitgliedstaat deshalb insoweit nicht mehr auf Artikel 36 berufen. Allein die in der Zusatzstoff- und in der Schadstoffrichtlinie vorgesehenen Verfahren hätten herangezogen werden können, um Probleme der öffentlichen Gesundheit zu regeln, denen die streitige Maßnahme begegnen will.
26 Das auf Artikel 3 der Mischfuttermittelrichtlinie gestützte Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen, da diese Vorschrift der Zusatzstoff- und der Schadstoffrichtlinie nichts von ihrem erschöpfenden Charakter nehmen soll oder nimmt.
27 d) Schließlich war die Kommission entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach Artikel 15 der Mischfuttermittelrichtlinie, einer allgemeinen Bestimmung, verpflichtet, die von der Beklagten einseitig erlassenen Bestimmungen als Vorschläge zu übernehmen. Die Kommission verfügt bei ihren Initiativen zur Änderung der Richtlinie über ein Ermessen; hinsichtlich der streitigen Maßnahmen zeigt die Beratung in der Arbeitsgruppe Futtermittelrecht, daß die anderen Mitgliedstaaten eine Ausdehnung der von der Beklagten einseitig eingeführten Maßnahmen auf die gesamte Gemeinschaft nicht befürworteten. Der Kommission ist daher nicht vorzuwerfen, daß sie nicht aufgrund ihrer eigenen Befugnisse eine derartige Initiative im Rahmen des Artikels 15 der Mischfuttermittelrichtlinie ergriffen hat.
28 Nach alledem verstößt die von der Beklagten eingeführte Maßnahme gegen die durch die Richtlinien aufgrund des EWG-Vertrages festgelegte Zuständigkeitsverteilung, da eine derartige Maßnahme nur für die gesamte Gemeinschaft unter Einhaltung der Verfahren nach der Zusatzstoff- und der Schadstoffrichtlinie hätte getroffen werden dürfen. Der einseitige Erlaß dieser Maßnahme durch die Beklagte stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs dar, wie er in Artikel 30 EWG-Vertrag verankert ist und durch die entsprechenden Vorschriften der drei Richtlinien bestätigt wird.
29 Somit ist festzustellen, daß die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524), vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (74/63) und vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (79/373) sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie in die deutsche Futtermittelgesetzgebung bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze für den Eisen- bzw. Natriumgehalt von Futtermitteln eingeführt hat.
Kosten
30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524; ABl. L 270, S. 1), vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (74/63; ABl. 1974, L 38, S. 31) und vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (79/373; ABl. L 86, S. 30) sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie in die deutsche Futtermittelgesetzgebung bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze für den Eisen- bzw. Natriumgehalt von Futtermitteln eingeführt hat.
2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.