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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1985 – C-252/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:404

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 252/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Collector Guns GmbH & Co. KG, Altenkirchen,

gegen

Hauptzollamt Koblenz

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (von den Zöllen des GZT befreite Einfuhr von Sammlungsstücken von geschichtlichem Wert)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :

Collector Guns GmbH & Co. KG, Altenkirchen, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Wiener,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Peter Kalbe als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 10. Oktober 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (nachstehend: G2T), die Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert umfaßt, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Collector Guns (Klägerin des Ausgangsverfahrens) und dem Hauptzollamt Koblenz über die Tarifierung von neun Leuchtpistolen, vier Pistolen 9 mm, einer Pistole 8 mm, vier Pistolen 7,65 mm sowie vier Pistolentaschen aus Leder. Die Klägerin hatte diese Waren aus den USA eingeführt und beantragt, sie als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert nach Tarifnummer 99.05 des GZT zollfrei zum freien Verkehr abzufertigen.

3 Aufgrund der Zollbeschau wies das Zollamt den Antrag der Klägerin zurück und ordnete die Waren als Waffen der Tarifnummer 93.02 (Revolver und Pistolen) beziehungsweise der Tarifnummer 42.02 (Etuis für Waffen) zu. Insgesamt erhob es 441,30 DM Zoll und 931,90 DM Einfuhrumsatzsteuer.

4 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, erhob die Firma Collector Guns nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Abgabenbescheid Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Sie machte geltend, der Abgabenbescheid sei rechtswidrig, da die eingeführten Waren der Tarifnummer 99.05 zugeordnet werden müßten und auch in den Erläuterungen zu Kapitel 99 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (nachstehend: NRZZ) genannt seien. Auf das Alter der Waffen komme es nicht an. Es handele sich nicht um übliche Handelsobjekte, sondern um Gegenstände eines Spezialhandels, die nur selten angeboten würden.

5 Das Hauptzollamt nahm demgegenüber den Standpunkt ein, Sammlungsstücke aus dem Bereich der Waffenkunde, die sich primär mit der geschichtlichen Entwicklung des Waffenwesens in technischer Hinsicht befasse, müßten über ihren waffenkundlichen Wert hinaus von bedeutsamem historischem Interesse sein und somit die geschichtliche Entwicklung der Völker durch wesentliche Veränderungen auf dem Gebiet der Waffentechnik veranschaulichen. Die Entwicklung der Handfeuerwaffen wie der Pistolen im vorliegenden Fall sei im wesentlichen zum Ausgang des vorigen Jahrhunderts beziehungsweise zu Beginn dieses Jahrhunderts abgeschlossen gewesen, so daß die später gefertigten Handfeuerwaffen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu Tarifnummer 99.05 des GZT erfüllten.

6 Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz geben die Erläuterungen zur NRZ2 und die nationalen Anordnungen zu den betreffenden Kapiteln keine ausreichenden Hinweise auf die Voraussetzungen, die mindestens vorliegen müssen, damit eine Ware als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert tarifiert werden kann. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Welche Merkmale muß ein Gegenstand (vorliegend: Pistolen und Pistolentaschen) mindestens aufweisen, um als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden zu können?

7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist in ihren Erklärungen auf ein Fachgutachten von Professor W. Hahlweg. Im ersten Teil dieses Gutachtens wird auf das geschichtliche Interesse an Waffensammlungen eingegangen. Es heißt dort im wesentlichen, weder Prototypen noch Einzelstücke, wie wertvoll sie auch seien, sondern die Bestandteile historischer, aus Modellen von den ersten Anfängen bis zur letzten Vervollkommnung bestehender Waffensammlungen in ihrer Gesamtheit stellten diejenigen Sammlungsstücke dar, die der historischen und wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnis dienten. Ausgehend von dieser Feststellung wird im zweiten Teil des Gutachtens die Tätigkeit der Firma Collector Guns gewürdigt, die darauf ausgerichtet sei, den Zwecken der wissenschaftlichen Waffenkunde und der Kulturgeschichte zu dienen und sich daher nicht auf bloße Prototypen, Unikate oder Raritäten beschränken könne.

8 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerdem vorgetragen, die Pistolen könnten unter folgenden Voraussetzungen der Tarifnummer 99.05 zugeordnet werden: Zunächst müsse es sich um Originale handeln, die nicht mehr serienmäßig hergestellt würden und nur im Spezialhandel zu einem den Materialwert übersteigenden Preis erhältlich seien. Weiterhin müßten sie geeignet sein, geschichtliche, kulturgeschichtliche, industriegeschichtliche sowie technische Entwicklungen aufzuzeigen und entsprechende Erkenntnisse zu vermitteln; dies sei nicht auf Stücke beschränkt, die in Beziehung zu einem historischen Ereignis oder zu einer historischen Persönlichkeit stünden. Die Einreihung von in großer Anzahl serienmäßig hergestellten Waffen in die Tarifnummer 99.05 könne daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

9 Die Kommission führt in ihren Erklärungen aus, die Pistolen seien nur dann nicht der Tarifnummer 93.02 zuzuordnen, wenn sie entweder der Tarifnummer 99.06 (Antiquitäten) oder der hier fraglichen Tarifnummer 99.05 zugewiesen werden könnten. Die letztgenannte Tarifnummer enthalte weder eine Definition noch Kriterien für den Begriff Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Folgendes Kriterium sei geeignet: Es müsse sich um eine bleibende, objektiv feststellbare Eigenschaft mit allgemeiner Geltung handeln, die den Gegenstand individuell von jedem anderen gleichartigen Gegenstand unterscheide. Das Merkmal der Museumseignung, die jeder Waffe der gleichen Zeit oder Bauart zugeschrieben werden könne, sei wegen seiner Allgemeinheit kein geeignetes Kriterium. Vielmehr komme es darauf an, daß die betreffenden Pistolen oder Etuis einen nur für sie individuell geltenden geschichtlichen Wert hätten, der mit bestimmten historischen Ereignissen oder Personen verbunden sei, aufgrund deren sie nicht gegen ein anderes, gleichartiges Exemplar ausgetauscht werden könnten. Dafür genüge es nicht, daß in Großserien hergestellte Pistolen im Laufe der Zeit einen gewissen Wert als typische, aber anonyme und austauschbare Zeugen einer bestimmten Epoche oder Marke erlangten. In diesen Fällen bleibe es auch für die von einem Sammler erworbenen Pistolen bei der Einreihung in die Tarifnummer 93.02 (Revolver und Pistolen).

10 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

11 Es ist weiterhin ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des GZT sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des GZT als auch die Erläuterungen zur NRZZ ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können. Bei der Auslegung der vorstehend genannten Tarifnummern sind daher nicht nur der Wortlaut und die Systematik des GZT, sondern auch der Inhalt dieser Erläuterungen zu berücksichtigen.

12 Da es hier um die Auslegung einer Tarifnummer geht, die eine zollfreie Einfuhr gestattet, ist außerdem die Zielsetzung dieser Zollbefreiung zu berücksichtigen. Durch die Zollbefreiungen in Kapitel 99 des GZT soll der freie Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern gefördert werden; diese Zielsetzung ist auch für die Auslegung der in Rede stehenden Tarifnummer maßgebend.

13 Aus den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Tarifnummer 99.05 geht hervor, daß ein Gegenstand dann unter diese Tarifnummer fällt, wenn er zunächst als solcher geeignet ist, in eine Sammlung aufgenommen zu werden. In der deutschen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung ist nämlich die Rede von Sammlungsstücken (objets pour collections, oggetti da collezione, voorwerpen voor verzamelingen), die griechische Fassung bezieht sich auf Stücke von Sammlungen (είδη συλλογών), und die englische sowie die dänische Fassung sprechen von Sammlerstücken (collector's pieces, samlerobjekter). Die Auslegung dieses Begriffs muß vor allem dem Erfordernis einer Tarifierung aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse entsprechen.

14 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach den zu Kapitel 99 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten) ergangenen Erläuterungen zur NRZZ die meisten Waren dieses Kapitels... häufig Einzelexemplare — oder mindestens nur in wenigen Stücken vorhandene Exemplare — von Werken oder Gegenständen [sind], so daß sie sich nicht jederzeit beschaffen lassen. Zwar können die Tarifnummern 99.01 und 99.03 dem ersten Anschein nach so verstanden werden, daß darunter nur Einzelstücke fallen. Das gilt jedoch nicht für die übrigen Tarifnummern dieses Kapitels ; diese erfassen zum Beispiel Originalstiche und -Steindrucke, Antiquitäten sowie nicht mehr verwendbare Briefmarken, bei denen es sich nicht unbedingt um Einzelstücke handeln muß.

15 Ein Gegenstand ist also nur dann im Sinne der Tarifnummer 99.05 für die Aufnahme in eine Sammlung geeignet, wenn er einen gewissen Seltenheitswert hat. Frühere Serienprodukte, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemplare vorhanden sind und die somit nicht beliebig beschafft werden können, erfüllen daher diese Voraussetzung.

16 Sodann ist zu bemerken, daß die erwähnten Erläuterungen zur NRZ2 zu den Gegenständen des Kapitels 99 folgenden Hinweis enthalten: Im allgemeinen sind sie keine üblichen Handelsobjekte, sondern Gegenstand eines Spezialhandels (z. B. Briefmarken, Antiquitäten). Sie haben oft einen hohen Wert, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht.

17 Folglich besteht ein weiteres, mit dem vorgenannten zusammenhängendes Merkmal der fraglichen Gegenstände darin, daß sie keine üblichen Handelsobjekte mehr sind und gegebenenfalls einen hohen Wert haben.

18 Schließlich haben Sammlungsstücke die Eigenschaft, daß sie normalerweise nicht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung gemäß verwendet werden, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich ihre Gebrauchstüchtigkeit erhalten hat.

19 Für die Zuordnung zur Tarifnummer 99.05 genügt es aber nicht, daß ein Gegenstand lediglich die Merkmale eines Sammlungsstücks in dem vorstehend dargelegten Sinn aufweist. Er muß außerdem von geschichtlichem Wert sein. Zu den Gegenständen, die einen solchen Wert besitzen, gehören nach den zu Tarifnummer 99.05 ergangenen Erläuterungen zur NRZZ Gegenstände, die das Studium aller Aeußerungen menschlicher Tätigkeit, wie der Sitten, Gebräuche, der besonderen Merkmale gegenwärtiger oder früherer Völker erlauben; von diesen Gegenständen sind zu nennen: Mumien, Sarkophage, Waffen, Kultgegenstände, Kleidungsstücke usw., Gegenstände von Urvölkern und Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben.

20 Es ist vorab darauf hinzuweisen, daß diese Tarifnummer Gegenstände erfaßt, die weniger als 100 Jahre alt sind. Mehr als 100 Jahre alte Gegenstände fallen unter die Tarifnummer 99.06.

21 Sodann ist zu bemerken, daß weder der Wortlaut der Tarifnummer 99.05 noch die erwähnten Erläuterungen eine Beschränkung auf die politische Geschichte enthalten. Der Geschichtsbegriff umfaßt die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen.

22 Daraus folgt, daß ein Gegenstand, der einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften, einschließlich derjenigen auf dem Gebiet der Technik, aufweist, von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des G2T sein kann, wenn er einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht.

23 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß in den genannten Erläuterungen als Gegenstände, die das Studium von Aeußerungen menschlicher Tätigkeit erlauben, ausdrücklich Waffen erwähnt sind. Die fraglichen Gegenstände brauchen insoweit keinen Bezug zu einem historischen Ereignis oder zu einer historischen Persönlichkeit aufzuweisen, wenngleich Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben, auch dann unter die Tarifnummer 99.05 fallen, wenn sie als solche nicht von geschichtlichem Wert sind.

24 Die Vorlagefrage ist somit wie folgt zu beantworten :

— Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des G2T sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

— Von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 10. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

— Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

— Von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.